Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2227983-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Wien, gegen die Festnahme und Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Zi. 1 i.V.m. § 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 (Anfechtung der Festnahme) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €
426,20 (Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 18.07.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA, oder Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.07.2014 wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2015, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 als unbegründet abgewiesen.
4. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete dies mit psychischen Problemen.
5. Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 fern. Er wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am 10.05.2016. Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls unentschuldigt nicht. Um 22:31 wurde nachträglich per Fax von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten.
6. Einer Mitteilung der LPD vom 12.05.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende April 2016 Zeitungen verkauft habe.
7. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt neuerlich geladen, nunmehr mit Ladungsbescheid, für eine Einvernahme am 18.05.2016. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern wurde am nächsten Tag von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung erklärt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Einvernahme nicht möglich gewesen sei.
8. Dem Bundesamt wurde am 23.05.2016 vom rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Medikament Olanzapin einnehme.
9. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer für den 14.06.2016 geladen. Zugleich wurde die rechtsfreundliche Vertretung aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen binnen einer Woche vorzulegen.
10. Am 12.06.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht würden. Zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde nur ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen würde, außerhalb XXXX medizinische Hilfe zu finden.
11. Am 13.06.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 01.06.2016. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Einvernahme zum derzeitigen Zeitpunkt "nicht möglich, zumutbar und daher rechtswidrig" wäre. Das Bundesamt wisse um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Bitte, mit der Einvernahme bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzuwarten, sei man nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Olanzapin, ein Generika, das wie Zyprexia wirke. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass eine Einvernahme derzeit nicht möglich sei und die belangte Behörde den Termin am 14.06.2016 nicht hätte festlegen dürfen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 01.06.2016 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Hinderungsgrund für das Erscheinen zu der Einvernahme nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt hat. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungswirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war.
13. Am 08.11.2016 kam der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der Aufforderung des Bundesamtes (vom Juni 2016) nach, medizinische Unterlagen vorzulegen; eingebracht wurden Ambulanzberichte des Klinikums XXXX vom 28.04.2016, 03.06.2016 und 29.07.2016 sowie eine "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" eines Allgemeinmediziners vom 03.05.2016 sowie ein Artikel der Kleinen Zeitung vom 02.01.2015 über einen Brand in einem Flüchtlingsquartier. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Brandkatastrophe miterlebt und diese seine psychische Belastungsstörung ausgelöst habe.
14. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FBG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt V gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
15. Dagegen wurde fristgerecht am 05.09.2017 durch den Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und auf schwere psychische Probleme des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt zu einer Einvernahme geladen worden, als er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Olanzapin, ein Psychopharmaka, genommen. Auch aktuell sei er in "psychologischer Therapiebetreuung und unter Medikation". Wenn es ihm sein Zustand erlaube, verkaufe er Zeitungen. Aufgrund der psychischen Gründe sei ein Abschiebungshindernis gegeben; der Beschwerdeführer sei Augenzeuge einer Brandkatastrophe geworden, bei der er seine Unterkunft und seine persönlichen Sachen verloren habe; diese Ereignisse seien geeignet ein Trauma hervorzurufen. In Nigeria würde es keine ausreichende psychiatrische Behandlung geben. Der Beschwerdeführer habe sich trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten in Österreich gut integriert und sei Mitglied der Zeugen Jehovas. Die Rechtsmittelbelehrung sei rechtswidrig, da die Verkürzung der Beschwerdefrist im § 16 BFA-VG auf zwei Wochen verfassungswidrig sei.
16. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 12.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Spruchpunkt VI mit zwölf Monaten befristet wurde. Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind erhebliche Zweifel an den vorgebrachten psychischen Problemen bzw. an deren Schwere angebracht. Am 02.12.2015 fand (im vorangegangenen Asylverfahren) eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer erklärte, abgesehen von gelegentlichen Brustbeschwerden, gesund zu sein. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet. Drei Monate danach, am 15.03.2016, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und machte erstmals psychische Probleme geltend. Er erklärte, diese seit zwei Monaten zu haben. Eine Stimme würde ihm sagen, er solle sich umbringen und er habe Selbstmordgedanken. Im Juni 2016 forderte das Bundesamt die Vorlage medizinischer Unterlagen innerhalb einer Woche ein, Ambulanzberichte wurden aber erst im November 2016 übermittelt. Aus diesen Berichten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer suchte am 28.04.2016, am 03.06.2016 und am 29.07.2016 die psychiatrische Ambulanz eines Krankenhauses auf. Am 28.04.2016 wurde ihm nach einem Erstgespräch, bei dem er erklärte, dass er nicht schlafen könne und dass er Stimmen höre, welche ihm sagen würden, das Haus brenne, Olanzapin als Therapieversuch verschrieben. Er gab an, sein Zustand habe sich seit Jänner verschlechtert. Bei dem Besuch in der Ambulanz am 03.06.2016 wiederholte er, dass er in der Nacht eine Stimme höre, die ihm mitteile, dass das Haus brenne und dass tatsächlich sein Asylquartier im Jänner gebrannt habe. Im Ambulanzbericht ist vermerkt, dass "der Eindruck einer posttraumatischen Belastungsstörung" entstehe. Am 29.07.2016 wiederholte er, dass er "eine Stimme höre, die vom Feuer spreche" und dass er dann nicht mehr schlafen könne. Im Jänner habe es in dem Haus gebrannt, in dem er gelebt habe. Olanzapin helfe ihm nicht. Ihm wurde ein Wechsel zu Seroquel vorgeschlagen und im Ambulanzbericht weiter festgestellt, dass psychopathologisch sonst keine Auffälligkeiten gegeben seien.
Aus diesen Ambulanzberichten ergibt sich keine eindeutige Diagnose; es wird nur von einem "Eindruck einer posttraumatischen Belastungsstörung" gesprochen, der sich darauf gründete, dass der Beschwerdeführer von einer persönlich erlebten Brandkatastrophe berichtete und von einer Stimme, welche ihn in der Nacht vor einem Brand warne. Nun steht dies erstens in einem Widerspruch zur Angabe bei der Erstbefragung, bei welcher der Brand keine Erwähnung fand, sondern die Rede von Selbstmordgedanken war. Diese wurden in den späteren Ambulanzberichten explizit verneint, sondern wurde vielmehr stets vom Beschwerdeführer von einer Stimme berichtet, die ihn vor einem Brand warne. Der Beschwerdeführer setzte dies sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten wie auch gegenüber dem Bundesamt in einen Zusammenhang zu einem Brand in Klagenfurt Anfang Jänner, von dem er selbst betroffen gewesen sei. Dies wird auch in der Beschwerde wiederholt bzw. war ein entsprechender Online-Artikel (http://www.kleinezeitung.at/kaernten/chronik/4630435/Kaernten_Wohnhausbrand-in-Klagenfurt; abgerufen am 12.09.2017) der Stellungnahme vom November 2016 beigelegt gewesen.
Dieser Wohnungsbrand an der Adresse des Beschwerdeführers erfolgte allerdings bereits am 2. Jänner 2015 (und nicht 2016), wie das Bundesamt auch im angefochtenen Bescheid feststellte. Es erscheint daher, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, unwahrscheinlich, dass die psychischen Probleme während des ganzen Jahres 2015 nicht vorhanden und somit keinen Eingang in das vorangegangene Verfahren und damit auch in die Verhandlung am 02.12.2015 gefunden haben. Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Voraussetzung ist demnach ein traumatisierendes Ereignis, dem die Belastungsstörung mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgt. Dass die ersten psychischen Probleme erst ein Jahr nach dem Brand aufgetreten sind, wäre daher ungewöhnlich für die Diagnose.
