TE Lvwg Erkenntnis 2016/3/3 LVwG-6/124/16-2016

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Veröffentlicht am 03.03.2016
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Entscheidungsdatum

03.03.2016

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau HOL Mag. A.B., Z., vertreten durch Rechtsanwalt DDr. C.D., E., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 7.10.2015, Zahl xxxxx/ 561-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 7.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 von Amts wegen mit Wirkung vom 12.10.2015 von der Neuen Mittelschule F. an die Neue Mittelschule G. versetzt. Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 19 Abs 6 LDG 1984 ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung Folgendes aus:

I. Gegen die Versetzung von Amts wegen mit Wirkung vom 12.10.2015 an die NMS G.:
Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15. Oktober 2015 zugestellt. Die Versetzung von Amts wegen erfolgte mit Wirkung vom 12.10.2015, also 3 Tage, bevor der Beschwerdeführerin der Bescheid überhaupt zugestellt wurde.

Eine rechtswirksame Versetzung vor Zustellung des Bescheides ist nicht möglich, sodass der Bescheid schon alleine aus diesem Grunde nicht rechtswirksam ist und aufzuheben ist.

B e w e i s:   PV der Beschwerdeführerin;
Zustellnachweis der Post
vollständiger Personalakt der Beschwerdeführerin, dessen amtswegige Beischaffung beantragt wird

II. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 19 Abs 6 LDG ist keinesfalls notwendig und zulässig.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 1.9.2015, zugestellt am 15.9.2015, mit Wirkung vom 14. September 2015 gemäß § 21 Abs 2 und 3 LDG an die NMS G. vorübergehend als Vertretung für vorübergehend abwesende Lehrpersonen (Lehrerreserve) zur Dienstleistung zugewiesen. Nicht erwähnt wurde in diesem Schreiben, dass die vorübergehende Dienstzuweisung an die NMS G. auch eine vorübergehende Dienstzuweisung an die VS G. betreffen sollte.
Die Beschwerdeführerin ist somit gezwungen, durch mündliche Weisung der Direktoren der NMS G. sowie der VS G. ab 14. September 2015 die Dienstleistung in beiden Schulen vorübergehend zu verrichten, dies obwohl sie mit Schreiben der Dienstbehörde vom 1.9.2015 lediglich zur vorübergehenden Dienstleistung an der NMS G., und nicht zusätzlich an der VS G. zugewiesen war.

Eine vorübergehende Dienstzuweisung kann die Dienstbehörde ohne Zustimmung des Landeslehrers höchstens für zwei Schuljahre aussprechen (§ 21 Abs 3 iVm § 19 Abs 8 LDG).
Durch den Ausspruch der vorübergehenden Dienstzuweisung an die NMS G. für längstens zwei Schuljahre ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes jedenfalls ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers möglich. Den Schülern kann aus der vorübergehenden Dienstzuweisung keinesfalls ein Nachteil, demgemäß auch kein erheblicher Nachteil erwachsen.

An der NMS G. war in der ersten Schulwoche die Vertretung einer sich im Schuljahr 2015/2016 in Mutterkarenz befindliche Lehrperson mit den Fächern Deutsch und Geschichte notwendig. Seit der zweiten Schulwoche ist die Beschwerdeführerin für eine andere Lehrerin, geprüft in den Fächern Mathematik und Geschichte, sich im Schuljahr 2015/2016 in einem Freijahr befindet, vorübergehend eingesetzt. Da es offenbar der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden konnte, dass sie vermehrt ungeprüft Geschichte unterrichtet, wurde sie einer weiteren Schule, nämlich der VS G., per Weisung durch den Direktor der NMS G. und der Direktorin der VS G. zur Dienstleistung zugewiesen, nicht jedoch um in dieser Schule den gemäß ihrem Befähigungsnachweis entsprechenden Unterricht zu halten, sondern wird die Beschwerdeführerin für die Fächer Technisch und Textiles Werken sowie Gelenkte Lernzeiten in der VS G. eingesetzt. Im Unterrichtsfach Technisch und Textiles Werken ist die Beschwerdeführerin nicht geprüft und damit nicht befähigt, diesen Unterrichtsgegenstand zu unterrichten.

B e w e i s :    Stundenplan für die 2. Schulwoche NMS G. ./A

Stundenplan für die VS G. ./B
Stundenplan für die 1. Schulwoche NMS G. ./C

Ad Punkt 1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1.

Die Ausführungen zur vorläufigen Suspendierung sind verfehlt und nicht wahrheitsgemäß angeführt.
Die Beschwerdeführerin wurde in rechtswidriger Weise und ohne jedwede Rechtsgrundlage mit Bescheid vom 26. Juni 2014 vorübergehend vom Dienst suspendiert. Die dafür zuständige Disziplinaranwältin des Landes Frau Mag. H. hat es jedoch verabsäumt, den vorläufigen Suspendierungsbescheid der Disziplinarbehörde 'unverzüglich' vorzulegen.
Nachdem die Disziplinarbehörde aus Eigenem den Bescheid bei Frau Mag. H. Ende Juli angefordert hatte, wurde die vorläufige Suspendierung binnen Wochenfrist mangels rechtlicher Relevanz unverzüglich mit 6. August 2014 wieder aufgehoben. Dagegen wurde seitens der Disziplinaranwältin Frau Mag. H. eine Bescheidbeschwerde erhoben, die aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hätte demgemäß ihren Dienst an der NMS F. mit Schulbeginn des Schuljahres 2014/2015 ordnungsgemäß wieder antreten müssen.
Am Samstag vor Schulbeginn erhielt die Beschwerdeführerin jedoch eine SMS von der Direktorin der NMS F. Frau I. J. In dieser SMS teilte Frau J. der Beschwerdeführerin mit, dass sie am Montag (1. Schultag) den Dienst nicht anzutreten hätte, und sich bei der Disziplinaranwältin Frau Mag. H. telefonisch melden sollte. Von der Disziplinaranwältin erfuhr die Beschwerdeführerin, dass sie die Weisung der Direktorin zu befolgen habe und den Dienst nicht anzutreten habe.
Mit 30. Juni 2015 wurde die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der am 6. August 2014 aufgehobenen vorläufigen Suspendierung bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt hätte es natürlich eine Einsatzmöglichkeit an der Stammschule der Beschwerdeführerin, der NMS F. gegeben, da der Arbeitsaufwand an jeder Schule, entsprechend auch an der Stammschule der Beschwerdeführerin, zu Schulschluss sehr hoch ist.
Trotzdem wies die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin an, bei vollen Bezügen und somit auf Kosten aller Steuerzahler, vom 1. Juli 2015 bis 10. Juli 2015 weiterhin einen bezahlten Urlaub zu genießen. Diese Vorgehensweise wurde bereits mit Erkenntnis des LVwG Eisenstadt als rechtswidrig erkannt.

