TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 G307 2212269-1

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2212269-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 25.09.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.

3. Am 11.10.2018 und 22.11.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF pesönlich zugestellt am 04.12.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 25.09.2018 im Quartier XXXX XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

5. Mit per E-Mail am 02.01.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den zuvor genannten Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls jedoch jenen des subsidiär Schutzberechtigten, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 07.01.2019 bei diesem ein.

7. Mit Teilerkenntnis des BVwG, XXXX, vom 18.01.2019, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Serbokroatisch.

1.2. Der BF ist ledig und kinderlos.

1.3. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX am 21.09.2018 aus Serbien aus und in weiterer Folge über Ungarn nach Österreich, wo er am 24.09.2018 gemeinsam mit seinem Bruder den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.4. Der BF befindet sich seit 07.11.2018 im Drogensubstitutionsprogramm, welches er auch schon in Serbien in Anspruch nahm.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder arbeitsunfähig ist.

1.5. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor seiner gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet durchgehend in Serbien, wo er geboren wurde, aufwuchs, mehrere Jahre die Schule besuchte, den Beruf des Friseurs erlernte und als solcher in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In Serbien halten sich nach wie vor Geschwister des BF auf und verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.6. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.7. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, hat jedoch am 09.11.2018 versucht, durch Verfälschung eines Arztrezeptes sich das Medikament Subutex in einer Apotheke ausfolgen zu lassen. Die Fälschung wurde von Mitarbeitern der Apotheke aufgedeckt und der BF in weiterer Folge angezeigt.

1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

1.9. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einer Bedrohung durch Mitglieder der "Wahabiten" ausgesetzt ist.

1.10. Mit Teilerkenntnis des BVwG, XXXX, vom 18.01.2019, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

1.11. Der BF wurde am 22.01.2019 nach Serbien abgeschoben.

1.12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.09.2018, Zahl XXXX, dem BF am 25.09.2018 nachweislich ausgefolgt, wurde diesem gemäß § 15b AsylG aufgetragen, im Quartier XXXX, Unterkunft zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, zur weiteren Reiseroute und Einreise in Österreich sowie zum gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, fehlenden Feststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie zur Erwerbsfreiheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache, Glaubensbekenntnis, der in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt, Schulbesuch im Herkunftsstaat, Berufsausbildung, Erwerbstätigkeiten in Serbien, Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsstaat, die Geburt in der Heimat und die dort verbrachte Zeit, Familienstand, Kinderlosigkeit sowie der Aufenthalt von Geschwistern in Serbien beruhen auf den bisher nicht widerlegten und konsistenten Angaben des BF bei seiner Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde.

Dass keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden konnte, erschließt sich aus dem Gesundheitszustand des BF sowie dessen eingestandener Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat. Zudem hat er zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet, arbeitsunfähig zu sein. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbrachte, traumatisiert zu sein und seine Drogensubstitution thematisierte, gelang es ihm nicht, der belangten Behörde in ihren dahingehenden Ausführungen substantiiert entgegenzutreten. Zum einen brachte der BF bis dato keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine Traumatisierung oder andere Erkrankungen belegen würden. Zum anderen gab er in weiterer Folge vor der belangten Behörde an, doch keine Medikamente einzunehmen. Im Falle des Bestehens einer Traumatisierung wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der BF sich diesbezüglich an einen Arzt gewandt und medizinische Unterlagen vorgelegt hätte. Der Umstand, dass der BF im Substitutionsprogramm ist, legt zudem - ebenso wie die Verfälschung eines Rezeptes über "Paracetamol" (Schmerzmittel), nahe - dass er zwar einen Arzt aufgesucht hat, dieser jedoch keine Traumatisierungs-Diagnose zu stellen vermochte. Dass der BF seine Traumatisierung im Zuge seiner Arztbesuche nicht thematisiert hätte, ließe sich somit nicht logisch nachvollziehen. Im Ergebnis gelang es dem BF sohin nicht, den Bestand einer Traumatisierung zu substantiieren. In diesem Kontext ist zudem festzuhalten, dass er vor der belangten Behörde angegeben hat, seit sieben Jahren keine Drogen mehr eingenommen zu haben und vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingestand, im Herkunftsstaat im Drogenersatzprogramm gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass der BF zudem vorbrachte, im Herkunftsstaat bis kurz vor seiner Ausreise erwerbstätig gewesen zu sein, lässt sich der Schluss ziehen, dass er trotz bereits in Serbien aufrechter Substitutionsbehandlung arbeitsfähig war. Demzufolge lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit erschließen sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister sowie das GVS-Informationssystem der Republik Österreich).

