Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MA 65 - 12/9/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 17. Mai 1996 um 08.15 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher genannten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.041,-- vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, hinsichtlich des Verstellens einer näher genannten Garagenausfahrt sei die Verkehrsbeeinträchtigung glaubwürdig durch Berichte des Meldungslegers vom 19. Juni 1996 und 7. November 1996 samt anschaulicher Skizze und sodann durch dessen zeugenschaftliche Aussage am 7. März 1997 nachgewiesen worden. Auf dieser Skizze sei auch deutlich dargetan worden, daß das beanstandete Fahrzeug schräg und nicht etwa parallel zur Gehsteigkante geparkt gewesen sei. Dies sei auch von den beiden vom Beschwerdeführer nominierten Zeugen bestätigt worden, wobei diesen durchaus insofern gefolgt werden könne, als die Frontseite des Fahrzeugs nicht vor der durch die Gehsteigauffahrt ersichtlichen Garageneinfahrt gestanden sei, wohl aber durch die Schrägstellung der Heckteil des Fahrzeugs, was für die bemängelte Verkehrsbehinderung ausreichend sei.
Daß der Beschwerdeführer aus eigener Anschauung heraus keine relevanten Aussagen tätigen habe können, sei aus dem eingesehenen Verwaltungsstrafakt ersichtlich, weil er am 15. November 1996 angegeben habe, daß er selbst das Fahrzeug nicht abgestellt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, in der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde sehr wohl eine Bindungswirkung hinsichtlich des Tatbildes des § 23 Abs. 1 StVO bejaht, wobei dies analog auch für das Tatbild des § 23 Abs. 3 leg. cit. gelte. Es ergebe sich aus einem Umkehrschluß, daß mangels rechtswidriger Abstellung eines Fahrzeugs vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt eine Bindungswirkung einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (wegen Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO) Platz greife und auch einer Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO die rechtliche Grundlage entzogen sei. Dabei sei es auch in weiterer Folge ohne Bedeutung, welche Gründe für die Einstellung des Verwaltungsverfahrens ausschlaggebend gewesen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 1981, Zl. 81/02/0080). Wesentlich sei alleine, daß aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, die insbesondere auch für die im gegenständlichen Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörden "entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidung unter allen Umständen eine bindende Wirkung" vorgelegen habe.
Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine derartige Bindung (insbesondere bei Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei eingetretener Verfolgungsverjährung) nicht gegeben ist (vgl. etwa das im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO in Bezug auf eine Kostenvorschreibung nach § 89a StVO ergangene Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0117) und eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO für die Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO keine Voraussetzung ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042, m. w.N.).
Die belangte Behörde unterstelle nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers die Garagenausfahrt blockiert habe und ein ausfahrendes Fahrzeug bei der "ordnungsgemäßen Ausfahrt" behindert worden sei. Es rechtfertige aber die bloße Behinderung keinesfalls die "kostenpflichtige Maßnahme", soweit dadurch nicht gleichzeitig das Fahrzeug am Wegfahren aus der Garagenzufahrt gehindert werde. Mangels Ausführungen, inwieweit und ob überhaupt begründete Besorgnis bestanden habe, daß die Benützung der Garagenzufahrt, wenn nicht völlig ausgeschlossen, so doch nur wesentlich erschwert gewesen sei, sei die rechtliche Begründung nicht nachvollziehbar. Dies umsoweniger, als eine Beweiswürdigung durch tatsächliche Untermauerung dieser rechtlichen Würdigung nicht erfolgt sei, sondern nur eine "stereotype Wiedergabe" der belangten Behörde, wie diese den Begriff einer "Behinderung" allgemein verstehe. Diese Scheinbegründung erfordere einerseits die verwaltungsgerichtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides und andererseits eine entsprechende Begründung sei auch deshalb wesentlich, weil die Verfolgung des "Rechtsanspruchs auf mangelnde Kostenvorschreibung" infolge fehlender Information über die konkreten Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrsbeeinträchtigung versagt bleibe. Es finde sich im zugrundegelegten Sachverhalt keine Feststellung, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers von Beginn an als gesetzwidrig verkehrsbehindernd aufgestellt gewesen sei bzw. den Beschwerdeführer der bevorstehende Eintritt einer Verkehrsbehinderung bekannt sein habe müssen.
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeugs am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, daß Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg. 13.275/A und das Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 88/18/0329).
Die belangte Behörde hat mit hinreichender Deutlichkeit unter entsprechender Würdigung der im Verfahren aufgenommenen und verwendeten Beweise schlüssig dargelegt, weshalb durch das Schrägparken des Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Bereich einer Hauseinfahrt eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen hat. Insbesondere ging sie von einer "tatsächlichen Unmöglichkeit (Hinderung) des Ausfahrens aus der Garage" wegen des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs des Beschwerdeführers aus. Aufgrund des von der belangten Behörde im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten "Schrägparkens" des Fahrzeugs des Beschwerdeführers vor der Garagenzufahrt war eine diesbezügliche Verkehrsbeeinträchtigung von Anbeginn vorhersehbar und daher das Abstellen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers an diesem Ort von Anbeginn gesetzwidrig.
Ferner kommt es nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppung (als Voraussetzung für eine Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO) ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeugs an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099 m.w.N.).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensrüge, es wäre die nachträgliche Anfertigung einer Lageskizze unter genauer Eintragung der Lage des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch den Meldungsleger erforderlich gewesen, kam der diesbezüglichen Unterlassung keine Wesentlichkeit zu. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, daß einem geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0319). Die vom Meldungsleger angefertigten Skizzen (die nicht maßstabgetreu sein mußten; vgl. hiezu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998) zeigen klar, daß die belangte Behörde zu Recht insbesondere in Verbindung mit den ergänzend vom Meldungsleger abgegebenen Stellungnahmen und dessen Zeugenaussagen im Rahmen des Berufungsverfahrens entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer Verkehrsbehinderung beigemessen hat. Diese Beurteilung konnte auch nicht durch die Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, die gleichfalls ein Schrägparken des Fahrzeugs des Beschwerdeführers bestätigten, ohne jedoch konkrete Hinweise auf die genaue Position des Fahrzeugs im Abschleppzeitpunkt geben zu können, erschüttert werden.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurden sowohl der Meldungsleger (ergänzend zu seinen bis dahin abgegebenen Stellungnahmen) als auch die vom Beschwerdeführer selbst namhaft gemachten Zeugen von der Behörde einvernommen. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs gewährt, sodaß die diesbezügliche Rüge geradezu mutwillig erscheint.
Hat das ergänzende Ermittlungsverfahren jedoch hinreichende Anhaltspunkte für das verkehrsbeeinträchtigende Abstellen Fahrzeugs des Beschwerdeführers ergeben, ohne daß es dem Beschwerdeführer - trotz gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme - gelungen wäre, dem Wesentliches entgegenzusetzen, so war die belangte Behörde im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gehalten, darüberhinaus weitere Ermittlungen anzustellen. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zustehenden Kontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020491.X00Im RIS seit
11.07.2001