TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 W197 2224451-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2224451-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zahl 201642405-190961509 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist bosnischer Staatsangehöriger.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2018, bestätigt durch OLG XXXX am 09.05.2018, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er in der JA XXXX verbüßte. Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der BF bei seinen Eltern lebt und in Österreich gesellschaftlich nicht Fuß fassen konnte. Der BF ist strenggläubiger Moslem, auf Grund seiner konservativ-sunnitischen, nachgerade salafistischen Einstellung lehnt er unter anderem eine Gleichberechtigung der Geschlechter ab.

1.3. Dem BF wurde am 17.12.2018 ein schriftliches Parteiengehör in der JA XXXX gewährt. In seiner Stellungnahme führte der Rechtsvertreter aus, dass der BF in Österreich geboren wurde, hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben und hatten, in Österreich die Volks- und Hauptschule und die HTL 1 besucht und mit Matura abschlossen habe. Er sei bei einer XXXX Firma beschäftigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis endete jedoch auf Grund der Verurteilung. Der BF lebt bei seinen Eltern, er habe 2 Brüder und eine Schwester im Bundesgebiet und kaum Beziehungen zum Herkunftsstaat. In Bosnien lebten noch einige weitschichtige Verwandte der Eltern, zu denen der BF aber kaum Kontakt habe. Er hätte auch keine Unterkunft in Bosnien. Weiters verwies der Rechtsvertreter auf die am 01.09.2018 außer Kraft getretene Bestimmung des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG, wonach eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsbürger der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dann nicht erlassen werden darf, wenn der Drittstaatsangehörige von klein auf im Inland aufgewachsen und hier rechtmäßig niedergelassen ist. Auch nach Inkrafttreten des FRÄG 2018 am 01.09.2018 wäre eine umfassende Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK durchzuführen und müssten zur Aufenthaltsbeendigung sehr gewichtige Gründe geltend gemacht werden, dies umso mehr, als der BF die begangenen Straftaten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen haben.

1.4. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde am 20.09.2019 neuerlich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt, in dem angekündigt wurde, dass das BFA beabsichtigt, über den BF nach seiner Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen, sofern er seinen Reisepass nicht den Behörden übergeben würde. Ein Abschiebetermin wurde für den XXXX .2019 fixiert.

1.5. Im Hinblick auf den Entlassungstermin am 27.09.2019 erstellte die LPD Kärnten eine Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF, aus der hervorgeht, dass dessen Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen könnte.

1.6. Der BF wurden in der Folge am 24.09.2019 in der JA XXXX nochmals Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben. Dabei gab er im Wesentlichen wie bisher an und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass er gesund wäre. Weiters gab er an, dass er nach Überstellung durch die Türkei nach Österreich noch zwei Mal nach Bosnien zurückgekehrt wäre. Er habe in Bosnien bei einem Freund, in der Nähe von XXXX gewohnt. Er könne vorübergehend auch bei einem Onkel Unterkunft nehmen. Sein Reisepass befände sich bei seinen Eltern. Er sei überzeugter Moslem. Auf die Frage zur Scharia antwortete der BF erst ausweichend, auf weitere Befragung zum Gottesstaat und ob die Menschen nach der Scharia leben sollten, gab er an, dass wenn dieser Gottesstaat den Koran richtig anwenden würde, würde auch die Gesetzgebung nach dem Koran angewendet werden. Seine Straftaten leugnete er weiter. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne in einem Land zu leben, in welchem der BF nach seinen religiösen Vorstellungen leben könnte und wo es eine muslimische Mehrheit gibt, gab der BF an, dass es ein Land wie er es sich vorstelle nicht gäbe, der islamische Staat habe im Ansatz seinen Vorstellungen entsprochen. Von Bosnien habe er keine Ahnung, als neues Umfeld würde er sich daran wohl gewöhnen können.

1.7. Am 24.09.2019 langten eine Vollmachtbekanntgabe sowie eine Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters des BF ein. Dieser verwies darin auf die Sozialisierung und Aufenthaltsverfestigung des BF in Österreich hin, der BF habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat und habe dort auch keinerlei Familienangehörige. Er beherrsche die bosnische Sprache weniger als die deutsche Sprache. Weiters brachte der Rechtsvertreter vor, dass durch Verbüßung einer unbedingten Freiheitsstrafe eine Läuterung im Sinne einer Abwendung von dem nicht westlichen Gedankengut eingetreten sei und die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt und notwendig sei, zumal eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr anzunehmen sei. Aus dem ergäbe sich auch die Konsequenz, dass die Verhängung der Schubhaft unzulässig wäre und eine derartige Maßnahme mit einer Schubhaftbeschwerde bekämpft werden würde.

