Entscheidungsdatum
02.10.2019Index
34 MonopoleNorm
GSpG §2 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) der C. s.r.o., beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, Zl. VStV/..., vom 8.11.2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 (4. Fall) iVm § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF. iVm § 9 Abs. 1 VStG, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2019, Zl. Ra 2019/15/0021 bis 0022-5,
zu Recht e r k a n n t:
I. Spruchpunkt III. des mit Revision angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2017 hat nunmehr wie folgt zu lauten:
Gemäß § 50 VwGVG werden die zu den Zlen. VGW-002/060/605/2017 und VGW-002/V/060/608/2017 protokollierten Beschwerden der B. A. und der C. s.r.o. hinsichtlich Spruchpunkt "1) Aufladeterminal mit der Seriennummer ...1 FA Nr. 1" Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Darüber hinaus wird den zu den Zlen. VGW-002/060/605/2017 und VGW-002/V/060/608/2017 protokollierten Beschwerden insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 10.000,-- auf EUR 7.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden auf 47 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (abgesehen von der oben bereits herabgesetzten Strafe und dem dadurch geänderten Kostenbeitrag) wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben sich als Geschäftsführerin der Firma C. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.06.2015 bis 25.11.2015 um 10.30 Uhr in Wien, D.-straße Lokal „E.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät F. mit der Seriennummer ...2 (FA Nr. 2) gegen Entgelt zur Verfügung gestellt um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen und an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 26.11.2015 konnten im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 13.00 keine Probespiele durchgeführt werden, da sich die Geräte nicht mehr starten ließen. Auf der Internetseite des Gerätes FA Nr. 2, konnte die Seite „g....com“ nicht geöffnet werde, da keine Spielguthaben geladen werden konnten. Mit den Glücksspielgeräten konnten jedoch zuvor mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Geräte waren im Lokal betriebsbereit und spielbereit aufgestellt gewesen.
Die Firma C. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhänge Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4.Fall) i.V.m. § 52 Abs. 2 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG."
Entsprechend der Herabsetzung der verhängten Strafe wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 700,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Spruchpunkt IV. des mit Revision angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2017 hat nunmehr wie folgt zu lauten:
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat B. A. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/060/605/2017 zu Spruchpunkt "2)" in der Höhe von EUR 1.400,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die C. s.r.o. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Gang des Verfahrens
Das angefochtene Straferkenntnis vom 8.11.2016, Zl. VStV/..., gerichtet an B. A. sowie die C. s.r.o., hat folgenden Spruch:
„Sie haben als Geschäftsführerin der Firma C. s.r.o. und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.06.2015 bis 26.11.2016 um 10.30 Uhr in Wien, D.-straße Lokal „E.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte, 1) Aufladeterminal mit der Seriennummer ...1 (FA Nr. 1), 2) F. mit der Seriennummer ...2 (FA Nr. 2), gegen Entgelt zur Verfügung gestellt um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen und an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 26.11.2015 konnten im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 13.00 keine Probespiele durchgeführt werden, da sich die Geräte nicht mehr starten ließen. Auf der Internetseite des Gerätes FA Nr. 2, konnte die Seite „g....com“ nicht geöffnet werde, da keine Spielguthaben geladen werden konnte. Mit den Glücksspielgeräten konnten jedoch zuvor mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Geräte waren im Lokal betriebsbereit und spielbereit aufgestellt gewesen.
Die Firma C. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhänge Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4.Fall) Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1) € 10.000,00
67 Stunde(n)
XXX
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
2) € 10.000,00
67 Stunde(n)
XXX
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnungen von Vorhaft):-
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
1) € 1.000,00
2) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 22.000,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die zu den Zahlen VGW-002/060/605/2017 und VGW-002/V/060/608/2017 protokollierten Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehren.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten. Die C. s.r.o. habe sich nicht an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt und habe auch niemanden die Geräte zur Verfügung gestellt, um Einnahmen daraus zu erzielen. Zudem erfolgten Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 erhoben B. A. sowie die C. s.r.o. gegen Spruchpunkt III. samt der Kostenentscheidung des Spruchpunktes IV. – mit Ausnahme der teilweisen Beschwerdestattgabe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2017 (VGW-002/060/605/2017, VGW-002/V/060/608/2017) an den Verwaltungsgerichtshof Revision.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.5.2018, Zl. Ra 2018/16/0015 bis 0017-5, hob dieser Spruchpunkt III. und IV. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.5.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Die Revision wurde, soweit sie die Spruchpunkte II., V. und VI. des angefochtenen Erkenntnisses betraf, zurückgewiesen. In dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs stellte dieser klar:
„Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter „Eingriffsgegenstand“ als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht werden. Nicht unter den Begriff des „Eingriffsgegenstandes“ fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird. Diese Komponenten einer solchen Vorrichtung können nicht als selbstständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen (vgl. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0833).
