TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 W167 2164514-2

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Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W167 2164514-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), gab seinem Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten statt (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen (Spruchpunkt VI.) zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht Beschwerde.

3. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer hat beschwerdegegenständlich die Aberkennung des subsidiären Schutzes samt Rückkehrentscheidung fristgerecht angefochten.

2. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieses Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführer und der belangten Behörde am XXXX zugestellt. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 6 Wochen wurde gegen dieses Erkenntnis keine Revision an den VwGH erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 8 Absatz 7 AsylG 2005 erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Gemäß §10 Absatz 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. [...], 2. [...], 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. [...] oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Schutz als subsidiär Schutzberechtigter ab und traf eine Rückkehrentscheidung. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Da dem Beschwerdeführer nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 7 AsylG 2005. Somit ist auch nicht mehr darüber abzusprechen, ob die Voraussetzung für die Verlängerung des Subsidiären Schutzes vorliegen und gegebenfalls ob eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen ist.

Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 21 Absatz 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil der Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Behebung
der Entscheidung, ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung,
Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2164514.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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