TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 I403 2221975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §70
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
Gebührengesetz 1957 §14 TP 6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2221975-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. 1140392005/180892615, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, heiratete am XXXX2013 in Tunesien eine österreichische Staatsbürgerin. Er reiste im März 2017 auf Basis eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein, und es wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" vom 15.02.2017 bis zum 14.02.2018 erteilt. Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung im Jänner 2018 wurde nach der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom Amt der XXXX Landesregierung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um eine Überprüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersucht.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Das BFA kam zu diesem Zeitpunkt zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der vorhandenen familiären Bindungen nicht zulässig wäre.

Am 17.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, seiner Tochter ein Schütteltrauma zugefügt zu haben, festgenommen. Am 03.01.2019 wurde er niederschriftlich durch das BFA befragt; er gab an, nicht für das Schütteltrauma verantwortlich zu sein und noch mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Seine Ehefrau erklärte bei ihrer Einvernahme durch das BFA am 29.01.2019, dass sie die Scheidung bereits beantragt habe und dass der Beschwerdeführer außer ihr niemanden in Österreich habe. Sie habe bereits 2017 ein halbes Jahr im Frauenhaus verbracht, um der häuslichen Gewalt zu entkommen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig. In Österreich leben der Onkel und der Cousin des Beschwerdeführers. Seine frühere Schwiegermutter ist zugleich die frühere Frau seines Onkels.

In Tunesien leben die Eltern, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Seine frühere Ehefrau besuchte die Familie immer wieder, so etwa gemeinsam mit der älteren Tochter vom 19.05.2017 bis 02.06.2018.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX2013 seine Cousine, eine österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde in Österreich anerkannt. Von 2013 bis 2017 führte das Paar eine Fernbeziehung, wobei seine damalige Ehefrau den Beschwerdeführer wiederholt in Tunesien besuchte. Die gemeinsame Tochter A. wurde am XXXX2016 geboren. Im März 2017 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein; kurz danach kam es bereits zu ersten Auseinandersetzungen und Übergriffen in der Familie. Von August bis Dezember 2017 hielt sich seine damalige Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter A. aufgrund von häuslicher Gewalt für etwa sechs Monate in einem Frauenhaus auf. Seine Tochter J. wurde am XXXX2018 geboren. Danach wurde wieder ein gemeinsamer Haushalt gegründet. Am 12.07.2018 schüttelte der Beschwerdeführer seine Tochter J. so heftig, dass sie ein "Schütteltrauma-Syndrom" erlitt, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Schädigung der Sehfähigkeit und anhaltenden neurologischen Defiziten führte. Im Zuge der weiteren Untersuchungen im Krankenhaus mussten bei J. beidseitige Ober- und Unterschenkelbrüche festgestellt werden, die auf eine mehrzeitige Gewalteinwirkung gegen den kindlichen Körper schließen lassen. Die Kinder befanden sich ab Juli bzw. August 2018 auf einem Krisenpflegeplatz, sind inzwischen aber wieder gemeinsam mit der Kindesmutter untergebracht. Die Obsorge liegt bei der Kindesmutter. Ein Besuchskontakt bzw. Besuchsrecht des Beschwerdeführers besteht aktuell nicht. Es besteht daher kein Familienleben mit seinen Kindern. Die Ehe wurde am XXXX2019 geschieden.

Der Beschwerdeführer weist Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A1 auf. Der Beschwerdeführer ging in den Zeiträumen vom 24.06.2017 bis 30.06.2017, 24.07.2017 bis 31.07.2017, vom 12.08.2017 bis 31.08.2017 und vom 18.09.2017 bis 16.10.2017 geringfügigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Vom 08.12.2017 bis 07.01.2018, vom 26.07.2018 bis 06.08.2018 und vom 22.08.2018 bis 31.10.2018 war der Beschwerdeführer erwerbstätig.

1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Der Beschwerdeführer war in Tunesien sechs Monate wegen eines Suchtmittelvergehens inhaftiert.