Die Abschiebung des BF ist aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Mitteilung der belangten Behörde ersichtlich.

Einer Vorfallsmeldung des BMI, XXXX, vom 12.11.2018 sowie einem Abschlussbericht der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom 17.11.2018, kann entnommen werden, dass der BF eingestanden hat, am 06.11.2018 ein Arztrezept mit dem Ziel, an das Medikament "Subutex" zu gelangen, verfälscht zu haben. Der Versuch sei jedoch gescheitert und BF zur Anzeige gebracht worden. Selbst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2018 bestritt der BF die Tat trotz Thematisierung durch das BFA nicht, sodass letztlich keine Zweifel an der Tathandlung durch den BF aufgekommen sind. Aus der besagten Vorfallsmeldung vom 12.11.2018 lässt sich zudem die Aufnahme des BF ins Drogenersatzprogramm am 07.11.2018 entnehmen.

Da keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration greifbar waren, konnte dem BF diesbezüglich nichts zu Gute gehalten werden. Zudem ist der BF den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Die mangelnde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Teilerkenntnisses des BVwG.

Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Zustellung an den BF beruhen auf einer vom BF unterschriebenen Ausfertigung der oben zitierten Verfahrensanordnung.

2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist den Angaben des BF in dessen Erstbefragung und in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen.

Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF an und erachtet dessen Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgung aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat macht. Dies deshalb, weil eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in der Regel in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei vermeinte der BF aufgrund seines gewollten Ausscheidens aus einer Wahabiten-Gruppierung, von den Mitgliedern derselben wiederholt bedroht und angegriffen worden zu sein. Von den herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden habe er keine Hilfe erhalten und sei schlussendlich gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich geflüchtet.

Vorab ist festzuhalten, dass, insofern der BF vor der belangten Behörde vorbrachte, aufgrund einer Depression und einer Gehirnerschütterung sowie der Einnahme von Antidepressiva sich nur schwer erinnern zu können und Daten verwechselt zu haben, diesem kein Glauben geschenkt werden kann. In der Einvernahme am 11.10.2018 behauptete der BF, mit Widersprüchlichkeiten seitens der belangten Behörde konfrontiert, depressiv zu sein und dagegen Medikamente (Antidepressiva) einzunehmen. In weiterer Folge gestand er ein, bei einem Arzt gewesen zu sein. Dieser habe ihm aber letztlich nur Vitamine verschrieben, und hätte der BF damals jedoch keine Medikamente eingenommen. Bei seiner zweiten Einvernahme führte der BF wiederum eine Gehirnerschütterung, welche er beim letzten Angriff erlitten habe, als Grund für allfällige Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen an. Angesichts des Eingeständnisses, keine Medikamente einzunehmen, der mangelnden Vorlage medizinsicher Unterlagen sowie der Behauptung, sechs Monate vor seiner Ausreise das letzte Mal angegriffen worden zu sein (eine allfällige Gehirnerschütterung wäre nicht mehr aktuell), ist das Vorbringen des BF als bloße Schutzbehauptung abzutun. Auch vermochte der BF - wie oben ausgeführt - eine Traumatisierung nicht glaubhaft zu machen, weshalb keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten, die eine Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung des BF nahelegten.

Vor diesem Hintergrund gelingt es dem BF nicht, eine Bedrohung durch Wahabiten glaubhaft zu machen. Die Erzählungen des BF vor der belangten Behörde erweisen sich als zu vage und oberflächlich. Weder vermochte der BF nähere Angaben zur Gruppierung, seiner Ausbildung sowie zum Gedankengut derselben vorzubringen. Darüber hinaus, weisen die Angaben des BF massive Divergenzen zu denen seines Bruders aber auch zu seinen eigenen Angaben und den Ausführungen in der Beschwerde auf, welche er bis dato nicht aus dem Weg zu räumen vermochte.

