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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §2 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018, LVwG 46.23-141/2018, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, dass die Elektroofenschlacken aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall sind. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ging von der Nebenprodukteigenschaft der gegenständlichen Schlacken gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 aus.
5 Im Rahmen der - 22 Seiten umfassenden und neben Rechtsvorschriften seitenweise Auszüge aus dem angefochtenen Erkenntnis sowie von Sachverständigengutachten, weiters allgemeine Rechtssätze aus der hg. Judikatur und der Judikatur des EuGH sowie Mitteilungen der Europäischen Kommission wiedergebenden und im Übrigen Revisionsgründe (insbesondere Feststellungsmängel, Begründungsmängel und Mängel der Beweiswürdigung) darstellenden - Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision" wird zu § 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002 im Wesentlichen dargelegt, es müsse die Weiterverwendung aller Schlacken im vollen Umfang gesichert sein, andernfalls das Abfallregime zum Tragen komme. Es existiere kein gemeinschaftsweiter Markt für Schlacken, und auch konkrete Abnahmeverträge lägen nicht vor (Hinweis auf VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179). Schlacken der Mitbeteiligten seien von der A. GmbH übernommen worden. Von der A. GmbH seien Schlacken bereits als zertifizierter Baustoff eingesetzt worden, aber ein Teil der übernommenen Schlacken liege auch noch bei der Firma S. (gemeint: A. GmbH) auf Lager. Es könne (u.a.) keine Aussage darüber getroffen werden, ob alle Schlacken der A. GmbH übergeben worden seien bzw. welcher Anteil der übernommenen Schlacken tatsächlich von der A. GmbH als zertifizierter Baustoff weitergegeben bzw. eingesetzt worden sei und welcher mangels ausreichender Qualität eventuell deponiert werden müsste. Ein Indiz dafür, dass nicht alle Schlacken letztlich als zertifizierter Baustoff eingesetzt werden könnten, sei das Qualitätsmanagementsystem (wird näher ausgeführt) sowie dass Elektroofenschlacke eine von der Qualität des eingesetzten Schrotts stark beeinflusste Zusammensetzung aufweise (wird näher ausgeführt).
6 Es würden sich die Rechtsfragen stellen, ob das Kriterium der sicheren Weiterverwendung erfüllt sei, wenn zwar bekannt sei, dass seit Jahren Produktionsrückstände an einen Dritten übergeben worden seien, aber weder bekannt sei, welcher Anteil dieser Produktionsrückstände übergeben noch welcher Prozentsatz der übergebenen Produktionsrückstände tatsächlich weiterverwendet worden sei, weiters, ob die Voraussetzung der sicheren Weiterverwendung im Einflussbereich des Herstellers erfüllt sein müsse oder ob es ausreiche, dass der Hersteller die Verantwortung für die weitere Verwendung einem Dritten überlasse, und schließlich, ob von einer sicheren Weiterverwendung eines Produktionsrückstandes auszugehen sei, wenn seine Qualität ausschließlich von der Qualität des Inputmaterials abhänge, welche zwangsläufig bestimmten Schwankungen (insbesondere im Schwermetallgehalt) unterliege.
7 Zu Z 2 des § 2 Abs. 3a AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung den Vorgang der Bewitterung nicht als Verarbeitungsschritt gewertet, da dieser "von selbst" stattfinde. Unter dem Vorgang des Bewitterns verstehe man die Lagerung der Schlacke unter Einfluss der Umgebungsluft und Witterung; dies stelle einen üblichen und anerkannten chemisch-physikalischen Vorgang dar, durch den der freie Kalk aus der Schlacke gelöst werde. Es handle sich bei der Bewitterung nicht um ein normales industrielles Verfahren, und es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Bewitterung einen Verarbeitungsschritt darstelle oder ob eine Verarbeitung zwangsläufig eines aktiven Tuns bedürfe, sowie ob die Bewitterung, wenn diese eine Verarbeitung darstellen sollte, eine (abfallspezifische) Behandlung sei, welche über normale industrielle Verfahren hinausgehe.