Der Beschwerdeführer wurde bereits wenige Tage nach seiner Ankunft in Österreich gewalttätig gegenüber seiner damaligen Ehefrau, die im Jahr 2017 gemeinsam mit ihrer älteren Tochter etwa ein halbes Jahr in einem Frauenhaus verbrachte, ehe sie rund um die Geburt ihrer zweiten Tochter im Jänner 2018 in die eheliche Wohnung zurückkehrte, in der es ein halbes Jahr später zur Misshandlung der jüngeren Tochter in Form eines Schütteltraumas kam.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und das Teilgeständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen. Der Beschwerdeführer hatte am 01.12.2017 einer Frau eine Brieftasche mit Ausweisen und Bankomatkarte gestohlen und einen Polizeibeamten durch einen versuchten Schlag gegen dessen Kopf und einem versuchten Kopfstoß an der Festnahme zu hindern versucht.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.12.2018 in Haft. Er hatte am 12.07.2018 seiner am sechsmonatige Tochter körperliche Qualen zugefügt, indem er sie heftig schüttelte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen, nämlich ein Subduralhämatom des rechten Großhirns und des gesamten Kleinhirns, Netzhauteinblutungen in beide Augen, beidseitige Lidschlussdefizite, generalisierte Krampfanfälle sowie eine behandlungsbedürftige Blutungsanämie ("Schütteltrauma-Syndrom") zur Folge hatte; er hat dadurch bei seiner Tochter eine schwere Schädigung des Sehvermögens und anhaltende neurologische Defekte herbeigeführt. Im Zuge der Untersuchungen im Krankenhaus wurden bei der Tochter beidseitige Ober- und Unterschenkelbrüche festgestellt, die auf eine mehrzeitige Gewalteinwirkung gegen den kindlichen Körper schließen lassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019 wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§ 92 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vierzig Monaten verurteilt. Die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX wurde widerrufen, vom OLG XXXX wurde vom Widerruf allerdings unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren abgesehen. Aufgrund der Berufung wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des OLG XXXX vom 22.05.2019, XXXX vom 22.05.2019 auf fünf Jahre angehoben.

Der Beschwerdeführer zeigte bei den verschiedenen Einvernahmen keine Reue in Bezug auf seine Straftaten.

1.3. Zur Lage in Tunesien und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Im angefochtenen Bescheid finden sich die Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 15.10.2018, denen keine generelle Notlage für Tunesien zu entnehmen ist. Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der "Herkunftsstaaten-Verordnung". Der in Tunesien über eine Familie verfügende Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Notlage kommen. Eine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, zur Herkunft, zu den Familienverhältnissen, zur Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.03.2018. Dass die Scheidung von seiner Cousine am XXXX2019 erfolgte, ergibt sich aus einem Aktenvermerk, in dem die Auskunft des zuständigen Bezirksgerichtes ihren Niederschlag findet.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A1-Niveau ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat A1 vom 04.05.2016.

Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten tunesischen Reisepasses fest.

Die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Familienleben darstellen würde. Von seiner früheren Ehefrau ist der Beschwerdeführer seit XXXX2019 geschieden, d.h. zu ihr besteht kein aufrechtes Familienleben. In der Beschwerde wurde moniert, dass die frühere Ehefrau durch das BFA hätte einvernommen werden sollen; dies war durch eine Befragung am 29.01.2019 allerdings bereits erfolgt. In dieser Einvernahme stellte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers klar, dass sie nach der Verletzung ihrer Tochter nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben könne. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019 ergibt sich, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau von Konflikt und Gewalt geprägt war; im Jahr 2017 lebte die Ehefrau mit der ersten gemeinsamen Tochter für ein halbes Jahr im Frauenhaus. Selbst wenn, wie in der Beschwerde angegeben, nunmehr ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau besteht, kann dies nicht als Familienleben angesehen werden bzw. können telefonische Kontakte auch von Tunesien aus weitergeführt werden. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass seine ältere Tochter nach ihm fragen würde. Aktuell besteht allerdings kein direkter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern. Dass die Obsorge für die beiden Kinder bei der Mutter liegt und dem Beschwerdeführer aktuell kein Besuchsrecht zukommt, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des BFA vom 02.07.2019 nach einer telefonischen Auskunft des Jugendamtes.

Dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers wiederholt in Tunesien bei der Familie des Beschwerdeführers zu Besuch war, ergibt sich aus den verschiedenen im Akt einliegenden Vernehmungsprotokollen der LPD.

2.3. Zur Erlassung des Einreiseverbotes:

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen. Seine Inhaftierung in Tunesien ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber der LPD am 30.10.2018.

In den Beschuldigtenvernehmungen durch die LPD am 26.07.2018 und am 30.10.2018 sowie am 17.12.2018 bestritt der Beschwerdeführer ebenso wie in der Einvernahme durch das BFA am XXXX2019, für die Verletzungen seiner Tochter J. verantwortlich zu sein. In Bezug auf seine erste Verurteilung wegen des Diebstahls einer Brieftasche und Widerstands gegen die Staatsgewalt meinte er in der Einvernahme durch das BFA am 27.03.2018, dass er dem betrunkenen Mädchen nur habe helfen wollen und deswegen ihre Tasche in der Hand gehabt habe. Reue für seine Straftaten ist daraus nicht zu erkennen.

Dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich Gewalt gegen seine damalige Ehefrau anwendete, ergibt sich unter anderem aus dem im Abschlussbericht der LPD XXXX vom 23.08.2018 auszugsweise wiedergegebenen Akten des Jugendamtes; so wurde im September 2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden sei; diese hatte sich daher im August 2017 mit ihrer älteren Tochter in ein Frauenhaus begeben. In weiterer Folge finden sich Hinweise darauf, dass die Situation in der Familie ein Pulverfass sei, dass der Beschwerdeführer aggressiv sei und "auszucke". Die als Zeugin von der LPD am 08.08.2018 einvernommene frühere Schwiegermutter des Beschwerdeführers gab unter Wahrheitspflicht an, dass ihre Tochter ihr am 15.03.2017 und damit bereits drei Tage nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich berichtet habe, dass er sie geschlagen habe. Es sei in weiterer Folge laufend zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern gekommen. Auch dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019 ist zu entnehmen, dass es bereits kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen mit seiner damaligen Ehefrau kam.

2.4. Zu den Länderfeststellungen und zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Tunesien:

In seiner Einvernahme durch das BFA am 27.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Probleme mit den Behörden in Tunesien habe. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am XXXX2019 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Tunesien ausgehändigt, der Beschwerdeführer erklärte aber, dazu nichts sagen zu wollen. Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme und blieben die Feststellungen auch in der Beschwerde unbestritten.

Generell wurden während des ganzen Verfahrens nie irgendwelche Probleme für den Fall der Rückkehr nach Tunesien behauptet; auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Substantiiertes vorgebracht, sondern nur erklärt, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Lage in Tunesien auseinandergesetzt. Damit wird aber keine Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer aufgezeigt und wurde von ihm auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es ist, auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Tunesien verbracht hat und dort über Familie verfügt, nicht davon auszugehen, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (erster Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH, 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).

