Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L509 2137802-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2019, Zl. 1104633104-190067743, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), stellte nach rechtmäßiger Einreise am 06.02.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 06.02.2016 vor, er sei verheiratet, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe von 1980-1986 die Schule in Bangladesch besucht und sei zuletzt Verkäufer gewesen. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen, da jeder wisse, dass Deutschland gut sei und dass man dort Arbeit finde. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe seine Heimat verlassen, da er keine Zukunftsperspektive habe und politisch verfolgt werde. Ansonsten habe er keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass die jetzigen Regierungsmitglieder in seinem Heimatort den BF ermorden würden.
2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gab der BF am 28.09.2016 an, er habe seine Heimat verlassen, da die politischen Gegner den BF immer bedroht und Geld von ihm verlangt hätten. Im Jahr 2014 seien politische Gegner zum Hause des BF gekommen, hätten dieses kaputt gemacht und wertvolle Sachen, nämlich Schmuck und Bargeld, mitgenommen. Er sei dabei geschlagen worden und könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Personen involviert waren.
3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (AS 117 ff.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen sei festzusetzen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Die genannte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, Zl.: L512 2137802-1/14E, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und persönlichen Einvernahme des BF in der Verhandlung das Vorbringen als nicht glaubhaft und kam zum Ergebnis, dass weder ein asylrelevanter Grund für die Ausreise noch ein solcher im Falle der Rückkehr vorliegt. Ebenso konnte das Bundesverwaltungsgericht keine sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr oder Gründe für eine sonstige Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich feststellen. Die Abschiebung des BF in das Herkunftsland Bangladesch wurde für zulässig erachtet.
6. Nunmehr stellte der BF am 21.01.2019 den gegenständlichen Folgeantrag und machte in der Erstbefragung am 21.01.2019 geltend, vor einiger Zeit habe er seine Schwester angerufen und sie habe ihm mitgeteilt, dass er auf gar keinen Fall zurückkommen soll, weil sein Sohn 20 bis 25 Tage davor auf dem Schulweg mit heißem Wasser verletzt worden sei. Es sei ihm nicht bekannt, wer diesen Anschlag verübt hat, sei sich aber sicher, dass dies seine früheren Feinde aus der Politik gewesen sind. Der nächste Angriff könnte ihm gelten und aus diesem Grund könne er nicht zurückkehren.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde davon ausgeht, es handle sich um eine bereits entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG und es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuwiesen. Diese Mitteilung wurde dem BF am 01.02.2019 zu eigenen Handen zugestellt.
8. Am 20.02.2019 erfolgte die asylbehördliche Einvernahme des BF zum Folgeantrag. Der BF gab an, an seinen Lebensumständen und an der Gefahr, die ihm drohe, habe sich nichts geändert. Die Anhänger der AL seien weiterhin aktiv und würden nun auch seine Familie bedrohen. Am 30.12.2018 sei sein Onkel von AL-Anhängern attackiert (geschlagen) worden, als er ein Wahllokal betreten hatte. Bei einer Rückkehr befürchte er schwerwiegende Folgen, die Anhänger der AL könnten ihn lebensbedrohlich attackieren oder gar umbringen. Seinem Sohn sei auf dem Weg zur Schule heißes Wasser in das Gesicht geschüttet und er sei schwer verletzt worden, so dass er eine Woche im Krankenhaus behandelt werden musste. Er gehe davon aus, dass dies Racheakte aufgrund seiner politischen Aktivitäten sind. (AS 125 f).
9. Die belangte Behörde hat dem BF umfangreiche und aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Bangladesch zur Kenntnis gebracht und mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.04.2019 den Folgeantrag des BF gemäß § 68 AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
10. Gegen den angeführten Bescheid ließ der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter ( XXXX ) das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Damit wurden sämtliche Spruchpunkte in Beschwerde gezogen und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet sowie die vollinhaltliche Behebung des Bescheides oder Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde hätte die Ermittlungspflicht verletzt, indem sie die Clanstruktur im Herkunftsland des BF nicht berücksichtigt habe. Es sei dem BF nicht von der belangten Behörde anzulasten, dass er keine Angaben über die Angreifer machen konnte. Auf dem vom BF vorgelegten Foto, welches sein verletztes Kind darstellt, seien auch Datum und Ort zu sehen. Die belangte Behörde hätte dem BF mitteilen können, dass dies als Beweismittel nicht ausreicht. In diesem Fall hätte der BF weitere Beweismittel vorlegen können, wie zB eine Krankenhausbestätigung. Dass der BF nicht den genauen Zeitpunkt des Vorfalles aufgrund der Anrufliste seines Mobiltelefons eruieren hat können, liege daran, dass es sich um einen Anruf aus dem Ausland gehandelt hat und der konkrete Anrufer nicht mit seiner Nummer, sondern allenfalls "unknown" aufschien. Beim Angriff auf seinen Onkel wäre eindeutig der familiäre Zusammenhang zu berücksichtigen gewesen. Bei dem Vorbringen, die Familie des BF sei seit seiner Ausreise mehrfach bedroht worden, handle es sich nicht um ein gesteigertes Vorbringen. Dies treffe auch auf die erst später bekannt gegebenen Namen der Angreifer zu. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher nicht schlüssig und sie habe das Vorbringen des BF ignoriert. Die belangte Behörde hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle der Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblichen Nachteilen und unzumutbarer Behandlung zu rechnen hätte.
