TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/18 96/09/0244

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der A H in L, vertreten durch Dr. Gisela Eigner-Fuchs und Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Kernstockgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 15. April 1996, Zl. 33.007/2-IV/3/95, betreffend Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 1996 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2 EZ. 104 der KG Leitring, Gerichts- und politischer Bezirk Leibnitz, gegen den Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4. August 1993, mit welchem festgestellt worden war, daß die Erhaltung des Pavillons von Schloß Retzhof in Leitring, Gemeinde Wagna, Gerichts- und Politischer Bezirk Leibnitz, Steiermark, Grundstück Nr. 2 der EZ 104, KG Leitring, gemäß den §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990 im öffentlichen Interesse gelegen sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, es habe am 12. Jänner 1995 im Beisein der Beschwerdeführerin, des Bürgermeisters von Wagna und eines Vertreters der Gemeinde Wagna sowie eines Vertreters des Landeskonservators für Steiermark ein Augenschein stattgefunden, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien mit Verständigung vom 27. Jänner 1995 nachweislich wie folgt zur Kenntnis gebracht worden sei:

"Die Besichtigung des Objektes in seiner Außenerscheinung sowie durch die Fensteröffnungen auch im Inneren sowie die Erörterung der Sach- und Rechtslage bestätigten die Beschreibung und Charakteristik des gegenständlichen Objektes, wie sie im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes Aufnahme gefunden haben. Der Vertreter des Landeskonservatorates für Steiermark, Oberrat Dr. F K, führte ergänzend amtssachverständig aus, daß das gegenständliche Objekt in örtlichem, geschichtlichem und kulturhistorischem Zusammenhang mit dem nahegelegenen Retzhof steht. Dieser Gartenpavillon ist ein für die Barockzeit typisches Bauwerk. Die an drei Seiten erfolgte Fassadengestaltung stellt den Zusammenhang zum Schloßgebäude anschaulich dar.

Seitens der Berufungswerberin bzw. ihrer Begleiter (Bruder und Cousin) wird dieser Zusammenhang außer Streit gestellt. Es wird festgestellt, daß das Objekt sich in einem schlechten Bauzustand befindet, es fehlen sämtliche Fenster, die Zwischendecke ist zum Teil eingebrochen, die Wände im Inneren sind beschmiert, der Verputz ist zum Teil schadhaft, aus dem Dach wachsen an mehreren Stellen Pflanzen. Weiters wird festgestellt, daß das Objekt in einem Abstand von etwa zwei bis drei Metern von der Grundgrenze zum Schloß Retzhof situiert ist. Das Grundstück Nr. 2 ist laut Auskunft des Bürgermeisters von Wagna als Grünland und nicht als Bauland oder Bauerwartungsland, aber auch nicht als Industriegebiet gewidmet. Nach Schätzung des Bürgermeisters würde die Abtretung einer Fläche von etwa 200 Quadratmetern ausreichen, um das Objekt samt einem kleinen Umland wieder dem Schloß Retzhof bzw. dessen Park anzugliedern.

Die Berufungswerberin lehnt sowohl eine Instandsetzung als auch eine Abtretung des Areals aus grundsätzlichen Erwägungen ab.

Schließlich ist noch festzuhalten, daß das Schloß Retzhof dem Land Steiermark gehört und darin ein Bildungshaus untergebracht ist. Vor Beginn des Augenscheins wurde am Parkplatz der Direktor dieses Bildungshauses zufällig getroffen, der erklärte, daß er nach wie vor am Erwerb des Gartenpavillons für das Land Steiermark Interesse hätte."

Die Beschwerdeführerin habe hierauf mit Schriftsatz vom 20. Februar 1995 Stellung genommen und dabei die hinsichtlich des Bauzustandes getroffenen Feststellungen als richtig bezeichnet. Die Bedeutung des Objektes habe sie jedoch bestritten. Die von der Behörde erster Instanz getroffene Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Gartenpavillons basiere auf dem Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, denen die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG zuerkannt werde. Diese Gutachten seien schlüssig und überzeugend und hätten das Objekt derart beschrieben, daß die besondere Bedeutung in geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Hinsicht klar zum Ausdruck komme. Die Ergebnisse des von der Berufungsbehörde durchgeführten Augenscheines und insbesondere das dabei abgegebene Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen hätten die angenommene Charakteristik und Wertigkeit des Objektes als Einzeldenkmal, aber auch im Zusammenhang mit dem Schloß Retzhof weiter untermauert. Die Denkmaleigenschaften des Objektes seien von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten worden, es sei lediglich auf den schlechten Bauzustand hingewiesen worden. Für die Beurteilung eines Objektes, ob ihm geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung im Sinn des § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz zukomme oder nicht, seien jedoch der Bauzustand selbst und die technischen Möglichkeiten einer weiteren Erhaltung unerheblich. Für das gegenständliche Verfahren sei daher die dringende Notwendigkeit einer Sanierung des Objektes bzw. zumindest der Behebung einzelner Bauschäden irrelevant. Ebenso sei auch die Frage einer künftigen Verwendung des Objektes bzw. eine etwaige Wiedervereinigung mit dem Schloß Retzhof für das Verfahren ohne Bedeutung. Von ausschließlicher Bedeutung seien hingegen für die Erledigung des Verfahrens die dem Gutachten und den Ergebnissen des Augenscheines zu entnehmende große Bedeutung und Wertigkeit des Objektes gewesen, während die für das Unterschutzstellungsverfahren rechtlich irrelevanten Fragen der künftigen Nutzung, Instandsetzung und allfälligen Abtretung an das Land Steiermark lediglich als Versuch anzusehen gewesen seien, die von der Beschwerdeführerin durch die Unterschutzstellung befürchteten Lasten zu mildern bzw. abzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der jedoch ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluß vom 26. Juni 1996, B-1754/96-3, zur Entscheidung abtrat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (BGBl. Nr. 533/1923 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 473/1990, DMSG) finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden.

Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG erkennt, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind. Ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0228, m.w.N.).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behörde hätte im Hinblick auf einen sich allenfalls aus der Zusammengehörigkeit des gegenständlichen Gartenpavillons zur Gesamtanlage des Schlosses Retzhof ergebenden "Ensembleschutz" einerseits und der Charakteristik des aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts stammenden Gartenpavillons als "Einzeldenkmal" andererseits zwei Bescheide erlassen müssen, nämlich einen im Hinblick auf die Unterschutzstellung als Teil eines Ensembles, einen zweiten hingegen betreffend die Unterschutzstellung als Einzeldenkmal. Im letzteren Fall hätte eine genaue Stilbeschreibung vorgenommen werden müssen, was - wie die Beschwerdeführerin zugestehe - infolge des derzeitigen verfallenen Bauzustandes so gut wie unmöglich gewesen wäre, im ersteren Fall hätte die Behörde eine exakte Beschreibung des Schlosses Retzhof vornehmen müssen, wobei sich ergeben hätte, daß dieses infolge eines Zubaues den Charakter eines Barockschlosses verloren habe.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG. Zunächst ist klarzustellen, daß der von der belangten Behörde bestätigte Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4. August 1993 keinen Zweifel daran aufkommen läßt, daß der auf dem der Beschwerdeführerin eigentümlich gehörenden Grundstück stehende (Garten)Pavillon als Einzeldenkmal und nicht im Sinne eines Ensembleschutzes unter Schutz gestellt worden ist. Bereits seit der Novelle 1978 zum Denkmalschutzgesetz wurde klargestellt, daß auch ein Objekt, dem für sich allein keine ausreichende Bedeutung zukommt, aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, also als Teil eines Ensembles, eine ausreichende Bedeutung erlangen kann. Dies wird durch die Einschaltung des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 DMSG durch die Novelle BGBl. Nr. 167/1978 deutlich:

"Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen".

Dies führt dazu, daß auch ein Gebäude von weniger eminentem künstlerischen oder kulturellen Wert durch seine Lage als Ergänzung einer größeren Einheit und (nur) in diesem Zusammenhang von gehobener Bedeutung sein kann. Die kulturelle Bedeutung des hier in Rede stehenden Gebäudes kann daher zwar aus seiner Beziehung und Lage zum Schloß Retzhof abgeleitet werden, es lag aber erkennbar nicht in der Intention der belangten Behörde, ein Gesamtensemble unter Schutz zu stellen.

Insoweit die Beschwerdeführerin eine mangelhafte Beschreibung des unter Schutz gestellten Gebäudes rügt, ist auf die Begründung des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Unterschutzstellungsbescheides des Bundesdenkmalamtes zu verweisen, der eine ausführliche bauliche und kulturhistorische Beschreibung des gegenständlichen Objekts enthält, der die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch nicht entgegengetreten ist. Bekämpft aber eine Partei erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Mangelhaftigkeit einer gutachterlichen Stellungnahme, zu welchem sie im Verwaltungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert worden war, so ist ihr mangelnde Mitwirkung im Verfahren vorzuwerfen, die eine Bekämpfung eben dieses Gutachtens vor dem Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung dieses Gerichtshofes unzulässig macht (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 555 f abgedruckte hg. Judikatur). Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß nach § 52 Abs. 1 AVG die Behörden verpflichtet sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige. Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, daß es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320, und die darin angegebene Vorjudikatur). Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt, dieses der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. April 1993 zur Kenntnis gebracht, sowohl im Verfahren erster als auch zweiter Instanz Augenscheine durchgeführt und der Beschwerdeführerin jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung ihres Standpunktes geboten. Fachlich fundierte Gegenausführungen zur Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Gartenpavillons hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes vor allem mit dessen baufälligem Zustand und der sich daraus ergebenden Höhe der nötigen Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wiederherstellungskosten bestritten, die für eine Unterschutzstellung nach dem DMSG nicht maßgebend sein konnten (worauf die Denkmalschutzbehörden auch mehrmals hingewiesen haben). Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, weitere Ermittlungen zu pflegen. Die belangte Behörde durfte aufgrund des von ihr eingeholten Sachverständigenbeweises davon ausgehen, daß die im § 1 Abs. 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist. Dies indiziert im Regelfall, daß die Erhaltung des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere öffentliche Interessen dem entgegenstehen. Dafür bietet sich aber nach der Aktenlage und dem ihre persönliche finanzielle und die bauliche Situation an Ort und Stelle in den Vordergrund rückenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt. Es kann daher insgesamt keine Rechtswidrigkeit in der von der belangten Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse getroffenen Qualifikation des Gartenpavillons des Schlosses Retzhof als erhaltungswürdiges (Einzel)Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG erkannt werden. Damit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. November 1998

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090244.X00

Im RIS seit

12.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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