8 Hinsichtlich § 2 Abs. 3a Z 3 AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, Bewittern, Brechen, Separisierung und Magnetabscheidung fänden nicht durch den Hersteller am Ort der Entstehung, sondern durch einen Dritten auf dessen Betriebsgelände statt. Es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob es als ein integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses anzusehen sei, wenn ein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vom Hersteller in die Gewahrsame eines Dritten übergeben werde, welcher dessen Aufbereitung für eine mögliche Weitergabe als Baustoff eigenverantwortlich und unabhängig vom Willen des Herstellers durchführe.
9 In Bezug auf Z 4 des § 2 Abs. 3a AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen hg. Judikatur zur Entscheidungsbegründung sowie der ständigen hg. Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) keine bindende Wirkung für ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 AWG 2002 entfalte, ab (wird näher begründet; Hinweis auf VwGH 25.1.2007, 2005/07/0139, sowie VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156). Das Verwaltungsgericht hätte selbst jene Feststellungen und Gründe darlegen müssen, aus denen sich der Spruch des Erkenntnisses ergebe, die wörtliche Wiedergabe von Sachverständigengutachten reiche dafür nicht aus. Die Begründung zur Frage des zulässigen bzw. unbedenklichen Einsatzes der Schlacke erschöpfe sich weitgehend in einem Hinweis auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten (wird näher ausgeführt). 10 Es ergebe sich aus dem im Befund eines näher genannten Gutachtens vom 22. August 2017 dargestellten Regierungsbeschluss vom 15. Mai 2014, dass die Schlacken nur in gebundener Form oder als ungebundene Tragschicht unter einer dichten Deckschichtlage Verwendung finden sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Unbedenklichkeit des Einsatzes ohne Rücksicht auf diesen eingeschränkten Verwendungszweck angenommen worden sei. Es genüge nicht, dass die Qualität einer einzelnen Charge so beschaffen sei, dass sie unter Berücksichtigung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 unbedenklich als Baustoff einsetzbar sei, sondern es müsse Gewissheit darüber bestehen, dass sämtliche Schlacken eine hierfür geeignete Qualität aufwiesen. Gutachterliche Ausführungen zum Qualitätssicherungsmanagement seien nicht gewürdigt worden. Die Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft, und das Verwaltungsgericht sei von der ständigen hg. Rechtsprechung, nach welcher sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliege, am Einsatzzweck zu orientieren habe (Hinweis auf VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095, und VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179), abgewichen. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein Produktionsrückstand ein Nebenprodukt sein könne, wenn er nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt weiter verwendbar sei.
11 Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225, mwN). Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen,
seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird. Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig.
12 Abgesehen davon ist zu den Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung Folgendes zu bemerken:
13 § 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2017, lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2.
...
(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
..."
14 Ob bestimmte Sachen Abfall sind, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN). Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. wiederum VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN). 15 Die Entscheidung, ob bestimmte Sachen als Abfall iSd § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 einzustufen sind, umfasst (unter anderem) zwingend die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts nach § 2 Abs. 3a AWG 2002 gegeben sind. (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215).
16 Für das Kriterium der sicheren Weiterverwendung (§ 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002) ist das im Einzelfall zu beurteilende Material ausschlaggebend (vgl. VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095). Gegenstand der spruchgemäßen Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 war vorliegend die Gesamtheit der aus der Produktion der mitbeteiligten Partei stammenden Elektroofenschlacken. 17 Das Verwaltungsgericht hat die unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002 - im Einzelfall - anzustellende Prognoseentscheidung (vgl. dazu auch Bumberger/Hochholdinger/Nieder huber/Wolfslehner, AWG 2002, 2. Auflage, S. 61) auf Grund von Sachverständigengutachten getroffen und dieser zugrunde gelegt, dass die Firma S. (gemeint: A. GmbH) seit dem Jahr 2005 das Produkt als Hüttenschotter zertifiziert habe und gemäß den Anforderungen der ÖNORM EN13242 geprüft als Baustoff in Verkehr gesetzt habe; die Verwendung der Elektroofenschlacke sei im Straßen- und Ingenieursbau in ungebundener Form erfolgt (Seite 18 des angefochtenen Erkenntnisses). Dies bestreitet die Revisionswerberin nicht. Dafür, dass nicht die gesamte Schlacke einer sicheren Weiterverwendung zugeführt werden könnte, liefert das angefochtene Erkenntnis keinerlei Anhaltspunkte. Die Revisionswerberin behauptet in den Revisionszulässigkeitsgründen auch nicht konkret, dass die Gesamtheit der Schlacke in der Vergangenheit nicht hätte weiterverwendet werden können oder - pro futuro - nicht weiterverwendet werden könnte. Vielmehr spricht sie davon, dass unklar sei, welcher Anteil "eventuell deponiert" werden müsste.
