Entscheidungsdatum
24.06.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA und des BB, beide Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2018,
Zl *****, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
a. zur Klarstellung der Lage der zu entsorgenden Abfälle auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG X, die beiliegende Lagedarstellung im Maßstab 1:500 mit einer schwarzen Umrandung der maßgeblichen Grundfläche von 3.277 m² zu einem Bestandteil der Beschwerdeentscheidung erklärt wird,
b. sich der Entfernungsauftrag in Ansehung der als Wald zu qualifizierenden Teilfläche von 276,26 m² gemäß der beiliegenden Lagedarstellung im Maßstab 1:500 mit einer farblichen Hervorhebung dieser Teilfläche, die ebenfalls zu einem Bestandteil der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, auf § 172 Abs 6 lit b iVm § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 zu stützen hat und
c. die Leistungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 30.12.2019 neu festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1) Vorgeschichte:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 25.07.2012, Zahl *****, untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer AA gemäß § 73 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 die weitere Ablagerung von Abfällen auf diesen Grundstücken und trug ihm auf, die dort abgelagerten Abfälle (Bodenaushub vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge) bis zum 15.08.2012 bis hin zum Mutterboden (gewachsenem Boden) zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallentsorgers vorzulegen.
Nachdem der Rechtsmittelwerber AA den Verpflichtungen gemäß dem Bescheid vom 25.07.2012 nicht nachkam, ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl *****, die Ersatzvornahme an und trug die Vorauszahlung der Vollstreckungskosten auf.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2014, Zl LVwG-2014/34/0129-4, als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid vom 22.10.2013 nicht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt worden sei und damit keine rechtswirksame Zustellung des bekämpften Bescheides vorliege.
In der Folge ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.03.2014, Zl *****, neuerlich die Ersatzvornahme des Bescheides vom 25.07.2012 an, dies unter erneuter Vorschreibung der Vollstreckungskosten.
Gemäß dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2015, Zahl LVwG-2014/19/1383-11, war der Behandlungsauftrag entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2012 nicht so bestimmt formuliert, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich gewesen wäre, weswegen es den Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2014, Zahl *****, mit dem die Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen worden waren, mit diesem Erkenntnis behob.
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.01.2017, Zahl *****, untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer AA gemäß § 73 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 die weitere Ablagerung von Abfällen auf Gst-Nr **1 und **2, beide KG X.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer AA gemäß § 73 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf, die dort auf einer Fläche von 3.277 m² bereits abgelagerten Abfälle (Bodenaushub vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge) im Ausmaß von 7.235 m³ (+/- 32 m³) bis zum 30.05.2017 vollständig, nämlich bis hin zum Mutterboden (gewachsenem Boden) zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der belangten Behörde hierüber einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.
Die dagegen von AA erhobene Beschwerde war erfolgreich, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.12.2017, Zl LVwG-2017/34/0865-31, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017 behoben, dies mit näherer Begründung.
2)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018, Zl *****, wurde auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 den beiden Rechtsmittelwerbern AA und BB aufgetragen, näher bezeichnete Abfälle im Ausmaß von 7.015 m³ auf einer Grundfläche von 3.277 m² auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG X, bis zum 31.12.2018 zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallentsorgers vorzulegen, wobei angeordnet wurde, dass sämtliche Abfälle auf der betroffenen Grundfläche bis hin zum Mutterboden (gewachsenem Boden) zu entfernen sind.
Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen dürfe.
Unter Verweis auf die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.12.2017 sei im Gegenstandsfall der erforderliche Behandlungsauftrag in Ansehung der auf den beiden Verfahrensgrundstücken **1 sowie **2, beide KG X, abgelagerten Abfälle sowohl an AA als auch an BB zu richten. Da die gegenständlich zu entfernenden Abfälle nicht getrennt gelagert worden seien und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Behandlungsauftrag nicht aliquotiert werden könne, bestehe somit eine Solidarverpflichtung der beiden genannten Personen.
