Entscheidungsdatum
27.11.2019Norm
ASVG §113 Abs3Spruch
W145 2221169-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , BKNR. XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.06.2019 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019, Zl. XXXX wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 113 Abs. 3 ASVG der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 2.600, -- auf EUR 300, -- herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 05.06.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.600, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldungen für fünf Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2019 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er als Neu-Gastronom alles habe richtig machen wollen und seinen Steuerberater gefragt habe, was er betreffend der Beschäftigten beim XXXX alles melden müsse. Dieser habe ihm gesagt, er solle ein Fax, welches er nicht besitze, oder ein E-Mail mit einer Sofortanmeldung an DG-Meldeservice@noegkk.at senden. Diese habe er am 23.03.2019 noch vor Festbeginn getan.
Als sorgfältiger Mensch habe er dennoch am 26.03.2019 bei der NÖGKK angerufen, um sich zu vergewissern, nichts falsch gemacht zu haben. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sofortmeldung nur per Fax oder telefonisch möglich sei und er eine Sachverhaltsdarstellung an den Erhebungsdienst senden solle. Die habe er umgehend getan.
Es tue dem Beschwerdeführer leid, dass er vom Steuerberater falsch informiert worden sei. In keinster Weise habe er gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen wollen. Er habe umgehend seinen Steuerberater aufgetragen, die Meldung in ordnungsgemäßer Form noch einmal zu senden. Sein Steuerberater werde zukünftig alle Meldungen via Elda einige Tage vor einer etwaigen Veranstaltung übermitteln.
Der Beschwerdeführer ersuche höflichst, den Bescheid zu stornieren. Er habe eine zeitgerechte Meldung abgegeben und am zweiten Wochenende habe alles funktioniert. Er habe Aktionen gesetzt, um zukünftige Fehler auszuschließen. Er habe alles richtigmachen wollen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass die im Rahmen der Kontrolle betretenen Personen arbeitend hinter dem Verkaufsstand des Beschwerdeführers angetroffen worden seien, weshalb schon aus diesem Umstand jedenfalls von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen war. Darüber hinaus sei das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft schon durch die Anmeldungen als fallweise beschäftigte Dienstnehmer nach dem ASVG, welche der Steuerberater des Beschwerdeführers nachträglich durchgeführt habe, nicht mehr in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer habe sich zwar ausreichend bemüht, die entsprechenden Informationen betreffend die Anmeldung der am 23.03.2019 und 24.03.2019 bei gegenständlicher Veranstaltung tätigen Personen einzuholen, sei sodann auch nach den vom Steuerberater erhaltenen Angaben vorgegangen und treffe ihn somit persönlich kein Verschulden. Der Beschwerdeführer als Meldepflichtiger müsse sich bei Erfüllung seiner gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret bestehenden Verpflichtungen ein allfälliges Verschulden der von ihm beauftragten Vertretung (Steuerberater) zurechnen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung sei daher nicht da subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig, aus welchen Gründen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600, -- für den Prüfeinsatz und EUR 400, -- je Arbeitnehmer, aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in vom Gesetz vorgesehenen bestimmten Fällen reduziert werden können.
Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz könne auf EUR 300, -- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden sei und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachhole. Voraussetzung für die zuschlagmindernde Berücksichtigung des Umstandes sei, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben seien und dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handle. Die letztgenannte Voraussetzung liege hier vor, die Behörde habe eine früher erfolgte Beanstandung des Beschwerdeführers nicht festgestellt.
Da sich der Meldeverstoß hier jedoch auf fünf Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt und im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei auch noch angedauert habe, seien die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei deshalb jedenfalls dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.
4. Mit Schreiben vom 09.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen ausführte, dass im Jahr 2019 das E-Mail anerkannt sein sollte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um 15:10 Uhr seien seit 11:44 Uhr bereits alle angemeldete gewesen. Der Beschwerdeführer bat um die Reduzierung des Prüfeinsatzes auf EUR 300, -- und der Entfall der Teilbeträge der Arbeitnehmer.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.07.2019 vorgelegt und wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 04.11.2019 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Gastronom und Pächter des XXXX in XXXX .
Am 23.03.2019 um 11:44 Uhr schickte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die E-Mail-Adresse DG-Meldeservice@noegkk.at mit dem Betreff "Tagesanmeldung XXXX ". Der E-Mail angehängt waren die Vor-Ort-Anmeldung für den 23.03.2019 und 24.03.2019 sowie eine Aufstellung der an den jeweiligen Tagen arbeitenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, in welcher für beide Tage XXXX ,
SVNR: XXXX , XXXX , SVNR: XXXX , XXXX , SVNR: XXXX , XXXX , SVNR:
XXXX sowie XXXX , SVNR: XXXX und nur für den 24.03.2019 XXXX , SVNR:
XXXX und XXXX , SVNR: XXXX aufgelistet waren.
Am 23.03.2019 um 15:10 Uhr trafen Organe der Finanzpolizei Team 25 fünf Personen, die am Verkaufsstand des Beschwerdeführers arbeiteten, an. Dies waren: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Zu diesem Zeitpunkt lag keine Anmeldung als Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor.
