TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/15 LVwG-2019/40/2184-4

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde 1) des AA und 2) der BB, beide vertreten durch die CC-Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, und der Beschwerde 3) des DD, vertreten durch die EE-Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2019, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2008,
Zl ***, wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer des GSt. Nr. **1
KG Z infolge des Erlöschens der Baubewilligung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes dazu verpflichtet, das Gebäude abzubrechen, das dabei entstehende Abbruchmaterial zu entfernen und das Grundstück wieder in seiner ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 drohte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme der ihnen auferlegten Verpflichtung an.

Mit Bescheid vom 19.09.2019, Zl ***, wurde die Ersatzvornahme angeordnet und die Beschwerdeführer zu einer Kostenvorauszahlung in Höhe von
Euro 83.286,38 (inkl 20% USt) verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten zwar das Gebäude abgerissen, jedoch anschließend die Baugrube mit dem Abbruchmaterial verfüllt. Da sie somit weder das Abbruchmaterial entsorgt noch das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand versetzt hätten, seien sie der ihnen obliegenden Verpflichtung nicht gänzlich nachgekommen. Zudem existiere auch kein konkretes Bauvorhaben, für das die Verfüllung mit Baustoffrecyclingmaterialien in dem getätigten Ausmaß aus technischen Gründen unbedingt erforderlich wäre.

Die Kostenvorauszahlung stützte die belangte Behörde auf einen eingeholten Kostenvoranschlag des FF-Unternehmens.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In den sich weitestgehend deckenden Beschwerden wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie der ihnen auferlegten Verpflichtung nachgekommen seien. Da sich das Abbruchmaterial laut beigelegter Deklarationsprüfung der GG-GmbH zum Verfüllen der Baugrube eigne, entspreche ihr Vorgehen dem Titelbescheid.

Außerdem sei zwischenzeitlich eine Bauanzeige für die Errichtung eines Parkplatzes am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingebracht worden, weshalb aufgrund der geänderten Sachlage kein gleichlautender Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden hätte dürfen. Die Beschwerdeführer legten der Beschwerde diesbezüglich eine Kopie der eingebrachten Bauanzeige bei.

Zudem legten die Beschwerdeführer einen alternativen Kostenvoranschlag der JJ-GmbH für die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vor und führten aus, die im Bescheid vorgeschriebene Kostenvorauszahlung sei überhöht und widerspreche dem Schonungs- und Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 2 Abs 1 VVG. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bemängelten zudem die Vorschreibung eines Bruttobetrages, obwohl sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt seien.

Darüber hinaus brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass aus dem Titelbescheid nicht hervorgehe, was mit der „Versetzung des Grundstückes in den ursprünglichen Zustand“ gemeint sei. Dementsprechend könne dies nur dahingehend verstanden werden, dass durch die Verfüllung der Baugrube der Urzustand im Sinne einer glatten Oberfläche hergestellt werden solle. Dies sei im gegenständlichen Fall auch geschehen. Zudem führten sie aus, dass der Spruch des Titelbescheides im Vollstreckungsbescheid wortident übernommen worden sei, obwohl sie dem Abbruchauftrag nachgekommen seien.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Am 14.01.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 28.03.1972, Zl ***, wurde KK, dem damaligen Eigentümer des
GSt. Nr. **1 KG Z, eine Baubewilligung zur Errichtung eines Sporthotels erteilt.
Da dieses Bauvorhaben nie fertiggestellt wurde und die Baubewilligung deshalb erlosch, wurden die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer des Grundstückes mit Bescheid vom 23.06.2008, Zl ***, dazu verpflichtet, das betreffende Gebäude abzubrechen, das dabei entstehende Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen.

Da die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen waren, drohte die belangte Behörde die Ersatzvornahme an. Den Beschwerdeführern wurde daraufhin letztmalig eine Frist bis 15.05.2018 eingeräumt, um die Arbeiten doch noch durchzuführen.

Mit Fristablauf war das Gebäude zur Gänze abgerissen und die durch den Abriss entstandene Baugrube mit dem angefallenen Abbruchmaterial verfüllt worden. Auch sämtliche unterirdische Gebäudeteile wie zB die Kellerwände und die Bodenplatte wurden entfernt. Sämtliche Baurestmassen wurden an Ort und Stelle aufbereitet. Lediglich der Betonbruch wurde an Ort und Stelle eingearbeitet, die restlichen Baurestmassen wurden entsorgt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2019, Zl *** wurde die Bauanzeige der Beschwerdeführer für die Errichtung eines Parkplatzes auf Gst. **1 KG Z zur Kenntnis genommen. Die Bauvollendungsanzeige ist bei der Baubehörde eingebracht. Seit den Weihnachtsfeiertagen 2019/2020 erfolgt die tatsächliche Nutzung als Parkplatz durch die Stadtgemeinde Z bzw die Firma LL.

III.     Beweiswürdigung:

Die oben dargestellten Feststellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akteninhalt – sohin auf den Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2008, Zl ***, das Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2017 betreffend die Androhung der Ersatzvorname sowie vom 27.12.2017 betreffend die Fristverlängerung bis 15.05.2018 und den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2019, Zl ***.

