TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 96/08/0270

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §292;
AVG §69 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, Herrengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. August 1996, Zl. VII/2-6358/7-1996, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens über die Höhe einer Ausgleichszulage (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in 1092 Wien, Roßauerlände 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1929 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 1. August 1989 die Zuerkennung einer Alterspension. Am 13. September 1989 wurde ihr unter anderem ein "Ausgleichszulageerhebungsbogen" zugesandt. Am 21. September 1989 sprach sie mit dem noch unausgefüllten Erhebungsbogen bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vor. Eine Referentin der Pensionsversicherungsanstalt füllte den Erhebungsbogen anhand der Angaben der Beschwerdeführerin aus. In das Feld 5 des Erhebungsbogens ("Unselbständige Erwerbstätigkeit als Arbeiter-Angestellter") wurde nur eingetragen, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 1960 als Hausbesorgerin tätig, worüber die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung des Magistrats der Stadt St. Pölten, Gebäudeverwaltung, mit den erforderlichen näheren Angaben vorlegte. Danach betrug das monatliche Entgelt für August 1989 S 547,89 netto (ohne die "Hinzurechnung für Wohnung monatlich S 771,--"). Die Beschwerdeführerin unterschrieb den Erhebungsbogen unter dem vorgedruckten Satz, sie erkläre, alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet zu haben und nehme zur Kenntnis, daß sie das Gesetz verpflichte, jede Änderung binnen zwei Wochen bekanntzugeben und zu Unrecht empfangene Beträge rückzuerstatten.

In den Erhebungsbogen nicht eingetragen wurde der Umstand, daß die Beschwerdeführerin seit dem 1. Jänner 1986 bei der Bäckerei F. als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt war und daraus ein monatliches Einkommen von S 2.200,-- erzielte.

Mit Bescheid vom 28. November 1989 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 1. September1989 anerkannt und die Höhe der Pension mit monatlich S 628,90 zuzüglich Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG in der Höhe von S 3.330,60 festgestellt.

Mit Bescheiden vom 3. April 1990 (ab 1. Jänner 1990), 30. April 1991 (ab 1. Mai 1990), 9. Juli 1991 (ab 1. Mai 1991), 4. Februar 1992 (ab 1. August 1991), 23. Oktober 1992 (ab 1. März 1992), 19. März 1993 (ab 1. Oktober 1992) und 17. Jänner 1994 (ab 1. April 1993 bis 30. November 1993) wurde die Höhe der Ausgleichszulage jeweils neu festgestellt (vgl. dazu auch den mit 8. März 1995 datierten Bericht im Pensionsakt).

In einem mit 7. Juni 1995 datierten Bescheid traf die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt folgende Entscheidung:

"BESCHEID

Betreff: Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wird wieder aufgenommen und der Bescheid vom 28. November 1989 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben.

     2. Die Ausgleichszulage beträgt

     ab 1.9.1989 .... mtl.           S 1.130,60

     ab 1.1.1990 .... mtl.           S 1.489,10

     ...

     und ab 1.1.1995 .... mtl.       S 5.440,40.

Der in der Zeit vom 1. September 1989 bis 30. Juni 1994 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von S 132.711,70 wird rückgefordert und auf die ab 1. Dezember 1994 fällige Pensionsleistung aufgerechnet."

In der Begründung dieses Bescheides wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin sei bis 31. Juli 1994 (gemeint: bei der Bäckerei F.) in Beschäftigung gestanden. Das monatliche Entgelt habe S 2.200,-- betragen. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme seien gegeben, weil die Beschwerdeführerin diese Beschäftigung bei der Antragstellung auf Gewährung der Ausgleichszulage verschwiegen habe.

In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid (der Sache nach: gegen dessen Spruchpunkt 1) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Beschäftigung bei der Antragstellung im Rahmen eines Amtstages bei der Pensionsversicherungsanstalt bekanntgegeben und ihres Wissens nach sei die Beschäftigung "von der damaligen Referentin ... auch vermerkt" worden. Es liege daher kein Wiederaufnahmsgrund vor.

In einer Gegenstellungnahme vom 5. Oktober 1995 erwiderte die Beschwerdeführerin auf den Hinweis der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt in deren Stellungnahme zum Einspruch, die Beschäftigung sei im Erhebungsbogen vom 21. September 1989 und in einem weiteren Erhebungsbogen vom 22. Dezember 1992 nicht angegeben worden, den Erhebungsbogen vom 21. September 1989 habe nicht sie, sondern die Referentin der Pensionsversicherungsanstalt ausgefüllt. Warum es trotz der Angabe der Beschäftigung bei der Bäckerei F. durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Referentin zur Unterlassung dieser Angabe im Erhebungsbogen gekommen sei, lasse sich allenfalls durch eine Vernehmung der Referentin klären, die daher beantragt werde. Möglicherweise sei die Anführung unterblieben, weil es sich um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe. Der Erhebungsbogen vom 22. Dezember 1992 sei (gemeint: von der Beschwerdeführerin selbst) "nach dem Vorbild" des Erhebungsbogens vom 21. September 1989 ausgefüllt worden, wobei für die Beschwerdeführerin "keine Veranlassung" bestanden habe, Angaben, die in dem von der Referentin der Pensionsversicherungsanstalt 1989 ausgefüllten Erhebungsbogen "nicht berücksichtigt" worden waren, "nunmehr zu berücksichtigen".