Darüber hinaus steht es im Widerspruch zu massiven gesundheitlichen Einschränkungen, wenn der Beschwerdeführer zumindest in den ersten Monaten des Jahres 2016 laut Auskunft der zuständigen Landespolizeidirektion (siehe Mitteilung der LPD, vom 12.05.2016) eine Zeitung verkauft hatte. Es bestehen daher berechtigte Zweifel an den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Ausmaß. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2016 in der Nacht eine Stimme gehört haben sollte, wäre dies außerdem kein berechtigter Grund, allen Ladungen des Bundesamtes für eine Einvernahme fernzubleiben. Es fällt zudem auf, dass die "Entschuldigungen" immer erst nach der Einvernahme beim Bundesamt eintrafen, so dass es dem Bundesamt nicht möglich war, die Einvernahme abzusagen bzw. zu vertagen. Daher war das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 02.08.2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren vernachlässigt hat. Dazu passt auch, dass er der Aufforderung, Befunde vorzulegen, erst mit mehrmonatiger Verzögerung nachgekommen war.
Zudem wurden im weiteren Verfahren und auch in der Beschwerde keine aktuellen Befunde mehr vorgelegt. Der letzte Ambulanzbericht ist daher mehr als ein Jahr alt. Nachweise für eine umfassende psychiatrische oder medikamentöse Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt liegen nicht vor. In der Beschwerde wird dazu nur vage und ohne entsprechenden Nachweis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Olanzapin eingenommen habe und aktuell "in psychologischer Therapiebetreuung und unter Medikation" sei. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer vor circa eineinhalb Jahren Olanzapin verschrieben wurde und dass im Juli 2016 ein Wechsel zu Seroquel vorgeschlagen wurde. Ob der Beschwerdeführer aktuell Medikamente einnimmt, kann aber nicht festgestellt werden, liegen doch keine aktuelleren Befunde vor. Eine Diagnose nach einer umfassenden Untersuchung (über einen Besuch in der Ambulanz hinaus) wurde nie gestellt. Eine Bescheinigung für eine psychologische Therapiebetreuung wurde nie vorgelegt, nur die Bestätigung eines Allgemeinmediziners aus dem Jahr 2016, welche formelle Voraussetzung einer von der Krankenkasse übernommenen psychotherapeutischen Leistung wäre.
Auch wenn daher nicht abschließend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2016 unter psychischen Problemen litt, wurden diese für den aktuellen Zeitpunkt in keiner Form bescheinigt. Eine besondere Schwere einer etwaigen psychischen Erkrankung ergibt sich aus den vorgelegten Befunden nicht.
18. Am 28.12.2017 wurde ein weiterer Folgeantrag gestellt, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er an einer psychischen Krankheit leide und dass sich sein Gesundheitszustand seit August 2017 verschlechtert habe.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018 für eine Einvernahme am 22.01.2018 geladen. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsbeistand begleitet werden solle, weil er seine Interessen alleine nicht wahren könne. Da die rechtsfreundliche Vertretung an diesem Termin verhindert sei, werde um einen Ersatztermin ersucht.
Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Arzt habe ihm gesagt, dass er krank sei. Hiezu legte der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Stellungnahme, datiert mit 09.10.2017 vor. Er könne sich nicht mehr erinnern seit wann er krank sei, zudem wisse er nicht, ob sich bezüglich seiner Ausreisegründe, die er im ersten und zweiten Asylverfahren vorbrachte, etwas geändert habe. Er würde regelmäßig ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und ein Medikament namens "Trittico" einnehmen.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 gab die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine örtlich und zeitlich nicht orientiert zu sein, und er sei offenbar nicht in der Lage seine Interessen in Verfahren aus eigener Kraft wahrzunehmen. Aus den Länderberichten würde sich ergeben, dass eine ausreichende psychologische Betreuung in Nigeria nicht möglich sei. Einerseits seien Therapieplätze nicht ausreichend vorhanden und andererseits würden meist nur Medikamente verabreicht werden. Eine menschenwürdige Unterbringung sei nicht gewährleistet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Unterlagen nachreichen werde.