Die Feststellungen zum aktuellen Zustand des Bauplatzes ergeben sich aus der Deklarationsprüfung der GG-GmbH vom 11.06.2018, den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie der Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 16.10.2019 und den Schreiben der Baubehörde vom 15.11.2019 bzw. vom 13.01.2020.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, lautet wie folgt:

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4 (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 VVG kann nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Arbeits- oder Naturalleistung auf dessen Kosten und Gefahr durchgeführt werden, wenn er dieser Verpflichtung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachkommt.

Die Beschwerdeführer wurden mit dem Titelbescheid vom 23.06.2008, Zl ***, verpflichtet, das auf GSt. Nr. **1 befindliche Gebäude abzureißen, das dabei entstehende Abbruchmaterial zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen. Da sie dieser Verpflichtung bis zuletzt nicht vollständig nachgekommen waren, weil sie zwar das Gebäude zur Gänze abgerissen, aber die entstandene Baugrube mit dem Abbruchmaterial verfüllt hatten, wurde nach vorheriger Androhung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Ersatzvornahme angeordnet.

Eingangs ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides – entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – gerade nicht wortident mit dem Spruch des Titelbescheides ist, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides explizit darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführer die ihnen auferlegte Verpflichtung nicht gänzlich erfüllt haben. Mit dieser Formulierung wird somit eine klare Einschränkung dahingehend unternommen, dass die Beschwerdeführer zwar dem Abbruchauftrag, aber nicht dem Auftrag zur Entsorgung der Abbruchmaterialien oder dem Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstückes nachgekommen seien.

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann zwar die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden, allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungs-auftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl VwGH 28.02.2017,
Zahl Ro 2014/06/0029; ebenso VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr selbst bei Vollstreckungsverfügungen aufgrund des
§ 10 Abs 1 VVG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen der früheren Rechtslage die Beschwerdegründe nicht mehr beschränkt sind (vgl VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001).

Der rechtskräftige Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2008, Zl ***, bildet die Grundlage für die nunmehr angefochtene Ersatzvornahme samt Kostenvorauszahlungsbescheid. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels kann in einem Verfahren über die Anordnung der Ersatzvornahme (mit verfahrensrechtlichem Bescheid) nicht neuerlich in Frage gestellt werden [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Der rechtskräftige Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2008, Zl ***, erfüllt durch die Angabe, dass das auf dem Grundstück **1 stehende Gebäude abzubrechen, das dabei anfallende Abbruchmaterial zu entfernen und das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen nicht alle Bestimmtheitsanforderungen an einen Bescheid, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird. Feststellungen zum ursprünglichen Zustand des Bauplatzes fehlen zur Gänze.

Im Vollstreckungsverfahren war zu prüfen, ob aus baurechtlicher Sicht alle Verpflichtungen erfüllt wurden. Unstrittig ist, dass das Gebäude zur Gänze abgebrochen wurde. Das angefallene Abbruchmaterial wurde an Ort und Stelle aufbereitet und lediglich der Betonbruch zur Verfüllung der Baugrube verwendet, das übrige Abbruchmaterial wurde entsorgt. Dass das für die Verfüllung verwendete Material grundsätzlich geeignet ist, wird durch die Deklarationsprüfung der GG-GmbH bestätigt. Ob für die Verfüllung der Baugrube durch das gegenständliche Material eine Bewilligung aus abfallrechtlicher Sicht erforderlich ist, ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nach der TBO 2018 nicht zu prüfen. Die Verpflichtungen aus dem Titelbescheid, nämlich der Abbruch des Gebäudes und die Entfernung des anfallenden Abbruchmaterials sind jedenfalls erfüllt. Die aufgetragene Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes ist zu unbestimmt, zumal schon im Titelbescheid Feststellungen zum ursprünglichen Zustand des Bauplatzes fehlen. Welche konkreten Maßnahmen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu setzen sind, sind dem Titelbescheid nicht zu entnehmen. Eine Vollstreckung dieser Verpflichtung ist daher unzulässig.

Mittlerweile wurde die Bauanzeige der Beschwerdeführer für die Errichtung eines Parkplatzes auf Gst. **1 KG Z mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2019, Zl *** zur Kenntnis genommen. Die Bauvollendungsanzeige ist bei der Baubehörde eingebracht. Seit den Weihnachtsfeiertagen 2019/2020 erfolgt die tatsächliche Nutzung als Parkplatz durch die Stadtgemeinde Z bzw die Firma LL.

Die auf § 30 Abs 4 TBO 2018 gestützte zur Kenntnis genommene Bauanzeige für die (mittlerweile auch erfolgte) Errichtung eines Parkplatzes ist als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der nunmehr erteilten baurechtlichen Bewilligung für den Parkplatz könnte ein dem Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2008, Zl *** vergleichbarer Leistungsbescheid nicht mehr ergehen. Ob aus abfallrechtlicher Sicht weitere Vorkehrungen zu treffen sind, ist seitens der belangten Behörde zu prüfen.

Die dargestellte Sachverhaltsänderung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten, da verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten sind [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG mit weiteren Nachweisen (Stand 01.10.2018, rdb.at) Folglich ist die Vollstreckung und damit auch die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs 2 VVG aufgetragen wird, nicht mehr zulässig.

Im Ergebnis war daher den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Vollstreckungsverfahren; Kostenvorauszahlung; Verpflichtung erfüllt; Titelbescheid zu unbestimmt; Ersatzvornahme; ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.40.2184.4

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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