Mit seiner früheren Ehefrau besteht kein Familienleben mehr. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Im gegenständlichen Fall liegen aber derart besondere Verhältnisse vor: Wie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer seine minderjährige Tochter J. über einen längeren Zeitraum gequält. Sie war bereits zwei Wochen vor dem erlittenen Schütteltrauma wegen einer Gehirnerschütterung im Krankenhaus und wurden verschiedene Knochenbrüche an ihr festgestellt. Aktuell besteht kein Besuchsrecht des Beschwerdeführers und besteht daher seit einem Jahr kein Kontakt mehr, so dass gegenwärtig von keinem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklärt, mit seiner älteren Tochter in telefonischem Kontakt zu stehen, kann dies auch nach einer Rückkehr nach Tunesien fortgesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich im Klaren darüber, dass ein Familienleben mit den Kindern in Tunesien nicht realistisch ist, doch ist erstens davon auszugehen, dass aktuell aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers auch kein gemeinsames Familienleben besteht und ist zweitens aufgrund der gegen sein jüngeres Kind gerichteten Misshandlungen auch unter dem Aspekt des Kindeswohls eine Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Trennung zwischen Vater und Kind vertretbar. Im Übrigen besuchte die Kindesmutter mit ihrer älteren Tochter bereits in der Vergangenheit die Familie in Tunesien, so dass - soweit dies aus Sicht des Kindeswohl wünschenswert sein wird - ein Besuch beim Beschwerdeführer auch in Zukunft möglich sein wird. Eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen zwei Kindern muss im öffentlichen Interesse - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - hingenommen werden, da von ihm zudem eine direkte Gefahr für seine Familienangehörigen ausgeht. Daran ändert auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 08.03.2011, Zambrano, C-34/09, und - das eben genannte Urteil präzisierend - EuGH 15.11.2011, Dereci u. a., C-256/11) nichts, weil bei Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung selbst ein nichtösterreichischer Unionsbürger die (allfällige) Trennung von seinen Familienangehörigen und allenfalls auch die Beeinträchtigung der aus der Unionsbürgerschaft herrührenden Rechte hinzunehmen hat (siehe idS VwGH, 26.02.2013, 2012/22/0224, mwN). Davon abgesehen ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die österreichischen Kinder des Beschwerdeführers im Falle von dessen Aufenthaltsbeendigung - vergleichbar insbesondere der dem Urteil Zambrano zugrunde liegenden Konstellation - "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen. Denn sie leben mit der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt, welche die Obsorge für die Kinder hat.

Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden, etwa auf das Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass in Österreich ein Onkel, ein Cousin und Freunde des Beschwerdeführers leben, wird dies zur Kenntnis genommen, wird damit aber kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer immer wieder erwerbstätig war; der Integration am Arbeitsmarkt kommt beim gegebenen zweieinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Verurteilungen des Beschwerdeführers aber keine maßgebliche Bedeutung bei der Interessensabwägung zu.

Soweit in der Beschwerde auf eine Reue des Beschwerdeführers verwiesen wurde, steht dies im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer die Misshandlung seiner Tochter in allen Befragungen und Einvernahmen stets bestritten hatte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers jedoch eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist seine zweieinhalbjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit nicht hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnte.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ist als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten in Tunesien erwarten würden. Er beherrscht die Landessprache und verfügt über familiären Anschluss. Im ganzen Verfahren wurden keine besonderen Rückkehrschwierigkeiten behauptet. Soweit daher in der Beschwerde nur moniert wurde, dass die belangte Behörde nicht aufgezeigt habe, in welcher Lage sich der Beschwerdeführer in Tunesien befinden würde, reicht dies nicht aus, um einen Verfahrensmangel aufzuzeigen bzw. wäre es an ihm gelegen, auf etwaige Probleme hinzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit ebenfalls abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.

§ 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2)...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5)....

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; damit ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) erfüllt. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. An der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil die Tathandlungen des Beschwerdeführers erst rund ein Jahr zurückliegen und er sich aktuell in Haft befindet. Die in der Beschwerde angesprochene Reue des Beschwerdeführers vermag, abgesehen davon, dass sie sich in den Einvernahmen nicht widerspiegelte, daran nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Während des Strafvollzugs und somit Fehlen eines Wohlverhaltens in Freiheit kann nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgesprochen hat, ist bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH, 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung ist auch für die aktuelle Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Diesbezüglich ist auch dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass bei der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung zukomme und dass die Frage der Intensität der Bindungen nicht bloß auf eine Rechtsfrage reduziert werden könne. In der Beschwerde wurde es aber unterlassen darzulegen, welche privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bei der Entscheidung durch die belangte Behörde unzureichend berücksichtigt worden seien. Es handelt sich gegenständlich um einen eindeutigen Fall und wurden insbesondere die sich aus den Strafurteilen ergebenden Feststellungen in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein unbefristetes Einreiseverbot grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Wie bereits dargelegt wurde, besteht aktuell kein Kontakt zu den Kindern; ein allenfalls bestehender telefonischer Kontakt wäre durch eine Rückkehr nach Tunesien nicht behindert. Bei der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um seine Cousine, so dass die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers zugleich auch die Familie seiner früheren Ehefrau ist. Bereits in der Vergangenheit war die frühere Ehefrau mit der älteren Tochter zu Besuch bei dieser Familie (über diesen Weg war ursprünglich auch die Kontaktaufnahme und Eheschließung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erfolgt), so dass, wenn der Wunsch bei der obsorgeberechtigten Kindesmutter und den Kindern vorhanden sein sollte, Besuche in Tunesien den Kontakt zum Beschwerdeführer ermöglichen würden.

