Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des H Hotel-X Hotelbetriebs- und Verwaltungs-Gesellschaft m.b.H. in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1998, Zl. 318.861/8-III/A/2a/97, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: BK in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Februar 1998 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb für ihr Hotel an einem näher bezeichneten Standort unter Zugrundelegung einer ausführlichen Betriebsbeschreibung und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Auflage Punkt E 2. lautet wie folgt:
"E 2. Bei Betrieb des Schwimmbades sowie des Kinderspielraumes sind die Öffnungen aus diesem Bereich aus schallschutztechnischen Gründen geschlossen zu halten."
Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, im Rahmen des von ihm durchgeführten Ortsaugenscheines habe sich der Vertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung über deren Zweck gegen eine Lärmsimulation zum Zwecke der Feststellung der Schallpegelabnahme von Emissions- zu Immissionsort ausgesprochen, sodaß eine solche unterbleiben mußte. Im Rahmen der Augenscheinsverhandlung seien in der Zeit von 14.00 bis 14.05 Uhr Lärmmessungen auf der südwestlichen Terrasse des Hauses der mitbeteiligten Partei vorgenommen worden. Von 16.30 bis 16.41 Uhr, von 20.15 bis 20.25 Uhr, von 21.25 bis 21.35 Uhr und von 22.20 bis 22.30 Uhr seien im Schlafzimmer dieses Hauses Lärmmessungen vorgenommen worden. Die Ergebnisse dieser Lärmmessungen werden im angefochtenen Bescheid detailliert wiedergegeben. Von diesen Meßergebnissen ausgehend habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, sowohl im Hallenbad (sehr schwach bedämpft) als auch im Spielraum könne für den ungünstigeren Fall von einem Rauminnenpegel von 85 dB ausgegangen werden. Dies entspreche nach der technischen Erfahrung sehr angeregter Unterhaltung und könne von Geschrei auch durchaus deutlich übertroffen werden. Die Hallenbadtüre sei bis zu einer Fläche von ca. 4 m2 öffenbar und befinde sich in ca. 19 m Entfernung vom Schlafzimmerfenster der mitbeteiligten Partei, hinter dem die meisten Messungen durchgeführt worden seien. Auf Grund der Ausbreitungsrechnung könne am bezogenen Beobachtungspunkt der Emissionsschallpegel mit etwa 51 dB abgeschätzt werden (dies beziehe sich auf die Geräusche aus dem Hallenbad bei geöffneter Türe und dem zugrunde gelegten Rauminnenpegel). In der Berechnung sei die Abschirmung der Fensteröffnung des Schlafzimmerfensters mit 5 dB berücksichtigt und der Sicherheitszuschlag von 5 dB gemäß ÖNORM S 5010 eingerechnet worden. Für den Spielraum könne der gleiche Innenraumpegel zugrunde gelegt werden. Die öffenbare Türfläche betrage ca. 2 m2 und die Entfernung zum nachbarlichen Schlafzimmerfenster ca. 26 m. Nach der Ausbreitungsrechnung ergebe sich wiederum unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Fensteröffnung und des Sicherheitszuschlages eine Immission am Beobachtungspunkt im Schlafzimmer von 46 dB. Somit sei nach den Regeln der Schalladdition bei gleichzeitigem "lebhaftem" Betrieb im Hallenbad und Spielraum am Beobachtungspunkt im Schlafzimmer der mitbeteiligten Partei mit Schallpegeln von ca. 52 dB zu rechnen. Bei Geschlossenhalten sowohl der Hallenbad- als auch der Spielraumtüre sei mit einer um ca. 15 bis 20 dB reduzierten Lärmimmission (herrührend aus Hallenbad und Spielraum) zu rechnen. Von diesem Ergebnis des gewerbetechnischen Sachverständigen ausgehend habe der medizinische Amtssachverständige nach (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) allgemeinen Darlegungen über die Wirkung von Lärm auf den menschlichen Körper ausgeführt, im konkreten Fall handle es sich um landwirtschaftlich genutztes Gebiet. Als Meßpunkt sei das am nordöstlichen Hauseck gelegene Schlafzimmer gewählt worden. Die niedrigsten Schallpegel tagsüber seien zwischen 35 und 37 dB, einmal sogar zwischen 32 und 36 dB (Messung zwischen 16.30 und 16.41 Uhr) gelegen. Das örtliche Schallbild werde durch landwirtschaftliche Geräte (Traktoren, die die umliegenden Felder bearbeiten), durch Verkehrsgeräusche von der ca. 300 bis 400 m entfernten Straße und durch Naturgeräusche, wie Hundegebell, Vogelgezwitscher und ähnliches, geprägt. Tagsüber dominierten die durch die landwirtschaftlichen Aktivitäten hervorgerufenen Geräusche und verursachten im Raum bei geöffnetem Fenster einen Leq bis zu maximal 42,5 dB. Die von der Bundesstraße herrührenden Verkehrsgeräusche seien zwar wahrnehmbar, spielten aber akustisch keine wesentliche Rolle. Die erwähnten Naturgeräusche vermittelten eher positive Gefühle und seien nicht lästigkeitsrelevant. Nach