3)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA (Erstbeschwerdeführer) sowie des BB (Zweitbeschwerdeführer), womit die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit der Beschwerde stellten die Rechtsmittelwerber auch Beweisanträge, und zwar beantragten sie
- die Vornahme von Probeschürfungen zur Feststellung, dass auf den streitverfangenen Grundstücken kein Abfall (mehr) vorhanden sei, und
- die Einholung eines aktuellen Gutachtens zur Frage der Kontaminierung des Bodenaushubmaterials, sohin zur Frage der Abfalleigenschaft.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trugen die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ihr Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Bei Einräumung des Parteiengehörs hätten sie vorbringen können, dass auf den verfahrensbetroffenen Grundstücken kein Abfall mehr vorhanden sei.
Die belangte Behörde habe auch eine vollständige Sachverhaltserhebung unterlassen. So benötige es Feststellungen zur Frage, ob und wie viel Abfall gelagert worden sei. Wie die belangte Behörde zu einer Materialmenge von 7.015 m³ komme, sei völlig unerfindlich. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auf welches die belangte Behörde verwiesen habe, gehe es um Material von lediglich 5.510 m³. Warum auf der Verfahrensfläche nunmehr weiterer Abfall im Ausmaß von 1.505 m³ sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
Wie die belangte Behörde zu einer betroffenen Grundfläche von 3.277 m² gelange, könne nicht nachvollzogen werden. Es fehlten auch jegliche Angaben dazu, wo genau diese Fläche auf den beiden betroffenen Grundstücken sein solle. Dies verletze das Bestimmtheitsgebot.
Es fehlten auch Feststellungen zur Art der Ablagerung, ob diese langfristig sei oder nur eine Zwischenlagerung erfolgt sei.
Es sei auch nicht geprüft worden, ob eine zulässige Verwertung oder eine unzulässige Beseitigung vorliege. Diesbezüglich fehlten die Feststellungen, die belangte Behörde habe sich mit der Zitierung einer Rechtsmittelentscheidung begnügt.
Im Gegenstandsfall sei eine landwirtschaftliche Schüttung zur Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit durchgeführt worden. Die als Abfall beanstandeten Stoffe seien entfernt worden, zum jetzigen Zeitpunkt sei nur noch Bodenaushub vorhanden.
Der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Behandlungsauftrages stehe die Rechtskraft des Behandlungsauftrages vom 25.07.2012 entgegen. Die Tatsache, dass der Bescheid vom 25.07.2012 aufgrund der mangelhaften Bestimmtheit nicht vollstreckbar sei, ändere daran nichts.
Eine Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.12.2017 könne nicht angenommen werden, da in diesem Verfahren nur AA Partei gewesen sei.
Ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 6 AWG sei für Waldflächen rechtlich gar nicht möglich. Die überwiegende Fläche der beiden vom Behördenauftrag betroffenen Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X, sei Wald.
Nachdem vorliegend eine Schüttung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgt sei, fehle eine der Voraussetzungen für das Vorliegen des Abfallbegriffes beim Bodenaushub, nämlich die Entledigungsabsicht. Entsprechende Feststellungen der belangten Behörde dazu fehlten.
Das Bodenaushubmaterial sei gegenständlich einer zulässigen Verwendung zugeführt worden.
Der angefochtene Bescheid sei bezüglich des aufgetragenen Beseitigungsvolumens überschießend, seien doch von der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Bewilligungsfreiheit einer landwirtschaftlichen Kultivierung bekanntgegeben worden, ua sei darauf hingewiesen worden, dass pro Grundstück nicht mehr als 1.300 m³ abgelagert werden dürften. Insofern sei das Ausmaß der aufgetragenen Entfernung deutlich zu hoch, zumal ein Ausmaß von zweimal 1.300 m³ ohne Probleme für eine landwirtschaftliche Kultivierung gelagert werden dürften.
4)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 10.04.2019 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden ein forsttechnischer Sachverständiger sowie ein Sachverständiger für Fragen der Geoinformation und des Vermessungswesens zur Sache ergänzend befragt.