Der Beschwerdeführer informierte sich am 26.03.2019 bei der NÖGKK, ob seine Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt sei, und trug aufgrund der Information, dass Anmeldungen nur telefonisch oder via Fax möglich wären, seinen Steuerberater auf, die Anmeldungen nachzureichen.
Die nachträgliche Anmeldung der fünf oben genannten Personen wurde am 26.03.2019 durch den Steuerberater des Beschwerdeführers vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, welche insgesamt unstrittig sind.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde.
Der Inhalt des E-Mail des Beschwerdeführers an die NÖGKK vom 23.03.2019 ergibt sich aus der Beschwerde sowie aus der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019. Die Vor-Ort-Anmeldung vom 23.03.2019 sowie die Aufstellung der arbeitenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei beruhen auf dem Strafantrag der Finanzpolizei Team 25 vom 17.04.2019.
Dass sich der Beschwerdeführer wegen der Anmeldungen bei der NÖGKK erkundigte und seinen Steuerberater auftrug, die Anmeldungen nachzureichen, ergibt sich aus dem in der Beschwerde zitierten E-Mail des Beschwerdeführers an die NÖGKK vom 26.03.2019.
Dass der Steuerberater des Beschwerdeführers die fünf Personen am 26.03.2019 zur Sozialversicherung anmeldete, ergibt sich aus dem Protokoll der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA), Nr. XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF lauten auszugsweise:
"Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) Z 1 In der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer;
[...]"
"An- und Abmeldung von Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
(1b) - (6) [...]"
"Form der Meldungen
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004)
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
(5) - (6) [...]"
"Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
[...]."
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger lauten:
"§ 9. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung für Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind folgende:
1. mit Telefax auf dem Formular "Vor-Ort-Anmeldung", das beim Versicherungsträger aufliegt und an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 761 gesendet wird,
2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 760,
3. schriftlich mit dem Formular "Vor-Ort-Anmeldung", das beim Versicherungsträger für Vor-Ort-Anmeldungen aufliegt.
(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind, wenn sie mangels (Telefax-)Gerät nicht möglich sind, wirtschaftlich unzumutbar.
(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels e-mail oder SMS (Short Message Service), gelten als nicht erstattet."
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Wie festgestellt versandte der Beschwerdeführer am 23.03.2019 um 11:44 Uhr die Vor-Ort-Anmeldung für die fünf oben genannten Personen per E-Mail an die NÖGKK. Dies stellt keine gültige Meldung iSd § 41 ASVG iVm § 9 Abs. 1 RMDFÜ 2005 dar. Eine Meldung auf eine andere Art wurde am 23.03.2019 nicht durchgeführt. Somit wurde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet.
3.4. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden.
Die Voraussetzung der erstmaligen verspäteten Anmeldung liegt im gegenständlichen Fall vor, da die Anmeldung am 26.03.2019 durchgeführt wurde. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits eine verspätete Anmeldung durchgeführt habe.
Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).
Der Beschwerdeführer schickte am 23.03.2019 um 11:44 Uhr die Vor-Ort-Anmeldung für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des XXXX per E-Mail an die NÖGKK. Am 26.03.2019 erfolgte schließlich die Anmeldung. Die Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgte am 23.03.2019 um 15:10 Uhr. Somit lag zwar zum Zeitpunkt der Kontrolle noch keine gültige Anmeldung vor. Allerdings versandte der Beschwerdeführer bereits etwa dreieinhalb Stunden vor der Kontrolle die Anmeldung per E-Mail und informierte die NÖGKK über die von ihm beschäftigten Dienstnehmer. Es ist daher offensichtlich, dass vom Beschwerdeführer Schwarzarbeit nicht intendiert war, auch wenn zunächst keine gültige Anmeldung erfolgte und davon fünf Personen betroffen waren. Darüber hinaus fragte der Beschwerdeführer von sich aus bei der NÖGKK nach, ob seine per E-Mail erfolgte Anmeldung ordnungsgemäß gewesen sei. Die tatsächliche Anmeldung erfolgte am 26.03.2019 mit nur geringfügiger Verspätung. Es liegt somit gerade kein typisches Bild eines Meldeverstoßes vor.
Zwar geht der VwGH im Erkenntnis von 08.09.2010, 2010/08/0151 davon aus, dass bei einem Meldeverstoß, der sich auf vier Personen gleichzeitig bezieht, nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall steht jedoch jedenfalls fest, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, auch wenn sich der Meldeverstoß auf fünf Personen gleichzeitig bezieht. Deshalb sieht das erkennende Gericht, vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass offensichtlich keine Schwarzarbeit intendierte, die Folgen als unbedeutend an.
Somit kann gemäß § 113 Abs. 3 ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300, -- herabgesetzt werden.
Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, in welchem der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gänzlich entfallen kann, liegt nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, wann konkret unbedeutende Folgen iSd § 113 Abs. 3 ASVG vorliegen, stellt eine Einzelfallentscheidung dar.
Schlagworte
Beitragszuschlag, HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W145.2221169.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020