B e w e i s :  Schreiben der Dienstbehörde vom 01. Juli 2015, zugestellt am 14. Juli

2015, ./D

                  Erkenntnis LVwG Eisenstadt Zahl: Ü A2D/01/2014.001/006 ./E

                  Urteil der Disziplinarbehörde vom 06. August 2014, ./F

                  Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 26.06.2015, ./G

1.2.

Dieses von der Dienstbehörde angeführte Schreiben hat die Beschwerdeführerin nicht erhalten.

1.3.

Das Schreiben vom 10.9.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 15.09.2015 zugestellt, sohin erst am zweiten Tag des Dienstbeginnes im Schuljahr 2015/2016. Der Zentralausschuss wurde richtigerweise mit Email vom 10.9.2015 gemäß §9 Abs 3 lit a PVG von der beabsichtigten Maßnahme verständigt.
Den Bestimmungen des PVG wurde demgemäß nicht entsprochen. Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hätte spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung erfolgen müssen. Die beabsichtigte Versetzung wurde jedoch bereits am 14. September 2015 durchgeführt, somit wurde die 14 tägigen Frist nicht eingehalten.
Alleine aus diesem Grund ist der Bescheid nicht gesetzeskonform zustande gekommen, und ist der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.

1.4.

Mit Schreiben vom 11.9.2015 hat sich der Zentralausschuss der Personalvertretung einstimmig gegen die beabsichtigte Versetzung der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

B e w e i s : Schreiben Personalvertretung Zentralausschuss vom 16.10.2015, ./H

1.5.

Mit Schreiben vom 28.9.2015 hat sich die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung und gegen die vorübergehende Dienstzuweisung ausgesprochen.

1.6.

Die Bedarfssituation an den weiteren Schulstandorten wurde von der Dienstbehörde zwar erhoben, jedoch entspricht sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, weder zu Schulschluss des Schuljahres 2014/2015 noch zu Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016.

Zu den einzelnen Schulen wird wie folgt ausgeführt.

1)   Situation an der NMS F.

a)   Zu Schulschluss des Schuljahres 2014/2015:
Nach der rechtswidrigen Außerdienststeilung der Beschwerdeführerin zu Beginn des Schuljahres 2014/2015, eingeleitet durch eine Weisung der Schulleiterin per SMS und eine Bestätigung dieser Weisung durch die Dienstbehörde, wurde für die Fächer der Beschwerdeführerin eine Kollegin im 2. Dienstjahr eingesetzt. Frau VtL K.L. hielt sohin während des gesamten Schuljahres 2014/ 2015 die Stunden der Beschwerdeführerin und waren somit zu Schulschluss des Schuljahres 2014/2015 die Fächer in Form einer vollständigen Lehrverpflichtung im Stundenausmaß von 21 Stunden für die Beschwerdeführerin an der Schule vakant.
Ebenso zu Schulschluss des Schuljahres 2014/2015 wurde der Lehrer HOL M. N. in den Krankenstand und weiter in die Pension verabschiedet. Dies wurde von der Direktorin der Schule in der Schlusskonferenz den Lehrern bekannt gegeben, und wurde ein Abschiedsfest für den scheidenden Lehrer HOL M. N. veranstaltet.
Dass die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin vom 1. bis 10. Juli 2015 zusätzlich bei vollen Bezügen außer Dienst setzte, wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, und wurde von ihr verlangt, dass über diese ihrer Meinung nach rechtswidrige Außerdienstsetzung ein Bescheid ergehen möge. Mit Email vom 27.7.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über eine derartige Maßnahme lediglich die Dienstbehörde mittels Weisung zu entscheiden habe, und daher kein Bescheid ergehe.
Am 30. Juli 2015 kam es zu einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und der Dienstbehörde, namentlich Dr. O., einerseits sowie einem Vertreter des Landes Salzburg, namentlich Herrn Q. P., andererseits.
Dieses Gespräch endete mit dem Angebot der Dienstbehörde und dem Dienstgeber derart, dass eine Mediation der Lehrer der NMS F. mit der Schulleiterin für das kommende Schuljahr angedacht wurde. Dieses Versprechen des Dienstgebers wurde jedoch nicht umgesetzt, anstelle dessen wurde eine amtswegige Versetzung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet.

B e w e i s :  Mail an Q. P., Amt der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 2015, ./I
Lehrfächerverteilung NMS F. Schuljahr 2014/2015, ./J
Schreiben der Dienstbehörde vom 1. Juli 2015, zugestellt am 14. Juli 2015, ./D
Mail Dr. O. an die Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2015, ./K

b)   Zu Schulbeginn 2015/2016:
HOL M. N. ist derzeit im Krankenstand, und wird direkt aus dem Krankenstand in die Pension gehen. Er wird vorerst von der Direktion bis zum 31. 12.2015 als abwesend geführt.
In den ersten 3 Schulwochen wurden die Stunden des HOL N. mit zum Teil wechselnden Lehrern suppliert. Die Lehrfächerverteilung für HOL N. und auch für VtL K.L. entsprechen der Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin. Es werden in überwiegendem Ausmaß Mathematik und Bewegung und Sport von diesen beiden Lehrverpflichtungen abgedeckt.
Um einen weiteren Bedarf an der NMS F. zu decken, wurde zudem eine Lehrerin im 1. Dienstjahr VtL R. S. aus der NMS T. für 4 Stunden zur Dienstleistung an der Schule zugewiesen. Eine zusätzliche Lehrperson VtL U. wurde für 2 Stunden zur Dienstleistung an der NMS F. zugewiesen.
Zudem hat die Direktorin der NMS F., um die Stunden des HOL N. abzudecken, eine monatliche Dauer MDL (bezahlte Mehrdienstleistung) von 10 MDL monatlich, wovon sie auch im Monat September bereits 9 Dauer-MDL-Stunden für sich als bezahlte Dauermehrdienstleistungen abrechnete.
Des Weiteren werden 2 weitere im Fachgegenstand Mathematik nicht geprüfte Lehrpersonen (HOL V. W., in Deutsch geprüft) für den Unterricht im Fachgegenstand Mathematik herangezogen. Frau Mag. X. Y. wird, obwohl Englisch geprüft, für den Unterricht in Mathematik herangezogen. Seit 5. Oktober werden die Stunden des HOL M. N. nun von verschiedenen Lehrern an der Schule als Dauer-MDL gehalten und monatlich als Überstunden abgerechnet und ausbezahlt.
Die Direktorin der Schule selbst hält eine monatliche bezahlte Dauer MDL von 10 Stunden.
Dem Kollegium der NMS F. wurde in der Schulkonferenz mitgeteilt, dass diese Einteilung bis zur definitiven Pensionierung des HOL M. N. so bleiben würde.