Den beiden Beschwerdeführern wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an die beiden Sachverständigen zu richten. Außerdem hatten sie die Möglichkeit, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ darzulegen.
Dem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag, den Rechtsmittelwerber BB ergänzend zur Sache einzuvernehmen, wurde entsprochen.
Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 10.04.2019 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien zugestellt, worauf die beiden Rechtsmittelwerber AA und BB mit Eingaben vom 29.04.2019 sowie vom 30.04.2019 Anträge auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellten.
II. Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer AA ist Einzelunternehmer und bietet er als solcher beispielsweise Baggerarbeiten, Steinschlichtungen, Planierungen, Aushübe, Schremmarbeiten und Entwässerungen an. Das von ihm im Jahr 2010 gegründete Unternehmen ist ein Erdbauunternehmen.
Der Zweitbeschwerdeführer BB, der Stiefvater des Erstbeschwerdeführers, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB X mit den darin ua vorgetragenen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG X.
Der verfahrensgegenständliche Bereich dieser beiden Grundstücke ist in der nachstehenden Lagedarstellung im Maßstab 1:500 schwarz umrandet dargestellt und umfasst eine Fläche von 3.277 m².
< Im Originaldokument hier: Bilddatei >
Ab dem Jahr 2012 wurde vom Erstbeschwerdeführer Bodenaushub - dieser vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge - im Ausmaß von 5.510 m³ ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung zur Verfüllung von Geländeunebenheiten auf den in der vorstehenden Lagedarstellung schwarz umrandeten Geländebereich verbracht. Das Material stammte dabei von diversen Baustellen, bei denen der Erstbeschwerdeführer als Erdbauunternehmer die Aushübe im Auftrag der jeweiligen Grundeigentümer durchgeführt hatte.
Den jeweiligen Grundeigentümern ging es hierbei darum, ihre Bauvorhaben – ohne durch das Material behindert zu werden – zu vollenden. Um Material, das aus Aushüben von im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstücken stammte, handelte es sich dabei nicht.
Dem Erstbeschwerdeführer stand als Erdbauunternehmer frei, selbst zu entscheiden, wohin er das Material nach den auf den Baustellen durchgeführten Aushüben verbringt. Er entschied sich dazu, das Material auf die beiden Verfahrensgrundstücke zu bringen.
Vor dem Jahr 2012 verbrachte der Zweitbeschwerdeführer – der Stiefvater des Erstbeschwerdeführers – Material aus diversen Bauvorhaben ebenfalls auf die vorstehend mit schwarzer Umrandung dargestellte Grundfläche (Teilflächen der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X). Er ließ dort solches Material auch von Nachbarn hinbringen, die solches Material loswerden wollten. Mit dem Eigenmaterial und jenem der Nachbarn hat der Zweitbeschwerdeführer Geländeunebenheiten auf der Verfahrensfläche ausgeglichen.
Zwischen 2008 und 2012 wurde vom Zweitbeschwerdeführer und seinen Nachbarn Material im Ausmaß von 1.505 m³ auf den verfahrensbetroffenen Teilflächen der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X, aufgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, wo genau sich welche Mengen des Eigenmaterials des Zweitbeschwerdeführers und das von dessen Nachbarn angelieferte Material auf der oben mit schwarzer Umrandung dargestellten Fläche (Teilflächen der Verfahrensgrundstücke **1 sowie **2, beide KG X) befinden.
Insofern ist eine untrennbare Vermischung des vom Erstbeschwerdeführer auf genau derselben Grundfläche abgelagerten Materials mit jenem des Zweitbeschwerdeführers sowie mit dem Material von dessen Nachbarn eingetreten.
Die beiden Beschwerdeführer wollen das gesamte auf die verfahrensbetroffenen Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X, gebrachte Material im Gesamtausmaß von 7.015 m³ dort auf Dauer belassen, um auf der betreffenden Grundfläche eine bessere bzw leichtere landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen.