Eintreten der Dunkelheit überwögen die Verkehrsgeräusche von der Bundesstraße, wobei aber die Lärmintensität wesentlich abnehme, was sich in einem Absinken des Grundgeräuschpegels auf 24 bis 25 dB zwischen 21.25 und 21.35 Uhr und auf 22 dB zwischen 22.20 und 22.30 Uhr und des Leq auf 32 dB bzw. auf 21,6 dB äußere. Vom technischen Amtssachverständigen seien durch den Betrieb des Hallenbades bei geöffneter Türe Geräuschpegel von ca. 51 dB bzw. von 52 dB bei gleichzeitiger Benützung des Spielzimmers prognostiziert (eine geplante Lärmsimulation habe nicht durchgeführt werden können) worden, wobei die Geräusche stark informationshaltig und durch die in Hallenbädern üblichen Echoeffekte geprägt seien. Der Grundgeräuschpegel werde regelmäßig um ca. 15 dB, der Umgebungsgeräuschpegel um ca. 10 dB überschritten. Aus letzterem werde geschlossen, daß die üblichen Umgebungsgeräusche durch die Störgeräusche maskiert würden und damit das ortsübliche Schallbild verändert werde. Da vom Vertreter der Beschwerdeführerin die Frage, ob eine zeitliche Limitierung möglich wäre, verneint worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Anrainer den Störgeräuschen jederzeit und ohne zeitliche Einschränkung, lediglich abhängig von den Bedürfnissen des Betriebes, ausgesetzt sein könnten. Störgeräusche, die wie in diesem Fall den Grundgeräuschpegel um 15 dB überschritten, wobei die Informationshältigkeit die belästigende Wirkung noch beträchtlich steigere (um das rechnerisch auszudrücken, werde üblicherweise ein Pegelzuschlag von 5 dB angewendet), und durch die das ortsübliche Schallbild verändert werde, würden vom gesunden, normal empfindenden Menschen als extrem belästigend empfunden. Ein weiterer erschwerender Faktor sei die ab 50 dB zu erwartende Einschränkung der intellektuellen Leistungen und Beeinträchtigung der verbalen Kommunikation. Ein Tolerieren wäre nur denkbar, wenn es sich um kurzfristige, im Verhältnis zum Gesamtzeitraum seltene Ereignisse, etwa um einem Gast das Verlassen des Schwimmbades bei selbstschließender Türe zu ermöglichen, handelte. Während der Nachtstunden, während denen der Grundgeräuschpegel auf 24 bis 25 dB und der Leq auf 26 dB absinke, seien Einschlafstörungen, Durchschlafstörungen und qualitative Schlafstörungen zu erwarten, die ein Gesundheitsrisiko darstellten. Bei Betrieb des Kinderspielzimmers (Türe geöffnet) bei geschlossener Hallenbadtüre seien im Zimmer bei geöffnetem Fenster Schallpegel von 46 dB zu erwarten. Ausgehend von einem Grundgeräuschpegel von 36 bis 37 dB sei mit einer Belästigungsreaktion zu rechnen, zumal das Störgeräusch stark informationshältig sei, sodaß eine zeitliche Limitierung erforderlich wäre. Zusammenfassend seien die durch den Betrieb des Schwimmbades bei geöffneten Türen zu erwartenden Störgeräusche, bedingt durch die Überschreitung des Grundgeräuschpegels um 15 dB, ihre Informationshaltigkeit, die Veränderung des örtlichen Schallbildes und die Möglichkeit der Behinderung intellektueller Tätigkeiten und der Beeinträchtigung verbaler Kommunikation, geeignet, beim gesunden, normal empfindenden Erwachsenen ein erhebliches Belästigungserlebnis zu verursachen, wenn nicht eine zeitliche Limitierung erfolge. Beim Betrieb des Kinderspielzimmers, bei dem die Schallpegel des Störschalles ebenfalls erheblich über dem Grundgeräuschpegel lägen und informativen Charakter aufwiesen, sei eine stärkere Belästigung nicht auszuschließen. Eine Gesundheitsgefährdung liege tagsüber nicht vor. Sowohl durch den Betrieb des Hallenbades bei geöffneten Türen als auch des Kinderspielzimmers nach 22.00 Uhr könnten Schlafstörungen nicht ausgeschlossen werden, womit eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führte der Bundesminister von diesem Ermittlungsergebnis ausgehend aus, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Anleitung durch den Verhandlungsleiter bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht gehörig mitgewirkt und dadurch ihre Mitwirkungspflicht als Partei verletzt. Die Behörde sei daher gezwungen gewesen, die Schallpegelabnahme vom Emissionsort (geöffnete Tür des Hallenbades und des Kinderspielraumes) zum Immissionsort (Liegenschaft bzw. Haus der mitbeteiligten Partei) rechentechnisch zu ermitteln, anstatt zu messen. Die Behörde hatte dabei von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen. Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, daß bei geöffneter Hallenbadtüre und bei geöffnetem Kinderspielraum (und jeweils lebhaftem Betrieb) die zu erwartenden Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei beim gesunden, normal empfindenden Erwachsenen geeignet seien, ein erhebliches Belästigungserlebnis zu verursachen. Da die Beschwerdeführerin nicht willens gewesen sei, eine zeitliche Einschränkung des Betriebes des Hallenbades und des Kinderspielraumes anzugeben, sei auch die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) zu untersuchen gewesen, wobei der ärztliche Sachverständige auf Grund der sinkenden Umgebungsgeräusche und der medizinisch anders zu beurteilenden Störung des Schlafes diesbezüglich eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn prognostiziert habe. Es sei daher im Rechtsbereich festzuhalten, daß die durch die geöffnete Hallenbad- und Kinderspielraumtür zu erwartenden Lärmimmissionen untertags unter Berücksichtigung der Umgebungsverhältnisse, die von einem extremen Naheverhältnis der in Rede stehenden Betriebsanlage zur Liegenschaft der mitbeteiligten Partei gekennzeichnet seien, nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. Erwachsenen als unzumutbar zu beurteilen seien. Für die Nachtzeit sei bei Öffnen der Hallenbad- bzw. Kinderspielraumtüre eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn nicht zu vermeiden. Nach dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen sei von einem Geschlossenhalten der Hallenbad- und Spielraumtüre eine Reduzierung der Lärmimmissionen von 15 bis 20 dB zu erwarten. Es sei dies daher aus rechtlicher Sicht als eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der Lärmimmissionen zu bezeichnen und bewirke die Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Anlagenteile.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichlautenden Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben nicht erforderlicher und unzulässiger Auflagen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt sie vor, beim Nachbarhaus der mitbeteiligten Partei handle es sich um ein Wochenendhaus, das nur selten bewohnt sei. Selbst wenn man von der Richtigkeit der vom gewerbetechnischen Sachverständigen rechnerisch ermittelten Schallausbreitungssituation ausgehe - deren Richtigkeit allerdings ausdrücklich bestritten werde -, so ergebe sich, daß die in Rede stehende Auflage keineswegs erforderlich sei. Der amtsärztliche Sachverständige habe ausgeführt, daß der Betrieb des Schwimmbades bzw. des Kinderspielzimmers bei geöffneten Türen nur dann geeignet sei, Belästigungen durch Lärm zu verursachen, wenn nicht eine zeitliche Limitierung erfolge. Eine Gesundheitsgefährdung liege tagsüber nicht vor. Der Ausschluß einer Gefährdung bzw. die Beschränkung von Belästigungen durch Lärm auf ein zumutbares Maß seien daher jedenfalls bei einer zeitlichen Limitierung der in Rede stehenden Auflage für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr gewährleistet. Die Aufrechterhaltung dieser Auflage sei daher für die Zeiträume darüber hinaus keinesfalls gedeckt. Die Glastür zum Hallenschwimmbad sei ohnehin nur dann geöffnet, wenn die Gäste im Garten in der Sonne lägen. Die Eingangstür zum Spielraum müsse schon deshalb offen bleiben, da sich ja vor dieser Eingangstür der Garten befinde und die Kinder selbstverständlich auch dort spielten. Garten und Spielraum seien eine Einheit, die durch das Verschließen der Türe zerstört würde. Auch wenn die Gewerbebehörde nicht verhalten sei, die wirtschaftliche Tragbarkeit von Auflagen zu untersuchen, so bedeute dies nicht, daß die Beschwerdeführerin ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen, im gegenständlichen Fall also durch Begrenzung der in Rede stehenden Auflagen auf die Nachtzeit, erreicht werden könne, mit Maßnahmen belastet werden dürfe. Zur Frage der Erforderlichkeit der in Rede stehenden Auflage habe die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern habe sich rechtswidrig mit den rechnerischen Überlegungen des gewerbetechnischen Sachverständigen und den allgemein gehaltenen Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen begnügt. Während der Meßzeiträume sei sowohl im Hallenschwimmbad als auch im Kinderspielzimmer Betrieb gewesen, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu Recht gegen zusätzliche Lärmsimulationen ausgesprochen habe. Während sämtlicher Schallpegelmessungen hätten vom gewerbetechnischen Sachverständigen trotz geöffneter Türen zur Schwimmhalle und dem Kinderspielzimmer keinerlei Lärmemissionen aus diesen Räumlichkeiten festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich zu Recht gegen eine Lärmsimulation durch Abspielen einer Kassette bei voll aufgedrehtem Tonwiedergabegerät ausgesprochen. Eine derartige Lärmsimulation hätte nicht den tatsächlich gegebenen Verhältnissen entsprochen. Der Umstand allein, daß sich die Beschwerdeführerin gegen eine solche