TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/3 VGW-131/036/2568/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §33 Abs1
AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs3
AVG §71 Abs2
VwGVG §7 Abs4 Z1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1966 geborenen) Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Frau Dr. C., Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.01.2019, Zl. ..., betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 03.01.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 28.09.2018, dessen schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2018 zu GZ. ... der Vertreterin des Beschwerdeführers am 11.10.2018 zugestellt worden ist, gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2018 befristete die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz (FSG) aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG) die an diesem Tag unter der Zl. ... von der LPD Wien für die Klasse(n) AM, A1, A2, A, B; C1, C, EzuB, C1E, CE und F erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung bis zum 28.09.2023. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (Bf) das Recht hat, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen.

Der Bf bestätigte die Übernahme des bis zum 28.09.2023 befristeten Führerscheines, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass drei Monate vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Verlängerung bei der belangten Behörde einzubringen wäre. Er sei darüber in Kenntnis, dass er binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des heute mündlich verkündeten Bescheides verlangen könne.

Laut einem Aktenvermerk vom 02.10.2018 gab der Bf an diesem Tag beim Verkehrsamt persönlich bekannt, dass die Behörde einen schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheid an Rechtsanwalt Dr. C. zusenden möge (per Adresse: Wien, D.-straße).

Die belangte Behörde hat dann eine schriftliche Ausfertigung (vom 03.10.2018) des mündlich verkündeten Bescheides vom 28.09.2018 dem Bf zuhanden seiner Rechtsanwältin am 11.10.2018 zugestellt. Mit am 06.11.2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe erhob der Bf gegen diesen Bescheid des Verkehrsamtes Beschwerde.

Mit Beschluss vom 14.12.2018, Zl. VGW-131/036/15022/18-1 wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde gegen den am 28.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Zl. ... (schriftliche Ausfertigung datiert mit 03.10.2018 Zl. ...) als verspätet zurück.

Das Verwaltungsgericht Wien begründete seine Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wie folgt:

„Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG bzw. hier: gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von Bedeutung:

Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0122).

Wird hingegen der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im § 62 Abs. 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechtsmittelfrist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0186). Ist demnach im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde (vgl. das Erkenntnis vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A). Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach § 62 Abs. 3 AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs. 2 AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach § 62 Abs. 3 AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid am 28.09.2018 mündlich verkündet und somit erlassen worden ist. Der Bf hat nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt (mündliche Verkündung am 28.09.2018; Antrag auf Bescheiderlassung wurde am 02.10.2018 persönlich bei der belangten Behörde gestellt). Es war daher der Vorschrift des § 7 Abs. 4 VwGVG entsprechend die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (28.09.2018) zu berechnen. Demnach endete diese Frist mit Ablauf des 29.10.2018 (der 26.10.2018 ist ein gesetzlicher Feiertag, siehe § 33 Abs. 2 AVG). Die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde des Bf war daher als verspätet zurückzuweisen.“

Dieser Beschluss wurde dem Bf zu Handen einer Rechtsanwältin am 20.12.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 03.01.2019 stellte der Bf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 28.09.2018, dessen schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2018 zu GZ. ..., seiner Rechtsanwältin am 11.10.2018 zugestellt worden sei, und holte der Bf gleichzeitig die versäumte Handlung nach (die Beschwerde vom 06.11.2018 wurde neuerlich eingebracht).

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Bf wie folgt:

„Am 28.9.2018 wurde mir in der Ausgabestelle der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, von Frau E. F. der vorläufige Führerschein Nr. ... ausgehändigt, ich habe dessen Übernahme mit meiner Unterschrift bestätigt.

Weiters hat mir Frau F. meiner Erinnerung nach mitgeteilt, dass mein Führerschein nunmehr für sämtliche Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F meiner Lenkerberechtigung auf fünf Jahre befristet sei. Eine Begründung für diese sämtliche Klassen umfassende Befristung ist nicht erfolgt. Frau F. hat mich informiert, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Befristungsbescheides schriftlich beim Verkehrsamt einzubringen ist, und eine schriftliche Ausfertigung binnen drei Tagen verlangt werden kann.

