Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G304 2221070-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch SCHMIDTMAYR / SORGO / WANKE Rae OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Die BF erhob ausdrücklich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides Beschwerde - mit dem Beisatz, dieser Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.07.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Albanien.
1.2. Sie hielt sich im Zeitraum von 06.01.2019 bis 19.04.2019 und demnach länger als die zulässigen 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum auf.
Am 19.04.2019 erfolgte die freiwillige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet.
1.2.1. Diese Ausreise erfolgte, nachdem sie am Flughafen Wien-Schwechat in der Absicht, nach Albanien zu reisen, kontrolliert worden und ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum festgestellt worden war:
In einer diesbezüglichen Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet durch die die zuständige Grenzpolizei wurde Folgendes festgehalten:
Die Partei stellte sich am 19.04.2019 (...) am internationalen Flughafen Wien-Schwechat bei Terminal (...) der Ausreisekontrolle für den Kurs (...) nach Tirana. Bei der anschließenden Passkontrolle wurde durch (...) in eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt, dass die letzte Einreise der Partei am 06.01.2019 in den Schengenraum stattgefunden hat und sich die Partei seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Schengenraum aufhält - was die BF auch bestätigte.
Laut eigenen Angaben hatte sie einen Aufenthaltstitel, ausgestellt aus Deutschland, welcher jedoch abgelaufen ist - eine Verlängerung sei beantragt worden. Dies konnte die BF gegenüber (...) jedoch nicht nachweisen, da sie den abgelaufenen Aufenthaltstitel am Mobiltelefon besaß, noch Nr. oder Gültigkeit des AT nennen konnte. Ein ausgestelltes Schreiben der Behörden in Deutschland über einen Antrag auf Verlängerung konnte ebenfalls nicht vorgezeigt werden. Die Partei wurde über die Anzeigenlegung aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen informiert.
(...)."
Seit 15.05.2019 besteht gegen die BF eine wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftige Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion.
1.3. Die BF verfügt über keine aufrechte Wohnsitzmeldung für das österreichische Bundesgebiet.
1.4. Eine Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung für Österreich besteht im gegenständlichen Fall ebenso nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
In der Beschwerde wurde auszugsweise Folgendes vorgebracht:
"Die BF ist albanische Staatsbürgerin und im Besitz eines biometrischen Reisepasses. Sie verfügte zunächst über einen deutschen nationalen Einreisetitel (Visum D) mit einer Gültigkeitsdauer von 03.10.2018 bis 31.12.2108 und reiste noch vor dessen Ablauf ordnungsgemäß aus dem Schengenraum aus. Die BF muss somit bis zum 31.12.2108 keine visumfreien Tage in Anspruch nehmen. Als die BF am 06.01.2019 wieder in den Schengenraum einreiste, verfügte sie über keinen gültigen Einreisetitel. Folglich erfolgte sowohl die Einreise als auch der anschließende Aufenthalt in Deutschland unter Inanspruchnahme der 90 Tage, welche die BF als albanische Staatsbürgerin innerhalb von 180 Tagen visumfrei im Schengenraum zu verbringen berechtigt ist.
Die BF reiste erstmals wieder am 19.04.2019 über Wien-Schwechat aus dem Schengenraum aus und verbrachte folglich, beginnend mit dem 06.01.20.19, vierzehn Wochen und fünf Tage (103 Tage) durchgehend im Schengenraum. In Hinblick darauf, dass in den Berechnungszeitraum von 180 Tagen (19.04.2019 - 19.10.2018) zusätzlich hierzu bloß jener Aufenthalt fällt, welchen die BF auf Grundlage eines gültigen Visum D ausschließlich in Deutschland zugebracht hatte, ist festzuhalten, dass der BF eine Überschreitung des visumfreien Zeitraums im Ausmaß von 13 Tagen zur Last zu legen ist.
Aufgrund dieser Überschreitung war der Aufenthalt der BF im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Schengenraum über dne Flughafen Wien-Schwechat unrechtmäßig, sodass eine Verwaltungsübertretung gem. §§ 31 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG vorlag, für welche über sie mittels Strafverfügung der LPD (...) vom 23.04.2019 auch eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde.