19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides. Dabei wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der psychischen Probleme nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Daher habe die belangte Behörde zu Unrecht eine inhaltliche Entscheidung verweigert. Das neue Vorbringen sei geeignet, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich örtlich und zeitlich zu orientieren. Selbst auf die Versicherung hin, dass er in Österreich vor den Feinden in Nigeria sicher sei, gab er an, dass die Nigerianer seine Unterkunft angezündet hätten. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer Zeuge eines Brandes der Unterkunft gewesen. Offenbar habe dieser Brand beim Beschwerdeführer einen langwierigen psychischen Schaden bewirkt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme sei der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen, ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten.
20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer gibt im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz an - er sei psychisch krank- die er bereits im Vorverfahren angeführt hat. [...]
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren sowie den im Akt befindlichen ärztlichen Stellungnahmen. Bezüglich seiner Angaben, dass er psychische Probleme habe und deswegen bei einer Ärztin gewesen sei, die ihm Medikamente verschrieben habe, wird angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass diese Probleme von lebensbedrohlichem Charakter wären. Auch aus der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 09.10.2017 lässt sich eine lebensbedrohliche Krankheit nicht ableiten. [...] Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.
21. Am 03.08.2019 wurde der BF als nigerianischer Staatsangehöriger durch die Botschaft identifiziert.
Der BF wurde am 30.10.2019 durch ein Organ des BFA einvernommen und gab im Wesentlichen an, seit September 2015 an seiner Meldeadresse zu wohnen. Wenn er jedoch zum Beispiel krank sei, so bleibe er nicht zuhause, sondern gehe zu Freunden. Er verkaufe eine Straßenzeitung. Dabei würden die Leute oft wesentlich mehr als den Preis für die Straßenzeitung bezahlen. Sohin könne er sich seine Wohnung noch leisten. Ihm sei bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, jedoch könne er Österreich nicht verlassen. Er habe psychische Probleme und bekomme Hilfe von einem Arzt. Er bekomme auch Medikamente. Dies alles würde er verlieren, wenn er Österreich verlassen müsste. Er könne nicht nach Nigeria, da er dort niemanden habe. Dort sei er auf sich alleine gestellt. Er wolle eigentlich nicht nach Nigeria, er werde sich jedoch einmal über eine Rückkehr informieren.
22. Am 03.01.2020 wurde der BF im Rahmen von Suchtgiftermittlungen in seinem Wohnhaus nach Erlassung eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Im Rahmen einer Einvernahme durch das BFA gab der BF im Wesentlichen an, er habe eine Wohnsitzauflage im Jahre 2018 nicht beachtet, da er seinen Arzt in XXXX habe und nicht weggehen habe wollen. Er habe keine Dokumente und sei illegal im Lande. Er habe mentale Probleme sowie eine Erkältung und nehme das Medikament Trittico Retart 75 gegen seine Depressionen. Er wollte in Österreich bleiben und nicht nach Nigeria zurückgehen. Er habe hier eine Arbeit, er verkaufe Zeitungen. Aufgrund seiner Krankheit habe er bisher nicht in Erwägung gezogen, nach Nigeria zurückzukehren. In Nigeria habe er niemanden. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, er werde in Österreich bleiben, was immer auch passiere. Er werde unter keinen Umständen nach Nigeria zurückgehen.
Sohin wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Vorverhalten die Tatbestände des § 76 Abs. 2 Z 1, 3, 8 und 9 FPG erfüllt habe und sohin Sicherungsbedarf bestehe. Da der BF nicht freiwillig ausreisen wolle und er eine Ausreisewilligkeit bisher nur vorgetäuscht habe, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verzögern, zeige sich ebenso, dass der BF zur Ausreise aus Österreich verhalten werde müsse. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur bevorstehenden und absehbaren Abschiebung sei die Verhängung eines gelinderen Mittels trotz gegebenen Wohnsitz in Hinblick die manifestierte Ausreiseunwilligkeit nicht in Frage gekommen. Das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung sowie an der Verhinderung von weiterer Schwarzarbeit durch den BF sowie die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates seien höher zu bewerten, als die Interessen des BF. Die gegenständliche Schubhaft sei daher verhältnismäßig. Durch die Verhängung eines gelinderen Mittels wie etwa einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher als ultima ratio anzusehen.
