TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/16 LVwG-2020/23/0009-3

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TSG 1909 §1 Abs5
Rotwild-Tbc-V 2011 §1 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2019, Zl ***,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Y führte gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierseuchengesetz. In diesem Strafverfahren wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:

„Für das Revier GJ CC, welches sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 IdF LGBI. Nr. 26/2014, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2017 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 55 Stück Rotwild

davon 20 Stück Schmal- oder Alttiere und 35 Stück Rotwild der übrigen Klassen

Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in X, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird als Obmann und Eigentümervertreter der GJ CC zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017, 24:00 Uhr, im Revier GJ CC, die vom Amtstierarzt gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 55 Stück Rotwild, davon 20 Stück Schmal- oder Alttiere sowie 35 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 2 Stück Schmal- oder Alttiere und 5 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 18 Stück Schmal- oder Alttiere und 30 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.

Gemäß § 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, (kurz. TSG), begeht, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr 181/2011, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr 181/2011, sind auf Rotwild gemäß Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder - wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt - die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Fassung LGBI. Nr. 26/2014, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.04.2017, GZ: ***, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 120/2016 (kurz: TSG) iVm § 1 der Rotwild - Tbc - Verordnung, BGBl. II Nr. 181/2011 iVm § 3 Abs. 1 der Rotwild - Tbc - Bekämpfungsplan - Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBI. Nr. 26/2014 iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.04.2017, GZ: ***;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

EUR 4.360,00

6 Wochen

 

§ 64 Tierseuchengesetz,

RGBl. Nr. 177/1909, idF

BGBl. I Nr. 120/2016;

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

436,00 Euro        als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,  mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

                     Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

4.796,00 Euro

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, dass er Obmann und Eigentümervertreter der Jagdgenossenschaft CC sei, allerdings selbst die Jagd nicht ausübe und somit nicht in der Lage sei die von der Behörde verhängte Abschussanordnung zu erfüllen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert bekannt zu geben wer im Jahr 2017 Jagdleiter bzw Jagdschutzorgan in der Genossenschaftsjagd CC gewesen ist.

Mit E-Mail vom 15.01.2020 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass für das Jagdjahr 2017 kein Jagdschutzorgan bestellt gewesen ist und dass weiters vom 01.04.2017 bis 05.07.2017 kein Jagdleiter bestellt gewesen ist. Mit 05.07.2017 sei der nunmehrige Pächter Herr DD als Jagdausübungsberechtigter namhaft gemacht worden.

II.      Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Das Jagdausübungsrecht in der Genossenschaftsjagd CC war in den letzten Jahren immer Gegenstand eines Jagdpachtvertrages und war der jeweilige Jagdpächter sodann Jagdausübungsberechtigter und somit auch zur Ausübung des Jagdschutzes berufen. Im Jahr 2017 endete ein Pachtverhältnis und wurde das Jagdausübungsrecht erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung neu verpachtet. Vom 01.04.2017 bis 05.07.2017 war der zuständigen Jagdbehörde kein Jagdleiter namhaft gemacht worden und seit 05.07.2017 ist Herr DD Jagdausübungsberechtigter. Im gesamten Kalenderjahr 2017 ist für das Jagdrevier GJ CC kein Jagdschutzorgan bestellt worden.

Der Beschuldigte ist Obmann der Jagdgenossenschaft CC, übt selbst die Jagd jedoch nicht aus und ist nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte.

Mit schriftlicher Abschussanordnung vom 15.05.2017 zur Zl ***, wurde dem Beschuldigten der Abschuss von 55 Stück Rotwild aufgetragen.

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die vorstehenden Feststellungen sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschuldigten sowie den Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y und aus dem im vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt und der einliegenden Urkunden ergeben.

III.     Rechtslage:

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH v 27.4.2015, Ro 2015/11/0009) findet das Tierseuchengesetz (TSG) gemäß § 1 Abs 1 Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet gemäß § 1 Abs 2 TSG auf Wildtiere in freier Wildbahn nach Maßgabe des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.