Aus meiner Sicht sind die oben genannten Informationen nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im formalen Sinn erfolgt. Es wurde mir bei der Abholung meines vorläufigen Führerscheins lediglich eine vorgefertigte Niederschrift, in die das Datum 28.9.2018 mit Stempel eingefügt wurde, vorgelegt, die ich auf Ersuchen von Frau F. unterfertigt habe. Eine Kopie dieser Niederschrift habe ich nicht erhalten.

Gegenstand meines Verlängerungsantrags waren aufgrund der gesetzlichen Befristung von fünf Jahren nur die Klassen C1, C, C1E und CE und diese mitumfassende Lenkerberechtigungen für die Klassen BE und F. Da ich wie dargelegt keine Begründung für die nunmehrige Befristung sämtlicher Klassen meiner Lenkerberechtigung, also auch hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2, A und B, erhalten habe, und diese nicht nachvollziehen konnte, habe ich am 2.10.2018 die Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids an meine ausgewiesene Rechtsvertreterin verlangt.

Das Verkehrsamt hat dann meiner Rechtsvertreterin am 11.10.2018 eine mit 3.10.2018 datierte schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 28.9.2018 zu GZ ... zugestellt, die in der Rechtmittelbelehrung eine Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides für die Einbringung einer Beschwerde nennt, ebenso wie mir am 28.9.2018 eine Frist von vier Wochen nach Zustellung des Befristungsbescheides genannt wurde. Diese Beschwerde ist durch meine Rechtsvertreterin am 6.11.2018, somit innerhalb dieser genannten Frist eingereicht worden.

Ich habe erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2018 zu VGW-131/036/15022/2018-1, meiner Rechtsvertreterin zugestellt am 20.12.2018, erfahren, dass mein Antrag auf Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids an meine Rechtsvertreterin vom 2.10.2018 um einen Tag verspätet gewesen sei, und bereits am 1.10.2018 hätte gestellt werden müssen. Die Beschwerde wurde daher als verspätet zurückgewiesen, weil die Frist nicht beginnend ab Zustellung des schriftlichen Bescheides zu laufen begann, und das obwohl auf diese Frist „innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides“ sogar zweimal in der Rechtmittelbelehrung verwiesen wurde, und zwar mündlich am 28.9.2018 und in der schriftlichen Ausfertigung vom 3.10.2018. Da ich den vorläufigen Führerschein am Freitag, den 28.9.2018 abgeholt habe, bin ich davon ausgegangen, dass die Frist von drei Tagen für das Verlangen der Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids am 3. Werktag endet, und das am Dienstag, den 2.10.2018 gestellte Verlangen noch rechtzeitig ist, da das Wochenende nicht mitgezählt wird.

Das Verkehrsamt ist offenbar von derselben Fristenberechnung ausgegangen, und hat meinem Verlangen auf Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids an meine ausgewiesene Rechtsvertreterin vom 2.10.2018 stattgegeben, und die Ausfertigung mit der Rechtsmittelbelehrung zur Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung übersendet. Durch die antragsgemäße Erledigung meines Ersuchens durch das Verkehrsamt bin ich davon ausgegangen, dass die Frist für die Beschwerde gegen den Befristungsbescheid ab der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 11.10.2018 an meine Vertreterin zu laufen beginnt, und die Beschwerde daher am 6.11.2018 rechtzeitig eingereicht wurde.

Nach den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2018 erfolgte die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung rechtwidrig. Ich konnte aber davon ausgehen, dass sich das Verkehrsamt rechtskonform verhält. Folgt man den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien, wurde mein Irrtum durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung veranlasst.

Mein Irrtum über die auch das Wochenende inkludierende 3-Tagesfrist für das Verlangen einer schriftlichen Ausfertigung ist ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem mich kein Verschulden und wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Das ergibt sich auch schon daraus, dass selbst das rechtskundige Verkehrsamt dem Fehler bei der Fristenberechnung unterlegen ist, und mir daher mein Irrtum nicht auffallen konnte. Das Verkehrsamt hat auch die erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt, und nicht als verspätet zurück gewiesen. Ich bin ein besonders sorgfältiger Mensch und habe jedenfalls die mir als rechtsunkundiger Person zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, da ich innerhalb der nach Werktagen berechneten 3-Tagesfrist, und zwar am 2.10.2018, das Verlangen der Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids gestellt habe.

Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Befristungsbescheids durch das Verkehrsamt, hat mich in meinem Irrtum bei der Fristenberechnung bestärkt und mich an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab dem 28.9.2018 gehindert. Dabei handelt es sich um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem mich kein Verschulden und wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ich habe bisher weder in meinem privaten noch im beruflichen Bereich als Techniker und Experte für Management-Zertifizierungen eine Frist versäumt.

Beweis: Eidesstattliche Erklärung von DI A. B. vom 3.1.2019

Der Wegfall des Hindernisses ist erst mit Zustellung des Bescheids des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2018 zu VGW-131/036/15022/2018-1 am 20.12.2018 eingetreten, da erst durch diesen bekannt wurde, dass ich durch das oben genannte Versehen des Verkehrsamts daran gehindert wurde, die Beschwerde binnen 4 Wochen ab dem 28.9.2018 einzubringen, und diese daher als verspätet zurückgewiesen wurde. Damit begann die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 20.12.2018 zu laufen, und wird durch die heutige Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags gewahrt.“

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.01.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Wien – VA vom 03.10.2018 gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 71 Abs. 2 AVG müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, gestellt werden. Laut Poststempel des Postamtes ... Wien sei der Bescheid am 11.10.2018 persönlich behoben worden. Somit habe die Rechtsmittelfrist am 25.10.2018 geendet. Ein „Rechtsirrtum“ stelle keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Zudem sei die Tatsache der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels vom Landesverwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt worden. Weiters sei in der Niederschrift vom 28.09.2018 über die mündliche Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die bloß dreitägige Frist für ein Begehren auf schriftliche Ausfertigung des Bescheides hingewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt, da sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.01.2019 zu Unrecht abgewiesen worden sei. Diese Rechtsverletzung – so der Bf weiters - ergebe sich aus folgenden Gründen:

„Das Verkehrsamt gibt zunächst im Spruch des bekämpften Bescheids meinen Antrag unrichtig als „Antrag vom 03.01.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der LPD-Wien-VA vom 03.10.2018“ wieder, obwohl ich ausdrücklich einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 28.09.2018, dessen schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2018 zu GZ ... meiner ausgewiesenen Vertreterin am 11.10.2018 zugestellt wurde“ gestellt habe. Daraus ergibt sich bereits, dass das Verkehrsamt den Sachverhalt verkennt, wonach – wie vom Verwaltungsgericht Wien mit Bescheid vom 14.12.2018 festgehalten – die ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (28.09.2018) laufende Beschwerdefrist versäumt wurde, und daher der Antrag auf Wiedereinsetzung auch entsprechend gestellt wurde. Der Spruch des bekämpften Bescheids spricht daher nicht über den gestellten Antrag vom 03.01.2019 ab, und ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Der bekämpfte Bescheid wird zunächst damit begründet, dass de „Rechtsmittelfrist“ (gemeint wohl die Frist für den Rechtsbehelf des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) am 25.10.2018 geendet hätte, weil der Wegfall des Hindernisses mit Zustellung des Bescheids am 11.10.2018 eingetreten sei. Wie sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt und entsprechend im Antrag vom 03.01.2019 dargelegt wurde, habe ich erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2018 zu VGW-131/036/15022/2018-1, meiner Rechtsvertreterin zugestellt am 20.12.2018, erfahren, dass mein Antrag auf Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids an meine Rechtsvertreterin vom 02.10.2018 um einen Tag verspätet gewesen sei, die Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung zu berechnen gewesen wäre, und daher am 29.10.2018 endete.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des am 28.09.2018 mündlich verkündeten Bescheids am 11.10.2018 war in keiner Weise erkennbar, dass die Beschwerdefrist nicht wie in dieser schriftlichen Ausfertigung ausdrückloch angegeben „innerhalb von vier Wochen Zustellung des Bescheides“, und somit ab 11.10.2018 zu laufen beginnt, sondern bereits am 28.09.2018 zu laufen begonnen hat. Wie dargelegt ist die Rechtsmittelbelehrung „innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides“ sogar zweimal erfolgt, und zwar gemäß der Niederschrift mündlich am 28.09.2018 und in der schriftlichen Ausfertigung vom 03.10.2018. Der Wegfall des Hindernisses, mit dem die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt, ist daher eindeutig erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien zu VGW-131/036/15022/2018-1 am 20.12.2018 erfolgt, so dass die Frist für den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag am 03.01.2019 endete, und dieser entgegen der rechtswidrigen Ansicht es Verkehrsamts rechtzeitig eingebracht wurde.