Der in den Bundes-Abfallwirtschaftsplänen 2006 sowie 2011 im Hinblick auf die Materialqualität definierte Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial wurde von den beiden Rechtsmittelwerbern weder eingehalten noch nachgewiesen.
So erfolgten keinerlei Untersuchungen über die Materialqualität und bestehen auch keine Aufzeichnungen über Herkunft sowie Ort des Einbaus des Materials.
Seit Ende 2014 wird kein Material mehr auf die angeführten Grundstücke verbracht, eine weitere Verbringung von Material auf die Verfahrensfläche ist nicht beabsichtigt.
Weder der Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer verfügen über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen.
Bei einem Teil des Grundstückes **1 KG X, welcher sich innerhalb der oben mit schwarzer Umrandung dargestellten Verfahrensfläche befindet, handelt es sich um Wald, und zwar bei einer Teilfläche im Ausmaß von 276,26 m², wie sie in der nachfolgenden Lagedarstellung im Maßstab 1:500 farblich hervorgehoben worden ist.
< Im Originaldokument hier: Bilddatei >
Vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Aufschüttung befand sich folgender forstliche Bewuchs auf dieser Grundfläche im Ausmaß von 276,26 m²:
Als Sträucher waren auf der Fläche Haselnuss-Gehölze anzutreffen. Verschiedenste Laubhölzer waren hauptbestandsbildend, und zwar Aspe, Birke, Eberesche, Kirsche sowie Erle. Vereinzelt waren auch Fichten in diesem Bereich eingesprengt. Das Durchschnittsalter des Bestandes betrug 15 Jahre, Fichten wiesen die achte Absolutbonität nach den forstlichen Hilfstafeln auf.
Die Verfahrensfläche von 276,26 m² grenzt an weitere (und noch immer vorhandene) Waldfläche an, sodass die Verfahrensfläche von 276,26 m² im Verbund mit der angrenzenden Waldfläche einen Waldbestand in einer Größe von mehr als 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite – ebenfalls im Zusammenhalt mit der angrenzenden Waldfläche – von mehr als 10 Metern ergab.
Der Überschirmungsgrad der Verfahrensfläche von 276,26 m² war vormals durchwegs voll bestockt und selbst nach Entnahme einzelner Baumstämme – wie sie auf dem Bildmaterial des Jahres 2007 ersichtlich ist – war noch eine Überschirmung von zumindest 6/10 gegeben.
Bei der verfahrensbetroffenen Grundfläche von 276,26 m² handelte es sich um keinen Park, keine Baumreihe und auch um keine Strauchfläche, ebenso wenig war dort eine Kurzumtriebsfläche, ein Forstgarten, eine Forstsamenplantage, eine Christbaumkultur oder eine Plantage von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.
Für die Entfernung des forstlichen Bewuchses auf der Verfahrensfläche von 276,26 m² wurde keine Rodungsbewillgung durch die belangte Behörde erteilt.
Es ist technisch durchführbar, in einem Zeitraum von 7 ½ Monaten das verfahrensgegenständliche Material mit einem Volumen von 7.015 m³ von den Verfahrensgrundstücken **1 sowie **2, beide KG X, auf eine behördlich genehmigte Deponie zu verbringen.
Bei der oben mit schwarzer Umrandung dargestellten Gesamtverfahrensfläche von 3.277 m² handelt es sich um keine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 behördlich genehmigte Deponie, ebenso wenig liegt für die Teilverfahrensfläche von 276,26 m² eine forstrechtliche Bewilligung für die Betreibung einer Bodenaushubdeponie vor.
Ohne Entfernung bzw Umschichtung des gesamten Schüttvolumens von 7.015 m³ kann nicht festgestellt werden, ob von den Beschwerdeführern die nicht Bodenaushub darstellenden Materialien und Störstoffe von der Verfahrensfläche entfernt worden sind.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft aus den vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere aus den sehr aussagekräftigen Lichtbildern – und aus den Fachausführungen der den zwei Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den beiden Zlen LVwG-2018/26/2216 und LVwG-2017/34/0864 bzw 0865 beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Abfalltechnik, der Geoinformation sowie des Vermessungswesen und schließlich der Forsttechnik, aber auch aus den eigenen Angaben der beiden Rechtsmittelwerber ergibt.
