Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W165 2201166-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 15.05.2018, GZ: ÖB/KONS/1244/2018, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 03.04.2018, GZ: ÖB Skopje/KONS/1244/2018, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 17.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine mehrfache Einreise mit einem Gültigkeitszeitraum von drei Monaten (geplantes Ankunftsdatum im Schengenraum: 17.10.2017) ein. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angekreuzt. Als einladende Person wurde die (angebliche) Ehegattin des BF, eine ungarische Unionsbürgerin, wohnhaft in XXXX , genannt. Zum Familienstand des BF wurde "verheiratet", zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit des BF "arbeitslos" angegeben.
Dem Antrag war ein Unterlagenkonvolut angeschlossen: Unter anderem
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eine Geburtsurkunde des BF der Republik Kosovo, ausgestellt am 09.06.2017, dreisprachig (ua in englischer Sprache) samt behördlicher Bestätigung, dass das gegenständliche Dokument im Einklang mit den Gesetzen der Republik Kosovo ausgestellt worden sei, vom 09.06.2017, dreisprachig (ua. in englischer Sprache),
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eine Heiratsurkunde der Republik Kosovo vom 21.02.2017 über eine am 21.02.2017 erfolgte Eheschließung des BF mit seiner angeblichen Ehegattin, dreisprachig (ua. in englischer Sprache) samt behördlicher Bestätigung, dass das gegenständliche Dokument im Einklang mit den Gesetzen der Republik Kosovo ausgestellt worden sei, vom 09.06.2017, dreisprachig (ua. in englischer Sprache),
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ein "Certifikate" der Republik Kosovo, offenbar ein Führungszeugnis des BF, vom 31.05.2017,
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eine Reisepasskopie des BF,
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eine Reiseversicherungspolizze des BF über einen Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen im Zeitraum 17.10.2017-16.10.2018,
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eine Reisepasskopie der angeblichen Ehegattin des BF,
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einen Auszug aus dem ZMR betreffend die angebliche Ehegattin des BF,
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eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß NAG betreffend die angebliche Ehegattin des BF des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.07.2017,
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einen Auszug aus dem ungarischen Geburtenregister betreffend die angebliche Ehegattin des BF,
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einen Mietvertrag der angeblichen Ehegattin des BF vom 09.06.2016,
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eine Mietzinsvorschreibung der angeblichen Ehegattin des BF für Juli 2016,
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einen Dienstvertrag der angeblichen Ehegattin des BF des BF, ausgestellt am 27.05.2017, Beginn des Dienstverhältnisses:
21.03.2017, Verwendung: Thekenkraft,
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Gehaltsabrechnungen der angeblichen Ehefrau des BF vom Mai 2017 bis inklusive August 2017.
Am 03.11.2017 wurde der BF einer Einvernahme vor der ÖB Skopje, Gegenstand der Amtshandlung: Verdacht der Scheinehe, unterzogen.
Im durch den BF unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 03.11.2017 wurden mehrere dem BF gestellte Fragen zu seiner angeblichen Ehegattin und die hierzu gegebenen Antworten des BF vermerkt.
Am 07.12.2017 wurde die angebliche Ehegattin des BF von einem Organ der Landespolizeidirektion Steiermark als Beschuldigte zum Betreff "Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung (§ 117/1 FPG)", Bezug: Skopje -ÖB/KONS/3861-17, einer Einvernahme unterzogen, in der dieser Fragen zu ihrem angeblichen Ehegatten (BF) gestellt wurden.
In Ihren Einvernahmen haben der BF und die angebliche Gattin des BF zahlreiche widersprechende Aussagen getätigt (siehe hiezu unten).
In einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.12.2017 wurden die Widersprüche der Aussagen der angeblichen Ehegattin des BF in ihrer Einvernahme vom 07.12.2017 zu den Aussagen des BF im Interview vor der ÖB Skopje vom 03.11.2017 dargestellt. Es findet sich der Vermerk, dass der Verdacht, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um eine Aufenthaltsehe handle, aus Sicht der erhebenden Beamtin erhärtet habe werden können.
In der Folge wurde das Erhebungsergebnis der Landespolizeidirektion Steiermark von dieser der ÖB Skopje zur Kenntnis gebracht.
Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 28.12.2017, zugestellt am 29.12.2017, wurde dem BF seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:
"...Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden.
Nähere Begründung: Aufgrund der Erhebungsergebnisse kommt die Botschaft zu der Ansicht, dass Ihre Ehe nur zum Zweck der Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (Scheinehe). Im Schengener Informationssystem scheint unter Ihrem Namen eine Aufenthaltsermittlung wegen Suchtmitteldelikten auf.
