Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen vertrauenswürdig sein. Dies schon deshalb, weil sie es sind, die die tatsächlichen Begutachtungen der Fahrzeuge durchführen und die Gutachten im Einzelfall zu erstellen haben. Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, wenn zwar der Ermächtigte – der zwar selbst keine Begutachtungen durchführt – vertrauenswürdig sein müsste, gleichzeitig die tatsächlich begutachtenden geeigneten Personen, die die Begutachtung durchführen und das Gutachten erstellen, hingegen nicht vertrauenswürdig sein müssten. […] Die geeignete Person muss demnach jene Vertrauenswürdigkeit besitzen, die auch vom jeweils Ermächtigten verlangt wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Vertrauenswürdigkeit; Widerruf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1226.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020