TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/30 LVwG-2019/36/2674-3

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, wohnhaft in Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Abgabenbehörde vom 05.12.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, soweit damit eine „Holzumlage – Jahresbetrag 2019“ in der Höhe von Euro 71,40 und diesbezüglich eine Mahngebühr von Euro 3,00 nach der Bundesabgabenordnung – BAO vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1.     Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.12.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, soweit damit eine „Holzumlage“ in der Höhe von Euro 71,40 sowie diesbezüglich eine Mahngebühr von Euro 3,00 vorgeschrieben wurde, aufgehoben.

2.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der als „Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichneten Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.10.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) ua auch für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2019 eine „Holzumlage“ in der Höhe von Euro 71,40 (11,9 fm x 6,00 Brennholz) zur Zahlung vorgeschrieben.

Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Abgabenbehörde vom 05.12.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, bezeichnet als „Nebengebührenbescheid“, dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach der Bundesabgabenordnung – BAO bescheidmäßig ua eine „Holzumlage – Jahresbetrag 2019“ in der Höhe von Euro 71,40 sowie weiters eine Mahngebühr von Euro 3,00 vorgeschrieben.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerechte die Beschwerde vom 18.12.2019 ein. Inhaltlich bezieht sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die „Holzumlage“.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.01.2020 wurden seitens der Gemeinde Z mit Email vom 14.01.2020 ergänzende Unterlagen übermittelt sowie weiters insbesondere Folgendes zusammengefasst mitgeteilt:

Bei der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung einer „Holzumlage“ handelt es sich nicht um die Vorschreibung einer Waldumlage gemäß der Tiroler Waldordnung, sondern um das so genannte „Stockgeld“ für den Bezug von 11,9 fm Brennholz im Jahr 2019 aus dem Gemeindewald. Das „Stockgeld“ wird seit jeher von der Gemeinde für Holzbezug aus dem Gemeindewald durch „Eingeforstete“ als Bewirtschaftungsbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung und Erhaltung des Gemeindewaldes und der gemeindeeigenen Forststraßen eingehoben und reicht diese Übung der Gemeinden bis ins Jahr 1848/49 zurück, als die sich im kaiserlichen Besitz befindlichen, mit Holzbezugsrechten von Privaten belasteten, Waldflächen in Gemeindeeigentum übergegangen sind. Nachdem sich der Gemeindewald im Eigentum der Gemeinde befindet und nicht Eigentum einer Agrargemeinschaft ist, kann der Gemeinderat die zur Anwendung gebrachten Tarife in Form eines Gemeinderatsbeschlusses festlegen. Der bei der vorliegenden Vorschreibung zur Anwendung gebrachte Tarif von € 6,- je fm Brennholz wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.12.2002 festgesetzt und gilt seitdem in unveränderter Höhe. Korrekterweise wurde die ursprüngliche Vorschreibung der gegenständlichen Holzumlage (= “Stockgeld“) mit 17.10.2019 als Rechnung und nicht als Bescheid vorgeschrieben. Die Rechnung wird beiliegend übermittelt. Warum die Rechnung nach der Nicht-Bezahlung beim automatischen Mahnlauf mit 05.12.2019 als Nebengebührenbescheid gemahnt wurde, ist uns leider nicht erklärlich. Im EDV-System der Buchhaltung ist bei der entsprechenden Abgabe Nr. 35 „Holzumlage“ zur Nachverrechnung/Mahnung eingestellt, dass diese in Form einer privatrechtlichen Mahnung erfolgen soll. Warum das in diesem Fall nicht funktioniert hat, ist uns nicht bekannt.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Gemeinde Z.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.     Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere Folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung
BGBl I Nr 104/2019:

§ 3

(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(…)

§ 3a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

1.       Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),

2.       Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.

(…)

§ 227

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

§ 227a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.       Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2.       Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.“

IV.      Erwägungen:

1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich der mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.12.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, ist.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich weiters, dass dieser Bescheid ausschließlich nur in Bezug auf die „Holzumlage“ sowie die diesbezüglich vorgeschriebene Mahngebühr bekämpft wurde.

Daraus ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich über die Zulässigkeit dieses Bescheides in Bezug auf die „Holzumlage“ sowie die diesbezüglich vorgeschriebene Mahngebühr abzusprechen war.