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich dessen Spruchpunktes „1) Aufladeterminal mit der Seriennummer ...1 FA Nr. 1“ aufhob und das Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einstellte. Dies begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das Aufladeterminal lediglich zum Aufladen des Spielguthabens diene und dass nicht behauptet worden sei, dem Gerät sei darüber hinaus eine besondere Funktion bei der Erzeugung des Spielergebnisses oder dem Zur-Verfügung-Stellen des Spielergebnisses zugekommen. Deshalb handle es sich bei diesem Aufladeterminal nicht um einen „anderen Eingriffsgegenstand“ iSd § 52 Abs. 2 GSpG.
Im Übrigen änderte das Verwaltungsgericht mit seinem Spruchpunkt III. den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses vom 8. November 2016 neu und gab ihm folgende Fassung:
‚Sie haben als Geschäftsführerin der [Erstrevisionswerberin] und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.06.2015 bis 26.11.2015 um 10.30 Uhr in Wien [Tatort], zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem Sie, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte, 1) Aufladeterminal mit der Seriennummer ...1 (FA Nr. 1), 2) F. mit der Seriennummer ...2 (FA Nr. 2), gegen Entgelt zur Verfügung gestellt um fortgesetzt Einnahmen aus den veranstalteten Glücksspielen zu erzielen und an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. .....
Die [Erstrevisionswerberin] haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhänge Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch .....‘
Das Verwaltungsgericht hat damit im Spruchpunkt III. einerseits das bekämpfte Straferkenntnis teilweise, nämlich betreffend ein „Aufladeterminal mit der Seriennummer ...1“ aufgehoben, weil es sich dabei nicht um einen Eingriffsgegenstand iSd GSpG handle, andererseits im neugefassten Schuldspruch der Drittrevisionswerberin vorgeworfen, mit zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten (als Tatgegenständen), nämlich mit dem ‚Aufladeterminal mit der Seriennummer ...3‘ und einem weiteren Gerät, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Dieser Widerspruch belastet das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt III., soweit dieser bekämpft wurde, und im damit zusammenhängendem Spruchpunkt IV. schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
B. Sachverhalt
- Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten:
Am 26.11.2015 ab 10:30 Uhr fand im Lokal „E.“ in Wien, D.-straße eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher von den Kontrollorgangen ein Aufladeterminal mit Seriennummer „...1“ (Gerät Nr. 1) und ein Touchscreen der Marke „F.“ mit Seriennummer ...2 (Gerät Nr. 2) sowie ein Handscanner mit Seriennummer ...4, eine IT-Fernbedienung der Type „H.“ ein Stromkabel und ein LAN-Kabel vorgefunden wurden. Die Kabel, der Handscanner sowie die Fernbedienung dienten dem Betrieb der Geräte Nr. 1 und Nr. 2.
Die Geräte Nr. 1 und Nr. 2 waren zum Kontrollzeitpunkt nicht bespielbar. Auf Gerät Nr. 2 konnte die Internetseite „g....com“ gestartet werden. Jedoch war kein Testspiel möglich, da das dafür erforderliche Guthaben mit Gerät Nr. 1 nicht geladen werden konnte.
Am 26.6.2015 wurden von Zeuge I. an den verfahrensgegenständlichen Geräten Nr. 1 und 2 Testspiele durchgeführt. Gerät Nr. 1 war ein Aufladeterminal, mit welchem man Spielguthaben auf einen Bon aufladen konnte. Mit diesem Bon konnte auf Gerät Nr. 2 ein Spiel durchgeführt werden. Auf Gerät Nr. 2 waren virtuelle Walzenspiele spielbar. Bei dem Walzenlauf kamen nach ca. ein bis zwei Sekunden die großen Walzen in einer zufälligen Symbolkombination zum Stillstand. Dem Spieler war es hierbei nicht möglich, Einfluss auf den Lauf oder die Endposition der großen Walzen zu nehmen. Aus der Endposition der großen Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war.