18 Schon deshalb wird aber nicht substantiiert dargelegt, dass die im Einzelfall zu treffende Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte. Auch eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung wird vor diesem Hintergrund nicht aufgezeigt (vgl. dazu auch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). 19 Auch mit dem Vorbringen zum Fehlen eines gemeinschaftsweiten Marktes für Schlacken kann die im Einzelfall erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht als grob fehlerhaft erkannt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179, ausgesprochen hat, dass es in Bezug auf die sichere Weiterverwendung nicht zwingend auf das Vorliegen eines solchen Marktes ankommt.
20 Andererseits ergibt sich aus dem Umstand, dass der Markt (d.h. vertraglich abgesicherte Abnehmer, welche ein dem Markpreis entsprechendes oder ihn übersteigendes Entgelt leisten) ein Element der sicheren Verwendung darstellen kann (vgl. hierzu das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179), dass eine Weiterverwendung durch Dritte keinesfalls ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber stellt auch nach dem Wortlaut nicht darauf ab, von wem die sichere Weiterverwendung vorzunehmen ist. Angesichts der insofern klaren und eindeutigen Rechtslage wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (vgl. hierzu VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0108, mwN).
21 Unter "Verarbeitung" (ein Wort mit dem Wortstamm "Arbeit") ist die Art und Weise, wie etwas "gefertigt" ist, zu verstehen; unter "verarbeiten" wird (bei der Herstellung von etwas) etwas als Material, Ausgangsstoff "verwenden" sowie etwas in einem Herstellungsprozess zu etwas "machen" verstanden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 2730). Es ist daher ein aktives Tätigwerden notwendig. Auch der Gesetzgeber spricht in § 9 Z 1 AWG 2002 (Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung) davon, dass "Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten ..." sind, und setzt somit eine (gestaltende) Tätigkeit (arg.: "sonst zu gestalten") für eine Verarbeitung voraus.
22 Es ergibt sich daher schon aus dem Wortsinn der Bestimmung des § 2 Abs. 3a Z 2 AWG 2002, dass unter einer weiteren "Verarbeitung" nicht der bloße Einfluss von Umgebungsluft und Witterung verstanden werden kann. Da somit die Rechtslage klar und eindeutig ist, liegt auch insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. wiederum VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0108, mwN).
23 Angesichts dessen hängt das Schicksal der Revision nicht mehr von der weiters aufgeworfenen Frage hinsichtlich der Qualifikation der Bewitterung als normales industrielles Verfahren ab (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0156, mwN). Eine Relevanz des diesbezüglich gerügten Begründungsmangels scheidet aus (vgl. VwGH 31.7.2019, Ra 2019/22/0145, mwN).
24 Dass die - näher begründete - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zu § 2 Abs. 3a Z 3 AWG 2002, die gegenständliche Schlacke falle als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses (nämlich bei der Behandlung von Stahlschrott beziehungsweise der Herstellung von Stählen aus Stahlschrott) an und sei somit notwendiger Bestandteil bei dieser Behandlung (S. 20 des angefochtenen Erkenntnisses), zu welcher es unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten gelangte, grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde, kann mit Ausführungen zu - selbst nach dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin - dem Herstellungsprozess von Baustahl zeitlich nachgeschalteten Vorgängen nicht dargetan werden und ist auch nicht ersichtlich. 25 Zu seiner im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung der Unbedenklichkeit des Einsatzes der Elektroofenschlacke (§ 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002) ist das Verwaltungsgericht unter Berufung auf mehrere Sachverständigengutachten gekommen. So stellte es mit näherer Begründung fest, dass die Elektroofenschlacke für eine CE-Zertifizierung als Bauprodukt nach einschlägigen Normen hergestellt werde und für die Verwendung straßenbautechnische Richtlinien bestünden, diese Richtlinien im Handbuch der Firma S. (gemeint ist die A. GmbH) zur Qualitätssicherung enthalten und daher die Vorgaben für einen sinnvollen gesicherten Einsatz gegeben seien, weiters eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser durch die Verwendung der Elektroofenschlacke nicht zu erwarten sei und keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass die Elektroofenschlacke als ökotoxisch zu charakterisieren sei (Seiten 22 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde, wird schon insoweit nicht aufgezeigt, als weder das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung eines in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interesses behauptet noch substantiiert darlegt wird, worin eine Bedenklichkeit des Einsatzes zu sehen sei. Auch behauptet die Revisionswerberin nicht, dass nicht alle Chargen der gegenständlichen Schlacke unbedenklich als Baustoff einsetzbar wären.