Mit selbem Tage wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der zuständigen nigerianischen Botschaft urgiert.
23. Am 04.01.2020 begann der BF mit einem Hungerstreik und stellte einen weiteren Asylfolgeantrag (nunmehr vierter Asylantrag).
Zu seinem Folgeantrag befragt gab der BF an, er sei bedroht worden und habe man sein Geschäft zerstört. Er habe psychische Probleme und in seinem Herkunftsland niemanden, der sich um ihn kümmere. Er wolle in Österreich bleiben, da er hier jede Menge Freunde habe, die ihn unterstützen. Er habe Angst, umgebracht zu werden.
Am selben Tage wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Folgeantrag mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei.
24. Für 16.01.2020 wurde eine Einvernahme des BFA im laufenden Asylverfahren festgesetzt. Zum fraglichen Termin erschien der BF nicht pünktlich. Als der BF verspätet eintraf, wurde dieser seitens des Organs des BFA nicht mehr einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2020 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und auch sonst kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen den BF wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
25. Am 24.01.2020 langte die gegenständliche Beschwerdeschrift bei Gericht ein. Darin wurde Beschwerde gegen die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft geführt. Nach einer eingänglichen Wiedergabe des Sachverhalts wurde weiter ausgeführt, dass der BF medizinisch bestätigt bei Einvernahme und sonstigen behördlichen Terminen einer Unterstützung durch einen Rechtsbeistand benötige, da er damit überfordert sei. Der BF sei Zeuge eines Brandanschlages geworden und habe seither traumatische Folgen zu tragen. Der BF sei einer behördlichen Ladung am 30.10.2019 gefolgt und habe er ein nicht zu beanstandendes Verhalten an den Tag gelegt. Durch die medizinische Situation sei aber deutlich, dass der BF gar nicht fähig sei, eine freiwillige Ausreise zu planen, ohne Hinzuziehung einer psychologischen Unterstützung. Rückkehrprogramme für psychisch Kranke seien in Nigeria nicht vorhanden. Der BF habe in Nigeria kein Netzwerk. Für den 16.01.2020, 11:00 Uhr sei der BF zu einer Einvernahme geladen worden. Die Einvernahme am 16.01.2020 habe jedoch aufgrund der körperlichen Verfassung des BF nicht durchgeführt werden können, da dieser zu schwach auf den Beinen gewesen sei. Er habe jedoch dennoch die Einvernahme machen wollen und die Polizeibeamten gebeten, ihn zur Einvernahme zu bringen. Er sei daraufhin in einem Rollstuhl zur Referentin gebracht worden. Diese habe aber die Einvernahme nicht mehr machen wollen.
Der BF habe offensichtlich psychische Probleme und sei traumatisiert. Im Verfahren sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF unbescholten und an einer privaten Adresse wohnhaft sei. Er verkaufe Straßenzeitungen. Darüber hinaus sei er zur Ladung am 30.10.2019 erschienen und nicht untergetaucht. Er habe bereits in der Einvernahme vom 30.10.2019 bekannt gegeben, dass er, um nicht alleine zu sein, aufgrund seiner psychischen Ängste oftmals bei Freunden nächtige. Er sei aufgrund der ärztlichen Einschätzung nicht ausreichend in der Lage, behördliche Termine alleine zu absolvieren, sei intellektuell minderbegabt und eine kindliche Persönlichkeit. Eine erhebliche Fluchtgefahr sei nicht erkennbar. Die Entscheidung gemäß § 68 AVG sei jedenfalls fragwürdig, da keine Einvernahme erfolgt sei. Die Beschwerdefrist sei noch offen. Darüber hinaus sei die Schubhaft unverhältnismäßig, da kein Heimreisezertifikat vorliege. Die Umstände der Festnahme seien unverhältnismäßig, da aufgrund der amtsbekannten schlechten gesundheitlichen Situation des BF das an den Tag gelegte Vorgehen unangebracht gewesen sei.
Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.
26. Mit Stellungnahme vom 24.01.2020 legte das BFA den Schubhaftakt vor, skizzierte den bisherigen Verfahrensverlauf und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, eine Fortsetzung für rechtmäßig zu erklären und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
27. Auf Anordnung des Gerichtes wurde der BF am 28.01.2020 in Schubhaft befindlich einer psychiatrischen- als auch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass der BF im geschwächten Zustand vorgeführt worden sei. Er sei bisher nicht in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, sei jedoch von einem niedergelassenen Arzt medikamentös behandelt worden. Das Essen in der Schubhaft sei seiner Ansicht nach vergiftet, nähere Angaben, weshalb der BF dies meine, konnte dieser nicht angeben. Eine medikamentöse Unterstützung in der Schubhaft wolle der BF nicht weiter in Anspruch nehmen und wurde diese bereits auf Wunsch des BF abgesetzt. Er habe den Wunsch geäußert entlassen zu werden, damit er in Freiheit sein Essen und seine Medikamente wieder einnehmen können.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik am ehesten im Rahmen einer Belastungsreaktion zu sehen. Weiters erscheine der Patient aggravierend. Eine suizidale Einengung bestehe nicht, die Idee, dass Essen hier könne ihm schaden, erscheine nicht im Zusammenhang mit einer Warnstörung zu bestehen.
Aus amtsärztlicher Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF die Nahrungsaufnahme psychisch bedingt verweigere. Er habe im PAZ die Möglichkeit aus ca. 40 verschiedene Essensvarianten zu wählen. Aus ärztlicher Sicht sei nicht möglich anzugeben, wann mit einem Eintritt der Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks zu rechnen sei.
Eine allfällige Zwangsernährung werde im PAZ nicht durchgeführt und werde nur dann nach Durchlauf eines gewissen Prozederes und der Verlegung in ein Krankenhaus unter Umständen durchgeführt.
Aufgrund der Aktenlage und des vorliegenden Haftberichts vom 03.01.2020 könne von einer vollen Haft- Verhandlungs- und Einvernahmefähig am 03.01.2020 ausgegangen werden. Für eine Suizidgefährdung seien derzeit aus psychiatrischer Sicht und dem Verhalten des BF keine Hinweise gegeben. Der BF selbst habe eine derartige Frage mit "no" beantwortet. Darüber hinaus benehme sich der BF unauffällig, nehme seine Termine beim Verein Dialog regelmäßig wahr und könne daher nicht festgestellt werden, dass die Haftsituation für den BF eine besonders belastende Situation darstelle. Der BF sei nach der heutigen persönlichen Untersuchung und der psychiatrischen Untersuchung als weiterhin haftfähig anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist jedenfalls Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 27.05.2013, am 16.03.2016, am 28.12.2017 und zuletzt am 04.01.2020 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.
1.3. Der BF leidet an einer Belastungsreaktion und ist nicht suizidgefährdet. Eine medikamentöse Unterstützung lehnt er ab.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2018 wurde die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Die Rückkehrentscheidung ist aktuell durchsetzbar.
2.2. Der BF wurde von der nigerianischen Botschaft als Nigerianer identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt.
2.3. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Der BF ist aktuell zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rückkehrwillig.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig, da er bisher seine Ausreisewilligkeit vorgetäuscht hatte und Ladungen keine Folge geleistet hatte. Er befindet sich aktuell im Hungerstreik.
3.4. Der BF hat bereits zweimal gegen eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG verstoßen und diese ignoriert.
