TE Bvwg Beschluss 2019/2/18 G308 2166517-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G308 2166517-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alain DANNER in 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.03.2017, Zl. XXXX,:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.01.2017, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 144.936,47 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 3,38 % p.a. ab 23.01.2017 aus dem Betrage von EUR 113.359,23 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.02.2017, bei der belangten Behörde am 24.02.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2017, Zahl: XXXX, wurden die Beschwerde sowie der Antrag auf Kostenersatz des BF als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 04.04.2017, bei der belangten Behörde am 11.04.2017 einlangend, wurde die Vorlage der Beschwerde an das BVwG beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten dort am 03.08.2017 ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 28.08.2017 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 03.08.2017 dem BF zur Stellungnahme übermittelt.

Der BF nahm mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.09.2017, beim BVwG am 20.09.2017 einlangend, Stellung.

7. Das BVwG nahm daraufhin Einsicht in die Insolvenzakten der Primärschuldnerin (Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX) sowie des BF (Bezirksgericht XXXX) und nahm wesentliche Aktenbestandteile aus den Insolvenzakten in Kopie zum Gerichtsakt.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.11.2018 wurde der belangten Behörde eine Kopie des Berichts des Masseverwalters samt Kostenbestimmungsantrag, Schlussrechnung und Verteilungsentwurf vom 30.06.2015 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin samt Beilage des Urteils des OGH über den gegen die belangte Behörde geführten Anfechtungsprozess (OGH vom 18.03.2015, XXXX), woraus aus dem Verteilungsentwurf bereits unter Berücksichtigung der verschiedenen Entlohnung und vorläufigen Kosten eine Quote von 14,11709 % hervorging, sowie eine Aufstellung der übrigen, bereits zuvor im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ergangenen Quotenprognosen übermittelt.

Weiters wurde der belangten Behörde die vorläufige Rechtsansicht des BVwG mitgeteilt.

9. Mit am 12.12.2018 beim BVwG einlangenden Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2018 nahm diese zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der vorläufigen Rechtsansicht des erkennenden Gerichts Stellung.

10. Am 13.02.2019 langte beim BVwG die mit 12.02.2019 datierte Zurückziehung der Beschwerde seitens des Rechtsvertreters des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie dem Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 12.02.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,2. A. § 7 VwGVG, K 6).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 11.7.2013, 2000/06/0173, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung vom 12.02.2019 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. auch VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und deren ausdrücklichen Zurückziehung hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2166517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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