B e w e i s :  Lehrfächerverteilung HOL N. und VtL L. K., U., VtL R., V., ./J
Abrechnung MDL NMS F. September 2015, ./L

    Supplierplan N. 2. Und 3. Schulwoche samt vorläufigen Abwesenheitsdatum 31.12.2015, ./M
amtswegige Beischaffung Abrechnung MDL F. Oktober 2015

c)   Zur Lehrfächerverteilung und zum Dienstalter der einzelnen Lehrer der NMS F.:
An der NMS F. sind mit Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016 30 literarische Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt. 16 Kolleginnen und Kollegen sind dienst jünger als die Beschwerdeführerin und haben ebenso entsprechend weniger als 15 Dienstjahre an der NMS F. unterrichtet.
Es sind 7 Lehrkräfte im Gegenstand Mathematik geprüft, davon sind 2 dienstjünger als die Beschwerdeführerin.
Für den Gegenstand Bewegung und Sport Mädchen gibt es außer der Beschwerdeführerin lediglich eine weitere geprüfte Lehrkraft, Frau HOL AB. CD., alle weiteren Unterrichtsstunden in Bewegung und Sport werden von ungeprüften Lehrerinnen gehalten.
Im Gegenstand Ernährung und Haushalt unterrichtet außer der Beschwerdeführerin keine weitere fachgeprüfte Kollegin. Die genannte Lehrperson VtL A. GH. ist glaublich im 1. Dienstjahr und wurde ausschließlich für die Stunden der Sprachförderung der Schule zugewiesen, sie unterrichtet nicht im Fachgegenstand Ernährung und Haushalt. Die Schüler der NMS F. werden daher im Fachgegenstand Ernährung und Haushalt ausschließlich von in diesem Unterrichtsgegenstand nicht geprüften Lehrpersonen unterrichtet. Im Übrigen ist eine Lehrkraft im 1. Dienstjahr nicht einer Lehrkraft im 33. Dienstjahr vorzuziehen und anstelle dieser für den Unterricht einzusetzen.

2)   Situation an der NMS G.:
Bereits zu Schulschluss des Schuljahres 2014/2015 wurden die Unterrichtsstunden der in ein Freistellungsjahr gehenden OLNMS IJ. auf die Lehrfächerverteilung der übrigen Kollegen aufgeteilt. Zu Schulbeginn 2015/2016 ging eine weitere Kollegin frühzeitig in Mutterschaftskarenz, diese unterrichtete die Fächer Deutsch und Geschichte. Daher wurde auch der Stundenplan für die erste Schulwoche bereits festgelegt und musste die Beschwerdeführerin daher ausschließlich Deutsch und Geschichte unterrichten.
Die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin zu Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016 bewirkte eine zwangsweise Stundenplanumstellung, da der Beschwerdeführerin der Unterricht in Deutsch und Geschichte nicht übertragen werden konnte.
Der Fachgegenstand Bewegung und Sport wurde niemals als dringender Bedarf beim Magistrat Salzburg, Frau KA., gemeldet.
An der NMS G. unterrichten gesamt 30 Lehrkräfte, mit der Beschwerdeführerin unterrichten 10 Lehrkräfte Mathematik.
Es kann sich daher nur um eine wissentlich unrichtige Behauptung der Dienstbehörde handeln, wenn ein dringender Bedarf an Mathematik und Bewegung und Sport als Begründung für eine amtswegige Versetzung genannt wird.
Der dringende Bedarf am Fachgegenstand Geschichte wurde nun derart gelöst, dass die weiteren Geschichtestunden unter dem Kollegium der Schule aufgeteilt wurden und aus den der Beschwerdeführerin nun fehlenden Stunden eine Klasse Bewegung und Sport sowie 5 Stunden an der VS G. zugeteilt wurden. Ein dringender Bedarf an Mathematik und Bewegung und Sport war daher nicht gegeben.
Für VtL K.L. wäre ein Dienstantritt an der NMS G. in den Fächern Mathematik und Geschichte sowie Bewegung und Sport jedenfalls möglich.
Einige der Lehrpersonen an der NMS G. haben eine Dauermehrdienstleistung in ihrer Lehrverpflichtung. Die Übernahme dieser Dauermehrdienstleistungen würde damit auch an der NMS G. für VtL K.L. eine volle Lehrverpflichtung ergeben.

3)   Situation an der VS G.:
Die Beschwerdeführerin wurde an der VS G. im Sinne einer Nebenschulzuweisung für das Fach Werken sowie für 3 Lernstunden in der Nachmittagsbetreuung eingesetzt. Im Fach Werken ist die Beschwerdeführerin nicht ausgebildet, und ist daher nicht geeignet für die Vermittlung der Lehrinhalte in diesem Unterrichtsfach. Zudem wurde der Direktorin der Schule eine weitere MDL seitens des Dienstgebers versagt, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen ist, in einer Stunde der Werkeinheit ohne Zweitlehrer eine Anzahl von 23 Schülern zu unterrichten. Dieser Zustand ist nicht geeignet, einen fachgerechten und sicheren Unterricht zu erteilen, zumal die Beschwerdeführerin trotz der abgelegten Prüfung für VS vor 35 Jahren keinerlei Praxis im Unterricht an VS hat und keine Praxis im Bereich Werken vorweisen kann.
Betreffend der Nachmittagsbetreuung wurden der Beschwerdeführerin willkürlich drei Lernstunden zugeteilt, welche derart in den Stundenplan eingefügt wurden, dass die Beschwerdeführerin an der NMS G. keine 8. Unterrichtseinheit unterrichten kann, sie muss aber für Förderstunden die 9. Und 10. Stunde unterrichten.
So kommt es, dass die Beschwerdeführerin die einzige literarische Lehrperson an allen drei Schulen ist, welche an 3 Nachmittagen zum Unterricht eingeteilt ist. Dieser Zustand ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Lehrer sozialwidrig. Im Übrigen unterrichten an der NMS G. Lehrpersonen, die ebenso wie die Beschwerdeführerin die Ausbildung zum VS-Lehrer haben, und den Bedarf an der VS G. ihrer Ernennung entsprechend ebenso hätten decken können.

B e w e i s :      Neue GLZ-Einteilung, ./N;

          amtswegige Beischaffung der Personalkaten der einzelnen Lehrkräfte zur Ermittlung ihres Befähigungsnachweises;

          amtswegige Beischaffung der Lehrfächerverteilung der NMS G. und VS G.

1.7.

