Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I419 2160515-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, der bereits 2012 und 2014 in Griechenland Asylanträge gestellt hatte, reiste illegal ein und stellte am 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei drei Jahre lang unschuldig eingesperrt gewesen und habe nach seiner Entlassung vor zehn Jahren beschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Drei Jahre davon sei er in der Türkei gewesen, sieben in Griechenland. Am 04.08.2016 einvernommen erklärte er, ausgereist zu sein, weil es seinem Land nicht gut gegangen sei. Er sei gekommen, um sich in Europa eine Zukunft aufzubauen. Mehr Gründe gebe es nicht.
2. Am 05.08.2016 wies das BFA den Antrag als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, wider ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer tauchte unter, wurde am 17.01.2017 festgenommen, bediente sich dabei einer Aliasidentität, behauptete Marokkaner zu sein und stellte in Schubhaft, nachdem ihm seine Identifizierung durch die Botschaft Algeriens mitgeteilt worden war, am 30.05.2017 einen Folgeantrag, wonach er die Heimat verlassen habe, da er homosexuell sei, und seine Familie ihn mit dem Tod bedrohe, seit sie das erfahren habe. Das sei ihm seit etwa 1,5 Jahren bekannt. Einvernommen ergänzte er, dass es auch richtig sei, wenn er früher angegeben habe, dass er Algerien verlassen habe, um sich eine Zukunft aufzubauen. Der Rest der Fluchtgründe aus den vorigen Verfahren stimme dagegen nicht.
Die am 19.01.2017 verhängte Schubhaft hat dieses Gericht am 18.05.2017 und am 14.06.2017 bestätigt, die am 06.06.2017 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ebenso am 14.06.2017.
4. Das BFA wies den Antrag mit dem nun angefochtenen Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI), und verhängte wider diesen ein Einreiseverbot für 10 Jahre (Spruchpunkt VII).
5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, nach einer Rückkehr drohe wegen der sexuellen Orientierung, völliger Entwurzelung und der resultierenden Unmöglichkeit menschenwürdiger Existenz die Gefahr, der Beschwerdeführer werde ermordet.
Es sei ihm erst im Lauf seines Aufenthalts im Inland gelungen, sich offen zur genannten sexuellen Orientierung zu bekennen. Betreffend das Einreiseverbot hätte das BFA fallbezogen von künftigem Wohlverhalten ausgehen müssen.
Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und Sunnit. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht deren Sprache, nach eigenen Angaben beherrscht er Grundlagen von Griechisch. Im Herkunftsstaat hat er von 1990 bis 2001 die Schule besucht. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits in Griechenland heroinsüchtig und hat sich dort einem Entzug unterzogen, wobei er ein Monat lang im Krankenhaus mit Tabletten behandelt wurde. Weiters gab er den Gebrauch von Kokain und verschiedenen Amphetaminen an.
Ärztlich festgestellt liegen eine Opioidabhängigkeit (Abhängigkeit von morphinähnlich wirkenden Substanzen) und eine Polytoxikomanie (multipler Substanzgebrauch) vor. Der Beschwerdeführer nimmt daher regelmäßige Behandlung beim psychiatrischen Dienst in Anspruch und absolviert eine Drogenersatztherapie. Dagegen sind bei ihm keine chronischen Erkrankungen bekannt, und seine Vitalparameter sind im Normbereich.
Er ist erwerbsfähig und hat vor der Haft zuletzt stundenweise unangemeldet für einen Reinigungsdienst gearbeitet. Nach seinen Angaben überweisen ihm Freundinnen und Freunde aus Frankreich und anderen Ländern über einen Bargeldtransferdienst Beträge von €
300,-- oder € 400,-- und manchmal € 1.000,-- aus Gründen ihrer Freundschaft.
Er hat von 12.12.2016 bis 05.01.2017 bei einer gleichaltrigen ungarischen Staatsangehörigen gewohnt und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über diese und Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus sind keine sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers feststellbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Sohn oder andere Angehörige in der EU oder im Schengen-Raum hätte. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat.
Er ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht kaum Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, kaum über Barmittel und abgesehen von seiner Inhaftierung keine bindenden Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und tauchte mehrfach unter.