§ 1 Tierseuchengesetz (TSG) legt den „Gegenstand des Gesetzes“ fest und bestimmt in Abs 1 die generelle Anwendbarkeit auf „Haustiere, sowie auf Tiere, die wie Haustiere in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden“. In Abs 2 wird festgelegt, dass das TSG auf Wildtiere nach Maßgabe des Abs. 5 Anwendung zu finden hat. Der Kreis der Normadressaten des Tierseuchengesetzes wird durch § 1 TSG in keiner Weise festgelegt. Gem. § 1 Abs 5 TSG hat der BMG durch Verordnung festzusetzen, auf welche Art von Wild und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (auf Wild) anzuwenden sind. Schon auf Grund der Systematik ist damit klar, dass durch diese Verordnungsermächtigung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird den sachlichen Geltungsbereich (Gegenstand) des Gesetzes (auf Wildtiere) zu erweitern und den Umfang der (auf diese Wildtiere) anzuwendenden Bestimmungen, die sich aus der sachlichen Notwendigkeit des geänderten Geltungsbereiches ergeben, festzulegen. Eine Änderung der gesetzlich festgelegten Vollzugs- und Strafnormen durch die Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung ist dagegen nicht vorgesehen.

Gemäß § 1 Abs 4 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den in § 16 TSG genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen des TSG und in welchem Umfang diese "auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden" sind. In gleicher Weise hat der Bundesminister, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, "auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang" die Bestimmungen des TSG anzuwenden sind.

Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung BGBl II Nr 181/2011. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (§ 1 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (§ 1 Abs 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung).

§ 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung BGBl II Nr 181/2011 legt fest, dass als Tierhalter jene Person anzusehen ist, die zur Ausübung des Jagschutzes berufen ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist Eigentümer bzw Besitzer der Tiere.

Wer Jagdausübungsberechtigter ist und wer zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, erschließt sich nicht durch das Tierseuchengesetz sondern durch die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Jagdgesetze.

Somit kommen in der hier zu entscheidenden Rechtsfrage der 2. Und der 7. Abschnitt des Tiroler Jagdgesetzes zur Anwendung:

Eine Jagdgenossenschaft hat die Ausübung des Jagdrechtes entweder zu verpachten oder durch einen bestellten Jagdleiter selbst auszuüben (§ 11 Abs 4 TJG). In der GJ CC gab es von 1.4.2017 bis 5.7.2017 keinen Jagdausübungsberechtigten, da weder ein Pachtverhältnis angezeigt noch ein Jagdleiter bestellt war. Seit 5.7.2017 ist der nunmehrige Jagdpächter DD Jagdausübungsberechtigter.

§ 30 TJG folgend obliegt dem Jagdausübungsberechtigten der Schutz der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte kann, falls er über die erforderlichen Voraussetzungen (§ 32 TJG) verfügt den Jagdschutz selbst ausüben (§ 31 Abs 4 TJG) oder der Jagdschutz hat durch besonders qualifizierte und geeignete Personen zu erfolgen hat (§ 31 Abs 1 TJG). Im gesamten Kalenderjahr 2017 gab es im Jagdrevier der GJ CC kein bestelltes Jagdschutzorgan. Es erfolgte weder eine angezeigte Selbstausübung durch den Jagdausübungsberechtigten noch die Bestellung eines namhaft gemachten geeigneten Jagdaufsehers oder Berufsjägers.

Der Beschuldigte mag zwar im Zeitraum 1.5.2017 bis 31.12.2017 Obmann jener Jagdgenossenschaft gewesen sein, der das Jagdausübungsrecht in der GJ CC zukam, allerdings erlangte er aus dieser Funktion nicht die Stellung eines tauglichen Adressaten für eine Abschussanordnung nach dem Tierseuchengesetz. Vielmehr hätte die zur Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde das Einvernehmen mit der Jagdbehörde herstellen und zuerst die Bestellung eines Jagdleiters und eines Jagdschutzorganes veranlassen müssen, um sodann die so bestellten Organe als Adressaten nach dem TSG ansprechen zu können.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte keine rechtliche Position inne die ihn zum tauglichen Adressaten einer Maßnahme nach dem Tierseuchengesetz macht und aus diesem Grund war das angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Jagdleiter;
Jagdschutzorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.0009.3

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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