11. Der Verwaltungsakt langte am 08.05.2019 beim BVwG ein und wurde am 09.05.2019 in der Außenstelle Linz der Gerichtsabteilung L509 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das BVwG entscheidet aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und hat Einsicht genommen in den dem Erstantrag zugrundeliegenden Verwaltungsakt L512 2137802-1.
2. Feststellungen:
Der BF hat einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 eingebracht. Die Entscheidung des BVwG vom 29.11.2018, Zl. L512 2137802-1/14E, wurde am 29.11.2018 dem bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt und ist rechtskräftig. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG eine Änderung in der Sache oder in der Rechtslage eingetreten ist. In Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF überwiegen die öffentlichen Interessen und die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist zulässig. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Der BF verletzt durch seinen illegalen Aufenthalt die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmung und gefährdet dadurch fortgesetzte Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, die öffentliche Ordnung. Eine Frist für die freiwillige Ausreise steht dem BF nicht zu.
3. Beweiswürdigung:
Die Rechtskraft der aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz des BF ergangenen Entscheidung ergibt sich unbestritten aus dem Beschwerdeakt L512 2137802-1. Die belangte Behörde hat sich beweiswürdigend mit den nunmehrigen Behauptungen von Verfolgungshandlungen und mit der Beweiskraft der von ihm vorgelegten Lichtbilder auseinandergesetzt und geprüft, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zuzubilligen ist. Sie kam zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Es ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der BF nunmehr ein weiteres Mal versucht, über unrichtige Angaben im Asylverfahren zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen.
Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese sind unsubstantiiert, teilweise unsachlich und bauen nur auf die im Erstverfahren geschilderte Bedrohungslage auf. Das Erstvorbringen wurde jedoch nach einem ordnungsgemäßen und über 2 Instanzen geführten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für nicht glaubhaft befunden.
Bei der Prüfung des über das Erstvorbringen hinausgehenden Vorbringens hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF weder Identitätsdokumente vorgelegt hat, obwohl er nach seinen Angaben - zumindest in Bangladesch - über solche verfügen würde, noch konnte der BF nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei der auf dem vorgelegten Foto abgebildeten Person tatsächlich um seinen Sohn handelt. Selbst wenn dies sein Sohn wäre, hat der BF nicht plausibel gemacht, dass dieses Ereignis (der Sohn wurde angeblich auf dem Schulweg mit heißem Wasser überschüttet) einen Zusammenhang mit einer angeblichen asylrelevanten Verfolgung des BF aufweist. Selbiges trifft auch auf die Behauptung zu, dass der Onkel des BF am Wahltag, dem 31.12.2918 niedergeschlagen worden sei. Auch hier fehlen weitere Bescheinigungsmittel, dass dieses Ereignis tatsächlich stattgefunden hat und dieses in einem Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung des BF steht. Es ist nochmals darauf zu verweisen, dass das grundlegende Vorbringen schon im ersten Verfahren als für nicht glaubhaft befunden wurde und der BF in der Beschwerdeverhandlung sehr widersprüchliche und unglaubwürdige Angeben gemacht hat, was letztlich zur Abweisung seines Erstantrages führte. Das heißt nicht, dass es aus der Sicht des BVwG nach einer negativen Entscheidung wegen nicht glaubhaften Vorbringens grundsätzlich nicht möglich ist, neue oder neu hinzugekommene Tatsachen glaubhaft zu machen. Jedenfalls müssten aber unter diesen Voraussetzungen vom BF hinreichende Indizien oder Anhaltspunkte angegeben werden, die auf einen glaubhaften Kern schließen lassen. Die bloße Behauptung von weiteren Verfolgungshandlungen und die Vorlage von ungeeigneten Bescheinigungsmitteln reichen nicht aus, um nachvollziehbar einen glaubhaften Kern in einem Folgeantragsverfahren zu erkennen. Die Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten oder stichhaltigen Unterlagen hat der BF bis dato unterlassen, wenngleich davon auszugehen ist, dass er die Möglichkeit dazu hatte, zumal er auch andere Beweismittel (Foto) aus dem Herkunftsland beschafft hatte.