Im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft wechselte seine Identität, um die Besorgung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Er ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Bereits in Schubhaft trat er durch Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung, weshalb er in eine Sicherheitszelle gebracht werden musste. Fluchtgefahr liegt vor.
Das XXXX hat den Beschwerdeführer wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
Am 18.07.2017 wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, begangen am Flughafen Wien gegenüber mehreren Beamten anlässlich des Versuchs seiner Abschiebung am 21.06.2017, wobei er Kopfstöße gegenüber zwei Beamte versuchte und anderen Beamten Fußtritte versetzte, zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und
am 03.05.2018 wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung, begangen am Flughafen Wien gegenüber drei und einem Beamten anlässlich des Versuchs seiner Abschiebung am 24.03.2018, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe.
Er hat eingestanden, in Österreich Drogen besessen zu haben, wurde aber bisher nicht nach dem SMG verurteilt. Von 05.01.2017 bis zu seiner Festnahme am 21.06.2017 hatte er keinerlei Wohnsitzmeldung. Seither war er abwechselnd in einer Justizanstalt und im Anhaltezentrum gemeldet.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Homosexuelle
Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind laut Gesetz strafbar (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018) und können mit Haftstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen geahndet werden. Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß LGBT Aktivisten pauschale Beschuldigungen (USDOS 3.3.2017), welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen allerdings in keinen Verurteilungen resultieren (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Homosexuelle Handlungen sind nach Art. 338 des Strafgesetzbuchs strafbar. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar), insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird. 2015 wurden mehrere Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhaftet, jedoch nicht strafrechtlich verfolgt (AA 23.2.2017).
LGBT Personen sehen sich starker sozialer und religiöser Diskriminierung ausgesetzt. Einige LGBT Personen leben ihre sexuelle Orientierung offen aus, die meisten jedoch nicht, da sie Belästigungen seitens ihrer Familien oder der Behörden fürchten (USDOS 3.3.2017). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erschienene vereinzelt Hass-Artikel, unter anderem in der auflagenstarken Zeitung "Echourouk". Betroffene der LGBTTI-NGO Abu Nawas bei einer Veranstaltung in der niederländischen Botschaft Algier am 17.5.2014 sowie im Anschluss eine weitere NGO bestätigten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle dulde (AA 23.2.2017).
1.2.2 Medizinische Versorgung
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = etwas mehr als 1 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 23.2.2017).
Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5%, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5%, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64% seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3%). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2016c).
1.2.3 Rückkehr
Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o. D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wiederaufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
1.3 Zum Fluchtvorbringen
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homo- oder bisexuell wäre oder wegen einer solchen Neigung oder aus irgendeinem anderen Grund einer privaten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, gegen die ihn der Herkunftsstaat nicht schützen könnte oder wollte.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, den bisherigen Feststellungen.
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.1 Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt den Erkenntnissen im ersten Beschwerdeverfahren, 2133281-1 vom 28.09.2016, und im Schubhaftverfahren, 2156493-1 vom 18.05.2017 sowie dem Beschluss im Verfahren betreffend den faktischen Abschiebeschutz, 2145992-1 vom 14.06.2017. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gewerberegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den in den bisherigen Erkenntnissen und dem Beschluss dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Basis der Identifizierung durch die Botschaft des Herkunftsstaats fest. Seine schlechten Deutschkenntnisse sind den bisherigen Entscheidungen und seiner Aussage am 06.06.2017, kein Deutsch zu können (AS 71) folgend unter Berücksichtigung der seither vergangenen Zeit und des Beschwerdevorbringens ("ausreichend" für den Alltag) feststellbar, wobei einzubeziehen ist, dass sämtliche Einvernahmen die Verwendung von Dolmetschern erforderten.
Das BFA hat schwere körperliche oder psychische Erkrankungen, die beim Transport des Fremden in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkten, verneint. Das blieb in der Beschwerde unbestritten und erweckt nach den Feststellungen der Strafgerichte betreffend die Abschiebeversuche auch nicht Zweifel bei diesem Gericht. Es deckt sich auch mit dem zuletzt im Schubhaftverfahren gerichtlich abgefragten Status, dass keine medizinisch relevanten Umstände vorliegen, die eine Haftfähigkeit ausschlössen, und mit der Tatsache seiner Inhaftierung.