Das Verkehrsamt führt in seiner Begründung weiters aus, dass ein „Rechtsirrtum“ keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstelle, und gemäß der Niederschrift vom 28.09.2018 über die mündliche Verkündung des Bescheids auf die dreitägige Frist für ein Begehren auf schriftliche Ausfertigung des Bescheides hingewiesen wurde, Das Verkehrsamt übersieht dabei, dass dieser Hinweis keine Belehrung dazu enthielt, dass es sich bei den drei Tagen nicht um Werktage handelt, und bei einer Verkündung an einem Freitag die Frist bereits am darauffolgenden Montag endet.

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann jedes Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge wie sich irren usw. als für eine Wiedereinsetzung relevantes „Ereignis“ gewertet werden (vgl. VwGH 11.06.2003, 2003/10/0114), und es ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien als irreführend darstellt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Mein Irrtum über die auch das Wochenende inkludierende 3-Tagesfrist für das Verlangen einer schriftlichen Ausfertigung konnte mir auch nicht auffallen, weil das Verkehrsamt aufgrund meines um einen Tag verspäteten Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides (am 02.10.2018 statt am 01.10.2018) die schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2018 rechtswidrigerweise (wie vom Verwaltungsgerichts Wien mit Bescheid vom 14.12.2018 festgehalten) an meine Rechtvertreterin zugestellt, und auch die erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt, und nicht als verspätet zurückgewiesen hat.

Zwischen der fehlenden Präzisierung der Rechtsbelehrung, dass die 3-Tagesfrist nicht nach Werktagen berechnet wird und auch das Wochenende inkludiert, der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Befristungsbescheids und den zweimaligen Rechtsmittelbelehrungen (mündlich gemäß Niederschrift vom 28.9.2018 und in der schriftlichen Ausfertigung vom 3.10.2018), dass die Beschwerde „innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides“ einzubringen sei einerseits, und der Versäumung der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab der Verkündung am 28.9.2018 andererseits, besteht ein eindeutiger Kausalzusammenhang. Ich durfte auch darauf vertrauen, dass die Behörde die Bescheidausfertigung rechtskonform vorgenommen hat und die in dieser erteilte Rechtsmittelbelehrung richtig ist. Mein Vertrauen in die erteilten Rechtsmittelbelehrungen kann mir nicht als Verschulden angelastet werden.

Es handelt sich dabei um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem mich wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ich bin ein besonders sorgfältiger Mensch und habe jedenfalls die mir als rechtsunkundiger Person zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, da ich innerhalb nach Werktagen berechneten 3-Tagesfrist, und zwar am 02.10.2018, das Verlangen der Zusendung eines schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheids gestellt habe. Ich habe bisher weder in meinem privaten noch im beruflichen Bereich als Techniker und Experte für Management-Zertifizierungen eine Frist verabsäumt.

Von der Rechtswidrigkeit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Befristungsbescheids und der Unrichtigkeit der zweimaligen Rechtsmittel-belehrung (mündlich gemäß Niederschrift vom 28.9.2018 und in der schriftlichen Ausfertigung vom 3.10.2018), dass die Beschwerde „innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides“ einzubringen ist, habe ich erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien zu VGW-131/036/15022/2018-1 am 20.12.2018 erfahren, sodass der gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht am 03.01.2019 eingebracht wurde.

