Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09. November 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten in Höhe von € 170,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von € 850,00, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 85,00 und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von € 170,00, insgesamt sohin € 1.105,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09. November 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
02.02.2017, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(Überprüfungszeitpunkt)
Ort:
***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***),
Lagerungen im nordwestlichen Bereich (nördlich Objekt N)
sowie im südwestlichen Bereich (östlich Halle L)
Tatbeschreibung:
Sie haben (wie im Zuge der Überprüfung durch das Organ der Technischen Gewässeraufsicht
der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt festgestellt wurde) im südwestlichen Grundstücks-bereich (östlich der Halle L) einen VW-Bus, rot lackiert, mit Feuerleiter
(Nummer im Türrahmen: ***) sowie im nordwestlichen Grundstücksbereich (nördlich des Objektes N) ein vierrädriges Kraftfahrzeug, Marke AIXAM. silber lackiert,
in denen noch Betriebsflüssigkeiten enthalten waren, somit gefährliche Abfälle, gesammelt
und gelagert, obwohl derartige Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung dieser Abfälle
darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 15 Abs.3 Z.1, § 79 Abs.1 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 850,00
12 Stunden
§ 79 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“
Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Erhebung des Organs der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, welche ihm zur Kenntnis gebracht worden wäre. Auf Grund der vorliegenden Anzeige und des Erhebungsberichtes des Organs der technischen Gewässeraufsicht werde die ihm angelastete Verwaltungsübertretung als begangen und erwiesen angesehen, da er diese auch im Ermittlungsverfahren nicht bestritten habe. Die Entfernung des gefährlichen Abfalls in der Zwischenzeit hebe die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht auf, weil hiefür die Verhältnisse zur Tatzeit maßgeblich wären.
Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen würden. Das festgesetzte Strafausmaß (es wäre die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden) erscheine schuld- und tatangemessen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe und begründete wie folgt:
„S.g.Hr. B
Ich erhebe Einspruch gegen die Strafhöhe.
ZU MEINEN " VERMÖGENSVERHÄLTNISSEN: ICH HABE SCHULDEN; NACHDEM ICH MEINEN BESITZ, FÜR DEN ICH MEIN LEBEN LANG GEARBEITET HATTE VER KAUFT HABE, DEN ERLÖS DURCH EINEN BETRÜGER VERLOREN UND HABE
1400 EU Pension.
Warum diese Härte
iCH ERSUCHE UM NACHSICHT
MfG A“
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002) zu prüfen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 schreibt vor:
Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:
Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gesetzeswidrige Lagerung von gefährlichen Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Milderungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, kann die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nach entsprechender behördlicher Verpflichtung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als Milderungsgrund iSd § 19 VStG erkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschuldigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. VwGH 18.08.2014, 2011/10/0083).
Die im behördlichen Akt aufscheinenden Vorstrafen beruhen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung, insbesondere sind sie nicht auf jenen Charaktermangel zurückzuführen, welche Personen bei Außerachtlassung der abfallrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich aufweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als einschlägig vorbestraft einzustufen ist, sondern er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als relativ unbescholten zu behandeln ist. Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136).
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Mangels Vorliegen von Milderungsgründen können diese im konkreten Fall die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen.
Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von € 41.200,00 und unter Berücksichtigung des (zumindest) fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die konkret verhängte Strafe, welche lediglich in Höhe der Mindeststrafe festgesetzt wurde, jedenfalls tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Rechtsmittelwerber und Dritte vor der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ist deshalb nicht möglich.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährliche Abfälle; Umwelt; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2582.001.2018Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019