Auch wurden am 18.9.2015 vom Zeugen J. mehrere Testspiele durchgeführt. Auf Gerät Nr. 2 wurde das Spiel „Pharao“ ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei EUR 0,3,— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von EUR 300,—, der Maximaleinsatz betrug EUR 10,— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von EUR 6.000,—. Die Höhe des in Aussicht gestellten Gewinns wurde während des Spiels auf dem oberen Gerätebildschirm ausgewiesen, wonach bestimmten Symbolkombinationen der Walzen Gewinne in bestimmter Höhe zugeordnet waren.
Die Geräte Nr. 1 und 2 wurden im Zuge der Amtshandlung am 26.11.2015 vorläufig beschlagnahmt.
Die gegenständlichen Geräte stehen im Eigentum der C. s.r.o., welche sie im Einvernehmen mit der Lokalinhaberin im Lokal „E.“ aufgestellt hat.
Die Geräte standen frei zugänglich zumindest vom 1.6.2015 bis zum 26.11.2015 um 10:30 Uhr im Lokal „E.“, Wien, D.-straße und war jedenfalls bis zum 25.11.2015 bespielbar. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.
Gegen B. A. lag im Tatzeitraum keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG vor.
Die C. s.r.o. ist eine tschechische Gesellschaft, die ihren Sitz in K. hat. B. A. war im Tatzeitraum Geschäftsführer der C. s.r.o. Die Staatsbürgerschaft der B. A. konnte nicht festgestellt werden.
- Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit EUR 203,20,--, bei klassischen Kasinospielen mit EUR 194,20,--, für Sportwetten bei EUR 109,60,--, für Automaten innerhalb Kasinos bei EUR 100,90,-- und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos EUR 316,60,--, für klassische Kasinospiele EUR 291,60,--, für Sportwetten EUR 46,50,-- und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei EUR 35,70,--, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei EUR 122,50,-- und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei EUR 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei EUR 25,-- bzw. EUR 60,-- bzw. EUR 100,--.
Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.
Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1.1.2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Die am österreichischen Glücksspielmarkt tätigen Unternehmen mit Konzession (Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH) treten durch eindrückliche und umfassende Werbetätigkeit mittels verschiedener Medien (Plakate, Printmedien etc.) in der Öffentlichkeit auf. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos fällt hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der L. AG bzw. der M. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der N. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1).
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
C. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, den amtswegig beigeschafften und den Parteien zur Kenntnis gebrachten Unterlagen und Einvernahme der Zeugen I., J. und O. in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am 26.11.2015 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentationen dieser Kontrolle sowie aus den damit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen O. in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig, Anhaltspunkte für Irrtümer oder Widersprüche sind in den Aussagen der Zeugen nicht hervorgekommen. Der Ablauf der Kontrolle ist im Übrigen unstrittig.
Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich einerseits aus der glaubhaften Schilderung der Wahrnehmungen der Zeugen I. und J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Aus dem im Akt befindlichen Formular, welches vom Zeugen J. am 18.9.2015 ausgefüllt wurde, sind die Mindest- und Höchsteinsätze sowie die Maximalgewinne ersichtlich. Aus der im Akt befindlichen Fotodokumentation des Zeugen I. vom 26.6.2015 sowie des Zeugen J. vom 18.9.2015 ist das virtuelle Walzenspiel erkennbar. Es ist unbestritten, dass der Lauf des Walzenspiels nicht beeinflusst werden kann und die Walzen in einer programmbestimmten Position zum Stehen kommen. Wie der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung aussagte, war keine Beeinflussung des Ergebnisses des Walzenspiels möglich.
