RS Lvwg 2020/2/13 LVwG-AV-1226/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a
PBStV 1998 §3

Rechtssatz

Nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen vertrauenswürdig sein. Dies schon deshalb, weil sie es sind, die die tatsächlichen Begutachtungen der Fahrzeuge durchführen und die Gutachten im Einzelfall zu erstellen haben. Es käme einem Wertungswiderspruch gleich, wenn zwar der Ermächtigte – der zwar selbst keine Begutachtungen durchführt – vertrauenswürdig sein müsste, gleichzeitig die tatsächlich begutachtenden geeigneten Personen, die die Begutachtung durchführen und das Gutachten erstellen, hingegen nicht vertrauenswürdig sein müssten. […] Die geeignete Person muss demnach jene Vertrauenswürdigkeit besitzen, die auch vom jeweils Ermächtigten verlangt wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Vertrauenswürdigkeit; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1226.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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