Norm
PVG §9 Abs1 litdSchlagworte
Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DARechtssatz
Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der DL iSd § 9 Abs. 1 PVG – darunter auch die Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung nach lit. d dieser Bestimmung – dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020