Aus den obigen Ausführungen ist erkennbar, dass die amtswegige Beischaffung und Beschäftigung der Dienstbehörde mit diesen Urkunden äußerst wichtig gewesen wäre und nach genauem Studium der Urkunden eine andere Entscheidung herbeigeführt hätte. Es wird daher die amtswegige Beischaffung aller zum Beweis angeführten Urkunden beantragt bzw. beantragt, das LVwG möge der belangten Behörde die Beischaffung der Urkunden auftragen.
Die Abgrenzung des Dienstalters ist ein wichtiger Punkt bei amtswegigen Versetzungen und hätte die Dienstbehörde bei entsprechender Auswertung der Urkunden erkannt, dass der NMS F. 16 dienst jüngere Lehrkräfte zugeteilt sind. Frau K.L. ist dem Unterricht in Mathematik und Bewegung und Sport zugeteilt, sie ist glaublich im dritten Dienstjahr.
Ebenso hätte die Dienstbehörde entsprechend der Vorgaben für den Unterricht in Ernährung und Haushalt erkennen können und müssen, dass der Unterricht in Ernährung und Haushalt ausschließlich von ungeprüften Lehrkräften durchgeführt wird. Weiters hätte die Dienstbehörde erheben können und müssen, dass die gesamten Stunden des HOL M. N. in Form von Dauer-MDL von den Lehrpersonen der Schule gehalten werden und die Schulleiterin eine bezahlte Dauer-MDL von monatlich 10 Stunden zur Supplierung für HOL N. für sich beansprucht. Weiters hätte die Dienstbehörde bei genauem Studium der amtswegig beigeschafften Urkunden erkennen müssen, dass an der NMS F. HOL AB. CD. im Unterrichtsfach Bewegung und Sport Mädchen als einzige geprüfte Sportlehrerin unterrichtet, alle weiteren Lehrkräfte für Bewegung und Sport Mädchen ungeprüft unterrichten.

1.8.

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Eigentum eines PKW. Sie ist daher auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Aus dem Pendlerrechner ist schlüssig nachvollziehbar, dass die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke 23 km beträgt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist. Die Fahrt zwischen Wohnung und NMS G. stellt damit einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann davon auszugehen, wenn die zum Dienstort zurückgelegte einfache Strecke über 20 km beträgt.
Da der Beschwerdeführerin dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, hat es die Dienstbehörde rechtswidriger Weise unterlassen, einen Sozialvergleich bzw. eine Sozialprüfung durchzuführen, ob andere geeignete Landeslehrer zur Verfügung stehen.

B e w e i s : Pendlerrechner, ./O;

1.9.

Wenn die belangte Behörde (unter Punkt 2.4.8. auf Seite 14 im Bescheid) vermeint, dass eine Versetzung nicht unzulässig erschiene, da eine Abwägung des dienstlichen Interesses mit dem Dienstalter nicht zugunsten einer Nichtversetzung ausfallen würde und man andernfalls Frau HOL Mag. B. eine im Gesetz nicht vorgesehen quasi Schulfestigkeit eingeräumt würde, so ist auch dies unrichtig beurteilt, wenn man auch der bescheiderlassenden Beamtin diesbezüglich ob ihrer Jugend keinen Vorwurf machen kann. Wie im Schreiben der Dienstbehörde vom 18.06.2001 anlässlich einer amtlichen Besprechung klargestellt ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 an die HS F. versetzt uns ist seither an dieser Schule. Darüber hinaus wurde auch klargestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich von der HS F. wegversetzt werden kann, falls sie dies ausdrücklich wünscht. Dies entspricht quasi einer schulfesten Stelle und wurde seitens der belangten Behörde rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt.

B e w e i s : Aktenvermerk vom 18.06.2001, ./P

III.

Es zeigt sich durch den bekämpften Bescheid, dass es der Behörde lediglich darum geht, die Beschwerdeführerin zu schikanieren, indem diese laufend mit rechtswidrigen Bescheiden eingedeckt wird, wobei diese rechtswidrigen Bescheide so lange zu befolgen sind, bis sie vom Landesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden. Danach beginnt das Spiel von neuem. Die belangte Behörde ignoriert dabei selbstverständlich vorsätzlich die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Landesverwaltungsgerichts. Dies entspricht eindeutig der Willkür durch die belangte Behörde und ist schon daher der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus wird auch die erfolgreiche VwGH-Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.01.2001 als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde geführt und werden sämtliche Argumente, da diese auch auf den nunmehr bekämpften Bescheid zutreffen, wiederholt. Diese Beschwerde ist im Anhang zu finden und wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht noch einmal in den Text kopiert.

Darüber hinaus sind auch die mit Schreiben vom 28.09.2015 vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung ein zu integrierender Bestandteil dieser Beschwerde und hat sich auch an diesen Argumenten nichts geändert.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente sollen in der Folge lediglich noch einmal kurz gestreift werden, da ohnehin schon alles gesagt ist und der Bescheid ohnehin rechtswidrig erlassen wurde.

Wenn die belangte Behörde auf Seite 7 über das Schuljahr 2015/2016 keinen konkreten Bedarf anspricht, und argumentiert, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Lehrereinteilung nicht eingeplant war, so widerspricht dies ganz einfach den Tatsachen (vgl. die Ausführungen weiter oben). Dasselbe gilt für das Scheinargument der Behörde, dass für die Beschwerdeführerin in der Lehrfächerverteilung der NMS F. keine Stunden zugewiesen wurden (vgl. dazu wieder die Ausführungen oben). Wie ebenfalls ausführlich weiter oben dokumentiert, ist auch aufgrund der Fakten das Argument der belangten Behörde, dass gerade die Beschwerdeführerin über die Bezirksgrenzen hinweg aufgrund eines Bedarfes in der NMS G. VS G. versetzt wird, lediglich ein Scheinargument. Der angebliche Wegversetzungsbedarf der Behörde löst sich sohin nachgewiesener Maßen in Luft auf.

Als Gipfel der Willkür der belangten Behörde wird weiters ausgeführt, dass nunmehr eine rechtswidrige bezirksübergreifende Versetzung der Beschwerdeführerin aus der NMS F. vorgenommen werden soll. Selbstverständlich hat die Beschwerdeführerin gegen diese vorgesehene Versetzung fristgerecht Einwendungen erhoben.

Das böse Spiel der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin und das völlige Ignorieren sämtlicher bisheriger Entscheidungen, vor allem des Verwaltungsgerichtshofes durch die belangte Behörde geht also munter weiter.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die belangte Behörde irgendeine Zurecht-Argumentation ihrer rechtswidrigen Bescheide betreiben will und dabei geflissentlich übersieht, dass diese vorgeblichen Argumente nichts als Schall und Rauch sind, wenn rechtswidrigerweise die Beschwerdeführerin aus Jux und Tollerei trotz ihrer 32 Dienstjahre, wobei selbstverständlich bei Versetzungen auf das Dienstalter Rücksicht zu nehmen ist, bezirksübergreifend versetzt werden soll. Die jeweiligen 'dienstlichen Interessen' (einerseits an der NMS F., andererseits an der NMS / VS G.) sind lediglich seitens der Behörde fingiert und lediglich eine (wiederholte) rechtswidrige Disziplinierung der Beschwerdeführerin.

