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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des F D in Wien, geboren am 8. Februar 1976, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. April 1998, Zl. St 68/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen Schubhaftkosten als verspätet, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen wurden dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 1997 gemäß § 79 Abs. 1 Fremdengesetz Kosten für die Schubhaft in der Zeit vom 30. September 1997 bis zum 24. November 1997 in einer näher angeführten Höhe vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - gleichfalls nach dem Beschwerdevorbringen - am 24. November 1997 mitsamt einer Rechtsmittelbelehrung "in der üblichen Form in deutscher Sprache" zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1998 - eingebracht am 29. Jänner 1998 - stellte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG mit der Begründung, er habe aufgrund seiner Unkenntnis der deutschen Sprache den Bescheid "inhaltlich nicht erfaßt". Gleichzeitig mit diesem Wiedereinsetzungsantrag erhob er Berufung gegen den Bescheid vom 24. November 1997.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. März 1998 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1998 wies diese die Berufung gegen den Bescheid vom 24. November 1997 als verspätet zurück.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde in seinem "Recht auf richtige Anwendung der Verfahrensvorschriften" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, was den Behörden auch bekannt gewesen sei. Die Verwaltungsbehörden wären daher im Rahmen der ihnen obliegenden Manuduktionspflicht im Zusammenhang mit § 39a AVG gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer sowohl "die bezughabenden Bescheide, als auch die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen zu übersetzen und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen zu erläutern". Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen, weshalb "das gesamte Verwaltungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet" sei. Auch der bekämpfte Bescheid sei zu Unrecht ergangen.
Damit vermag die Beschwerde jedoch die behauptete Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.
Die - getrennt vom Wiedereinsetzungsverfahren zu sehende - Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Berufung könnte im Hinblick auf die in der Beschwerde nicht bestrittenen Daten betreffend die Zustellung und die Erhebung der Berufung nur dann unrichtig sein, wenn die Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG durch die Übermittlung des Bescheides der Behörde erster Instanz am 24. November 1997 nicht in Gang gesetzt worden oder in der Folge nicht abgelaufen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen schriftlichen Bescheid am 24. November 1997 erhalten zu haben.
§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen; er verleiht diesen einen Anspruch darauf, daß die Behörde erforderlichenfalls für eine Verständigungsmöglichkeit Vorsorge trifft. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet (Art. 8 B-VG; siehe auch Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 579; vgl. weiters die von diesen Autoren aaO. unter E 12, E 13, E 14 und E 15 zu § 39a AVG angeführte Rechtsprechung). Auch aus § 13a AVG kann das von der Beschwerde gewünschte Ergebnis nicht abgeleitet werden, da die Frage der Berechnung der Berufungsfrist schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG sein kann, weil § 58 Abs. 1 iVm
§ 61 Abs. 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat (vgl. die bei Walter-Thienel aaO. unter E 42 zu § 13a AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Da somit weder eine Verpflichtung der Behörde erster Instanz zur Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache noch zu einer (mündlichen) Belehrung über die Rechtsmittelfrist bestand, kann schon aus diesen Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 24. November 1997 den Lauf der Berufungsfrist nicht in Gang zu setzen vermochte. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, daß die Berufungsfrist in der Folge nicht abgelaufen (§ 63 Abs. 5 AVG) wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 30. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020281.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014