TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/24 97/04/0061

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §152;
GewO 1994 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der H-GesmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Februar 1997, Zl. IIa-60.060/3-96, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Februar 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 7. Oktober 1996, betreffend die Genehmigung einer Änderung ihrer genehmigten Betriebsanlage (Kfz-Werkstätte), gemäß § 81 GewO 1994 abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die gewerbebehördliche Genehmigung der in Rede stehenden (nunmehr geänderten) Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 28. Dezember 1972 unter der Auflage erteilt worden, daß die Arbeitszeit auf den Zeitraum zwischen 7,00 und 18,00 Uhr zu beschränken sei, also unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonn- oder Feiertag handle. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 26. Juli 1996 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung dieser Betriebsanlage beantragt. Diesem Antrag sei eine technische Beschreibung beigelegen. Dennoch sei es erforderlich gewesen, in der mündlichen Verhandlung am 27. August 1996 nach Durchführung eines Lokalaugenscheines diese Beschreibung zu ergänzen, wobei im Zuge dieser Ergänzung als Maßnahme zum Nachbarschaftsschutz folgende Passage in die Beschreibung aufgenommen worden sei:

"Es ändert sich nichts an der Betriebszeit von 7,00 bis 18,00 Uhr an Werktagen. An Samstagen wird maximal von 7,00 bis 15,00 Uhr gearbeitet".

Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe dem Verhandlungsergebnis ausdrücklich zugestimmt, sodaß die Beschreibung der Betriebszeit als Teil des Antrages auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage anzusehen sei. Aufgrund dieser Beschreibung seien auch die Sachverständigen zu den, der in der Folge erteilten Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten gelangt. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, den Beweis zu erbringen, daß die über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift etwa nicht das wiedergebe, was in der Verhandlung tatsächlich geäußert worden sei; ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden. Die Behörde sei in einem Genehmigungsverfahren wie dem vorliegenden an den Genehmigungsantrag gebunden. Sie könne daher nicht - wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung verlange - eine ausgedehntere Betriebszeit zulassen, als sie in der, einen Teil des Antrages bildenden Beschreibung enthalten sei. Die Behörde dürfe nämlich nicht über mehr entscheiden, als beantragt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Genehmigung einer Änderung der im Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 1972 zugelassenen Betriebszeit verletzt. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, es sei richtig, daß in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1996 u.a. die oben zitierte Passage in die Beschreibung ihres Vorhabens aufgenommen worden sei und daß ihr Vertreter dem Ergebnis dieser Verhandlung zugestimmt habe. Dies ändere aber nichts daran, daß § 81 GewO 1994 die Behörde nicht dazu ermächtige, erteilte Genehmigungen unabhängig von einer tatsächlichen Änderung abzuändern oder zu beheben. Vielmehr erlaube diese Bestimmung lediglich, im Sinne des § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige Änderungen, über die bisher bescheidmäßig noch nicht abgesprochen worden sei, einer solchen Regelung erstmals zu unterziehen. Bereits genehmigte Anlagenteile dürften in die Änderungsgenehmigung nur dann einbezogen werden, wenn neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 im Zusammenwirken mit der bestehenden Anlage ausgelöst würden; die Vermehrung der Gesamtimmissionen der Betriebsanlage anläßlich der Änderung sei hiefür nicht ausreichend. Entsprechende Feststellungen, wonach bereits genehmigte Anlagenteile in das Verfahren einzubeziehen wären, seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Eine Revision der festgesetzten Betriebszeit allein sei aufgrund des § 81 GewO 1994 aber nicht möglich. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Bescheides vom 28. Dezember 1972 in Ansehung der hier rechtskräftig vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisen müssen.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 63/1997, bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der §§ 74 und 77. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 81 GewO 1994 enthält keine gesetzliche Ermächtigung, nachträglich die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes oder von für den Betrieb erteilten Auflagen zu bewilligen. § 81 GewO 1994 ermächtigt somit, wie die Beschwerdeführerin zutreffend betont, nicht dazu, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insoferne die bestehende bescheidmäßig erfolgte Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich dazu, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 95/04/0115, und die hier zitierte Vorjudikatur). Es kann daher, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 19. März 1996 dargelegt hat, die in einem früheren Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeit nicht mit einem allein auf Beseitigung oder Änderung derselben gestützten Antrag nach § 81 GewO 1994 erfolgreich beseitigt oder abgeändert werden. Vielmehr kann diese im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1994 nur dann geändert werden, wenn damit eine Änderung der Anlage, etwa in Ansehung ihres Umfangs und ihrer Betriebsweise angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit dem - in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1996 um "Maßnahmen zum Nachbarschaftsschutz" ergänzten - Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 1996, die Genehmigung der Änderung ihrer genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Pkw-Ausstellungshalle, eines Lacklagerraums, eines Lösungsmittellagers, eines Kundenannahmebüros, einer Pkw-Waschbox sowie von Büroräumen begehrt. Angesichts des Gegenstandes der solcherart zur Genehmigung beantragten Änderung der Betriebsanlage kann freilich keine Rede davon sein, es werde mit diesem Antrag eine (im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG unzulässige) neuerliche Entscheidung der bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 1972 entschiedenen Sache begehrt; es war der Beschwerdeführerin unbenommen, eine Änderung ihrer Betriebsanlage dergestalt zu beantragen, daß der - auf die einzelnen Änderungsmaßnahmen zurückzuführenden - Erhöhung des Gesamtemissionsausmaßes durch eine Einschränkung der Betriebszeit gegengesteuert werde. Die Auffassung der belangten Behörde, sie sei aufgrund dieses Antrages ermächtigt, eine Genehmigung im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 zu erteilen, ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Davon abgesehen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß es jedenfalls keinen Eingriff in das von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht bedeutet, wenn die belangte Behörde ihrem - eine Einschränkung der ursprünglich festgelegten Betriebszeit unbestrittenermaßen beinhaltenden - Antrag entsprechend eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 erteilt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0259).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040061.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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