B e w e i s : Urteil LVwG vom 03.06.2015, ./Q;

Schriftsatz Disziplinarverfahren vom Februar 2015, ./R;

amtswegige Beischaffung Akt Verfahren auf Leistungsfeststellung Unternorm BH Hallein. Zahl zzzzz-2014;

amtswegige Beischaffung Akt Verfahren auf Leistungsfeststellung auf Übernorm BH Hallein, Zahl vvvvv-2012

Die Versetzung ist jedenfalls aufgrund von Mobbing zustande gekommen und weist ausschließlich willkürlichen und schikanösen Charakter auf.

Auch sticht das Argument der belangten Behörde bezüglich eines 'absoluten' oder 'relativen' Dienstalters nicht, da die Beschwerdeführerin sowohl vom absoluten Dienstalter her gesehen, als auch vom Verhältnis zu anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheren Dienstalter gesehen, jedenfalls mit ihren 32 Dienstjahren in jeder Schule eine der Dienstältesten ist. Selbstverständlich wären daher, so überhaupt nötig, 'absolut' sowie 'relativ' Dienst jüngere zuerst 'abzuziehen'. Ein dienstliches Interesse ausschließlich dazu zu konstruieren, dass gerade die Beschwerdeführerin versetzt werden müsse, kann der belangten Behörde jedoch schon logischerweise nicht gelingen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das oben Gesagte verwiesen. Eine Versetzung war daher auch aus diesen Gründen rechts- und gesetzwidrig.

Weiters rechts- und gesetzwidrig war die Versetzung aus dem Grund, dass sie lediglich dazu diente, die Beschwerdeführerin 'los zu werden' und 'strafzuversetzen'.

Es ergibt sich daher auch ganz klar, dass die erfolgte Versetzung lediglich als Straf- und Disziplinarmaßnahme gegen die Beschwerdeführerin durchgeführt wird, die selbstverständlich von langer Hand geplant war und ebenso gesetzwidrig ist (vgl. dazu auch die Posse um die 'vorläufige Suspendierung' Punkt 1.1.). Offensichtlich ist dies alles durch die Direktorin der NMS F. initiiert, die die Behörde anscheinend instrumentalisiert. Die diesbezügliche Personalpolitik der Behörde verwundert daher auch nicht, da es offensichtlich in der BH Hallein üblich ist, missliebige Personen dadurch gefügig zu machen, dass sie versetzt werden bzw. mit 'vorläufigen Suspendierungen' und Außerdienstsetzungen schikaniert werden.

Wer angesichts dieser offenkundigen Tatsachen jetzt noch von einer Bedarfssituation der Weg- oder Hinversetzung redet, tut dies jedenfalls wider besseres Wissen und Gewissen. Die Begründung, dass die Versetzung von amtswegen 'aus Dienstesrücksichten' um eine 'Bedarfssituation zu decken', erfolgte, ist offensichtlich unrichtig und daher gesetz- und rechtswidrig.

Die nunmehrige Versetzung ist lediglich der vorläufige Abschluss eines Mobbings mit absolut schikanösem Charakter und ist es lediglich der hervorragenden physischen und psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zu verdanken, dass diese weiter ihren Dienst versieht und sich nicht zum Beispiel in Krankheit oder Frühpension geflüchtet hat. Die Versetzung diente keinerlei Dienstesrücksichten, sondern ausschließlich dazu, den Befindlichkeiten der Frau Direktor J. der NMS F. Genüge zu tun, daher ist die Versetzung auch aus diesem Grund rechts- und gesetzwidrig. Für diese Befindlichkeiten instrumentalisiert Frau Direktor J. anscheinend die Institutionen und Behörden im Schulbereich.

Abgesehen davon müsste ein Leiter einer Schule schon vom Anforderungsprofil her ein gewisses Konfliktpotential vorweisen können, insbesondere für gar nicht vorhandene Konflikte. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob nicht Dienstpflichtverletzungen seitens der Schulleiterin vorliegen, die eine rechtswidrige Versetzung herbeiführen will. Für eine Versetzung von amtswegen ist ein wichtiges dienstliches Interesse notwendig.

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter die mit seiner Verwendung übertragen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann, was nachweislich nicht der Fall ist. Die Dienstbehörde ist daher verpflichtet, bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzustellen, die den Schluss rechtfertigen, die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 19 LDG seien erfüllt, wenn nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierbare subjektive Meinung seiner Vorgesetzten, Kollegen aber auch Mitarbeiter sichergestellt ist (vgl. VwGH vom 24.11.1995, 92/12/0130). Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden gesetzlich nicht zwingend normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz eines Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Wenn also lediglich aufgrund Mobbings der Direktorin eine Versetzung ausgesprochen werden kann, so ist dies bereits eine völlige Aushöhlung des Versetzungsschutzes und sohin rechts- und gesetzwidrig.

Im Vordergrund der für eine Versetzung entscheidenden Überlegungen haben dienstliche Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Haltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Sollte es also ein 'Spannungsverhältnis' geben und dieses aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten resultieren, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit dem eigenen Verantwortungsbereich gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten. So kann es bezüglich der Auslegung des Begriffes 'wichtiges dienstliches Interesse' keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn Spannungsverhältnisse innerhalb einer Dienststelle vorliegen, die überwiegend auf das Verhalten des Vorgesetzten zurückzuführen sind, diese zu dessen Versetzung führen können. Schließlich werden durch das LDG dem Direktor besondere mit seiner Funktion untrennbar auf Dauer verbundene Aufgaben als Dienstpflichten zugewiesen. Damit ist aber zweifellos die Erwartung verbunden, dass nur jene Beamten mit diesen Funktionen von der Dienstbehörde betraut werden und in ihr belassen werden, von denen aufgrund der bisherigen Amtsführung erwartet werden kann, dass sie dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungsprofil entsprechen und imstande sein werden, ihre Führungsaufgaben zu erfüllen. Werden diese Erwartungen nicht oder ab einem Zeitpunkt nicht mehr hinreichend erfüllt und führt gerade dieser Mangel an Führungsqualitäten zu einem erheblichen Spannungsverhältnis, kann die Versetzung des Direktors unbeschadet der disziplinären Handlung nach der Lage des Falles eine zulässige Personalmaßnahme sein, um einen allfälligen Konflikt zu lösen (vergl. VwGH 24.11.1995, 92/12/0130).

Diesbezüglich wurde aber gar kein Verfahren durchgeführt, obwohl möglicherweise gegen die Schulleiterin der NMS F. wegen des Verdachtes des Begehens von Straftatbeständen von den Justizbehörden ermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.1999, Zahl 96/120315, zu § 19 LDG 1984 ausgeführt, die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers sei eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (Hinweis auf das Erkenntnis vom 12.11.1980, Sammlung N.F. Nr. 10292/A). Es wurde aber kein dienstlicher Bedarf der Wegversetzung an die NMS / VS G. von der Behörde nachgewiesen. Auch insoferne ist das Verfahren mangelhaft.

