Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
ASVG §113Spruch
W209 2200034-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch KMU Buchhaltungen Oblak & Partner GmbH u. Co. KG, Absberggasse 29 Top 1, 1100 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.05.2018, GZ: VA-VR/51512970/18-Mag.CS, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von € 400,00 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.05.2018, GZ: VA-VR/51512970/18-Mag.CS, schrieb die belangte Behörde (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 vor. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 31.01.2018 erfolgten Kontrolle an der Adresse des Lokals des Beschwerdeführers die Dienstnehmerinnen XXXX und XXXX arbeitend angetroffen worden seien, ohne vorher dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden zu sein. Dabei ging die WGKK davon aus, dass eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Anmeldung der Dienstnehmerinnen rechtzeitig an die Buchhaltungskanzlei weitergeleitet worden sei. Das entsprechende E-Mail vom 31.01.2018 sei jedoch untergegangen und eine Bearbeitung erst am darauffolgenden Tage erfolgt, worauf die Meldung noch am gleichen Tag vorgenommen worden sei.
3. Am 05.07.2018 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 30.04.2019 teilte das Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen sei, wenn wie im vorliegenden Fall die Meldung der Arbeitsaufnahme zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und bot dem Beschwerdeführer an, die Beschwerde zurückzuziehen, andernfalls ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben werden müsste.
6. Mit Schreiben vom 13.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.05.2019, gab die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Am 15.05.2019 gab die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, die Beschwerde zurückzuziehen.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.
Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2200034.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019