Der BF gab vor der belangten Behörde an, dass er auf Anraten seines Bruders, welcher zeitlich gesehen vor dem BF Eintritt des BF in die Gruppe dessen Mitglied gewesen sei, derselben beigetreten sei. Zu den Angriffen und Bedrohungen befragt, vermeinte der BF, Anfang 2016 erstmals bedroht worden zu sein. Auf den Vorhalt, der Bruder des BF hätte angegeben, erst im Juli 2016 Mitglied der besagten Gruppierung geworden zu sein und die Angaben des BF daher widersprüchlich seien, brachte der BF vor, dass sich sein Bruder irren müsse und dies alles bereits im Jahr 2015/16 geschehen sei. In weiterer Folge vermeinte der BF, sein Bruder sei vor ca. 3 Jahren beigetreten und der BF ein paar Monate danach. In der gegenständlichen Beschwerde gab der BF wiederum an, dass sein Bruder im Jahr 2016/17 den Wahabiten beigetreten und der BF 2016/17 seinem Bruder gefolgt sei.

Zudem, wie in der Beschwerde bestätigt, gab der BF an, gemeinsam mit seinem Bruder aus der besagte Gruppe ausgetreten zu sein. Vor der belangten Behörde vermeinte der BF dazu, zwei Jahre vor seiner Ausreise aus der besagten Gruppierung ausgetreten und seither mit Drohungen und Angriffen konfrontiert gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, sein Bruder habe angegeben, erst 1 Monat vor der Ausreise aus der Gruppierung ausgetreten und letztlich einen Monat lang bedroht worden zu sein, erwiderte der BF, durcheinandergebracht worden zu sein und, dass dieser nicht gewusst hätte, was er erzähle.

Ferner gab der BF bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde an, sich die letzten Monate vor seiner Ausreise in Serbien versteckt gehalten zu haben. In seiner zweiten Einvernahme sowie der Beschwerde gab der BF dazu widersprüchlich an, bei der Arbeit bzw. auf dem Weg zur Arbeit und in der Stadt wiederholt bedroht und angegriffen worden zu sein. Mit der Behauptung, sich versteckt gehalten zu haben, konfrontiert, erwiderte der BF bloß, ab und zu rausgegangen zu sein.

Auch hob der BF hervor, zum Beten in eine Moschee gegangen zu sein, während sein Bruder angab, nie in eine Moschee aufgesucht zu haben, zumal dies von Seiten der Wahabiten nicht gewünscht gewesen sei. Damit konfrontiert, entgegnete der BF bloß mit der Frage danach, wo sein Bruder dies gesagt habe und wohin er gegangen sei.

Ein weiterer markanter Widerspruch lässt sich in den Angaben des BF, wonach er mit seinem Bruder nicht über Waffenübungen bei der besagten Gruppe gesprochen hätte und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, worin konkret vorgebracht wurde, dass der BF mit seinem Bruder über die Vorgänge bei der Gruppe, auch über die Waffenübungen, gesprochen hätte, erkennen. Konfrontiert mit den Angaben des Bruders, nichts von Waffenübungen gewusst zu haben, zumal dieser nur Teppiche und Schuhe gereinigt haben wolle, bejahte der BF dies und gab an, dass sein Bruder professioneller Teppich- und Autoreiniger wäre.

Die offenkundigen Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen des BF sowie im Verhältnis zu seinem Bruder, vermochte der nicht nur nicht zu entkräften, sondern gab der BF selbst konkret darauf befragt keine substantiierten Erklärungen ab. Die bloßen Behauptungen, sein Bruder müsse sich irren, der BF sei "durcheinander" und das Stellen von Gegenfragen können als begründete Erklärungen keinesfalls genügen.

Letztlich kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch eine gewaltbereite mit Waffen ausgestattete Gruppierung über zwei Jahre hinweg, trotz wiederholter Angriffe und Drohungen, in Serbien verblieben wäre. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass der BF unmittelbar nach erlebten Drohungen, spätestens jedoch nach dem ersten Angriff auf sich, dass Land verlassen hätte. Mit dem Begründungsversuch, zwei Monate auf die Ausstellung seines Reisepasses gewartet zu haben, bleibt der BF eine Erklärung dafür schuldig überhaupt - bis zwei Monate vor seiner Ausreise - mit der Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses so lange zugewartet und nicht bereits viel früher seine Ausreise geplant zu haben. Auch ließe sich nicht erklären, weshalb der BF sich trotz Drohungen und Angriffen weiterhin in der Öffentlichkeit bewegt und sich so weiterhin einer Gefahr ausgesetzt hätte. So gab der BF selbst an, zuletzt 6 Monate vor seiner Ausreise angegriffen worden zu sein, jedoch bis 3 Monate vor seiner Flucht gearbeitet zu haben und wiederholt auf dem Weg zur Arbeit sowie in der Stadt bedroht worden zu sein. Auch vermochte der BF angriffsbedingte Verletzungen nicht zu belegen. Trotz der Zusage, umfangreiche medizinische Unterlagen vorzulegen, blieb der BF solche schuldig. Bloß eine Bestätigung über eine Not- und Erstversorgung am 06.02.2018, ohne nähere - lesbare - Angaben zu Art und Grund der Behandlung brachte der BF bei, welche - insbesondere im Lichte der aufgezeigten Mängel - als Beweis nicht genügen.