Zur Frage von Spannungsverhältnissen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern in Dienststellen führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.1995, Zahl 92/12/0130, zu der nur beschränkt mit § 19 LDG 1984 vergleichbaren Regelung der §§ 38 und 40 BDG 1979 folgendes aus: 'Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/12/0073 und die angeführte Vorjudikatur). Diese insbesondere im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt gleichermaßen auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0144).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten zu.

Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zu Grunde liegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war schon in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der 'Hebel der Verletzung' anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit war dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, 95/12/0122, das auch die bisherige Judikatur zu diesem Themenbereich ausführlich darstellt; vergleiche vor allem einerseits das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, 88/12/0081, in dem der Verwaltungsgerichtshof von der vom Beschwerdeführer selbst geäußerten Darstellung der Vorfälle ausgehend die Beschwerde eines Beamten, der von seiner Amtsleiterfunktion abgezogen und versetzt worden war, als unbegründet abgewiesen hat sowie andererseits da hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/12/0073, in dem der 'Mehrheitsgesichtspunkt' verworfen wurde).

In einem zur Vorgängerbestimmung in der Dienstpragmatik 1914 (§ 67) ergangenen Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 1825/74, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall von Konflikten und Spannungen zwischen zwei Beamten, aus der die dienstliche Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultierte, ausgesprochen, dass bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen ist: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der 'Unschuldige' nicht versetzt werden.

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich - bezogen auf den Beschwerdefall - zusammenfassend, dass im Vordergrund der für eine solche Personalmaßnahme entscheidenden Überlegungen die dienstlichen Interessen zu stehen haben. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten, die ihre Grenze - abgesehen von der strafgesetzwidrigen oder vom unzuständigen Organ erlassenen Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) - in der Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen von Vorgesetzten und in der Remonstrationspflicht (§ 44 Abs. 3 BDG 1979) findet. Es müssen sogar rechtswidrige Weisungen bei Gefahr im Verzug oder nach Remonstration und neuerlicher schriftlicher Erteilung befolgt werden. Zeigen Erhebungen aber, dass die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht bei einem rechtswidrigen Vorgehen gleich welcher Seite begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, so darf der 'unschuldige Bedienstete' nicht versetzt werden.

Die Behörde hat es jedoch unterlassen, objektive Tatsachen festzustellen, die ein Spannungsverhältnis dokumentieren würden, sondern lediglich schematisch entschieden, angeblich aus Gründen eines dringenden Bedarfs.

Es wurde durch die Behörde auch der in den Einwendungen der Beschwerdeführerin eingebrachter Verdacht, dass die angeblich aus dienstlichen Interessen angesprochene Maßnahme einer amtswegigen Versetzung lediglich eine gesetzwidrige Strafversetzung darstellt und rechtswidrig ist, nicht entkräftet. Die belangte Behörde hätte, wenn sie ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, auch in diese Richtung ermitteln müssen.

Die Unterlassung einer umfassenden und nachvollziehbaren Begründung und insbesondere die offenkundige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens stellt jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Behörde hat nämlich im Rahmen der Beweiswürdigung in der Begründung des Bescheides den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei hiezu anzuführen. In der Begründung sind weiters auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen umfassen darzulegen. Dies ist, wie bereits dargelegt, unterblieben. So geht die belangte Behörde weiters, wie schon oben ausgeführt, unter der irrigen Annahme, dass dies nicht relevant sei, auf die mit der Maßnahme verbundenen sozialen und finanziellen Folgen für die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein.

Weiters muss der Inhalt der Begründung eines Bescheides entsprechend dem rechtlichen Vorgang am Zustandekommen des Bescheides jedenfalls den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt und die hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen und diese erhärteten Beweise sowie die Art ihrer Würdigung, ferner die auf der Grundlage des festgestellten maßgebenden Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der dort zur Anwendung gebrachten Rechtsvorschriften vorgenommene rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Frage der Erfüllung der in den Rechtsvorschriften aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich der darauf gemäß den Rechtsvorschriften erfolgten Schlussfassung, wie es im Spruch des Bescheides enthalten ist, zum Ausdruck bringen. So müssen dem festgestellten maßgebenden Sachverhalt die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, bei dem insbesondere das Parteiengehör zu beachten ist, zugrunde gelegt werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt jedenfalls die Behörde nicht von der Pflicht, in der Begründung die bei Würdigung der einzelnen Beweise als maßgebend angesehenen Gesichtspunkte darzulegen, damit sie wenigstens auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden können. Dies erfolgte im vorliegenden Fall seitens der belangte Behörde nicht, insbesondere wurde auf das schlüssige Vorbringen in den Einwendungen der Beschwerdeführerin, bzw. auf die Argumente, wie bereits dargelegt, überhaupt nicht näher eingegangen. Insofern ist daher der angefochtene Bescheid mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet und wurden durch die belangte Behörde maßgebende Verfahrensvorschriften verletzt.

Die von der belangten Behörde vorgebrachten Begründungen sind lediglich Scheinbegründungen und ist der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig. Es werden weder die angeblichen Dienstrücksichten, welche für die Versetzung maßgeblich sein sollen, beschrieben, geschweige denn unter Beweis gestellt, noch sind diese angeblichen Dienstrücksichten 'wichtig'. Da die belangte Behörde kein ordentliches Verfahren durchgeführt hat, ist der Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, da ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren eine Versetzungsgrundlage niemals ergeben hätte.

Ganz abgesehen davon wurde auch die Personalvertretung in die Entscheidung nicht eingebunden, wodurch der Bescheid auch rechts- und gesetzwidrig erlassen wurde.

Zusammengefasst hätte die belangte Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss gelangen müssen, dass ich nicht versetzt werde.

Der bekämpfte Bescheid leidet sohin neben gravierenden Verfahrensmängeln auch an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und bin ich dadurch in meinen Rechten, insbesondere in meinem Recht auf Nichtversetzung gemäß § 19 LDG, erheblich verletzt worden.

B e w e i s : wie bisher

Weiters wird wiederholt der Antrag auf amtswegige Beischaffung nachstehender Beweisurkunden bzw. wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde die Beischaffung der bereits beauftragten nachstehenden Urkunden auftragen:

- Der vollständige Personalakt der Beschwerdeführerin;

- Zustellnachweis der Post;

- Abrechnung MDL F. Oktober 2015;

- Die Personalkaten der einzelnen Lehrkräfte zur Ermittlung ihres Befähigungsnachweises;

- Lehrfächerverteilung der NMS G. und VS G.;

- Akt Verfahren auf Leistungsfeststellung Unternorm BH Hallein, Zahl zzzzz-2014;

- Akt Verfahren auf Leistungsfeststellung auf Übernorm BH Hallein, Zahl vvvvv-2012.

