TE Dok 2019/5/27 40040-DK/2019

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

VU mit KV in alkoholisiertem Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 27.05.2019 nach der am 27.05.2019 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat am N.N., gegen N.N. Uhr auf der N.N. m Gemeindegebiet N.N., bei Straßenkilometer N.N., Fahrtrichtung N.N., als Lenker des PKW N.N., die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen, indem er mit nicht mehr konkret feststellbarer, aber jedenfalls leichter Alkoholisierung und überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit trotz Gegenverkehrs einen Überholvorgang einleitete, auf der Gegenfahrbahn mit dem von D.D. gelenkten entgegenkommenden PKW, N.N., seitlich kollidierte und anschließend vom Unfallort flüchtete, was zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht N.N. wegen Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB führte, zumal durch den Unfall A.A. eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.224,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N.

Die Dienstbehörde hat am Tag des Vorfalles, durch eine persönliche Meldung des Kommandanten des LKA A.A. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Aufgrund des Sachverhaltes und der damit verbundenen kriminalpolizeilichen Erhebungen sowie der anschließenden straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Anhängigkeit war das gegenständliche Disziplinarverfahren gehemmt.

Am N.N. langte eine Verständigung des LG N.N. (Strafkarte) bei der ho LPD ein, wonach der Beamte rechtskräftig wegen §§ 88 (1) (§81 Abs. 1), 88 (4) 2 Fall (§ 81 Abs. 1) StGB verurteilt worden ist. Da aus dieser Verständigung keine näheren Umstände hinsichtlich der Urteilsfindung ersichtlich waren, wurde von der LPD N.N. vom LG N.N. um eine Ablichtung des gegenständlichen Urteils samt Verhandlungsprotokoll ersucht. Mit Schreiben vom N.N. wurde vom LG N.N. eine gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt.

Das bei der Bezirkshauptmannschaft N.N. gegen den Beamten anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf § 4 StVO 1960 (Fahrerflucht) wurde von dieser eingestellt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Der gegenständliche Verkehrsunfall wurde am N.N. um N.N. Uhr durch die telefonische Mitteilung von B.B. der PI N.N. an den LKA - Besetzungsdienst verrichtenden Beamten bekannt, der diese Information um N.N. Uhr an den LPD-Journaldienst verrichtenden Leiter des LKA, A.A., persönlich weiter leitete.

Erhebungen und Ergebnis:

Der Verkehrsunfall wurde von Beamten der API N.N. aufgenommen, der Abschlussbericht an die StA N.N. von C.C. der API N.N. verfasst. Ausfertigungen des Abschlussberichtes wurden an die BH N.N. zur verwaltungsstrafrechtlichen sowie an die LPD N.N. zur dienstrechtlichen Beurteilung übermittelt. Zufolge der Erhebungen der API N.N. lenkte der Beamte am N.N., gegen N.N. Uhr seinen PKW, auf der N.N. von N.N. kommend in Fahrtrichtung N.N. Zur selben Zeit lenkte D.D. ihren PKW, ebenfalls auf der N.N., von N.N. kommend in Richtung N.N.. Auf dem Beifahrersitz fuhr E.E. mit. Die Zeugin F.F. lenkte zeitgleich ihren PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h auf der N.N. in Richtung N.N., als sie bei Str. Km. 35, Gemeindegebiet von N.N., trotz Gegenverkehrs vom PKW des Beamten überholt wurde. Bei dem Überholvorgang kollidierte der Beamte auf dem (von ihm aus gesehen) linken Fahrstreifen seitlich mit dem PKW von D.D., kam anschließend rechts (ohne den PKW von F.F. zu berühren) von der Fahrbahn ab, fuhr einen Leitpflock um, stürzte sich überschlagend über eine ca. 3 m hohe Böschung, durchbrach einen Wildzaun und blieb auf dem Dach in einer Wiese nördlich der N.N. liegen. Bei dem Verkehrsunfall erlitten D.D. schwere und E.E. leichte Verletzungen; beide Frauen wurde in das Krankenhaus N.N. eingeliefert. Der Beamte entfernte sich von der Unfallstelle in unbekannte Richtung, ohne sich um die Verletzten zu kümmern. Da die an der Unfallstelle anwesenden Personen den ersteinschreitenden Beamten des SPK N.N. keine Auskünfte über den Verbleib oder eventuelle Verletzungen des Beamten geben konnten, versuchten die Beamten im Wege des Besetzungsdienstes des LKA N.N. mit dem Beamten Kontakt aufzunehmen, was jedoch vorerst nicht gelang. Um N.N. Uhr langte ein Anruf von der N.N. Filiale N.N. bei G.G., Besetzungsdienst des LKA N.N., vom Beamten ein. Er erklärte, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe und unverletzt sei. Nach der Aufforderung bzw. dem Ersuchen von G.G., er möge mit den Kollegen des SPK N.N. Kontakt aufnehmen, weil er von diesen wegen des Verkehrsunfalls gesucht werde, brach die Telefonverbindung ab. Eine Streife des SPK N.N. begab sich daraufhin zur N.N. Filiale, wo sie von dem Angestellten, der dem Beamten das Telefonat ermöglicht hatte, informiert wurden, dass der Anrufer weder einen verletzten noch einen alkoholisierten Eindruck hinterlassen habe; er sei nach dem Telefonat wieder aus dem Lokal gegangen. Vom LPD JD wurde die LKA-Streife beauftragt, nach dem Beamten im Stadtgebiet von N.N. Ausschau zu halten, da aufgrund der Beschädigungen seines PKW eine Verletzung doch nicht auszuschließen war. Weiters wurde die Sektorstreife N.N. angewiesen, beim Wohnhaus des Beamten sowie beim Wohnhaus seiner Mutter, beide in N.N., Nachschau zu halten, ob mit ihm Kontakt aufgenommen werden kann; 4 Versuche waren jedoch ohne Erfolg.