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden".
Mit Schriftsatz vom 05.01.2018 erstattete der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme, in der vorgebracht wurde, dass der Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Skopje nicht entnommen werden könne, weshalb die Botschaft vermeine, dass es sich bei der zwischen dem BF und seiner Ehegattin eingegangenen Ehe um eine Scheinehe handeln würde. Faktum sei jedenfalls, dass die Ehegattin des BF ihren Ehegatten zwischenzeitig vier Mal jeweils für eine Woche in dessen Heimatland besucht habe und der BF bestrebt sei, so rasch als möglich in das Bundesgebiet einzureisen, um den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte beim zuständigen Amt der Landesregierung einbringen zu können. Für den Fall einer abschlägigen Entscheidung stelle dies einen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Der BF sei gerichtlich unbescholten. Selbst im Falle, dass eine Aufenthaltsermittlung wegen Suchtmitteldelikten unter dem Namen des BF im Schengener Informationssystem aufscheinen würde, sei darauf zu verweisen, dass zu Gunsten des BF die Unschuldsvermutung gelte und solange der BF nicht rechtskräftig verurteilt sei, eine Annahme, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden würde, ad absurdum zu führen sei.
Mit Schreiben der ÖB Skopje vom 12.02.2018, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF abermals eine Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer Woche übermittelt:
Bei der Prüfung des Einreiseantrages sei hervorgekommen, dass der BF mit seiner Ehefrau eine Scheinehe zur Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels eingegangen sei. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF sowie dessen Ehegattin seien zahlreiche - in der Folge im Einzelnen aufgezählte - widersprüchliche Angaben gemacht worden wie hinsichtlich Schulden der Ehegattin, der Berufsausbildung der Ehegattin, der Organisation der Hochzeit, der Angaben zu den Trauzeugen, des Eheringes, des letzten Geburtstagsgeschenkes des BF an die Ehegattin, der Lage der Wohnung der Ehegattin, der Anzahl der Besuche der Ehegattin im Heimatstaat des BF, des Arbeitsweges der Ehegattin.
Mit Schreiben vom 16.02.2018 erstatte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass das gegen den BF und seine Ehegattin seitens der Staatsanwalt eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Die von der ÖB in der Aufforderung zur Stellungnahme vermeinten Widersprüche zwischen den Angaben des BF und seiner Ehegattin könnten zweifelsohne vernachlässigt werden, zumal es sich hierbei nicht um wesentliche Dinge des täglichen Lebens zwischen Ehegatten handle. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin würden sich innigst wünschen, so rasch als möglich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen. Es würden keinerlei Bedenken gegen die Erteilung eines Einreisetitels bestehen.
Mit Schreiben vom 20.03.2018, zugestellt am selben Tag, übermittelte die ÖB Skopje dem Rechtsvertreter des BF eine der Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.02.2018 inhaltlich entsprechende abermalige Aufforderung zur Stellungnahme, mit dem Hinweis, dass damals ein falsches Formular übermittelt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 verwies der rechtsfreundliche Vertreter des BF vollinhaltlich auf die bereits im Gegenstand am 16.02.2018 eingebrachte Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 03.04.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Visums gem. § 15 b FGP iVm Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie EU ABl. L 158/77 vom 30.04.2004). Begründend wurde angeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfüllt seien. Die Behörde habe dem BF Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Im Folgenden wurden die widersprüchlichen Angaben in den niederschriftlichen Befragungen des BF und seiner angeblichen Ehegattin im Einzelnen angeführt. Die genannten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe hätten durch die Stellungnahme des BF vom 22.03.2018 nicht zerstreut werden können.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der ÖB Skopje vom 03.04.2018 fristgerecht Beschwerde ein und brachte zusammengefasst vor:
Die Ausführungen der Behörde, dass Rechtsmissbrauch nachgewiesen und die behauptete Ehe als Scheinehe gewertet worden sei, seien in keinster Art und Weise nachvollziehbar. So sei darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme des BF vom 16.02.2018 auch darauf verwiesen worden sei, dass sich der BF und seine Ehegattin innigst wünschen würden, so rasch als möglich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen. Sämtliche Urkunden seien in Vorlage gebracht worden. Die Gattin des BF überweise diesem nicht bloß Geldbeträge in dessen Heimatland, sondern sei auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Aufenthaltsehe eingestellt worden. Durch die Nichtberücksichtigung der vorgelegten Urkunden und der entsprechenden Schriftsätze sei der Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Das Ermittlungsverfahren stelle sich als mangelhaft dar. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte dem BF jedenfalls ein Visum erteilt werden müssen.