Soweit in der Beschwerde auf verwandtschaftliche Bindungen in Form eines Onkels und eines Cousins in Österreich verwiesen wird, besteht diesbezüglich kein besonders schützenswertes Familienleben und kann der Kontakt durch Besuche der ursprünglich aus Tunesien stammenden Familienmitglieder in Tunesien bzw. durch Kommunikationsmedien aufrechterhalten werden. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Tunesien.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über eine Persönlichkeit verfügt, die ihn langfristig zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit macht. Weder die Gründung einer Familie noch der Umstand, dass er eine Beschäftigung hatte, konnten ihn davon abhalten, schwerwiegende Straftaten zu begehen, welche bei seiner jüngeren Tochter zu lebenslangen Beeinträchtigungen schwerer Natur geführt haben.

Der Beschwerdeführer war bereits in Tunesien mindestens einmal in Haft, dies wegen eines Suchtgiftdeliktes. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich im Frühjahr 2017 kam es zu häuslicher Gewalt gegen seine damalige Ehefrau. Seine damalige Ehefrau musste mit der älteren Tochter ein halbes Jahr in einem Frauenhaus verbringen, um sich vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Im Dezember 2017 stahl er einer Frau die Brieftasche und versuchte einen Polizeibeamten durch Schläge gegen dessen Kopf an der Festnahme zu hindern. Im Jänner 2018 wurde die jüngere Tochter geboren und es kam wieder zu einem gemeinsamen Haushalt. Im Juli 2018 musste festgestellt werden, dass seine jüngere Tochter neben mehreren Knochenbrüchen neurologische Schäden und einen Sehdefekt aufgrund eines vom Beschwerdeführer verursachten Schütteltraumas erlitten hat. Insgesamt ergibt sich das Bild eines Mannes, der einerseits bereit ist, die Rechtsordnung zu brechen, um sich persönlich zu bereichern, und der andererseits nicht in der Lage ist, seine Aggressionen zu kontrollieren und auch nicht davor zurückschreckte, seiner damaligen Ehefrau und seiner wenigen Monate alten Tochter laufend Gewalt anzutun. Das OLG wies in seinem Urteil, mit dem der Berufung des Staatsanwaltes in Bezug auf die Höhe der Strafe stattgegeben wurde, auf die Tatbegehung während der Probezeit, den raschen Rückfall nach der Verurteilung und die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit der erst sechs Monate alten Tochter hin.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der besonderen Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens, seiner wiederholten Straffälligkeit und dem ohnehin aufgrund der Schuld des Beschwerdeführers abgebrochenen Familienleben mit seinen Kindern die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall angemessen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Frage der Eingabegebühr:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da das Verfahren auch nach dem AsylG 2005 geführt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 70 AsylG 2005 anzuwenden sei. Diesbezüglich wurde auf eine vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr hingewiesen (BVwG, 06.11.2017, L504 2171880-2) und daraus abgeleitet, dass keine Gebühren zu entrichten seien. Ein diesbezüglicher Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wurde in der Beschwerde nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184 oder VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Eingabengebühr, Einreiseverbot,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2221975.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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