Der Beamte nahm vor dem Verkehrsunfall für kurze Zeit an einer Geburtstagsfeier beim LKA N.N. teil, bei der auch Vertreter des LG und der StA N.N. geladen waren. Er bestritt bei seiner niederschriftlichen Vernehmung auf der API N.N., bei dieser Feier und somit vor Antritt der Fahrt alkoholische Getränke konsumiert zu haben; im Zuge der Hauptverhandlung beim LG N.N. gab er aufgrund der niederschriftlichen Aussagen der Staatsanwälte H.H., I.I. und J.J., die ihn bei besagter Feier beim Trinken von Rotwein beobachtet hatten, den Konsum geringer Mengen Wein zu. Eine Alkoholisierung bestritt er jedoch und sie wurde auch von niemandem festgestellt.

Angaben des Beamten:

Der Beamte wurde am N.N. von C.C. auf der API N.N. niederschriftliche zum Unfallhergang und zu den Umständen einvernommen. Er schilderte, dass er am N.N. um N.N. Uhr seinen Dienst beim LKA N.N. beendet, anschließend zwei Möbelhäuser in N.N. besucht und schließlich im N.N. zu Abend gegessen habe, bevor er dann nach Hause gefahren und es zu dem Unfall gekommen sei. Vor dem Verkehrsunfall habe er keine alkoholischen Getränke konsumiert. Er könne sich zwar an die Entstehung des Unfalles, nicht jedoch an die Folgen und sein Verhalten nach dem um Verkehrsunfall erinnern. Am N.N. sprach der damaligen Leiters der StA N.N., bei K.K. bei der LPD N.N. vor. Er wies darauf hin, dass der Beamte unmittelbar vor dem Verkehrsunfall von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der StA N.N. bei der Geburtstagsfeier beim LKA N.N. gesehen worden sei, dies im Abschlussbericht der API N.N. nicht angeführt ist. A.A. konfrontierte daraufhin den Beamten am N.N. mit dieser Feststellung, worauf er erklärte, dass seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung grundsätzlich den Tatsachen entsprechen, er jedoch vor der Heimfahrt festgestellt habe, dass er seine Wohnungsschlüssel im Büro vergessen und diese noch geholt habe. Dabei habe er bei der Geburtstagsfeier, die im Bereich seines Büros stattgefunden habe, einige ihm bekannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angetroffen und mit ihnen kurze Gespräche geführt. Er habe dieser Tatsache jedoch keinerlei Bedeutung beigemessen und sie deshalb auch nicht erwähnt.

Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund des im Spruch bezeichneten Vorwurfs gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Beamte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., GZ N.N. wegen §§ 88 Abs. 1 (§81 Abs. 1), 88 Abs. 4, 2. Fall (§ 81 Abs. 1) StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 2.550,- verurteilt.

Ein von der Bezirkshauptmannschaft N.N. gegen ihn wegen § 4 StVO 1960 eingeleitetes und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zunächst ruhend gestelltes Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist - sofern der Beamte wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft - von der disziplinären Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

Seitens des Senates war daher zu prüfen, ob und inwieweit die Notwendigkeit einer Bestrafung nach general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten vorliegt, wobei der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, gemäß § 91 BDG nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen ist. In jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, kann eine Bestrafung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfalten. Vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs ist daher auszugehen.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat (Art. I Z 8 BGBl.Nr.16/1994).

Diese Bindung besteht auch in Bezug auf die Feststellungen zur inneren Tatseite.

Der Beamte bekannte sich schuldig.

Die Rechtfertigung des Beamten, er sei in Panik verfallen und habe sich aufgrund dessen vom Unfallort entfernt, vermag ihn nicht zu exkulpieren.