So ergibt sich die Herkunft des abgelagerten Materials aus der Verantwortung der beiden einvernommenen Beschwerdeführer. Aus der Aussage des Zweitbeschwerdeführers geht hervor, dass vor dem Jahr 2012 er selbst und seine Nachbarn mit seiner Zustimmung und beginnend mit dem Jahr 2012 der Erstbeschwerdeführer – der Stiefsohn des Zweitbeschwerdeführers – Material auf die Verfahrensfläche gebracht haben.
Auf den Ausführungen der Beschwerdeführer selbst beruht auch die Feststellung, dass der in den Bundes-Abfallwirtschaftsplänen 2006 und 2011 im Hinblick auf die Materialqualität definierte Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial weder eingehalten noch nachgewiesen wurde, lässt sich ihren Ausführungen doch eindeutig entnehmen, dass bezüglich der Qualität des Materials keine Untersuchungen erfolgt sind und auch keinerlei Aufzeichnungen über die Herkunft des Materials, über die Art des Materials und über den Einbau des Material existieren, dies bei einem verfahrensgegenständlichen Materialvolumen von 7.015 m³.
Das grundbücherliche Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers an den beiden Verfahrensgrundstücken **1 sowie **2, beide KG X, steht aufgrund eines aktenkundigen Grundbuchauszuges fest, bei seiner Befragung am 10.04.2019 durch das entscheidende Verwaltungsgericht hat der Zweitbeschwerdeführer bestätigt, dass er unverändert Alleineigentümer der verfahrensbetroffenen Grundstücke ist.
Die Feststellungen zur Verwirklichung des subjektiven Abfallbegriffes – mithin zur Entledigungsabsicht der Vorbesitzer des abgelagerten Materials – stützen sich einerseits auf die Aussage des Zweitbeschwerdeführers, wonach seine Nachbarn ihr Material loswerden wollten, und andererseits auf die Lebenserfahrung (VwGH 04.07.2001, Zl 99/07/0177; 29.01.2004, Zl 2000/07/0074; 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).
Dass seit Ende 2014 kein Material mehr auf die Verfahrensfläche verbracht wird und dorthin auch kein weiteres Material gebracht werden soll, basiert ebenfalls auf den diesbezüglich unbedenklichen Darlegungen der Rechtsmittelwerber.
Gleichermaßen verhält es sich mit den Feststellungen zu den Zeiträumen, bis wann der Zweitbeschwerdeführer und ab wann der Erstbeschwerdeführer Material auf die streitverfangene Grundfläche gebracht haben.
Die Lage und die jeweiligen Materialmengen von 5.510 m³ (Zeitraum 2012 bis 2014) sowie 1.505 m³ (Zeitraum 2008 bis 2012) ergeben sich aus den sehr gut nachvollziehbaren Erhebungen des Sachverständigen für Fragen der Geoinformation und des Vermessungswesens.
Bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.04.2019 führte dieser Sachverständige erklärend aus, dass seine Geländeauswertungen im gegenständlichen Fall auf drei Geländemodellen beruhen, wobei die Geländemodelle vom 10.10.2008 sowie vom 21.10.2012 auf Daten basieren, die von Laserscans bei Befliegungen des relevanten Bereiches stammen, wogegen das letzte Geländemodell vom 26.09.2016 auf einer terrestrischen Geländeaufnahme beruht. Ein Vergleich dieser drei Geländemodelle hat dann zu den verfahrensgegenständlichen Auswertungen geführt, wonach im Zeitraum von 2008 bis 2016 eine Geländeveränderung auf der Verfahrensfläche in Form einer Geländeaufschüttung mit einem Volumen von 7.015 m³ stattgefunden hat, wobei der Sachverständige die von der Geländeaufschüttung betroffene Grundfläche mit einem Gesamtausmaß von 3.277 m² festgestellt hat und diese Grundfläche in einer Lagedarstellung mit einer schwarzen Umrandung versehen hat. Außerdem hat der Sachverständige die Geländeveränderungen auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche den zwei Zeitepochen 2008 bis 2012 und 2012 bis 2016 zugeordnet, wobei die erste Zeitepoche bis zum 21.10.2012 reicht.