Betreffend die Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers hat dieses Gericht bereits im Beschluss vom 14.06.2017 erwogen, dass in keinem der Asylverfahren eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht wurde, die nicht in Algerien behandelbar wäre oder zu einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Fall einer Rückkehr dorthin führen könnte. Auch unter Berücksichtigung dieser Substanzabhängigkeit, wegen der er in Haft medizinisch betreut wird, ergeben sich - wie damals schon - keine Bedenken, zumal sich aus den Länderfeststellungen des BFA im bekämpften Bescheid (die denen des vorliegenden Erkenntnisses entsprechen) keine Verschlechterung der medizinischen Versorgung gegenüber dem Sachverhalt beim genannten Beschluss ergibt.
Die Erwerbsfähigkeit konnte wie bereits in dem zitierten Beschluss festgestellt werden, zumal sie mit dem vom BFA festgestellten Gesundheitszustand sowie dem Alter und der vom Beschwerdeführer bei den begangenen Vergehen gegenüber trainierten Polizeibeamten gezeigten außerordentlichen Rüstigkeit zusätzlich unter Beweis gestellt wurde. Zudem hat er auch die Schwarzarbeit selbst angegeben (am 18.01.2017, S. 4 des Schubhaftbescheids, sowie am 06.06.2017, AS 63, wobei im Register der Sozialversicherung keine angemeldete Arbeit aufscheint):
Das Bestehen eines Familienlebens im Inland war - übereinstimmend mit den vorangegangenen Entscheidungen - zu verneinen, weil die Angaben dazu von Widersprüchen gekennzeichnet sind und sich auch anhand des ZMR nur wenig nachvollziehen ließ.
So hat der Beschwerdeführer 18.01.2017 angegeben, eine mit Vor- und Nachnamen genannte ungarische Staatsangehörige als Freundin zu haben, mit der er dorthin ziehen und sie heiraten wolle.
Er glaube, diese sei im selben Jahr wie er geboren, den Geburtstag wisse er nicht. Er sei mit ihr seit etwa einem Jahr zusammen (also: ca. seit Jahreswechsel 2015/16) und habe auch deren Wohnung geteilt. Vor der Abreise nach Ungarn hätten sie noch im gleichen Haus in eine kleinere, billigere Wohnung ziehen wollen. (S. 4 f des Schubhaftbescheids). Der gemeinsame Wohnsitz in der XXXX ließ sich anhand des ZMR zwar für 3,5 Wochen feststellen, allerdings nur bis 12 Tage vor der Festnahme des Beschwerdeführers, der noch dazu angab (s. unten 2.3), damals bereits vier Monate lang in der homosexuellen Lebensgemeinschaft mit einem ebenfalls ungarischen Staatsangehörigen in einer anderen Straße der Stadt gewohnt zu haben, wohin er zurückkönne und gehen werde (AS 73). Etwa gleichzeitig mit der Aufnahme der Beziehung zur Ungarin hätte der Beschwerdeführer begonnen, einem homosexuellen Afghanen zu Diensten zu sein (s. unten 2.3).
Knapp 5 Monate später am 06.06.2017 vernommen, bestritt der Beschwerdeführer, eine Beziehung mit der Ungarin gehabt zu haben, er habe dieser einen Korb gegeben. Richtig sei, dass er eine albanische Freundin gehabt habe, mit der er zwei Jahre zuvor für 2 bis 3 Monate zusammen gewesen sei (also: 2015). Es sei nicht richtig, wenn er angegeben habe, darauf auch mit einer Bulgarin zusammen oder verheiratet gewesen zu sein (AS 69).
Etwa 10,5 Monate später brachte der Beschwerdeführer am 25.04.2018 vor, er habe im Vorjahr die namentlich genannte ungarische Freundin, die nun schwanger sei, "in der Moschee" einer genannten österreichischen Stadt geheiratet. Sie habe ihn in der Schubhaft in der Stadt besucht (wo laut ZMR der Beschwerdeführer nie in Schubhaft war), aktuell habe er keinen Kontakt zu ihr. In Griechenland habe er zudem einen Sohn, zu dem er seit etwa 9 Monaten keinen Kontakt mehr habe (AS 261). Nach seiner Entlassung könne er "wieder" in einer genannten Straße wohnen.