Der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann ein „Unfallschock“ nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sog. "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Zwar hat sich das Fahrzeug des Beamten überschlagen, jedoch blieb dieser bis auf Kopfschmerzen unverletzt und vermochte er –wie das Beweisverfahren ergeben hat- das Unfallgeschehen klar und zusammenhängend darstellen. Dem Beamten war daher ein rechtmäßiges Alternativverhalten zumutbar. Wohl erscheint es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen altgedienten erfahrenen Beamten handelt, tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er sozusagen „grundlos“ in Panik verfällt und wäre dies dann –wie auch schon die Disziplinaranwaltschaft hinwies- nun erklärbar, wäre er in einem größeren, als von ihm zugegebenen Ausmaß alkoholisiert gewesen. Doch konnte dies nicht verifiziert werden und ist auch das Gericht nur von einem minderen Grad von Alkoholisierung ausgegangen. Hiervon ist daher infolge der Bindungswirkung an die Tatsachenfeststellungen auszugehen. Die Schuld- und Straffrage war sohin zu bejahen, wobei dem Beamten vorsätzliches Verhalten anzulasten war.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient. Der Beamte wird- dem Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., vom N.N. beim Landeskriminalamt zwar im Ermittlungs-Bereich Diebstahl eingesetzt, jedoch hat er, insbesondere als Poolangehöriger, jederzeit damit zu rechnen, auch in anderen Bereichen des Landeskriminalamtes eingesetzt zu werden. Es ist demzufolge nicht ausschließbar, dass er ein Strafdelikt, wie es von ihm selbst begangen worden ist, zu bearbeiten bzw. zu erheben hat, weshalb ein besonderer Funktionsbezug vorliegt. Unabhängig davon hat bereits der Verwaltungsgerichtshof (damals noch bei Bestehen der zwei Wachkörper -Sicherheitswache und Kriminalbeamten) die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit schwerem Personenschaden und Verlassen des Unfallortes vor dem Eintreffen der Polizei außer Dienst durch einen Kriminalbeamten als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG gewertet (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044).

Wenn der Beamte zunächst durch eine auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit anderer nicht ausreichend Bedacht nehmende Fahrweise einen Unfall mit schwerem Personenschaden verschuldete und in der Folge – ohne Hilfe zu leisten -, sich vom Unfallort entfernt und somit in zweifacher Hinsicht gegen die in § 4 StVO 1960 normierten Pflichten verstieß, so waren diese Verhaltensweisen in ihrer Kombination jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner von der belangten Behörde umschriebenen Aufgaben nicht nur ganz unerheblich zu erschüttern. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Dies gilt nicht nur für den dienstlichen, sondern auch für den außerdienstlichen Bereich. Bei der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung handelt es sich zweifelsohne um eine schwere. Das Verschulden des Beamten kann nicht als gering bezeichnet werden, zumal der Beamte vorsätzlich gehandelt hat.

Mildernd waren das Geständnis und die Tatsache zu werten, dass er schon seit nahezu 29 Dienstjahren unbeanstandet Dienst versieht.

Zwar ist aufgrund der sehr guten Dienstbeschreibung nicht davon auszugehen, dass der Beamte sich nochmals ein derartiges Fehlverhalten zu Schulden wird kommen lassen, doch erschien bereits aus generalpräventiven Gründen im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG die Verhängung einer empfindlichen Strafe angezeigt.

Der Ansicht der Verteidigung, dass dies nicht der Fall ist, zumal die Öffentlichkeit nur eingeschränkt von diesem Fehlverhalten Kenntnis erlangt hat, ist entgegen zu halten, dass dieser Aspekt bei der Verhängung einer Strafe aus generalpräventiven Gründen nicht zu berücksichtigen ist, steht doch bei der Verhängung einer Strafe aus generalpräventiven Gründen der Gedanke im Vordergrund, andere Beamte von der Begehung derartiger Delikte abzuhalten. Auch der Hinweis der Verteidigung, dass dem Beamten bereits viele Kosten aus seinem Fehlverhalten erwachsen sind -teils in Form der Strafe, teils in Form der Regressansprüche-, vermag dem Beamten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Stellt dies doch die Folge seines Fehlverhaltens dar. Mit der Bestrafung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wird jedoch ein anderer Aspekt verfolgt. Für das Ausmaß der zu verhängenden Disziplinarstrafe ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich und handelt es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung zweifelsohne um eine schwere. Die verhängte Strafe ist schuldangemessen und finanziell tragbar für den Beamten. Steht es doch, unbeschadet des Umstandes, dass dem Beamten bereits dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind, diesem frei, die Bezahlung der Strafe in Raten zu begehren. Die verhängte Strafe ist daher wirtschaftlich tragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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