3.5. Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen, da er mehrfach zu behördlichen Ladungsterminen nicht erschienen ist und auch ein behördliches Einvernahmeprotokoll nicht unterschreiben wollte.
3.6. Zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragstellung bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF ist in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine soziale bzw. familiäre Vernetzung in Österreich glaubhaft darlegen oder nachzuweisen.
4.2. Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist daher auch auf Grundlage einer legalen Arbeit nicht selbsterhaltungsfähig.
4.3. Der BF arbeitete illegal als Zeitungsverkäufer und verfügte so über geringe finanzielle Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF sowie zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (1.1. und 1.2.).
Die Feststellung zu 1.3 ergibt sich im Wesentlichen aus den medizinischen Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums sowie auf Grundlage des Befundes der Fachärztin für Psychiatrie jeweils vom 28.01.2020.
2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des BF auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2018 wurde die Beschwerde in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Die behördliche Rückkehrentscheidung ist sohin durch Zustellung an den BF in Rechtskraft erwachsen und in weiterer Folge sohin auch durchsetzbar (2.1.). Aufgrund der Information vom 03.08.2019 (Aktenbestandteil) ergibt sich, dass der BF seitens der nigerianischen Botschaft bereits als Nigerianer identifiziert worden ist. Darüber hinaus wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zugesagt (2.2).
Die unter 2.3. festgestellte Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus den beiden medizinischen Gutachten vom 28.01.2020. Darin wird explizit festgestellt, dass die Haftfähigkeit aufgrund des Hungerstreikes regelmäßig einer Kontrolle unterzogen wird und sohin das Gericht auf dieser Grundlage von einer bestehenden Haftfähigkeit des BF ausgehen durfte.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Akt. Hiezu darf auf die kurzen Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden (3.1.). Die aktuell fehlende Rückkehrwilligkeit (3.2.) ergibt sich klar aus den verbalen Äußerungen, festgehalten im Einvernahmeprotokoll der Einvernahme vom 03.01.2020. Darin erklärte der BF klar, unter keinen Umständen nach Nigeria rückkehren zu wollen.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) ergibt sich daraus, dass der BF bisher nicht nur die Behörde, sondern auch letztens die nigerianische Botschaft über seine Ausreisewilligkeit getäuscht hat. In einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des BF kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieser vertrauenswürdig wäre. Er hält sich nicht an ihm gegenüber erlassene Vorschriften und kam auch einem Ersuchen der nigerianischen Botschaft zur nochmaligen Vorsprache nicht nach. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war daher nicht geeignet, Vertrauenswürdigkeit in seine Person wecken zu können. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der BF bisher wiederholt Ladungen der Behörde nicht Folge geleistet hatte. Seine von ihm für seinen Hungerstreik gegebene Erklärung, er wolle die Nahrung, die Freunde für ihn vorbereiten in Freiheit essen und befürchte eine Vergiftung durch Nahrungsmittel aus der Küche des PAZ, konnte weder die erfahrenen Ärzte (Amtsarzt und Psychiaterin), noch das Gericht argumentativ überzeugen. Das Gericht geht daher hinsichtlich des laufenden Hungerstreiks auch in Hinblick auf die im psychiatrischen Befund befindlichen Ausführungen davon aus, dass der BF durch diese Maßnahme eine Freilassung erwirken will.
Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF mittlerweile zwei Mal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG verstoßen hat. In diesen Fällen hat der BF nicht einmal seinen Wohnsitz dorthin verlagert und dann gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, sondern diese gleich gänzlich ignoriert (3.4.). Der BF hat die Teilnahme an der Einvernahme am 03.01.2020 durch seine Unterschrift nicht bestätigen wollen und kann auch aus diesem Grund nicht als kooperativ angesehen werden (3.5.).