Folglich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG zwar erfüllt und eine von der BF ausgehende Gefahr iSd § 53 Abs. 2 FPG indiziert. Jedoch obliegt der Behörde auch betreffend die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, wobei der hierfür durchzuführenden Gesamtabwägung, insbesondere das bisherige Verhalten des Fremden berücksichtigend, besondere Bedeutung zukommt.
Die belangte Behörde hat diese Abwägung tendenziös und unter falscher Gewichtung der relevanten Interessen vorgenommen.
(...)
Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf das im Reisepass der BF eingesehene Visum D und den Umstand, dass sie sich bekanntgegebener Weise bloß auf der Durchreise befunden hatte, vielmehr dazu verpflichtet gewesen, die Umstände ihres Aufenthaltes in Deutschland sowie die Gründe für die Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes - vor allem in Zusammenhang mit den zuvor stets rechtzeitig erfolgten Ausriesen aus dem Schengenraum - näher zu ergründen."
Der Beschwerde waren folgende Beilagen beigefügt:
* Bestätigung über die Zulassung der BF zu einem Studienkolleg in Deutschland im Wintersemester 2018 vom 17.07.2018
* Zahlungsbestätigung über die Bezahlung der Studiengebühren für das Wintersemester 2018 vom 17.07.2018
* Immatrikulationsbestätigung vom 14.08.2018 für das Wintersemester 2018
* --> Visum Deutschland vom 02.10.2018 mit Gültigkeit von 03.10.2018 bis 31.12.2018 und folgenden Anmerkungen in Großbuchstaben:
"Studienkolleg und Anschl. Studium Erwerbstätigkeit während Ferien Gest. (...) Studienkolleg, (...)."
* Meldebestätigung vom 15.11.2018 über eine Wohnsitzmeldung der BF in Deutschland ab 01.10.2018
* E-Mail eines deutschen Ausländeramtes und Terminbestätigung vom 14.06.2019 über einen für die BF am 19.07.2019 neu reservierten Termin
* Flugtickets (...).
Der Beschwerde beigelegt war auch das dem vorgelegten Antwortmail des Ausländeramtes vom 14.06.2019 vorgegangene an das deutsche Ausländeramt gerichtete E-Mail der BF vom 13.06.2019 - mit folgendem Wortlaut:
"Ich heiße (...) und schreibe aus Albanien über ein Problem, auf das ich gestoßen bin.
Letztes Jahr habe ich eine Sprachschule in (...) besucht. Ich habe mein Studentenvisum spät erhalten und es hat ungefähr einen Monat gedauert, bis ich einen Termin beim (...) bekommen habe. Ich habe meine Meldebestätigung bekommen und dann habe ich Ende November eine Online-Reservierung auf Ihrer offiziellen Website (...) gemacht, aber als ich sie jetzt anschaue, wurde die Website erneuert.
Nachdem ich mich online beworben hatte, fuhr ich in den Winterferien nach Albanien und kehrte Anfang Jänner zurück. Mein Visum war Ende Dezember abgelaufen, aber ich hatte noch keine Antworten zu meiner Reservierung erhalten. Ich habe mehrmals angerufen und die Betreiber haben mir geraten, auf eine E-Mail zu warten, in der mein persönlicher Code und mein Reservierungsdatum vermerkt sind. Ich habe drei Monate gewartet und immer noch keine Antwort.
Mein einziges Problem ist, dass ich mich inmitten einiger rechtlicher Probleme befinde und alles, was ich brauche, ist eine Bestätigung meiner Online-Bewerbung, die ich gemacht habe. Bitte es ist sehr dringend und sehr wichtig."
Das BFA führte im angefochtenen Bescheid für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründend aus, dass die BF gültige österreichische Rechtsvorschriften ignoriert habe, ein rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt und vorsätzlich die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtigt habe und demzufolge im Interesse der öffentlichen Ordnung eine sofortige Ausreise der BF notwendig sei.
Aus dem Akteninhalt - der gegen die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erhobenen Anzeige, im Zuge derer auch auf den von der BF angegebenen Aufenthaltstitel und ein in Deutschland laufendes Aufenthaltsbewilligungsverfahren hingewiesen wurde - in Zusammenschau mit der Beschwerde und dieser beigelegten Nachweisen über ihren Aufenthalt in Deutschland zu Ausbildungszwecken war im gegenständlichen Fall keine von der BF ausgehende eine sofortige Ausreise der BF rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung erkennbar.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221070.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019