URKUNDENVORLAGE:

Unter einem werden nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht:

- Stundenplan für die 2. Schulwoche NMS G. ./A

- Stundenplan für die VS G. ./B

- Stundenplan für die 1. Schulwoche NMS G. ./C

- Schreiben der Dienstbehörde vom 01. Juli 2015, zugestellt am 14. Juli 2015, ./D

- Erkenntnis LVwG Eisenstadt Zahl: Ü A2D/01/2014.001/006 ./E

- Urteil der Disziplinarbehörde vom 06. August 2014, ./F

- Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 26.06.2015, ./G

- Schreiben Personalvertretung Zentralausschuss vom 16.10.2015, ./H

- Mail an Q. P., Amt der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 2015, ./I

- Lehrfächerverteilung NMS F. Schuljahr 2014/2015, Lehrfächerverteilung HOL N. und VtL L.K., U., VtL R., V., ./J

- Mail Dr. O. an die Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2015, ./K

- Abrechnung MDL NMS F. September 2015, ./L

- Supplierplan N. 2. Und 3. Schulwoche samt vorläufigen Abwesenheitsdatum 31.12.2015, ./M

- Neue GLZ-Einteilung, ./N;

- Pendlerrechner, ./O;

- Aktenvermerk vom 18.06.2001, ./P

- Urteil LVwG vom 03.06.2015, ./Q;

- Schriftsatz Disziplinarverfahren vom Februar 2015, ./R;

Ich stelle sohin die nachstehenden

A N T R Ä G E :

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Landes Salzburg, Zahl xxxxx /561-2015 stattzugeben;

2. den Bescheid zu beheben;

3. in eventu eine Verhandlung anzuberaumen;

4. der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sohin diese ex lege nicht ohnehin bereits gegeben ist;

5. die belangte Behörde in die Kosten des Verfahrens gem. § 19a RAO des Vertreters der Beschwerdeführerin zu verfällen."

Mit Schreiben vom 30.11.2015 legte die Beschwerdeführerin noch eine Stellenausschreibung für die Neue Mittelschule F. vom 26.11.2015 vor und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge überprüfen, ob eine Verständigung der Dienstbehörde laut Erlass vom 18.12.2014 wegen Ermittlungen gegen die Leiterin der Neuen Mittelschule F. hinsichtlich § 302 StGB erfolgt sei. Mit Schreiben vom 10.2.2016 gab die Beschwerdeführerin eine weitere Äußerung ab und legte den Bescheid der Disziplinarbehörde vom 2.12.2015, Zahl 303-109/17/55-2015, vor.

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies in seiner Eingangsäußerung auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und die weiteren Schriftsätze. Der Vertreterin der belangten Behörde verwies eingangs grundsätzlich auf die schriftlichen Ausführungen und ergänzte, dass sich die gegenständliche Versetzung auf Bedarfsgründe stützte und keine weiteren Gründe für die Versetzung vorliegen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Konfliktsituation seien daher nicht relevant. Insbesondere verwehre sie sich gegen die im Schriftsatz vom 10.2.2016 erhobenen Vorwürfe, aus dem Akt sei nichts entfernt worden, dies sei technisch gar nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin gab eingangs zum Suspendierungszeitraum vom 27.6.2014 bis 30.6.2015 an, dass es sich zunächst um eine vorläufige Suspendierung gehandelt habe, welche mit 8.8.2014 aufgehoben worden sei. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stamme vom 26.6.2015. Es sei richtig, dass sie geprüfte Lehrerin für die Fächer "Mathematik" und "Bewegung und Sport" sowie "Ernährung und Haushalt" und auch ausgebildete Volksschullehrerin sei, sie habe allerdings nie in einer Volksschule unterrichtet.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab über Befragen Folgendes an:

"Die Suspendierung von Frau Mag. B. wurde im Juni/Juli 2015 aufgehoben, in der Folge wurde auf die Dienstleistung für die verbleibenden Tage des auslaufenden Schuljahres verzichtet. Nach meiner Erinnerung ist das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg kurz vor Schulschluss bei der Behörde eingelangt. Wenn ich im Akt nachsehe, so sehe ich, dass die Entscheidung am 1. Juli eingelangt ist.

In Bezug auf den Bedarf für das Schuljahr 2015/2016 wurde von Seiten der Neuen Mittelschule F. mitgeteilt, dass alle Stunden abgedeckt sind. Gleichzeitig hatten wir vom Schulamt der Stadt Salzburg eine Mitteilung, dass an der Neuen Mittelschule G. ein Bedarf besteht, weil eine Lehrerin in Sabbatical gegangen ist. Diese Lehrerin unterrichtete Mathematik und Geschichte, es wurde jedoch ausdrücklich mitgeteilt, dass diese Stunden auch durch eine Lehrkraft in den Fächern Mathematik und Bewegung und Sport abgedeckt werden könnten. Aus diesem Grund erfolgte eine vorübergehende Zuweisung. In der Folge wurde auch noch bekannt gegeben, dass in der Volksschule G. ein Bedarf für 5 Stunden besteht. Auch diesbezüglich wurde eine vorübergehende Zuweisung verfügt. In der Praxis läuft das so ab, dass die Bedarfsbekanntgaben zunächst telefonisch erfolgen und dann noch schriftlich mitgeteilt werden. Es erfolgt eben zuvor eine gewisse telefonische Abstimmung. Der jeweilige Bedarf wurde auch von den zuständigen Schulreferentinnen bestätigt. Dabei handelt es sich um Frau AM., Schulreferentin in Hallein sowie Frau KA., Schulreferentin in der Stadt Salzburg. Frau AM. bestätigte, dass an der Neuen Mittelschule F. kein Bedarf besteht, von Frau KA. wurde der Bedarf an der Neuen Mittelschule G. mitgeteilt.

Wenn ich gefragt werde, ob ein Spannungsverhältnis bzw eine Konfliktsituation ein Thema gewesen ist, so sage ich, dass das Spannungsverhältnis bekannt ist, natürlich weiß auch die belangte Behörde von der Konfliktsituation. Für diese Versetzung war jedoch lediglich die Bedarfssituation entscheidend, es war der Bedarf abzudecken, die Konfliktsituation war nicht Verfahrensgegenstand."

Die Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich verfüge über keinen PKW und fahre zur Schule in G. mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich bin wohnhaft in Z., TS. 17. Wenn mir vorgehalten wird, dass auf der Beschwerde als Wohnadresse Z., OP. 55, angegeben ist, so sage ich, dass ich meinen Wohnsitz gewechselt habe, wann das genau gewesen ist, kann ich nicht sagen. Wenn im Zentralen Melderegister das Meldedatum 21.9.2015 aufscheint, so wird das korrekt sein. Zu meinen Familienverhältnissen ist anzugeben, dass ich ledig bin.