Aus der Chronologie der Folgeantragsstellungen des BF ergibt sich zu dem auch, dass zum Zeitpunkt seiner letzten Folgeantragsstellung am 04.01.2020 bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn Bestand hatte.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Fest steht, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz an seiner Meldeadresse verfügt (4.4.). Im Rahmen einer Einvernahme des BF am 30.10.2019 brachte dieser glaubhaft vor, dass er in Österreich illegal als Zeitungsverkäufer geringe finanzielle Mittel erwirtschaften könne, jedoch nur bedingt selbsterhaltungsfähig sei (4.2., 4.3.). Die Feststellung zu 4.1. (soziale, berufliche oder familiäre Integration in Österreich) bezieht sich auf die Angaben des BF im Rahmen der bisherigen Einvernahmen.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Inland auf und es besteht gegen den BF seit vielen Monaten bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist nach den gerichtlichen Feststellungen aktuell nicht als rückkehrwillig einzustufen und führte er hiezu selbst aus, unter keinen Umständen nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, da er bisher seine Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht hat und etlichen Ladungen der Behörde unter Angabe von nicht glaubwürdigen Gründen, nicht gefolgt ist. Durch die nunmehrige Abhaltung eines Hungerstreikes versucht er seine Haftuntauglichkeit herbeizuführen und eine Freilassung zu erzwingen.
Der BF hat weiters gegen die über ihn bescheidmäßig verhängte Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG verstoßen und sich an der vorgeschriebenen Adresse nicht einmal gemeldet.
Er verfügt zwar über einen gesicherten Wohnsitz, doch ist er sonst in keiner Weise im Inland integriert und durch fehlende legale Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers kann dieser weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ angesehen werden. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit basiert im Wesentlichen auf seinem bisheriges Verhalten, das keinen Glauben an die Verlässlichkeit des BF aufkommen hat lassen. Das Gericht konnte in weiterer Folge auch keine Kooperativität des BF feststellen, da dieser auch ganz konkret angegeben hatte, unter keinen Umständen nach Nigeria zurückkehren zu wollen.
Zudem haben weder die gerichtlichen, noch die behördlichen Recherchen ergeben, dass der BF im Inland über wesentliche soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, die geeignet wären, diesen von einem möglichen Untertauchen tatsächlich abzuhalten. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt trotz illegaler Erwerbstätigkeit nicht über ausreichende Geldreserven, um seine Existenz dauerhaft in Österreich sichern zu können. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes alleine kann über das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr nicht hinwegtäuschen.
Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde, Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG für gegeben an. Hinzu kommt, dass der BF durch sein Verhalten auch nach die Ziffer 5 leg. cit. erfüllt hat, was durch das Gericht im Hinblick auf die Fortsetzungsentscheidung mitberücksichtigt wird.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine familiäre/sozialen Kontakte im Inland hat. Der BF hat wiederholt gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, ja diese gleichsam ignoriert und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt (Wohnsitzauflage). Er hat in Österreich mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland derzeit rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Die spärlich erwiesenen inländischen Kontakte können die persönlichen Interessen des BF am Verbleib auf freiem Fuße nicht ausreichend stärken um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gesicherten Außerlandesbringung des BF und eines geordneten Fremdenwesens erfolgreich herabzumindern. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF hat in der Vergangenheit eine Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht und ist es auch aktuell nicht. Auch dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Die objektivierten psychischen Probleme erreichen nach ärztlichen Gutachten nicht das Maß, dass seine Inhaftierung dadurch unverhältnismäßig würde. Darüber hinaus sind keine weiteren Gründe für eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Haft im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen.
Die Verhältnismäßigkeit der verhängten Schubhaft ist daher gegeben.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine Kontakte im Inland verfügt. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers, auch in der Wohnung des BF oder an einem von der Behörde bestimmten Ort, ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, zumal der BF bereits eine gültige, angeordnete Wohnsitzauflage geradezu ignoriert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, sich einer zu erwartenden Abschiebung nunmehr freiwillig stellt und für die Behörde tatsächlich erreichbar bleiben würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in der Form nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.