Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W163 1230333-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2002, Zl. 02 01.614-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zudem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
1.2. Am 29.08.2007 brachte das Finanzamt XXXX einen Strafantrag gegen den Dienstgeber des BF ein, weil der BF als unerlaubt beschäftigter Ausländer betreten worden war.
1.3. Am 18.11.2009 brachte das Finanzamt XXXX einen Strafantrag gegen den Dienstgeber des BF ein, weil der BF als unerlaubt beschäftigter Ausländer betreten worden war.
1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 25.02.2010, Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 04.05.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
1.5. Am 19.07.2010 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG zur Anzeige gebracht.
1.6. Am 01.11.2011 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.
1.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2011 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und aufgefordert zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Fragen im Rahmen einer Stellungnahme zur beantworten.
1.8. Am 22.12.2011 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht und festgenommen.
1.9. Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidriektion Wien niederschriftlich zu seinen persönlichen Verhältnissen wegen der in Aussicht genommenen Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes einvernommen.
1.10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 22.12.2011, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit einem Monat ab Erlassung des Bescheides festgelegt.
1.11. Mit Ladungsbescheid vom 31.01.2012 wurde der BF zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung von der Bundespolizeidirektion XXXX geladen. Der Bescheid wurde hinterlegt und nicht behoben.
1.12. Mit Ladungsbescheid vom 20.06.2012 wurde der BF zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung von der Bundespolizeidirektion XXXX geladen. Der Bescheid wurde hinterlegt und nicht behoben.
1.13. Am 07.06.2012, 09.07.2012, 27.02.2013, 16.03.2013 und 02.04.2013 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.
1.14. Am 29.01.2014 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht und in Schubhaft genommen.
1.15. Am 30.01.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im nachfolgenden: BFA) anlässlich der Entlassung aus der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass für ein Heimreisezertifikat beantragt wurde.
1.16. Am 04.02.2014 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht und in Schubhaft genommen.
1.17. Am 05.02.2014 wurde der BF vor dem BFA anlässlich der Entlassung aus der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und im mitgeteilt, dass für ein Heimreisezertifikat beantragt wurde. Zudem wurde dem BF aufgetragen, sich um die Ausstellung eines Reisedokuments selbständig zu kümmern und das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
1.18. Am 17.10.2014 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht und in Schubhaft genommen.
1.19. Am 17.03.2016 wurde ein Abschluss-Bericht des Stadtpolizeiamtes XXXX , Kriminalabteilung, der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdacht auf sexuelle Belästigung den BF betreffend übermittelt.
1.20. Am 19.03.2015 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht und in Schubhaft genommen.
1.21. Am 23.11.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Der Antrag wurde nicht begründet.
1.22. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Eine Begründung des Antrages sei nicht erfolgt und auch aus Sicht der Behörde seien keine Grundlagen erkennbar, welche die Ausstellung einer Duldungskarte rechtfertigen würden. Der BF wurde zu Beantwortung von insgesamt neun Fragen aufgefordert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die Verständigung wurde mittels RSa-Brief am 19.12.2016 hinterlegt und nicht behoben.
1.23. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 13.02.2017 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft in Wien am 05.04.2013 beantragt worden sei. Bislang sei kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte sei nicht begründet worden und auch für die Behörde sei keine Grundlagen für eine Duldung erkennbar. Die Erlangung eines Reisedokuments sei aus Sicht der Behörde durchaus möglich, da eine Vertretungsbehörde des Heimatlandes des BF im Bundesgebiet situiert sei.
1.24. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die indische Botschaft bis dato kein Ersatzreisedokument ausgestellt hätte. Der BF hätte weder seine Identität verschleiert, noch Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt, noch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt. Die Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, weshalb eine Duldungskarte auszufolgen sei.
1.25. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2017 vorgelegt.
1.26. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 20.12.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der bevollmächtigte Vertreter des BF teilte am 18.12.2018 mit, dass der BF seit Mitte 2017 nicht mehr erreichbar sei. Am 19.12.2018 teilte der bevollmächtigte Vertreter des BF mit, dass die Vollmacht niedergelegt wurde. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 08.03.2019 neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt und eine Zustellung durch Organe der Bundespolizei veranlasst. Die Annahme der Ladung wurde verweigert. Die mündliche Verhandlung wurde abberaumt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes insbesondere die Entscheidung des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen worden war, sowie den gegenständlichen Antrag vom 23.11.2016 sowie die Beschwerde vom vom 08.03.2017
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen)
3.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2002, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zum wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 22.12.2011, Zl. III-1098905/FrB/11, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit einem Monat ab Erlassung des Bescheides festgelegt.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
3.2. Der BF stellte am 23.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG.
Der BF gab keinen Grund für die Notwendigkeit der Ausstellung einer Karte für Geduldete in seinem Antrag vom 23.11.2016 bekannt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 13.12.2016 machte der BF keinen Gebrauch. Der BF hat in der Beschwerde auch nicht behauptet, sich an die Behörde seines Herkunftsstaates gewandt zu haben und stellte somit auch in seiner Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte und die Behörde dessen Ausstellung verweigert hätte.
3.3. Der Aufenthaltsort des BF ist nicht bekannt.
4. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes sowie den Gerichtsakten.
Dass der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt ist, ergibt sich aus den Veranlassungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ladungen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der bevollmächtigte Vertreter des BF hat die Vollmacht niedergelegt und bekanntgegeben, seit Mitte 2017 keinen Kontakt mit dem BF herstellen zu können. Im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde wurde die Identität des BF mit XXXX , am XXXX geboren, mit der Zustelladresse XXXX , geführt. Laut ZMR Auskunft wurde zu diesem Datensatz eine Abmeldung mit XXXX vorgenommen und eine Neuanmeldung mit den Daten XXXX , geboren am XXXX vorgenommen. Als aktuelle Adresse scheint XXXX , auf. Eine durch Organe der Bundepolizei veranlasste Hauserhebung am 15.01.2019 ergab, dass XXXX , geboren am XXXX unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde und angab, nicht mit XXXX , geboren am XXXX , ident zu sein. In weiterer Folge hat diese Person die Annahme der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verweigert (OZ12). Andere Meldedaten liegen zur Person des BF nicht vor und er hat seinen aktuellen Aufenthaltsort im Verfahren nicht bekanntgegeben, weder der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht noch seinem bevollmächtigten Vertreter.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten, insbesondere aus den Angaben im Antrag vom 23.11.2016 und der Beschwerde vom 08.03.2017.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.03.2017 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 14.03.2017 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
5.2.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:
Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Gemäß § 46a Abs. 4 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Der BF hat Antrag nicht begründet und in der Beschwerde angegeben, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine.
Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der BF ist als Fremder, der zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, seit 01.11.2017 verpflichtet, bei der für ihn zuständigen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen (§ 46 Abs. 2 erster Satz FPG idF des FrÄG 2017).
Der BF gab keinen Grund für die Notwendigkeit der Ausstellung einer Karte für Geduldete in seinem Antrag vom 23.11.2016 bekannt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 13.12.2016 machte der BF keinen Gebrauch. Der BF hat in der Beschwerde auch nicht behauptet, sich an die Behörde seines Herkunftsstaates gewandt zu haben und stellte somit auch in seiner Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte und die Behörde dessen Ausstellung verweigert hätte.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren somit keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes mit der in Wien situierten indischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat und er hat dies auch nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
5.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht, zumal sich aus den Behauptungen des BF kein Tatsachenvorbringen findet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für eine materielle Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (§ 58 AsylG) sowie zu Rückkehrentscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Duldung, Nachweismangel, ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W163.1230333.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019