26 Damit wird auch eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht dargetan (vgl. wiederum VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). Insbesondere mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe - in Auszügen wiedergegebene - Teile des Sachverständigengutachtens zum Qualitätssicherungssystem vom 14. Juli 2017 und 17. August 2017 nicht gewürdigt, wird eine solche nicht aufgezeigt, wird doch in diesen Auszügen gerade ausgeführt, dass das Qualitätssicherungssystem grundsätzlich geeignet sei, die Qualität der gegenständlichen Schlacke zu beschreiben und Inhomogenitäten im Hüttenschotter sichtbar zu machen (Seite 29 der Revision). 27 Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe sich unzutreffend an eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 AlSAG gebunden erachtet, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht keine solche Bindung angenommen, sondern lediglich ausgeführt hat, dass sich die Schlacke gegenüber der seinerzeitigen Feststellung auf Grund von nunmehrigen Sachverständigengutachten nicht verändert habe (Seite 16 des Erkenntnisses).
28 Vielmehr scheint die Revision vor diesem Hintergrund aber ein Fehlen von Feststellungen monieren zu wollen. Zu welchen anderen Feststellungen das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hätte kommen sollen, lassen die Revisionszulässigkeitsgründe jedoch vermissen, sodass eine Relevanzdarstellung dieser Verfahrensmängel fehlt (vgl. hierzu VwGH 5.8.2019, Ra 2019/20/0307, mwN).
29 In den Revisionszulässigkeitsgründen ist schließlich konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030, mwN). Soweit die Revision pauschal Rechtssätze wiedergibt, wird damit nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. hierzu VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0096, mwN).
30 Abgesehen davon, dass in Bezug auf die im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002 von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095, und VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179, nicht ausgeführt wird, inwiefern der relevante Sachverhalt den den zitierten hg. Entscheidungen zu Grunde gelegten Sachverhalten gleicht und dennoch anders entschieden wurde, ist eine solche Abweichung im Ergebnis nicht zu erkennen:
31 Das von der Revisionswerberin genannte hg. Erkenntnis VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179, ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Hinblick auf den Einsatzzweck nach § 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002 schon insofern nicht einschlägig, als in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht vorgebracht wird, dass erforderliche Bewilligungen für den Einsatz fehlten, wie es beim dortigen Sachverhalt war.
32 Wenn § 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002 vom "beabsichtigten sinnvollen Zweck" des Einsatzes des Gegenstandes oder Stoffes spricht, dann ist daraus abzuleiten, dass sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, am Einsatzzweck zu orientieren hat (vgl. VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095). 33 Das Verwaltungsgericht ist (Seiten 21 ff des angefochtenen Erkenntnisses) hinsichtlich des beabsichtigten sinnvollen Einsatzzweckes unter Berufung auf Sachverständigengutachten - auf welche die Revisionswerberin mit ihren seitenweisen Auszügen aus dem abfalltechnischen Sachverständigengutachten vom 26. Juli 2018 und 22. August 2017 in den Revisionszulässigkeitsgründen selbst hinweist (vgl. Seite 25 der Revision) - von einer Verwendung der Schlacke im Straßen- und Ingenieursbau in ungebundener Form ausgegangen. Die von der Revisionswerberin abstrakt aufgeworfene Rechtsfrage nach der grundsätzlichen Möglichkeit einer Qualifikation als Nebenprodukt "nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen" zeigt nicht auf, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. 34 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 27. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050271.L00Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020