2.       Soweit dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Abgabenbehörde nach der Bundesabgabenordnung – BAO ua eine „Holzumlage – Jahresbetrag 2019“ in der Höhe von Euro 71,40 sowie weiters eine Mahngebühr von Euro 3,00 vorgeschrieben wurde, ist dazu in Bezug auf die Art der Erledigung Folgendes auszuführen:

Wie sich aus dem Inhalt der gegenständlich bekämpften Erledigung zweifelsfrei ergibt, ist diese als Bescheid der Abgabenbehörde auf Grundlage der Bundesabgabenordnung – BAO zu qualifizieren (arg: „Der Bürgermeister als Abgabenbehörde … aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO ...“).

Weiters ergibt sich daraus, dass mit der kämpften Entscheidung von der Abgabenbehörde der Gemeinde sowohl der Jahresbetrag 2019 einer „Holzumlage“ in der Höhe von Euro 71,40 sowie diesbezüglich weiters eine Mahngebühr von Euro 3,00 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde.

Hinsicht der Bezeichnung „Holzumlage“ teilte die belangte Behörde auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, dass es sich dabei nicht um eine Waldumlage gemäß § 10 Tiroler Waldordnung handelt, sondern um das so genannte „Stockgeld“ für den Bezug von Brennholz aus dem Gemeindewald im Jahr 2019. Die Vorschreibung der gegenständlichen Holzumlage (= “Stockgeld“) erfolgte mittels Rechnung vom 17.10.2019 und wurde nicht mit Bescheid vorgeschrieben.

Zur rechtlichen Qualifikation des sog. “Stockgeldes“ und der sich diesbezüglich allenfalls ergebenden Zahlungsverpflichtung kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden (vgl VwGH 16.09.1999, 96/07/0179; VwGH 22.04.2004, 2000/07/0213; VwGH 22.04.2004, 2000/07/0213; ua;).

Beim sog. “Stockgeld“ handelt es sich nicht um eine Gemeindeabgabe, die von der Abgabenbehörde vorzuschreiben ist, sondern hat dies einen agrarischen Ursprung (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 26 f und S 222).

3. Nach der Bundesabgabenordnung – BAO sind Mahngebühren gemäß § 3a Z 1 leg cit zu den jeweiligen Abgaben akzessorisch (vgl VwGH 17.09.2014, 2012/17/0552; ua).

Die bescheidmäßige Vorschreibung von Mahngebühren nach § 227a BAO ist - bei Vorliegen der weiteren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen – nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben zulässig.

Eine bescheidmäßige Vorschreibung von Mahngebühren nach § 227a BAO setzt sohin zwingend eine vollstreckbar gewordene Landes- und Gemeindeabgabe voraus.

Diesbezüglich teilte die belangte Behörde insbesondere mit, dass die Vorschreibung der gegenständlichen Holzumlage (=“Stockgeld“) mittels Rechnung vom 17.10.2019 erfolgte und nicht mit Bescheid vorgeschrieben wurde. Warum die Rechnung nach der Nicht-Bezahlung beim automatischen Mahnlauf mit 05.12.2019 als Nebengebührenbescheid gemahnt wurde, ist für die belangte Behörde nicht erklärlich, zumal im EDV-System der Buchhaltung bei der entsprechenden Abgabe Nr 35 „Holzumlage“ zur Nachverrechnung/Mahnung eingestellt ist, dass diese in Form einer privatrechtlichen Mahnung erfolgen soll.

4. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sowohl hinsichtlich der bescheidmäßigen Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Holzumlage (sog “Stockgeld“) als auch der Vorschreibung von Mahngebühren nach § 227a BAO keine Zuständigkeit der Abgabenbehörde gegeben ist.

Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.12.2019, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, soweit damit eine „Holzumlage“ in der Höhe von Euro 71,40 sowie diesbezüglich eine Mahngebühr von Euro 3,00 vorgeschrieben wurde, aufzuheben.

Es war daher im gegenständlichen Verfahren ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde sowie die darin gestellten Anträge nicht geboten.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

"Stockgeld" von der Abgabenbehörde vorgeschrieben; Mahngebühr für Stockgeld keine Gemeindeabgabe; keine Zuständigkeit der Abgabenbehörde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.36.2674.3

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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