1.8. Mit Bescheid vom 25.09.2019 erließ die Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG, weiters wurde die Abschiebung nach Bosnien für zulässig erklärt und eine unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA wurde ihrem rechtlichen Vertreter per Fax und per email am 25.09.2019 nachweislich zugestellt und ist somit durchsetzbar.

1.9. Der BF wurde am 27.09.2019 aus der JA XXXX entlassen. Zuvor hatte die Behörde bereits mit Mandatsbescheid vom 26.09.2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z, 2 FPG über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt, die mit Entlassung aus der Strafhaft wirksam wurde. Die Behörde sah Fluchtgefahr im Sine von § 76 Abs. 3 Z. 1 und 3 FPG und Sicherungsbedarf im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF als gegeben, die Schubhaft wäre auch verhältnismäßig und wegen gänzlicher Vertrauensunwürdigkeit des BF die Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht gegeben. Die Behörde stellte zudem fest, dass das öffentliche Interesse auf Außerlandesbringung des BF im Hinblick auf sein strafrechtliches Verhalten sein privates Interesse auf Verbleib im Bundesgebiet bei weitem übersteige. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.

1.10. Die begleitete Abschiebung wurde für den XXXX .2019 von Wien nach Sarajevo geplant. Da der BF sich weigerte den Behörden seinen gültigen bosnischen Reisepass zu übergeben, musste die Abschiebung jedoch storniert werden. Der BF hat damit durch unkooperatives Verhalten einer Abschiebung widersetzt. Das BFA beantragte vorsorglich bereits die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den BF.

1.11. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde mit der Begründung, dass der BF im Bundesgebiet integriert sei, zudem bestünde keine Fluchtgefahr und keine Gefahr, dass sich der BF einer terroristischen Organisation in Syrien anschließen werde. Zudem kenne der BF Bosnien nicht. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen sowie Kosten- und Aufwandersatz.

1.12. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde teilte weiters mit, dass die begleitete Abschiebung des BF nach Bosnien für den XXXX .10.2019 organisiert sei.

1.13. Der BF wurde am XXXX .10.2019 im Luftweg nach Bosnien abgeschoben.

1.17. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass der BF wegen schwerer Straftaten, welche die die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden, strafrechtlich zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde.

2.3. Der BF will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Er hat seine Flugabschiebung nach Bosnien vereitelt, indem er sich unkooperativ verhielt und den Behörden seinen Paß nicht aushändigte. Seine Flugabschiebung musste in der Folge storniert werden. Er ist gänzlich vertrauensunwürdig, es besteht akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels kann das Auslangen nicht gefunden werden.

2.4. Der BF ist im Bundesgebiet ist im Bundesgebiet familiär verankert. Im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten und die negative Zukunftsprognose überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet erheblich. Eine Änderung der negative Zukunftsprognose liegt auch zeitlich bedingt nicht vor.

2.5. Der BF war haftfähig. Die Behörde hat die Abschiebung des BF zeitgerecht und zielführend organisiert. Der BF wurde am XXXX .10.2019 per Flugzeug nach Bosnien abgeschoben.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. Aus seinem bisherigen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der BF gänzlich vertrauensunwürdig ist. Er hat sich seiner Außerlandesbringung durch unkooperatives Verhalten bereits einmal verhindert. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat die Behörde zutreffend Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf angenommen und von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

3.3. Aufgrund seines Verhaltens stellt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Hinblick auf die geringe, seit der Begehung der Straftaten verronnenen Zeit ist eine Änderung der schlechten Zukunftsprognose hinsichtlich des BF nicht geboten.

3.4. Der BF war haftfähig, es sind keine relevanten Umstände hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht, dass die Haft unverhältnismäßig wäre.

3.5. Die Behörde hat die Abschiebung des BF zügig organisiert, der BF wurde inzwischen auch abgeschoben.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Der BF stellt eine gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung der BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird, der BF wurde inzwischen auch abgeschoben.

4.3. Zu Spruchpunkt A. II. und III. - Kostenbegehren

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.

4.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2224451.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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