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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GelVerkG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H E in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 1997, Zl. MA 63-E 205/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (Taxigewerbe), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1997 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung eines Pkw im Standort Wien 10, Quellenstraße 24b, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 entzogen. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde - nach Darstellung der Rechtslage - im wesentlichen davon aus, daß mit rechtskräftigem Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. März 1996 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer zwar mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 26. August 1996 eine Ratenvereinbarung abgeschlossen habe, die er jedoch trotz mehrmaliger Mahnung nicht eingehalten habe, sodaß er mit Beiträgen vom 1. April 1996 bis inklusive 1. Quartal 1997 in der Höhe von S 45.392,53 im Rückstand sei. Gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse - mit der keine Ratenvereinbarung abgeschlossen worden sei - habe der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten in der Höhe von S 10.380,30 samt Nebengebühren. Darüber hinaus seien ergänzend aktuelle Auszüge aus dem Exekutionsregisters des Exekutionsgerichtes Wien eingeholt worden, aus welchen ersichtlich sei, daß insgesamt 15 Exekutionen in das Vermögen des Beschwerdeführers wegen aushaftender Forderungen mehrerer Gläubiger in der Höhe von etwa S 65.500,-- bewilligt worden seien. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen habe sich erwiesen, daß die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer nicht im Interesse der Gläubiger gelegen sei, sodaß vom Ausnahmetatbestand des § 87 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 nicht habe Gebrauch gemacht werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, daß Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind. Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß die belangte Behörde auf den Beschluß des Handelsgerichtes Wien, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses abgewiesen worden sei, nicht hätte Bedacht nahmen dürfen, weil er ohne die Anhörung des Beschwerdeführers, somit unter grober Verletzung des Parteiengehörs ergangen sei, ist ihm folgendes zu entgegnen: Der Beschluß des Gerichtes auf Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt ein für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung maßgebliches Sachverhaltselement dar. Diesbezüglich hat die Gewerbebehörde nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0039). Die Tatsache, daß ein derartiger Beschluß des Gerichtes vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiterer Erhebungen bzw. Feststellungen über das vorangegangene Verfahren vor dem Handelsgericht Wien bedurfte es demnach nicht. Die belangte Behörde hatte daher vom rechtskräftigen Beschluß des Gerichtes bei Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 auszugehen.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten "unrichtig bzw. unvollständig" sei, ein diesbezügliches Verfahrensergebnis sei dem Beschwerdeführer "niemals zur Kenntnis" gebracht worden, auch hier sei damit das Parteiengehör gröblichst vernachlässigt worden. Nach einem Herzinfarkt, auf Grund dessen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sich am Ermittlungsverfahren zu beteiligen, sei er nun wieder imstande, zu arbeiten und im Rahmen der Taxilenkertätigkeit wieder Umsätze zu erzielen, aus denen "die Gläubiger nach und nach befriedigt werden können".
Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer nicht nur im Rahmen der Berufung, sondern auch im Verfahren vor der belangten Behörde mehrmals Gelegenheit hatte, zum Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, zuletzt auf Grund der am 26. März 1997 zugestellten Aufforderung der belangten Behörde vom 19. März 1997. Die damals zugrunde gelegenen Ermittlungsergebnisse, die die belangte Behörde auch als Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Bescheid feststellte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht und legt insbesondere im einzelnen auch nicht dar, daß die von der belangten Behörde festgestellten Verbindlichkeiten unrichtig seien.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden. Sein Einwand, die Gewerbeausübung sei seine Existenzgrundlage, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil für die Berücksichtigung eines derartigen Umstandes nach den hier anzuwendenden Vorschriften eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 98/04/0131). Maßgebend ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Auslegung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0212), daß die Gewerbeausübung "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" ist und daher von der Entziehung nur abgesehen werden kann, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Daß beim Beschwerdeführer derartige liquide Mittel vorhanden wären, bringt er nicht vor.
Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall liege die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer nicht im Interesse der Gläubiger, zumal der Beschwerdeführer erhebliche Schulden gegenüber mehreren Gläubigern angehäuft und auch eine ursprünglich getroffene Ratenvereinbarung nicht eingehalten habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030312.X00Im RIS seit
20.11.2000