Lärmsimulation ausgesprochen habe, rechtfertige keineswegs eine auf ungewissen Wahrscheinlichkeiten beruhende rechentechnische Ermittlung der Lärmemissionen bzw. Schallausbreitungssituation. Anläßlich der Vorbereitungen zur beabsichtigten Lärmsimulation hätte in der Schwimmhalle das Plätschergeräusch mit 70 bis 72 dB, einmaliges Kinderquietschen mit 85 dB gemessen werden können. Auf dem Anwesen der mitbeteiligten Partei hätten derartige Geräusche jedoch weder bei den vorher noch nachher durchgeführten Schallpegelmessungen festgestellt werden können, obwohl auch während dieser Zeiten Betrieb in der Schwimmhalle und im Kinderspielzimmer geherrscht habe. Ganz offensichtlich stehe das Ergebnis der rechentechnischen Ermittlung der Schallausbreitungssituation durch den gewerbetechnischen Sachverständigen im Widerspruch zur realen Lärmimmission auf dem Anwesen der mitbeteiligten Partei. Im Zuge einer den ganzen Tag andauernden Schallpegelmessung am Anwesen der mitbeteiligten Partei hätte leicht festgestellt werden können, daß trotz geöffneter Türen weder aus der Schwimmhalle noch aus dem Kinderspielzimmer für die mitbeteiligte Partei unzumutbare Lärmemissionen ausgingen. Das Ermittlungsverfahren sei auch insofern mangelhaft geblieben, als Schallpegelmessungen insgesamt nur über einen Zeitraum von 36 Minuten und nicht zumindest durchgehend an einem ganzen Tag durchgeführt worden seien. So hätten etwa die Schallpegelmessungen des gewerbetechnischen Sachverständigen in der Zeit von 14.00 bis 14.05 Uhr insbesondere auf Grund der Verkehrsgeräusche auf der naheliegenden Bundesstraße einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 47 dB ergeben. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien gerade die von der naheliegenden und viel befahrenen Bundesstraße herrührenden Verkehrsgeräusche ständig prominent und daher auch geeignet, allenfalls von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehende Lärmemissionen zu maskieren.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte auch unter Zugrundelegung der vorliegenden Sachverständigengutachten mit einer zeitlichen Begrenzung der in Rede stehenden Auflage für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr das Auslangen finden können, mißversteht sie die entsprechenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen. Dieser gelangte nämlich zu dem Ergebnis, daß während der Tageszeit die von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Störgeräusche zwar keine Gesundheitsgefährdung, wohl aber - und zwar auch bei Betrachtung der beiden in Betracht kommenden Lärmquellen jeweils für sich allein - eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn mit sich brächten. Während der Nachtzeit aber trete außerdem noch eine Gesundheitsgefährdung hinzu. Es trifft daher auch nicht zu, daß durch eine zeitliche Beschränkung der in Rede stehenden Auflage auf die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr dem Erfordernis des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994, also dem Schutz der Nachbarn vor unzumutbarer Belästigung, Rechnung getragen werden könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin aber einen Widerspruch zwischen den im Wege der Lärmmessung erzielten Ergebnissen und den vom gewerblichen Sachverständigen im Wege der rechnerischen Ermittlung gewonnenen Werten an Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei darzustellen versucht, ist sie auf die auch von der belangten Behörde zutreffend referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Beurteilung, ob die zu genehmigende Betriebsanlage geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen, von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0267). Während im konkreten Fall im Zeitpunkt des von der belangten Behörde vorgenommenen Ortsaugenscheins, wie sich aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen ergibt, die in Rede stehenden Einrichtungen der gegenständlichen Betriebsanlage lediglich von einer Familie mit Kindern genutzt wurde, mußte der Sachverständige entsprechend der dargestellten Rechtslage von einer im (für die Nachbarn) ungünstigsten Fall zu erwartenden Frequenz dieser Einrichtungen ausgehen. Es bildet daher keinen Widerspruch zu den Ergebnissen des Gutachtens des gewerbetechnischen Sachverständigen, wenn bei der herrschenden Auslastung der fraglichen Einrichtungen von dort ausgehende Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei meßtechnisch nicht erfaßt wurden. Daran hätte auch eine Ausdehnung der Meßzeit auf einen ganzen Tag nichts ändern können.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040074.X00Im RIS seit
20.11.2000