Den Fachausführungen des Sachverständigen für Fragen der Geoinformation und des Vermessungswesens sind die beiden Rechtsmittelwerber nicht wirklich fundiert entgegengetreten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
Die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, dass er eine geringere Materialmenge auf die Verfahrensfläche aufgebracht habe, wird daher als Schutzbehauptung gewertet, dies vor allem auch mit Blick auf den Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Aufzeichnungen über das von ihnen deponierte Material geführt haben.
Der Zweitbeschwerdeführer hat bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.04.2019 ausdrücklich eingeräumt, in keiner Weise angeben zu können, in welchem Umfang von ihm und seinen Nachbarn Material auf die verfahrensbetroffene Grundfläche aufgebracht worden ist, da er diesbezüglich nie Aufzeichnungen geführt hat. Der Erstbeschwerdeführer hat bei der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2017 angegeben, dass er Material auf die Verfahrensfläche verbracht und dieses teilweise auch von dort wieder abtransportiert hat, um es bei anderen Baustellen zu verwenden. Auch der Erstbeschwerdeführer gestand als richtig zu, dass keine Dokumentation über die Materialanlieferungen durchgeführt worden ist.
Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführer mangels entsprechender Aufzeichnungen nur Schätzungen über die Menge des ausgebrachten Materials vornehmen können, wozu sich der Zweitbeschwerdeführer gar nicht in der Lage sah, kommt der Aussage des Erstbeschwerdeführers, er habe viel weniger Material – als vom befassten Sachverständigen festgestellt – auf der Verfahrensfläche aufgebracht, zweifelsohne ein viel geringerer Beweiswert zu als den vom Sachverständigen auf dem Stand der Technik durchgeführten Erhebungen mittels Vergleich mehrerer Geländemodelle, die sich auf Daten von Laserscans bei Befliegungen sowie auf eine terrestrische Geländeaufnahme zu stützen vermögen.
Die festgestellte technische Durchführbarkeit der Entfernung der strittigen Geländeaufschüttung in einem Zeitraum von 7 ½ Monaten beruht auf der Facheinschätzung des abfalltechnischen Amtssachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 16.10.2017, wonach aus seiner fachlichen Sicht eine Entfernung des Materials jedenfalls in Anbetracht des verfahrensgegenständlichen Volumens bis zum 30.05.2018 möglich ist.
Dieser Facheinschätzung des Sachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten.
Aus den Fachausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2017 lässt sich auch gut ableiten, dass der in den Bundes-Abfallwirtschaftsplänen 2006 sowie 2011 im Hinblick auf die Materialqualität definierte Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial weder eingehalten noch nachgewiesen wurde.
Dies lässt sich auch mit den eigenen Aussagen der beiden Rechtsmittelwerber bestens in Einklang bringen, wonach keine Aufzeichnungen über die durchgeführte Geländeaufschüttung bestehen und auch keine Nachweise zur Qualität des aufgebrachten Materials vorgelegt werden können.
Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des abfalltechnischen Sachverständigen, welcher Schlüsselnummer das aufgebrachte Material zuzuordnen wäre, wenn es als Abfall qualifiziert würde.
Dass die beiden Rechtsmittelwerber nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen verfügen, geht auf die diesbezüglich klare Aussage des Erstbeschwerdeführers zurück.