Für das Bundesverwaltungsgericht beinhaltet das Vorbringen im Folgeantragsverfahren keinen glaubhaften Kern und kann daher weder eine Änderung in der Sache noch in der Rechtslage erkannt werden.
4. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
4.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
4.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
4.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der letzte Asylantrag des BF vom 06.02.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 29.11.2018, Zl. L512 2137802-1/14E, wies das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Vertreter des BF am 29.11.2018 erwuchs dieses in Rechtskraft.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt sich der BF auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, Zl. L512 2137802-1/14E, als unglaubwürdig erachtete Angaben. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Übereinstimmend mit den Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass es diesem Vorbringen jedenfalls an einem glaubhaften Kern mangelt.
Entsprechend der Judikatur des VfGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag gestellt wurde, um ein fremdenbehördliches Verfahren zu vermeiden und einer fremdenbehördlichen Effektuierung der Abschiebung hintanzuhalten. In Summe konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem nunmehrigen Fluchtvorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt. Es weist somit keinen glaubhaften Kern auf und ist mangels geänderten Sachverhalts und mangels geänderter Rechtslage davon auszugehen, dass bereits entschiedene Sache vorliegt.
4.3.2. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, der behördlichen Entscheidung substantiiert entgegenzutreten, da die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen durchwegs auf hinreichend aktuelles Quellenmaterial verweisen. Dieses stammt größten Teils aus den Jahren 2018 und hat den aktuellen Stand vom 11.03.2019.
Die belangte Behörde hat sich auch mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und sowohl ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch als auch zur den persönlichen Voraussetzungen des BF für den Fall der Rückkehr getroffen. Der BF ist unbestritten gesund und arbeitsfähig. Er hat außerdem ein soziales Netzwerk durch seine nächsten Verwandten in Bangladesch, so dass er von diesen bei der Rückkehr jederzeit unterstützt werden kann. Sohin geht der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich nicht mit Abschiebungshindernissen auseinandergesetzt ins Leere. Auch diesbezüglich ist von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen.
4.4. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder geduldet, noch ist dieser notwendig zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von in diesem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen als Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Der BF ist auch nicht Opfer von Gewalt im häuslichen Umfeld oder im familiären Bereich im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, so dass keiner der Gründe vorliegt, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würde.
4.5. Eine entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens konnte in Übereinstimmung mit dem BFA nicht festgestellt werden.
Weder ist vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auszugehen noch sind Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung seiner Person schließen lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF bereits über wesentliche, berücksichtigungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, zumal er lediglich eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs auf Niveau A1 vorlegen konnte. Dass er außerhalb eines Sprachkurses bereits irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Sprache zu erlernen, kam nicht hervor. Der BF ist weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig und es ist daher keine entscheidungsrelevante Integration des BF erkennbar. So ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF etwa in einem Verein tätig ist bzw. sich sonst hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Integration in Österreich engagiert.
Im Ergebnis zeigt sich somit keine zwischenzeitlich, seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte, derart fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf eine schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Ein Rückkehrentscheidung ist daher erforderlich und der dadurch stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gerechtfertigt.
4.6. Die belangte Behörde hat ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mit seiner illegalen Einreise, mit der missbräuchlichen Stellung von 2 unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und der fehlenden Bereitschaft, einer schon rechtskräftig auferlegten Rückkehrverpflichtung Folge zu leisten sowie dass er den Besitz der Mittel zu seinem Aufenthalt nicht nachzuweisen vermag, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Durch illegale Einreise und unberechtigten Aufenthalt bzw. Ignorieren einer rechtskräftig festgestellten Ausreiseverpflichtung kann jedenfalls angenommen werden, dass die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens gestört wird. Da bereits einmal rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF mangels Voraussetzung zu einem rechtmäßigen Aufenthalt Österreich verlassen hätte müssen und er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern stattdessen einen weiteren unbegründeten Folgeantrag gestellt hat, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diesem Verhalten durch Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenwirken und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sicherstellen möchte. Sie hat daher zu Recht ein Einreiseverbot erlassen. Die Dauer des Einreiseverbotes liegt im unteren Bereich der gesetzlich möglichen Höchstdauer von 5 Jahren und wird daher auch seitens des BVwG als angemessen und nicht unverhältnismäßig erachtet.
4.7. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.
5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Zu B)
6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L509.2137802.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019