Demgegenüber wohnt die besagte ungarische Staatsangehörige, die laut ZMR ledig ist, mit einem etwa gleichaltrigen ledigen Landsmann zusammen, jedoch mit keinem Kind, und zwar in einer anderen Straße. Wie das BFA beweiswürdigend aufzeigt, wäre eine Zeugung im betreffenden Zeitraum an der haftbedingten Verhinderung des Beschwerdeführers gescheitert (S. 32 des Bescheids, AS 348). Zwischen 19.03.2018 und 28.01.2019 war die Genannte im Bundesgebiet nicht gemeldet. In der vom Beschwerdeführer genannten Straße war sie niemals, dieser selbst zuletzt 2,5 Monate im Sommer 2016 gemeldet.
Unter den angeführten Umständen bleibt das Gericht bei seinen bisherigen Feststellungen, die mit denen des BFA im bekämpften Bescheid (S. 16, AS 332) harmonieren.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
Generell belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers neben seinem schnellen Untertauchen nach erstmaliger Antragstellung die unerklärt sehr späte Ausführung der nunmehrigen Fluchtgründe.
Betreffend seine Familie hat er am 06.06.2017 angegeben (AS 65), diese habe ihm etwa 1,5 Jahre zuvor für den Fall seiner Rückkehr mit dem Umbringen gedroht. Das wäre um den Jahreswechsel 2015/16 gewesen. Damals habe er ein Verhältnis mit einem Mann aus der gleichen Stadt gehabt, anschließend zwei weitere, wobei nur das letzte mehr als Tage gedauert habe.
Zugleich hat er angegeben, seit etwa einem Jahr und drei Monaten homosexuell zu sein, als ihn ein Afghane "in diese Welt eingeführt" und auch bezahlt habe. Algerische Landsleute in Österreich, deren Namen er nicht kenne, hätten seine Familie informiert, worauf ihn sein Vater und sein Bruder angerufen und ihm mit dem Umbringen gedroht hätten. (AS 69) Seine "Eltern" würden ihn mit dem Tode bedrohen (AS 71).
Daraus wird nur dann ein logischer Ablauf, wenn "etwa 1,5" Jahre in Wirklichkeit weniger dauerten als der mit "einem Jahr und drei Monaten" angegebene Zeitraum. Zugleich gab der Beschwerdeführer aber auch noch an, seine Familie wisse erst seit ca. 8 Monaten von seiner Homosexualität (AS 67), und das auch von seiner ehemaligen albanischen Freundin. Diese habe die Telefonnummer des Bruders gehabt. Von seiner Homosexualität habe sie dann trotz Trennung erfahren, weil sie ihn fast jeden Tag gesehen habe, da die Stadt XXXX so klein sei, dass man sich "über den Weg" laufe (AS 69 ff).
Der Beschwerdeführer hat angegeben, die Nachnamen seiner Partner wisse er nicht. Als Vornamen nannte er "Armin" für den Afghanen, zweimal "Stefan", und für einen Ungarn "Giny" und "Tschini". Mit diesem, der 25 sei, habe er vier Monate bis zu seiner Verhaftung in einer näher bezeichneten Straße gewohnt, die Hausnummer wisse er nicht (AS 65 ff). Er könne wieder bei dem Genannten wohnen, der in mehreren Bars und einem Bordell arbeite (AS 73).
In der genannten XXXX war der Beschwerdeführer allerdings nicht in den angeführten vier Monaten gemeldet, sondern ein halbes Jahr früher für 5,5 Wochen.
Etwa 10,5 Monate später brachte der Beschwerdeführer am 25.04.2018 vor, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und sein Bruder lebten nicht in Algerien, sondern in Marokko. Die Drohung gehe von den Angehörigen des toten Vaters aus (AS 261).