Entgegen der im bekämpfen Bescheid vom Verkehrsamt vertretenen und meine subjektiven Rechte verletzenden Ansicht liegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor und diese wurde auch fristgerecht beantragt.

Der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheids, dass „die Tatsache der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels vom Landesverwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt“ worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht Wien hat eindeutig die Versäumung der ab Verkündung des Bescheids (28.09.2018) laufenden vierwöchigen Beschwerdefrist dargelegt, und diese Begründung kann in keiner Weise für die vom Verkehrsamt jetzt unrichtig angenommene Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags vom 03.01.2019 herangezogen werden.

Da der bekämpfte Bescheid keine Deckung im dargelegten und auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.12.2018 zu VGW-131/036/15022/2018-1 beurteilten Sachverhalt findet, und in Wiederspruch zu diesem steht, ist der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig und im Sinne des Beschwerdebegehrens abzuändern, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.“

Der Bf verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

         1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

         2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Dem Bf ist insofern Recht zu geben, als sich sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 28.09.2018 (die schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2018 sei zu Handen seiner Rechtsanwältin am 11.10.2018 zugestellt worden) richtet. Dies wurde nunmehr auch spruchmäßig klargestellt. Die vom Bf behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher insoweit nicht vor.

Vorweg ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde einerseits von einer Abweisung des Antrages spricht, andererseits aber auf die Verspätung gemäß § 71 Abs. 2 AVG (es müsste ohnehin richtigerweise § 33 Abs. 3 VwGVG lauten) hinweist. Auch in der Begründung des Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst § 71 Abs. 2 AVG wieder. Sie weist dann darauf hin, dass der Bescheid vom 03.10.2018 (also die schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2018 mündlich verkündeten Bescheides) am 11.10.2018 der Rechtsanwältin des Bf zugestellt worden sei. Dann merkt die belangte Behörde an, dass „die Rechtsmittelfrist somit am 25.10.2018“ geendet habe (sie meint offenbar die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG). Auch wird ausgeführt, dass ein „Rechtsirrtum“ keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstelle. Dies ist insofern richtig, als das Vorbringen des Bf, er habe gedacht, dass die Frist von drei Tagen sich nach Werktagen richte, nicht geeignet ist, einen Grund für eine Wiedereinsetzung abzugeben.

Im § 33 Abs. 3 VwGVG heißt es, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen sei (diese Formulierung orientiert sich am § 71 Abs. 2 AVG, sodass die zur dortigen Bestimmung ergangene Judikatur des VwGH übernommen werden kann).

Als Hindernis im Sinne § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG zu verstehen, das die Fristeneinhaltung verhindert hat. Besteht das Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG auf, sobald der Bf (Beschwerdeführervertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem z.B. der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/07/0126).

Die Aussage in dieser Rechtsprechung, dass im Falle eines Tatsachenirrtums über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde das Hindernis nicht erst in dem Zeitpunkt weggefallen ist, indem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist, besagt, dass nicht automatisch von diesem Zeitpunkt auszugehen ist, sondern dass es darauf ankommt, wann der Bf (Beschwerdeführervertreter) dem auf die Beschwerdefrist bezogenen Tatsachenirrtum erkennen konnte und musste; sie bedeutet aber umgekehrt nicht, dass dieser Zeitpunkt nicht jener Zeitpunkt sein kann, in welchem tatsächlich erst das Hindernis weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Bf (Beschwerdeführervertreter) im Zeitpunkt der Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes erstmals den Tatsachenirrtum über die Frist erkennen konnte und musste (vgl. wiederum den erwähnten Beschluss des VwGH vom 21.11.2002).

Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller (seine Rechtsanwältin, der ja der Bescheid zugestellt wurde und die auch die Beschwerde abgefasst hat) geltend, er habe erst durch die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.12.2018 von der Tatsache der Verspätung der Beschwerde (wenn man den Fristbeginn mit der mündlichen Verkündung berechnet) Kenntnis erlangt. Im Beschwerdefall ist aber davon auszugehen, dass der Vertreterin des Bf der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit schon zuvor die verspätete Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erkennen müssen. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet eingebracht anzusehen ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bf am 28.09.2018 amtsärztlich untersucht worden ist. Dieser hat ein Gutachten nach § 8 FSG erstellt und ausgeführt, dass der Bf befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Dieses Gutachten ist dann in den mündlich verkündeten Bescheid vom 28.09.2018 insofern eingeflossen, als die belangte Behörde aufgrund dieses ärztlichen Gutachtens die am 28.09.2018 für näher angeführte Klassen erteilte Lenkberechtigung bis zum 28.09.2023 befristet hat (es ist dem Bf dabei auch schon ein vorläufiger Führerschein ausgestellt worden).

Wenn nun gegen einen solchen mündlich verkündeten Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wird, dann erwächst dieser Bescheid in Rechtskraft (es gibt dann auch keine schriftliche Ausfertigung). In der Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten Bescheides vom 28.09.2018 wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde sei innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen. Außerdem wird die Partei darauf hingewiesen, dass sie binnen 3 Tagen eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides verlangen kann. Aus diesen beiden Hinweisen (der Bf weist ausdrücklich darauf hin, dass er darüber informiert wurde, seine Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Befristungsbescheides schriftlich einzubringen sei und eine schriftliche Ausfertigung binnen 3 Tagen verlangt werden kann) ist nun – auch für einen juristischen Laien – leicht zu verstehen, dass einerseits ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Bescheides binnen 3 Tagen zu erfolgen hat und für den Fall, dass eine solche fristgerechte Antragstellung erfolgt ist, nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung 4 Wochen Zeit bleiben, um Beschwerde zu erheben. An keiner Stelle ist davon die Rede, dass die Fristberechnung so vorzunehmen wäre, dass mit den 3 Tagen 3 Werktage gemeint wären.

Der Bf ist am 02.10.2018 (also nach Ablauf der 3-Tagesfrist) bei der belangten Behörde erschienen und hat darum ersucht, einen schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheid an seine Rechtsanwältin zu schicken. Bei dem erwähnten Bescheid vom 03.10.2018 ist ausdrücklich vermerkt, dass es sich dabei um die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 28.09.2018 handelt. In dem Schriftsatz vom 06.11.2018 merkte die Rechtsanwältin an, es werde gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 28.09.2018, dessen schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2018 ihr am 11.10.2018 zugestellt worden sei, binnen offener Frist Bescheidbeschwerde erhoben. Es wurde nun weder vom Bf noch seiner Vertreterin vorgebracht, dass es einen Informationsfluss des Bf an seine Rechtsanwältin gegeben hätte, wann er konkret den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt hat. Der Vertreterin musste mit der Zustellung des Bescheides vom 03.10.2018 bewusst gewesen sein, dass der Bescheid am 28.09.2018 verkündet worden ist. Sie hätte dann nachfragen müssen, wann der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt worden ist, um (für den Fristeintrag) nachprüfen zu können, welches Datum sie für das Ende der Beschwerdefrist eintragen muss (entweder Datum der Verkündung des Bescheides oder das Zustelldatum der schriftlichen Ausfertigung). Einen Hinweis darauf, dass es Seitens der Rechtsanwältin Nachforschungen in dieser Richtung gegeben hätte, finden sich im Wiedereinsetzungsantrag nicht.

Es hätte somit die Vertreterin des Bf (deren Verschulden dem Bf zuzurechnen ist) erkennen müssen, dass es sich beim Bescheid vom 03.10.2018 um die schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides vom 28.09.2018 handelt, sodass für die Fristberechnung wesentlich ist zu erforschen, wann der Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt worden ist. Ausgehend von diesen Erwägungen hätte also der Vertreterin des Bf tatsächlich nach Erhalt des Bescheides vom 03.10.2018 die Verpflichtung getroffen, nachzuprüfen wann denn der Antrag auf Ausfertigung gestellt worden ist, sodass ihr (hätte sie der Bf vom Datum 02.10.2018 informiert) klar sein hätte müssen, dass der Antrag verspätet gestellt worden ist, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls mit der mündlichen Verkündung des Bescheides zu laufen begonnen hat. Die Frist der Einbringung der Beschwerde hätte sie daher ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (28.09.2018) zu berechnen gehabt. Diese Frist hat mit Ablauf des 29.10.2018 geendet. Die Einbringung der Beschwerde mit 06.11.2018 erfolgte daher verspätet.

Auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 09.01.2019 kurz und insofern missverständlich gehalten ist, als vom Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 25.10.2018 die Rede ist, so hat die belangte Behörde – wie die obigen Ausführungen zeigen – zutreffend festgestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht worden ist (sie ist davon ausgegangen, dass das Hindernis mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides weggefallen ist).

Aufgrund dieser Überlegungen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (mit den spruchmäßigen Präzisierungen) zu bestätigen. Abgesehen von der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages wäre der Wiedereinsetzungsantrag aber auch im Ergebnis nicht berechtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG) hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Wie schon oben ausgeführt, ist der Hinweis darauf, dass binnen 3 Tagen eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides verlangt werden kann, deutlich und ergibt sich insbesondere kein Hinweis darauf, dass es sich dabei bloß um 3 Werktage handeln würde. Das Vorbringen des Bf in Richtung eines Irrtums dahingehend, dass er geglaubt habe, die Frist betrage 3 Werktage, geht somit ins Leere. Im Übrigen hätte der Rechtsanwältin dies (wie oben gezeigt) auffallen müssen. Im Übrigen ist das gesamte Vorbringen in die Richtung, es sei dem Bf persönlich ein Irrtum unterlaufen, ohnehin verfehlt, weil dieser offenbar nach Verkündung des Bescheides eine Rechtsanwältin beauftragt, die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an seine Rechtsanwältin verlangt und diese auch die Beschwerde eingebracht hat. Es trifft also diese das Verschulden für die verspätete Einbringung der Beschwerde (mit der Ergänzung, dass eben dieses Verschulden dem Bf zuzurechnen ist).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum (allein) nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG zu werten, was sich schon aus der einfachen Überlegung ergibt, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Betroffenen nicht hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.11.1999, Zl. 96/19/1578). Noch einmal sei bemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft. Ein dem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an Rechtsunkundige, bisher noch nicht an behördlichen Verfahren beteiligte Personen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0185). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun.

Nach der Aktenlage gab der Bf am 02.10.2018 der belangten Behörde gegenüber bekannt, die Behörde möge einen schriftlich ausgefertigten Befristungsbescheid an seine Rechtsanwältin zusenden. Es ist daher davon auszugehen, dass er schon vorab mit dieser Kontakt aufgenommen und diese bevollmächtigt hat (im Wiedereinsetzungsantrag wird hierzu nichts ausgeführt). Die Vertreterin des Bf hätte aufgrund des Umstandes, dass ihr (spätestens nach Erhalt des Bescheids vom 03.10.2018) bekannt sein musste, dass der Bescheid vorab mündlich verkündet worden ist, nachprüfen (beim Bf nachfragen) müssen, wann der Bf denn den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt hat, damit sie dann den Termin für den Beginn (und das Ende) der Beschwerdefrist in ihren Kalender eintragen kann. Sie hätte dies unverzüglich zu überprüfen gehabt. Da sie dies offensichtlich nicht getan hat (sowohl aus dem Wiedereinsetzungsantrag als auch aus dem Beschwerdevorbringen geht vielmehr hervor, dass die Rechtsanwältin offenbar der Ansicht ist, dass sie mit der Verspätung des Rechtsmittels überhaupt nichts zu tun hat), fällt ihr grobe Fahrlässigkeit an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag, wäre er nicht verspätet eingebracht gewesen, als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

Die Abweisung (richtig: Zurückweisung) des Wiedereinsetzungsantrages durch die Behörde erfolgte daher, ungeachtet der kurzen (auch missverständlichen) Begründung des angefochtenen Bescheides, im Ergebnis zu Recht.

Aus diesen Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchmäßig zu bestätigen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist; Fristberechnung; Verspätung; Verschulden; unvorhergesehenes Ereignis; unabwendbares Ereignis

Anmerkung

VwGH v. 4.11.2021, Ra 2019/11/0126; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.2568.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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