TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/10 96/20/0494

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des D P in T, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 1996, Zl. 4.329.311/9-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Nationalität und Alevite, reiste am 24. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 7. Jänner 1992 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am 13. April 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen folgendes an:

"Ich war in meiner Heimat bei keiner politischen Partei. Meine Religion als Alewite konnte ich nicht frei ausüben, weil wir in keine Moschee gehen und von den Sunniten abgelehnt werden.

Ich war Sympathisant der PKK seit dem Jahre 1989. Meine zwei Cousins (S C und H A) sind auch vor einigen Jahren der PKK beigetreten und waren bei Anschlägen beteiligt. C kam 17.10.1991 bei einer Schießerei zwischen den PKK-Kämpfern und den türkischen Soldaten ums Leben. A befindet sich noch im Kampfgebiet. Im Dezember 1991 wurde ich auf Grund einer Anzeige durch meine Lehrer von der Gendarmerie festgenommen. Ich wurde zu Unrecht beschuldigt, die Lehrer bedroht zu haben, daß sie den Unterricht in kurdischer Sprache abhalten sollten.

Auf der Gendarmeriestation wurde ich 14 Tage festgehalten, verhört und geschlagen. Bei den Verhören wollten sie die Namen meiner Freunde, die angeblich bei der Bedrohung der Lehrer dabei waren, von mir erfahren. Da ich keine Namen nennen konnte, bekam ich Ohrfeigen, Fußtritte, Stromstösse, wobei die Elektroden an meinen Fingern angeschlossen wurden. Daraufhin verlor ich meine Fingernägel. Sonst keine sichtbaren Spuren. Als ich keine Namen nennen konnte, wurde ich entlassen. Ein Gendarm drohte mir bei meiner Entlassung, daß er mich zur Rechenschaft ziehen wolle, wenn es in unserer Region zu irgendwelchen Vorfällen kommen sollte.

Am 20.10.1991 wurde die Leiche meine Cousins C zwecks Bestattung in unser Dorf überstellt. Ein Gendarm sagte mir, daß wir die Leiche sofort ohne Waschen beerdigen sollten. Da ich mich weigerte, beschimpfte er mich und sagte mir, daß auch ich der PKK angehöre. Zwei Tage später sagte mir der Dorfwächter, daß ich bei der Gendarmeriestation vorsprechen solle. Daraufhin entschloß ich mich zur Flucht und fuhr nach Istanbul. Seither werde ich von der Polizei gesucht."

Anläßlich einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. Juli 1993 gab der Beschwerdeführer folgendes ergänzend an:

"Mit dem Sachverhalt vertraut gemacht gebe ich an, daß mir die Niederschrift vom 13.03.1992 vom zeichnenden Dolmetsch vorgelesen wurde. Ich habe den Inhalt verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

Bemerken möchte ich noch, daß für mich eine Rückkehr in die Türkei nicht in Frage kommt. Sollte ich zurückkehren müssen, würde ich sofort festgenommen und inhaftiert werden. Vielleicht würde mir sogar die Todesstrafe drohen. Wie in den Medien täglich berichtet wird, ist die Situation für die Kurden äußerst kritisch".

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Juli 1993 wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl im wesentlichen mit der (Anm.: offenbar auf Art. Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention gestützten) Begründung abgewiesen, die PKK sei eine Terroristenorganisation, die Anschläge gegen zivile Einrichtungen führe, bei denen schuldlose und unbeteiligte Personen entweder getötet oder verletzt worden seien. Die Behörde erster Instanz sah überdies auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland als nicht gegeben an, weil sich dessen Vorbringen "hauptsächlich auf Vorfälle aus dem Jahre 1991" bezogen habe und daher nicht geeignet sei, eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Überdies läge Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 infolge der Durchreise des Beschwerdeführers durch Ungarn vor.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bekräftigte der Beschwerdeführer seine Darstellung der Fluchtgründe und führte dazu aus:

"Ich habe bei meiner niederschriftlichen Befragung mehrmals betont, daß ich wegen meiner Nationalität ständig verfolgt und unter Druck gesetzt wurde.