Dem BF gelang es aufgrund der vielzählgien Widersprüchlich- und Ungereimtheiten nicht, seine Fluchtgeschichte glaubhaft darzulegen. Insofern kann ihm auch kein Glauben geschenkt werden, sich erfolglos an herkunftsstaatliche Sicherheitsbehörden gewandt, und keine Hilfe vom Staat Serbien erhalten zu haben. Unbeschadet dessen ließen sich letztlich die Angaben des BF über allfällige Hilfeverweigerungen auch nicht mit den Ausführungen in den Länderfeststellungen in Einklang bringen. Den besagten bescheidlichen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass in Serbien ein funktionstüchtiges Strafverfolgungs- und Sicherheitssystem etabliert ist, und Beschwerdeinstanzen gegen staatliche Übergriffe und Untätigkeiten eingerichtet wurden. Jedem steht die Möglichkeit offen, sich im Falle privater Verfolgungshandlungen sowohl an die Polizei zu wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten. Zudem können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institution getätigt werden und besteht ferner auch die Möglichkeit einer Aufnahme ins Zeugen.- bzw. Opferschutzprogramm. Im Übrigen hat die Bevölkerung die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Warum gerade dem BF keine herkunftsstaatliche Hilfe zuteilwerden hätte sollen, vermochte er nicht zu substantiieren.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich sohin, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Es konnten weder konkret gegen die Person des BF gerichtete Bedrohungen festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Bedrohung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Abschließend ist auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen entnommen werden kann, dass die medizinische Lage in Serbien stabil und die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, in Serbien eine Pflichtkrankenversicherung besteht und Rückkehrern staatliche Unterstützungsleistungen, welche auch Wohnraum beinhalten, angeboten werden. Ferner hat der BF selber eingestanden, in Serbien Substitutionsmedikamente erhalten zu haben. Sohin können keine Anhaltspunkte für eine fehlende oder unzureichende medizinische oder wirtschaftliche Versorgungslage erhoben werden.

2.2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere eingedenk der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, einer Bedrohung durch Wahabiten ausgesetzt zu sein, erweisen sich die Länderfeststellungen als hinreichend konkret und umfangreich.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Personen des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, von Privatpersonen bedroht und angegriffen worden zu sein und ihm dies nach wie drohe, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung die behauptete Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der gegenständlichen Verfolgung durch Privatpersonen handelte es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Auch Fehlverhalten von einzelnen Organen (Organwalterexzess) könnten, vor dem Hintergrund, dass der Staat Serbien solche, wie durch die Schaffung von Beschwerdeinstanzen erwiesen, nicht duldet und verfolgt, eine solche nicht zu begründen. (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262) So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Auch dem bloßen Umstand, dass der BF der Volksgruppe der Bosniaken angehört, mangelt es vor dem Hintergrund, dass in Serbien eine systematische Verfolgung der Mitglieder der Volksgruppe der Bosniaken, noch sonst einer anderen Volksgruppe, nicht stattfindet, an Asylrelevanz.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um eine arbeitsfähige erwachsene Person, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wie vor seiner Ausreise auch, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. So gestand der BF selbst ein sich als Friseur ein hinreichendes Einkommen erwirtschaftet und über genügend finanzielle Mittel verfügt zu haben.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, zumal sich weiterhin Familienangehörige in Serbien aufhalten.

Zudem steht es dem BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Falle der Not auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF keinen Zugang zu Sozialleistungen im Herkunftsstaat hätte, konnten nicht festgestellt werden und wurde dies vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht.

Hinsichtlich der Drogenersatztherapie des BF ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist und der BF selbst - das Vorhandensein und den Zugang zu einer Drogenersatztherapie in Serbien eingestehend - angegeben hat, sich bereits in Serbien im Drogenersatzprogramm befunden zu haben. Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem Vorbringen des BF liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleitungen hätte.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzuläss

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