Die getroffene Nichtfeststellung, dass nämlich nicht festgestellt werden kann, wo genau und in welcher Menge der Zweitbeschwerdeführer sein Eigenmaterial auf der Verfahrensfläche aufgebracht und eingebaut hat, musste deshalb erfolgen, da nach den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers er diesbezüglich überhaupt keine Angaben machen kann, weil er auch keinerlei Aufzeichnungen darüber geführt hat. Ebenso verhält es sich mit dem Material der Nachbarn des Zweitbeschwerdeführers, welches mit Erlaubnis des Zweitbeschwerdeführers auf die verfahrensbetroffene Grundfläche verbracht worden ist.
Basierend auf dieser Nichtfeststellung war die Feststellung zu treffen, dass es zu einer untrennbaren Vermischung des Eigenmaterials des Zweitbeschwerdeführers, des Materials der Nachbarn des Zweitbeschwerdeführers sowie des schließlich vom Erstbeschwerdeführer auf die Verfahrensfläche verbrachten Materials gekommen ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer das aufgebrachte Material im Gesamtausmaß von 7.015 m³ auf Dauer auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche belassen wollen, stützt sich auf die Erklärungen der Rechtsmittelwerber, dass die durchgeführte Geländeveränderung eine bessere landwirtschaftliche Nutzung der streitverfangenen Grundfläche bewirke und die vorgenommene Kultivierung der Grundfläche so bleiben solle, wie sie nunmehr gegeben ist.
Die Feststellungen zur Waldfläche im Ausmaß von 276,26 m² auf der Verfahrensfläche gründen auf den schlüssigen, widerspruchsfreien und sehr überzeugenden Fachausführungen des verfahrensbeteiligten forsttechnischen Sachverständigen.
Auch diesen Fachdarlegungen des beigezogenen Forsttechnikers sind die Rechtsmittelwerber nicht fundiert entgegengetreten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene. In ihrem Rechtsmittelschriftsatz haben die beiden Beschwerdeführer vielmehr sogar vorgebracht, dass Teile der verfahrensbetroffenen Grundfläche Wald darstellen und diesbezüglich ein Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 rechtlich gar nicht möglich sei.
Die der Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegte Lageplandarstellung der Waldfläche im Ausmaß von 276,26 m² beruht auf der Zusammenarbeit des forsttechnischen Sachverständigen mit dem Sachverständigen für Fragen der Geoinformation und des Vermessungswesens.
Die getroffene Nichtfeststellung dazu, ob der Erstbeschwerdeführer tatsächlich entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen die als Abfall beanstandeten Stoffe aus der Deponie entfernt hat und nur noch Bodenaushub auf der Verfahrensfläche abgelagert ist, beruht auf folgenden Überlegungen:
Von den beiden Beschwerdeführern wurden diesbezüglich keinerlei Entsorgungsnachweise vorgelegt. Um die Beschwerdebehauptung daher verifizieren zu können, müsste der gesamte Deponiekörper auf das Vorhandensein von Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoffen, Installationsmaterial, Bodenbeläge, untersucht werden, was zwingend eine vollkommene Umschichtung bzw Entfernung des gesamten Schüttmaterials im Umfang von 7.015 m³ erforderlich machte.
Bei Probeschürfen – wie von den Rechtsmittelwerbern vorgeschlagen – verbliebe nämlich immer die Unsicherheit, dass an anderer Stelle des Deponiekörpers die vorgenannten Stoffe noch vorhanden sind, da es in der Natur von Probeschürfen liegt, dass diese nur stichprobenartig vorgenommen werden.
Infolgedessen musste die Feststellung erfolgen, dass ohne vollständige Umschichtung bzw Entfernung des gesamten Deponiekörpers nicht festgestellt werden kann, ob vom Erstbeschwerdeführer tatsächlich die in Rede stehenden Abfälle entfernt worden sind.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 46/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) …
(2) …
(2a)…
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(4) …
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3a)…
(4) …
(5) …
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
2. ist „Abfallerzeuger“
a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
3. …
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) …
(2) …
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4) …
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(6) …
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) …
…
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, unterliegen, sind die Abs 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(7) …“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, haben folgenden Wortlaut:
„Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) …
(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5) …
Forstaufsicht
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht).
