TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/23 405-4/3138/1/6-2020

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Sraßenverkehrsordnung

Norm

VStG §20
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §9 Abs1b

Text

Gekürzte Ausfertigung der am 18.2.2020 mündlich verkündeten Entscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF 28/Top 2, AD AE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 11.12.2019, Zahl xx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde in Anwendung des § 20 VStG dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 630 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden) herabgesetzt wird.

II.    Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 63. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fallen für den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde der am AC geborene Beschuldigte bestraft, weil er am 19.10.2019 um 21:45 Uhr in Großarl, L 109, Str-Km 12,250, das Kleinkraftrad (Motorfahrrad) mit dem Kennzeichen yy (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,49 mg/l). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung – StVO begangen und wurde deshalb gegen ihn gemäß § 99 Abs 1b leg cit eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.090 (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ein, beantragte die Verringerung der Verwaltungsstrafe und führte als Begründung aus, als Schüler verfüge er über kein festes Einkommen, er müsse für die Strafe selbst aufkommen und mit seinem Taschengeld bewerkstelligen.

Da der Beschuldigte seine Beschwerde nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich das Landesverwaltungsgericht nur mehr mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Bestimmung des § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Unter einem Jugendlichen ist eine Person zu verstehen, die zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war (vgl § 4 Abs 2 leg cit).

Gemäß § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen.

Nach der Strafnorm des § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800 bis € 3.700, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Von der Behörde wurde eine Geldstrafe von € 1.090 – sohin von knapp 30 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe – verhängt.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift gefährdet die allgemeine Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein gewichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten (vgl zB VwGH vom 6.2.1974, 1012/73; 20.4.1988, 87/02/0154; 15.2.1991, 90/18/0227). Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen Verwaltungsübertretung ist daher beträchtlich, an Verschulden war ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Als strafmildernd war der Umstand zu werten, dass gegen den Beschuldigten keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufschienen. Andere Milderungsgründe oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen nicht vor, zumal von keinem geringen Verschulden und von einer hohen Bedeutung sowie einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist.

Da der Beschuldigte ein Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs 2 VStG ist, besteht allerdings ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG (vgl zB VwGH vom 24.5.1989, 89/03/0048). Bei der Strafbemessung ist daher ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe darstellt und ist die Strafe ausgehend davon innerhalb des solcherart geänderten Strafrahmens im Rahmen des Ermessen nach den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen (zB VwGH vom 5.11.1997, 95/03/0037).

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, als Schüler über kein eigenes Einkommen zu verfügen und kein Vermögen zu besitzen; Sorgepflichten bestehen keine. Es war somit von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die wirtschaftliche Situation, die sich ungünstiger darstellt als von der Behörde angenommen – diese ist von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen – war es geboten, die Geldstrafe im spruchgemäßen Ausmaß herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint erforderlich und ausreichend, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine weitere Reduzierung der Strafe war wegen des hohen Unrechtsgehalts und der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten sowie des hohen Alkoholisierungsgrades ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die verhängte Strafe den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Der gemäß § 64 VStG vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens waren aliquot zur Herabsetzung der Strafen zu reduzieren. Da der Beschuldigte mit seiner Beschwerde teilweise Erfolg hatte, war ihm gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s e

Nach mündlicher Verkündung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 18.02.2020 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof verzichtet. Nach Zustellung oder Ausfolgung der Niederschrift hat außerdem kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung der Entscheidung im Sinne des § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte daher die Entscheidung in gekürzter Form ausfertigen.

Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag sind bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, IBAN: AT60 2040 4070 0810 1925, Verwendungszweck: xx) einzuzahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Gemäß § 54b Abs 3 VStG besteht die Möglichkeit, einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag auf Zahlungsaufschub oder Teilzahlung ist direkt bei der Behörde einzubringen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Da kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist eine ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung beantragt hat oder die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig (§ 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG).

Schlagworte

Verkehrsrecht, Lenken eines KFZ, alkoholisierter Zustand, Strafbemessung, außerordentliche Strafmilderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3138.1.6.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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