Bereits am 18.01.2017 hatte dagegen angegeben, er habe weder in Algerien noch in Marokko Verwandte, und gleich darauf, sein Vater lebe in Marokko, seine Mutter dagegen sei bei seiner Geburt gestorben. In Marokko habe er auch Onkel und Tanten (S. 4 des Schubhaftbescheids).
Der Beschwerdeführer konnte weder die Bedeutung der Regenbogenfahne nennen, noch mehr als ein einziges Gastlokal, das eventuell der betreffenden Szene zuzuordnen wäre, obwohl er seine Partner nur in solchen kennengelernt haben will.
Alles in allem vermag die Widersprüchlichkeit des Vorbringens und das unerklärbar fehlende Wissen über Personen und Sachen das Gericht ebenso wenig wie das BFA von dessen Richtigkeit zu überzeugen, auch wenn man den immer wieder als Erklärung angebotenen Drogenkonsum einbezieht, zumal der Beschwerdeführer sich z. B. selektiv besser an Nachnamen von Partnerinnen erinnern kann als an solche von Partnern, auch wenn die berichteten Ereignisse etwa gleich lange her sind.
Eher lässt sich mit dem BFA der Eindruck gewinnen, dass die zweitweise ungarische Mitbewohnerin bzw. Quartiergeberin als Freundin und der erstmals 2018 erwähnte Sohn in Griechenland "Schutzbehauptungen", anders gesagt gesteigerte Vorbringen ohne Wahrheitsgehalt sind, angesichts der Widersprüche gilt das umso mehr für die angebliche Homosexualität, auch wenn Sie zuletzt mit dem Klammerausdruck "(Bisexualität)" variiert wurde (AS 261).
2.4 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 samt Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, der darauf replizierte, dass Personen, die wie er nach Europa geflohen seien, weder eine Zukunftsperspektive noch innerstaatliche Fluchtalternativen hätten. Damit und auch mit dem sonstigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Wie dieses Gericht bereits im Vorerkenntnis I411 2133281-1/7E geklärt hat (dort S. 5, 12), war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Eine Änderung des Sachverhalts konnte auf Basis des nunmehrigen Vorbringens nicht festgestellt werden.
Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
3.2.1 Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 41, AS 357) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mehr als 3,5 Jahre währt, er diesen allerdings seit rund 20 Monaten aus unterschiedlichen Gründen in Haft verbringt. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte der Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, und auf dem Untertauchen 2016 statt der verpflichtenden Ausreise sowie dem anschließenden strafbaren Verhalten mit der Folge der Inhaftierung und schließlich dem zurückgewiesenen Folgeantrag.
Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, vermögenslos und ohne festen Wohnsitz. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum gesprochen werden.
Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens - mehr als 20 Jahre - dort verbracht hat, eine dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer erfolgreich seine Überstellung und mehrfach seine Abschiebung vereitelt hat. Das Verwenden von Aliasdaten und die Drogen- und sonstige Delinquenz weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, er sei "völlig entwurzelt" ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids substatiiert entgegenzutreten.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.
3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat.
Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen auf, wobei 9 und 16 Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.
Ziel der Straftaten war jeweils, die Abschiebung zu vereiteln. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, auch von Drogendelikten ausgeht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit mehr als das 4-Fache dieses Werts, die erste das 3-Fache.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren. Es ist entgegen der Beschwerde, wonach "aufgrund der konkreten Umstände seiner Situation" von keiner weiteren Wiederholungstat auszugehen sei (was nicht weiter erklärt wird) gerade aufgrund dieser Situation alles andere als unwahrscheinlich, dass es zu einer Wiederholung kommt. Die Abläufe der Taten lassen nämlich erwarten, dass der Beschwerdeführer jederzeit wieder Gewalt gegen Exekutivorgane einsetzen wird, weil er seine Verbringung außer Landes vereiteln will.
Insofern hat das BFA die Verhältnismäßigkeit fallbezogen nicht überspannt, wenn es angesichts der Verurteilungen das Einreiseverbot mit zehn Jahren bemisst.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VII abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerde und der Entscheidung des Gerichts rund fünf Monate liegen, die der Beschwerdeführer in Strafhaft verbracht hat - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeit bei gesteigertem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2160515.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019