Am 20. Juni 1996 wurde die Referentin, die am 21. September 1989 den ersten Erhebungsbogen nach den Angaben der Beschwerdeführerin ausgefüllt hatte, als Zeugin einvernommen. Sie gab im wesentlichen an, sich an die konkrete Vorsprache nicht erinnern zu können, die Eintragungen aber ganz sicher nach den Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben. Bevor sie Eintragungen in derartige Erhebungsbögen tätige, mache sie die Auskunftsperson "jedenfalls darauf aufmerksam, daß sie jede Beschäftigung anzugeben hat". Wenn daher nur die Beschäftigung als Hausbesorgerin im Erhebungsbogen vermerkt worden sei, dann habe die Beschwerdeführerin sicherlich nur diese genannt. Die Zeugin habe jeweils die im Erhebungsbogen enthaltenen Fragen gestellt und die Antworten vermerkt. Vor Unterfertigung durch die Zeugin habe diese dem Vorsprechenden jeweils die Möglichkeit gegeben, den Erhebungsbogen durchzulesen und zu unterfertigen.

Zum Ergebnis dieser Einvernahme nahm die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber dahingehend Stellung, daß die Angaben der Zeugin leider nicht geeignet seien, die konkreten Umstände der Antragstellung am 21. September 1989 zu klären. Die Zeugin habe sich nicht erinnert, sondern nur Schlüsse aus dem Erhebungsbogen gezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Sie bestätigte den angefochtenen Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 7. Juni 1995 und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Aussage der Zeugin über die von ihr gepflogene Vorgangsweise sei äußerst glaubwürdig und könne nicht mit der These abgetan werden, daß sich aus ihr für den konkreten Fall nichts gewinnen lasse. Die Schlußformel im Erhebungsbogen weise gleichfalls in die von der Zeugin angesprochene Richtung, wonach auf die Vollständigkeit der Beantwortung der Fragen gedrungen worden sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin für den Umstand, daß die Beschäftigung bei der Bäckerei F. auch im Erhebungsbogen vom Dezember 1992, den die Beschwerdeführerin ohne Hilfe eines Mitarbeiters der Pensionsversicherungsanstalt ausgefüllt habe, nicht genannt worden sei, sei nicht stichhältig. Es sei auch widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits behaupte, ihres Wissens nach sei diese Beschäftigung bei der Vorsprache im September 1989 "(Anm.: im Erhebungsbogen) vermerkt" worden, und sie sich andererseits darauf berufe, aus dem Umstand, daß dies trotz Angabe der Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin nicht geschehen sei, habe sie für sich (gemeint: bei der Ausfüllung des Erhebungsbogens vom Dezember 1992) die Ansicht abgeleitet, diese Beschäftigung sei nicht relevant.

"Erschleichen" sei ein Verhalten einer Partei, das darauf abziele, mit ungesetzlichen oder unsittlichen Mitteln einen sonst nicht gebührenden Vorteil zu erlangen. "Erschleichen" bedeute demnach die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem oder unmoralischem Wege. Bei der Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG gegeben sei, bilde das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage. Im wiederaufzunehmenden Verfahren müßten Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen ließen. Naturgemäß entziehe sich eine Irreführungsabsicht als innerer Willensvorgang der unmittelbaren menschlichen Erkenntnis. Das Vorliegen einer solchen Absicht könne jedoch aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden. Aus den zuvor aufgezeigten Begleitumständen vermöge sich die belangte Behörde des Eindruckes nicht zu entziehen, daß die Beschwerdeführerin den für die Bemessung der Ausgleichszulage maßgeblichen Umstand der zweiten Beschäftigung bei ihren Angaben bewußt ausgeklammert habe, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen. Daß der Beschwerdeführerin die Konsequenzen des Verschweigens unbekannt gewesen seien, könne nicht angenommen werden. Die von ihr vorgebrachten Argumente seien allesamt nicht überzeugend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage - zuletzt in den Erkenntnissen vom 7. Juli 1992, Zl. 90/08/0164, und vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0090, mit den Voraussetzungen der auf die "Erschleichung" eines Bescheides gestützten Wiederaufnahme derartiger Verfahren auseinandergesetzt und dabei den Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt und erläutert. Im ersten dieser Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde an das - ebenfalls die Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Anspruch auf Ausgleichszulage betreffende - Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 88/08/0027, angeknüpft, worin unter anderem folgendes ausgeführt worden war:

"Sind der Behörde durch unrichtige oder unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und hat sie aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht geschlossen, da keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, daß eine solche Schlußfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1956, Zl. 1099/53, vom 23. März 1956, Zl. 3315/53, und vom 11. Mai 1956, Zl. 3422/53). Diesem Schluß kann nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen auch für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1956, Zl. 3316/53, und vom 22. Jänner 1960, Zl. 2275/57)."