Mit E-Mail vom 03.05.2018 stellte die ÖB Skopje dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF einen Verbesserungsauftrag zur Beschwerde zu:
Der Beschwerde seien nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen. Es erging die Aufforderung, die beiliegenden, im Einzelnen angeführten Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zertifikat) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, widrigenfalls die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
Dem Mängelbehebungsauftrag der ÖB Skopje waren die mit dem Antrag vorgelegte Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des BF und das "Certifikate" angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine "Urkundenvorlage" ein: "In umseits bezeichneter Verwaltungssache bringt der BF durch seinen im Verfahren ausgewiesenen Vertreter auftragsgemäß nachstehende Urkunden zur Vorlage: Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde samt deutscher beglaubigter Übersetzung jeweils in Kopie".
Dem Schriftsatz des BF vom 09.05.2018 waren die mit dem Antrag vorgelegte dreisprachige Geburtsurkunde des BF einschließlich der behördlichen Bestätigung, dass diese im Einklang mit den Gesetzen ausgestellt worden sei, samt deutscher Übersetzung und die mit dem Antrag vorgelegte dreisprachige Heiratsurkunde des BF einschließlich der behördlichen Bestätigung, dass diese im Einklang mit den Gesetzen ausgestellt worden sei, ebenfalls samt deutscher Übersetzung angeschlossen. Eine deutsche Übersetzung des im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Skopje genannten und diesem ebenfalls angeschlossenen "Certificate" wurde nicht beigebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG vom 15.05.2018 wies die ÖB Skopje die Beschwerde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen worden sei, da nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden seien.
Am 16.05.2018 brachte der BF einen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG ein ("In umseits bezeichneter Verwaltungssache stellt der BF durch seinen im Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Skopje vom 15.05.2018, innerhalb offener Frist den Antrag auf Vorlage gegenständlicher Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Entscheidungsfindung").
Mit am 18.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Note des Bundesministeriums für Inneres vom 12.07.2018 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Der BF ist dem ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrag der ÖB Skopje nicht vollständig nachgekommen. Das mit dem Antrag vorgelegte "Certifikate" wurde trotz Verbesserungsauftrages zur Beschwerde nicht in deutscher Übersetzung beigebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt der Vertretungsbehörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird;
3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.
Artikel 5
Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen
geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
(3) ...
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat
aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder
finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung
als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt
und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes
andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch
nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteiltem Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599 bis 0600-13, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach der BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.
Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.
Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Skopje vom 03.05.2018 wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zertifikat) im Einzelnen ausdrücklich angeführt und damit zweifelsfrei spezifiziert sowie dem Mängelbehebungsauftrag angeschlossen. Der Vorhalt ist daher jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren.
Der Verbesserungsauftrag enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Auftrages innerhalb gesetzter Frist zur Zurückweisung der Beschwerde führen würde. Dessen ungeachtet wurden die vorgehaltenen Mängel mit der "in Erfüllung des Verbesserungsauftrages vorgenommenen Urkundenvorlage" nicht behoben. Von den im Verbesserungsauftrag explizit benannten und diesem beigelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zertifikat) wurden zwar die Geburts- und Heiratsurkunde einschließlich der behördlichen Bestätigungen, dass diese gesetzeskonform ausgestellt worden seien, in deutscher Sprache vorgelegt. Das im Verbesserungsauftrag ebenso angeführte und diesem beigefügte "Certifikate" wurde jedoch nicht in Übersetzung in die deutsche Sprache beigebracht.
Am Rande sei angemerkt, dass der BF selbst auch gar nicht behauptet, dass er die ihm im Verbesserungsauftrag vorgehaltenen Mängel vollständig behoben hätte. Bereits in seiner "Urkundenvorlage" mit Schriftsatz vom 09.05.2018 hat der BF an hiermit zur Vorlage gelangenden Urkunden lediglich die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde, nicht aber das im Verbesserungsauftrag ebenso genannte Zertifikat erwähnt. Bezeichnenderweise geht der BF auch in seinem Vorlageantrag mit keinem Wort auf die in der Beschwerdevorentscheidung als Zurückweisungsgrund herangezogene Nichterfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages ein, sondern begnügt sich mit dem bloßen Begehren, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Entscheidungsfindung vorgelegt werden möge.
Die Zurückweisung der Beschwerde, die im Verbesserungsauftrag für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Verbesserungsauftrages angekündigt worden war, ist daher zu Recht erfolgt.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einreisetitel, Mängelbehebung, Übersetzung, Verbesserungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2201166.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019