Aufgrund der gleichen Bauart und der gleichen Spielauswahl der bei der Kontrolle am 26.11.2015 vorgefundenen Geräten geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Testspielen der Zeugen I. am 26.6.2015 und J. am 18.9.2015 um idente Geräte gehandelt hat. Von den Zeugen I. und J. wurde auch in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage der Fotos der Kontrolle am 26.11.2015 bestätigt, dass die Aufstellsituation der Geräte jenen gleicht, die sie bei ihren Kontrollen vorgefunden haben. Zudem gibt P. Q. in ihrer Einvernahme am 26.11.2015 an, dass die Geräte seit Anfang Juni 2015 im Lokal "E." stehen. Es handelt sich somit um idente Geräte, ansonsten hätte P. Q. andere Angaben dazu gemacht. Zwar weist der Vertreter der Beschwerdeführerin in den Schlussausführungen zur mündlichen Verhandlung vom 8.5.2017 darauf hin, dass aus den Zeugenaussagen in der Verhandlung nicht hervorginge, ob die Geräte dieselben wären, jedoch ist dies aufgrund der oben dargestellten Zeugenangaben naheliegend. Die Beschwerdeführerin hat schließlich kein Vorbringen erstattet und Aufklärung darüber gegeben, dass ein Austausch von Geräten durchgeführt worden wäre, geschweige denn einen Grund für einen solchen allfälligen Austausch genannt. Das erkennende Gericht geht wegen der geschilderten Beobachtungen der Zeugen und einem fehlenden Vorbringen, aus dem sich klar Gegenteiliges ergeben würde, davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle dieselben Geräte aufgestellt waren, wie zum Zeitpunkt der Testspiele. Zwar konnte das Gerät bei der Kontrolle der Finanzpolizei zum Zwecke der Durchführung von Testspielen nicht in Betrieb wegen nicht vorhandener Möglichkeit ein Guthaben aufzuladen genommen werden, aber der Bildschirm war in Betrieb. Es ist folglich zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass an diesem Tag das Gerät zum Zwecke der Durchführung von Spielen nicht in Betrieb genommen werden konnte. Dass es einen längeren Zeitraum wegen nicht vorhandener Möglichkeit ein Guthaben aufzuladen davor nicht in Betrieb genommen werden hätte können, ist nicht anzunehmen, wäre doch ansonsten der interaktive Bildschirm (Touchscreen) nicht beim Betrieb genommen worden. Mangels gegenteiliger Vorbringen ist davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum Tag vor der Kontrolle (25.11.2015) der Spielbetrieb möglich war.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte im Tatzeitraum ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, welche auch nicht bestritten wurden.
Dass die P. Q. Betreiberin des Lokals „E.“ ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme am 26.11.2015.
Die Aktenlage gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Bewilligung oder Konzession für die gegenständlichen Geräte nach dem GSpG vorliegt. Von den Beschwerdeführern wurde auch nicht behauptet, dass eine solche Bewilligung oder Konzession bestehe.
Weiters ergibt sich die Feststellung, dass der Spielbetrieb entgeltlich und unternehmerisch erfolgte, aus der als notorisch anzusehenden Tatsache, dass eine nachhaltige wirtschaftliche Veranstaltung, die mit Kosten und Aufwendungen (Wartung der Geräte, Bereitstellung von Personal) verbunden ist, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht unentgeltlich erfolgt. Von den Beschwerdeführern wurde der Annahme der Entgeltlichkeit und unternehmerischen Betätigung seitens der Behörde zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten, eine nichtunternehmerische und zwischen den an der Veranstaltung von Glücksspielen Beteiligten unentgeltliche Vereinbarung wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Zudem ergibt sich die unternehmerische Betätigung aus der Niederschrift von P. Q. am 26.11.2015, in welcher sie angibt, Gewinne auszuzahlen sowie, dass einmal im Monat die Gewinne und Verluste der Geräte abgerechnet werden.
Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass allfällige Gewinne woanders als im Lokal „E.“ ausgezahlt wurden und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist gerichtsbekannt, dass üblicherweise die Angestellten der Lokalitäten, in denen Glücksspielgeräte aufgestellt sind, Gewinne auszahlen. Sowie gibt P. Q. in ihrer Einvernahme am 26.11.2015 an, Gewinne bis zu EUR 100,— auszuzahlen.
Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.
Von im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. R. S. mit dem Titel „Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel „Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten.
Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Die Feststellung über die umfassende Werbetätigkeit der am österreichischen Glücksspielmarkt tätigen Unternehmen ist aufgrund der starken Präsenz in der Öffentlichkeit als offenkundige Tatsache einzustufen und folglich nicht beweispflichtig. Ebenso steht das Fehlen von Werbetätigkeit für Spielautomaten außerhalb von Kasinos aufgrund dessen Offenkundigkeit fest.
Den Beweisanträgen – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).
Der Sitz der C. s.r.o. ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
D. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2015, lauten:
„Glücksspiele
§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
[…]“
„Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
[…]
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
„Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
[…]“
„Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und