…
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(7) …
V. Erwägungen:
1)
Zur Frage, ob die streitverfangene Geländeaufschüttung auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG X, dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegt, ist wie folgt auszuführen:
a)
Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen ist.
Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (vgl VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).
Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065).
Fallbezogen ist nun festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer feststellungsgemäß ab dem Jahr 2012 als Erdbauunternehmer Aushübe auf diversen Baustellen im Auftrag der jeweiligen Bauherren bzw Grundeigentümer durchgeführt hat und diesen Bodenaushub – vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge – auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche aufgebracht hat, teilweise hat er dieses Material wieder abgeführt und teilweise ist es auf der streitverfangenen Grundfläche verblieben.
Dieses vom Erstbeschwerdeführer auf die verfahrensbetroffene Grundfläche gebrachte Material im Ausmaß von 5.510 m³ ist sohin als Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren, da bei den Auftraggebern des Erstbeschwerdeführers, von deren Baustellen das verfahrensgegenständliche Material stammt, jedenfalls Entledigungsabsicht bestanden hat.
Ein Anwendungsfall des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002, demzufolge nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, nicht dem Abfallbegriff des AWG 2002 zu unterstellen sind, kann vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, da die Materialien nicht an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet wurden, sondern diese von diversen Baustellen vom Erstbeschwerdeführer auf die Verfahrensfläche verbracht worden sind.
Auch bezüglich jenes Materials, das im Zeitraum von 2008 bis 2012 mit Erlaubnis des Zweitbeschwerdeführers von dessen Nachbarn auf die verfahrensbetroffene Grundfläche gebracht und dort deponiert worden ist, kann von der Verwirklichung des subjektiven Abfallbegriffes nach § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden, hat doch der Zweitbeschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.04.2019 angegeben, dass seine Nachbarn ihr Material loswerden haben wollen.
b)
Was nun das Eigenmaterial des Zweitbeschwerdeführers anbelangt, welches dieser auf die in seinem Eigentum stehende Verfahrensfläche gebracht hat, um Geländeunebenheiten auszugleichen, ist Folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien führt die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist (VwGH 26.02.2015, Zl 2012/07/0123, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl 2006/07/0105).
In der vorliegenden Rechtssache verhält es sich nun sachverhaltsgemäß so, dass nicht mehr festgestellt werden kann, wo genau und in welcher Menge das Eigenmaterial des Zweitbeschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Deponiekörper eingebaut worden ist. Ebenso verhält es sich mit dem Material, das von den Nachbarn des Zweitbeschwerdeführers mit dessen Erlaubnis auf die Verfahrensfläche verbracht worden ist. Sicher ist nach den Angaben des Zweitbeschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.04.2019 nur, dass er und seine Nachbarn die Materialien auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche abgelagert haben, wie sie in der Lagedarstellung mit einer schwarzen Umrandung abgebildet worden ist.
Insofern ist eine untrennbare Vermengung des Eigenmaterials des Zweitbeschwerdeführers mit dem Material seiner Nachbarn und schließlich mit jenem Material eingetreten, welches der Erstbeschwerdeführer auf die Verfahrensfläche gebracht hat. Eine Separierung des Eigenmaterials des Zweitbeschwerdeführers vom übrigen Material ist sohin nicht möglich, dies vor allem auch deshalb, da die beiden Beschwerdeführer keinerlei Dokumentation über die Materialanlieferungen und den Einbauort der verschiedenen Materialien vorgenommen haben.
Im Sinne der aufgezeigten Judikatur des Höchstgerichtes ist damit auch das Eigenmaterial des Zweitbeschwerdeführers infolge untrennbarer Vermengung mit Abfall dem Abfallbegriff des AWG 2002 zu unterstellen.
c)
Es verbleibt sohin die Frage zu untersuchen, ob gegenständlich entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen eine zulässige Verwertungsmaßnahme geschehen ist, um eine bessere landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Verfahrensfläche herzustellen, wie dies ins Treffen geführt wird.
Nach § 15 Abs 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Das Auffüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen wäre. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden:
„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmunge