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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in M, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. April 2018, Zl. LVwG 30.23-222/2018-13, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 13. Dezember 2017, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn gemäß § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von EUR 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung nur ungenügend vorgenommen und nicht dargelegt, von welchem Bremsszenario des Sachverständigengutachtens es ausgehe. Weiters habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eine vom Vertreter des Revisionswerbers an eine Zeugin zur Widerlegung ihrer Glaubwürdigkeit gestellte Frage nicht zugelassen und die Aussage des Revisionswerbers nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt.
6 Die Beurteilung, ob die Frage an die Zeugen zulässig gewesen wäre, betrifft hier die Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
7 Weiters trägt die Revision zur Zulässigkeitsfrage vor, das Verwaltungsgericht habe Erhebungen sowie Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen und es fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Bei der Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den Revisionswerber trifft (vgl. VwGH 18.4.1994, 94/03/0002).
9 Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Für die Vollendung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung reicht somit die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG gebietet in einem derartigen Fall die Feststellung (im Spruch), ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen. Wien, am 9. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020199.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019