TE Lvwg Beschluss 2019/4/26 LVwG-AV-6/002-2019

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

VwGVG 2014 §33
WRG 1959 §21 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über den Antrag vom 28.03.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Ansuchens um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe zur Beheizung eines Einfamilienhauses auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Lilienfeld unter der Postzahl *** eingetragen, zuletzt wiederverliehen mit Bescheid vom 07.07.2015, ***, folgenden

BESCHLUSS:

1.  Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 28.03.2019 wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.  Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.05.1995, ***, gemäß §§ 10 und 32 Abs. 2 lit. b WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe zur Beheizung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. ***, KG ***. Vom Konsens umfasst war die Verwendung des Kältemittels R 22. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet erteilt bis 31.05.2015.

Sechs Monate vor Ablauf der Befristung beantragte die nunmehrige Antragstellerin am 17.11.2014 die Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes. Daraufhin erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Bescheid vom 07.07.2015 aufgrund der Bestimmung des § 12a Abs. 3 WRG 1959 dieses Wasserbenutzungsrecht mit Verwendung des Kältemittels R 22 als Ausnahme vom Stand der Technik, wobei eine Befristung bis 30.07.2018 festgelegt wurde.

Die Antragstellerin begehrte dann mit E-Mail vom 24.07.2018 neuerlich die Wiederverleihung des genannten Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe.

Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde dieses Ansuchen mit Bescheid vom 22.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die nunmehrige Antragstellerin anwaltlich vertreten fristgerecht Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass rechtswidrigerweise abgewiesen worden sei, nämlich entgegen der bindenden Regelung der Verordnung EG Nr. 1008/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich räumte der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.03.2019 Parteiengehör zum Vorhalt der Verspätung des Ansuchens vom 24.07.2018 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ein und belehrte sie darüber, dass der Antrag deshalb verspätet sei, da er nicht bis spätestens 6 Monate vor Ablauf des erteilten Rechtes gestellt worden sei.

Im E-Mail vom 26.03.2019 teilte die Antragstellerin mit, versuchen zu wollen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die bestehende Anlage mit dem Kältemittel R22 weiterbetrieben werden dürfe, solange nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen werde. Gleichzeitig ersuchte sie um direkte Zustellung des weiteren Schriftverkehrs an sie anstelle wie bisher an den Rechtsvertreter.

Mit E-Mail vom 28.03.2019 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederverleihung des ihr zuvor eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes.

Im E-Mail vom 03.04.2019 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie eine Anfrage in dieser Sache an das *** geschickt hätte.

Am 17.04.2019 langte neuerlich ein Mail der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein, in dem die Mitteilung des *** vom 16.04.2019 enthalten war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Weiters relevant ist für gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 33 VwGVG, welche wie folgt lautet:

„§ 33.

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ...

(4) ...

…“

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar.

Antragsgegenständlich ist hier das Ansuchen um Wiederverleihung vom 24.07.2018

gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959. Es wird die Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Frist zur Stellung dieses Ansuchens begehrt. Über dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22.11.2018 entschieden, welcher jedoch aufgrund rechtzeitig erhobener Beschwerde der Antragstellerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dazu ergeht eine gesonderte Entscheidung unter der Geschäftszahl LVwG-AV-6/001-2019.

Es steht dem Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG der Umstand entgegen, dass die Frage der Rechtzeitigkeit des Ansuchens vom 24.07.2018 im Beschwerdeverfahren zu obiger Geschäftszahl zu behandeln sein wird.

Der an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete und auch dort eingebrachte Antrag vom 28.03.2019 ist deshalb unzulässig.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in sinngemäßer Anwendung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde außerdem nicht gestellt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wiederverleihung; Ansuchen; Frist; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.6.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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