Ich bin ein Kurde. Ich habe mich in der Türkei gegen die Assimilation der Kurden politisch betätigt. Ich war ein Sympathisant der PKK. Meine Cousins sind aktive PKK-Kämpfer gewesen. Einer meiner Cousins wurde am 17.10.1991 bei einer Schießerei zwischen PKK-Kämpfern und türkischen Soldaten getötet.

Die Staatssicherheitskräfte beschuldigten mich der Mitgliedschaft zur PKK und sagten, daß ich die PKK unterstütze.

Obwohl ich bei keiner illegalen Aktion beteiligt gewesen war, wurde ich festgenommen und geschlagen.

In dem Bescheid, den ich erhalten habe, wird behauptet, daß ich in Ungarn um politisches Asyl einreichen hätte können. Es war mir bekannt, daß Ungarn die Genfer Konvention mit Vorbehalt angenommen hat und daher für mich nicht ein sicheres Fluchtland darstellte.

Ich habe bei meiner Befragung mehrmals erwähnt, daß ich von der Polizei nach der Überstellung der Leiche meines Cousins am 20.10.1991 gesucht wurde, daß ich dies vom Dorfwächter erfahren und daraufhin die Flucht ergriffen habe.

Obwohl ich sofort nach meiner Ankunft in Österreich am 7.01.93 (sic) einen Antrag auf politisches Asyl eingereicht habe und ich meinen Geburtsort im Oktober verlassen mußte und bis Januar die Fluchtvorbereitungen treffen konnte, wird in dem Bescheid, den ich erhielt behauptet, daß die Verfolgung zurückliege.

...

Ich möchte weiter zur PKK, die Sie als eine Organisation, die auch die zivilen Einrichtungen angreift, bezeichnen, Stellung nehmen, weil die Zusammenhänge von Ihnen falsch hergestellt werden. Ich habe bei meiner Befragung gesagt, daß ich ein PKK-Sympathisant sei, daß ich aber bei keiner Aktion, die auf Gewalt beruht, beteiligt war. Ich hoffe, daß Sie diesen gewaltigen Unterschied feststellen und dies nicht als einen Abweisungsgrund erwähnen."

Mit Bescheid vom 10. Februar 1994 wies die belangte Behörde diese Berufung im wesentlichen unter Verweis auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (Drittstaat: diesmal Rumänien) ab. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0833, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Anwendung der falschen Rechtslage, wies die belangte Behörde ohne Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, diesmal im wesentlichen aus dem Grund, ihm sei es nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sie verneinte seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention primär auf Grund seiner von ihr im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdig eingestuften Angaben. Lediglich hilfsweise unterzog sie diese Angaben jedoch auch einer - hypothetischen - rechtlichen Beurteilung und kam zu dem Schluß, die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile wiesen die erforderliche asylrechtlich relevante Intensität nicht auf und bezögen sich auch nicht auf das gesamte türkische Staatsgebiet ("inländische Fluchtalternative").

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß infolge der im angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgten Anwendung des Asylgesetzes 1968 kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 vorliegt.

Gemäß § 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, (im folgenden: FlKonv) unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde ging - offenkundig anders als noch die Behörde erster Instanz - nicht vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt F FlKonv aus. Sie erachtete die Angaben des Beschwerdeführers vielmehr insgesamt als unglaubwürdig.