In dem Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 90/08/0164, wurde dem unter anderem folgendes hinzugefügt:

"Bei der Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens gegeben sei, bildet wohl das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage. Doch müssen schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nur nachher) Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1962, Zl. 492/60). Das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten muß denknotwendig der Erlassung des Bescheides vorangehen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1962, Zl. 2460/60)."

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist demnach zunächst von Bedeutung, daß mit dem von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 7. Juni 1995 zwar in der einleitenden Formulierung allgemein eine Wiederaufnahme des "Verfahrens über den Anspruch auf Ausgleichszulage" ausgesprochen, in der daran anschließenden Formulierung, es werde "der Bescheid vom 28. November 1989 hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszulage aufgehoben", der Gegenstand der Entscheidung aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dahingehend präzisiert wurde, daß das "durch Bescheid abgeschlossene Verfahren" im Sinne des Einleitungssatzes des § 69 Abs. 1 AVG, auf das sich die Entscheidung beziehe, das mit dem Bescheid vom 28. November 1989 abgeschlossene Verfahren über die Höhe der Ausgleichszulage sei. Dieser Bescheid war in Bezug auf die Höhe der Ausgleichszulage die Grundlage für deren Leistung in den Monaten September bis Dezember 1989. Für die Bezugszeiträume ab dem 1. Jänner 1990 wurde über die Höhe der Ausgleichszulage mit dem Bescheid vom 3. April 1990 und den erwähnten weiteren Bescheiden entschieden.

Der Umstand, daß in Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 7. Juni 1995 - der nicht den Gegenstand des Einspruchsverfahrens bilden konnte, weil es sich insoweit um eine Leistungssache handelte - die Leistung auch in Bezug auf Zeiträume neu bemessen wurde, über die mit den späteren Bescheiden rechtskräftig abgesprochen worden war, vermag am klaren Inhalt des ersten, in seiner Bestätigung durch die belangte Behörde vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Spruchpunktes nichts zu ändern. Diese zeitliche Beschränkung des Gegenstandes der Wiederaufnahme auf das mit dem Bescheid vom 28. November 1989 abgeschlossene Verfahren über die Höhe der Ausgleichszulage ist nach der zuvor zitierten Rechtsprechung auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu beachten.

Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - richtig erkannt und dargestellt. Die erwähnte Beschränkung des in Betracht kommenden Erschleichungstatbestandes auf Sachverhalte vor der Erlassung des Bescheides vom 28. November 1989 hinderte die belangte Behörde auch nicht daran, im Rahmen der Beweiswürdigung zur Beurteilung der im Einspruchsverfahren aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin darüber, weshalb die Beschäftigung im Erhebungsbogen vom September 1989 nicht angeführt worden sei, auch das spätere Verhalten der Beschwerdeführerin und im besonderen den Erhebungsbogen vom Dezember 1992 zu berücksichtigen. Dem von der belangten Behörde dabei aufgezeigten Widerspruch in der Verantwortung der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde mit der Behauptung begegnet, die Beschwerdeführerin habe im Einspruch nicht gemeint, die Angabe der Beschäftigung sei von der Referentin der Pensionsversicherungsanstalt im Erhebungsbogen vermerkt worden. Wenn im Einspruch ausgeführt worden sei, die Referentin habe die Beschäftigung "auch vermerkt", so sei dies in Verbindung mit der Stellungnahme vom 5. Oktober 1995 dahingehend zu verstehen, daß sich die Referentin die Angaben "notiert" und aufgrund "dieser Notizen" in weiterer Folge den Erhebungsbogen ausgefüllt habe.

Mit dieser in der Beschwerde angebotenen Deutung ihres Einspruchsvorbringens zeigt die Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf, die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. zu den dafür geltenden Maßstäben Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 ff) wahrzunehmen wäre. Dies gilt auch für die Kritik der Beschwerdeführerin an den Schlüssen, die die belangte Behörde aus den Ergebnissen der Zeugenvernehmung gezogen hat. Der weiteren Kritik, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin Irreführungsabsicht unterstellt, ohne sich dabei (gemeint:

abgesehen von den Annahmen in Bezug auf das Zustandekommen der Nichteintragung der Beschäftigung im Erhebungsbogen) auf die Feststellung zusätzlicher "Begleitumstände" stützen zu können, ist die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Schluß von der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht nicht gegen Denkgesetze verstößt, wenn keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind. Dies muß um so mehr gelten, wenn eine Beschäftigung unter den im vorliegenden Fall von der belangten Behörde angenommenen Umständen nicht angegeben wurde. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint eine derartige Schlußfolgerung auch deshalb als nicht denkgesetzwidrig, weil es keiner Rechtskenntnisse bedarf, um zu erkennen, daß ein monatliches Einkommen in der Höhe von S 2.200,-- für die Bemessung einer Ausgleichszulage nicht ohne Bedeutung sein kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080270.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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