TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/19 98/06/0193

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des KS und 2. der LSch, beide in S, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. August 1998, Zl. 03-12.10 A 32 - 98/3, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Andrä-Höch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 1997 wurde die Anschlußpflicht für die auf den näher bezeichneten Grundstücken befindlichen Gebäude R.28 und R.32 festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. März 1996 suchten die Beschwerdeführer um Befreiung von der Anschlußpflicht an, weil eine biologische Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück bestehe. Da über den angeführten Antrag auf Befreiung von der Anschlußverpflichtung keine Entscheidung des Bürgermeisters erfolgte, stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 1997 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juni 1997 wurde der Antrag auf Befreiung von der Kanalanschlußpflicht als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 ergebe, daß der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Stmk Kanalagesetz 1988 allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. voranzugehen habe, da sie eine notwendige Bedingung für letztere sei. Demnach könne ein Antragsteller solange mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht durchdringen, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliege. Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, habe der Verwaltungsgerichtshof schließlich noch festgestellt, daß von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung gesichert nur dann gesprochen werden könne, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Die Bewilligungspflicht gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 sei immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers zu rechnen sei. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung der beeinträchtigten Gewässer seien für die Bewilligungspflicht ohne Relevanz. Außerdem müsse eine Anlage, die dazu diene, die an sich (d.h. ohne sie) gegebenen schädlichen Auswirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, schon dann als bewilligungspflichtig erachtet werden, wenn nicht von vornherein feststehen könne, daß sie die ihr zugeschriebenen Eigenschaften besitze und wenn nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht werde. Die belangte Behörde habe daher keine Bedenken, daß die von den Beschwerdeführern bereits errichtete biologische Kleinkläranlage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege, zumal die gereinigten Abwässer zur Verrieselung gebracht würden. Darüber hinaus sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14. August 1997 das Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung der biologischen Kleinkläranlage abgewiesen und diese Entscheidung mit dem zweitinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 25. November 1997 bestätigt worden. Die Beschwerdeführer würden selbst nicht behaupten, daß ihre Anlage nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Die Gemeinde habe zwar als Vorfrage zu prüfen, ob die vorliegende Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung nicht eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung sei. Ob für diese Anlage aber eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne, habe die Gemeinde nicht als Vorfrage zu prüfen. Überdies sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates im vorliegenden Verfahren das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren im Sinne einer Versagung der Bewilligung bereits rechtskräftig abgeschlossen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, sind Ausnahmen von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage gemäß Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg. cit. gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.

Aus der hg. Judikatur ergibt sich einerseits, daß gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die Ausnahmebewilligung vorliegen muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur), andererseits, daß eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 Stmk. Kanalgesetz 1988 allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. voranzugehen hat, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131). Gemäß dem hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, kann von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung sicher nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Daß die biologische Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführer im Lichte des § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtig ist, wird von den Beschwerdeführern selbst nicht bestritten. Es wird auch nicht bestritten, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung dieser Anlage nicht vorgelegen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit allein im Lichte dieses Abweisungsgrundes als rechtmäßig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060193.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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