Die von der belangten Behörde allerdings für die Annahme der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogene Begründung erscheint nicht schlüssig. Sie meint, in den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung eine "Steigerung" der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr erblicken zu können und verweist darauf, daß der Beschwerdeführer "offensichtlich und aufzeigbar an manchen Stellen die Unwahrheit" sage und dies "als Indiz dafür gewertet werden kann, daß auch andere Angaben, die zweifelhaft sind, nicht der Wahrheit entsprechen". Obwohl die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine konkreteren Aussagen darüber trifft, kann vermutet werden, daß sie im wesentlichen die sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde

erster Instanz, zum Teil aber auch aus seinen Angaben in der Berufung ergebenden chronologischen Unklarheiten meint. Die belangte Behörde hätte aber im Rahmen der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht auf Grund der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers diesen dazu verhalten müssen, allfällige von ihr entdeckte Widersprüchlichkeiten aufzuklären, insbesondere auch die chronologische Reihenfolge der Ereignisse unzweideutig zu ermitteln. Auch das von der belangten Behörde herangezogene Argument, er habe im Jahr 1991 die Schule gar nicht mehr besucht, habe daher zu diesem Zeitpunkt auch keine Lehrer gehabt, die er hätte bedrohen können, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer auch nicht angegeben hat, daß jene Lehrer, die er bedroht haben soll, ihn auch noch in diesem Zeitpunkt unterrichtet hätten.

Auch entfernt sich die belangte Behörde vom Akteninhalt, wenn sie im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Erstbefragung von "politischen Aktivitäten" nichts erwähnt, sondern diese erstmals in der Berufung behauptet. Dies ist insoweit unrichtig, als der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstvernehmung darauf hingewiesen hat, daß er Sympathisant der PKK seit dem Jahr 1989 gewesen sei und familiäre Bindungen zu zwei aktiven PKK-Kämpfern gehabt habe. Aus der Anzeige unter der Beschuldigung, die Lehrer unter Bedrohung dazu aufgefordert zu haben, den Unterricht in kurdischer Sprache abzuhalten, läßt sich ebenfalls eine ihm zumindest unterstellte politische Einstellung entnehmen. Die Behörde hätte in diesem Falle näher zu erforschen gehabt, was dem Beschwerdeführer - nach seiner Behauptung "zu Unrecht" - zum Vorwurf gemacht worden ist, die bloße Bedrohung oder auch die damit verknüpfte Forderung, kurdischen Unterricht zu geben (also eine eindeutig politische Forderung). Im übrigen geht die belangte Behörde mit keinem Wort darauf ein, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Erstvernehmung bereits davon gesprochen hat, durch Stromstöße, die den Verlust seiner Fingernägel zur Folge gehabt hätten, gefoltert worden zu sein. Allfällige, aus seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft resultierende Nachteile fielen im Falle einer wesentlich gravierenderen Verfolgungshandlung auf Grund der politischen Gesinnung gar nicht mehr ins Gewicht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Vorladung zur Gendarmerie "keinen pönalen CharA" gehabt habe, da die Annahme einer Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, daß der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben muß oder ihm eine solche bereits konkret angedroht worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zlen. 94/20/0859 und 0860, weiters das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 94/20/0836).

Im übrigen ist der Hinweis der belangten Behörde, die Nachteile, die sich wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur alevitischen Glaubensgemeinschaft ergäben, stellten keinen derartigen gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem im Asylgesetz angesprochenen Sachverhalt zugrundegelegt werden könnten, irreführend, weil der Beschwerdeführer ganz konkrete Verfolgungsgründe, nicht aber lediglich den Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft als Fluchtgrund angegeben hat.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auch darauf, daß die belangte Behörde keine nähere Begründung dafür angibt, weshalb sie davon ausgehen zu können glaubte, der Beschwerdeführer werde nicht im gesamten türkischen Staatsgebiet (als PKK-Sympathisant und unter dem Vorwurf politischer Agitation) gesucht. Daß er über die näheren Umstände seines - ohnedies nur zweimonatigen - Aufenthaltes in Istanbul befragt worden wäre, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht. Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, so durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers unter entsprechendem Vorhalt ihrer Bedenken, Unklarheiten und Divergenzen zu klären gehabt. Da sie dies unterlassen hat, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aus diesem Grund aufzuheben war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200494.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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