Ich erhielt in der letzten Ferienwoche die Mitteilung, dass ich mich in der Neuen Mittelschule G. melden soll. In Bezug auf die Situation an der Neuen Mittelschule F. ist anzuführen, dass dort sogar zwei Lehrkräfte für Mathematik und Sport benötigt worden sind. Es war so, dass zum Schulschluss ein Verabschiedungsfest für Kollegen N. gegeben worden ist, weil sich dieser in Pension bzw vorerst noch in Krankenstand begeben hat. Es war daher schon am Schulschluss sicher, dass Herr N. nicht mehr an die Schule zurückkehren wird. Darüber hinaus unterrichtet in F. Kollegin K.L. exakt meine Fächer, diese befindet sich im 2. Dienstjahr, möglicherweise ist sie inzwischen auch im 3. Dienstjahr. Ich war daher sehr überrascht über die Mitteilung, dass ich mich in Salzburg-G. melden soll. Der Direktor hat mir gesagt, dass er keinen Bedarf an Mathematikunterrichtsstunden habe, er brauche nur Deutsch und Geschichte. Diesbezüglich habe ich auch den Stundenplan für Deutsch und Geschichte für Kollegin PQ. vorgelegt. Ab der 2. Woche konnte ich dann Mathematik und Turnen sowie Geschichte unterrichten. Weil an der Neuen Mittelschule G. nicht genügend Stunden für mich vorhanden waren, musste ich auch an der Volksschule G. unterrichten, ich unterrichte nach wie vor dort fünf Stunden an der Volksschule, davon eine Doppelstunde Werken, obwohl ich für dieses Fach nicht geprüft bin. Die Stunden des ausgeschiedenen Kollegen N. werden vollständig suppliert.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gebe ich an:

Wenn mir die Beilage ./P zur Beschwerde vorgelegt wird, so sage ich, dass es vor 17 Jahren ein Disziplinarverfahren gegen mich gegeben hat, damals war ich an der Hauptschule PZ tätig. Der damalige Direktor Dr. QR. hat gegen mich eine Versetzung betrieben, ich habe sowohl die Disziplinarverfahren als auch das Verfahren hinsichtlich der Versetzung gewonnen. Im Jahr 2000 wurde ich eben an die damalige Hauptschule F. versetzt und wurde meiner Beschwerde gegen diese Versetzung vom Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben. Die Dienstbehörde hat es mir daraufhin freigestellt, ob ich in F. bleiben möchte oder an einer Schule in der Stadt Salzburg unterrichten möchte. Es wurde mir zugesagt, dass ich auf Wunsch nach Salzburg versetzt werden könnte. Ich wollte jedoch nicht weg von F. Ich sollte daher von F. nur wegkommen, wenn ich es selbst wünsche.

Zur Situation an der Neuen Mittelschule in F. ist anzuführen, dass ich mich seit dem Jahr 2010 durch die Direktorin Frau J. verfolgt fühle. Die Direktorin hat bereits neun oder zehn Kolleginnen und Kollegen von der Schule entfernt, sie macht unzählige Mitteilungen an die Dienstbehörde. Auch gegen mich wurden vier Disziplinaranzeigen eingebracht, ein Suspendierungsverfahren und ein Versetzungsverfahren durchgeführt, ich habe alle diese Verfahren gewonnen. Gegen Frau J. läuft ein Strafverfahren. Für mich ist die Versetzung von der Neuen Mittelschule F. eine Strafversetzung, ich wollte von dort nicht weg. Zu den Strafverfahren gegen Frau J. ist anzuführen, dass es sich um Verfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches, der falschen Zeugenaussage vor Gericht und der Disziplinarbehörde, Verleumdung und Urkundenfälschung handelt. Diese Strafverfahren betreffen Vorfälle, die in meinen nunmehr seit fünf Jahren dauernden Verfahren vorgefallen sind.

Wenn mir die Stellenausschreibung Beilage ./S vorgehalten wird, so sage ich, dass ich sehr überrascht war, als ich von Kollegen auf diese Stellenausschreibung aufmerksam gemacht worden bin, es handelt sich genau um meine Fächer, die für die Neue Mittelschule F. ausgeschrieben worden sind. Dabei handelt es sich meines Wissens um die Stunden von Kollegen N., welche wie bereits dargestellt nach wie vor aussuppliert werden.

Dazu (Anm.: zu der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Urkunde './U Mehrdienstleistungen – Monatsdarstellung') gebe ich an, dass seit September die Unterrichtsstunden des ausgeschiedenen Kollegen N. suppliert werden, seit Oktober als Mehrdienstleistungen. Diesbezüglich verweise ich auch auf die vorgelegte Urkunde ./L, wie sich aus der neuerlichen Urkunde für den Monat Jänner zeigt, hat sich an der Situation nichts verändert.

Wenn ich gefragt werde, ab wann bekannt gewesen ist, dass Herr N. ausscheiden wird, so sage ich, dass dies bereits in den letzten Monaten des Schuljahres 2014/2015 bekannt gewesen ist und mir erzählt wurde. Es gab gegen Schulende ein Abschlussfest in einem Gasthaus, in dem Herr N. verabschiedet wurde.

Ich bin bis vor Schulbeginn davon ausgegangen, dass ich wieder in der Neuen Mittelschule F. eingesetzt werde. Mir hat auf mehrmaliges Nachfragen die Obfrau des Dienststellenausschusses F. bestätigt, dass Frau AM. bis kurz vor Schulbeginn nichts Gegenteiliges gewusst hätte. Wie mir bekannt wurde, musste zur Abdeckung der Stunden eine Kollegin aus der Neuen Mittelschule T. für vier Stunden zusätzlich an der Neuen Mittelschule F. eingesetzt werden. Glaublich handelt es sich um die Kollegin S. R.. Ich habe vorige Woche erst erfahren, dass Frau Direktorin J. bis kurz vor Schulbeginn nicht gewusst hat, ob sie mich wegbekommt. Herr Direktor RS. von der Neuen Mittelschule G. hat mir vor kurzem gesagt, dass die Kollegin, welche sich derzeit im Sabbatical befindet, an die Schule zurückkehren werde und mich gefragt, ob ich nicht um eine Versetzung ansuchen möchte. Ich habe ihm gesagt, dass mein Versetzungsverfahren noch läuft."

Die Vertreterin der belangten Behörde gab daraufhin Folgendes an:

"Zum Bedarf ist anzuführen, dass Herr N. sich zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 im Krankenstand befunden hat und Ermittlungen erforderlich gewesen sind. Diesbezüglich verweise ich auf die Bescheidbegründung und gebe noch an, dass die Ruhestandsversetzung von Herrn N. mit 1.1.2016 erfolgt ist und diese daher zum Zeitpunkt der Versetzung noch nich

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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