Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 1419894-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 810487806-1356709, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG wird der Beschwerde
stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 19.5.2011 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die BF in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2014, Zl. W168 1419894-1/13E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
4. In der Folge wurde die BF am 25.01.2016 einer niederschriftlichen Befragung unterzogen und zu ihrem Privat- und Familienleben befragt.
5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt.
6. Dagegen wurde fristgerecht am 12.02.2016 von der Vertretung der BF Beschwerde erhoben.
7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2016 vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2018 in Anwesenheit der BF und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1.1. Die BF ist Staatsangehörige Nigerias, stammt aus Benin City und ist christlichen Glaubens. Die BF ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität der BF steht nicht fest.
1.1.3. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.5.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 abgewiesen wurde.
1.1.4. Die BF ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keiner behandlungs- bzw. therapiebedürftigen Erkrankung.
1.1.5. Die BF ist Mutter eines am XXXX geborenen Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Die BF sorgt alleine für ihr Kind. Es besteht lediglich ein telefonischer Kontakt zum Kindesvater, Unterhaltsleistungen zahlt dieser keine. Die BF ist die einzige Bezugsperson des Kindes.
1.1.6. Der BF hat die Deutschprüfung A2 abgelegt.
1.1.7. Der BF verfügt über einen Freundeskreis in Österreich und sie ist bemüht, sich in Österreich sozial zu vernetzen. So war sie früher öfters bei den Zeugen Jehovas und besucht derzeit eine Kirche.
1.1.8. Die bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.9. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Angaben zum Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Gesundheitszustand und den Lebensumständen der BF gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im vorangegangenen Asylverfahren, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, in den vorgelegten Unterlagen und in der Beschwerdeverhandlung.
Die Deutschkenntnisse der BF ergeben sich aufgrund des vorgelegten ÖSD-Zertifikats für A2 vom 16.12.2014 sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin.
Die Feststellungen zum Familienleben der BF und ihrer Integration in Österreich beruhen auf ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung, vor allem aber auf der Vorlage der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises ihres Sohnes sowie auf Unterlagen, welche die Annahme einer Integration in Österreich in familiärer, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht rechtfertigen.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegen bei der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.3.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
..."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
" (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. "
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Rs. B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Von der Kommission wurde für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert (EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). "Zur Beurteilung der Frage, ob ein ‚Familienleben' im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen (‚close personal ties') abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR)" (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des persönlichen Eindrucks der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter den Feststellungen ausgeführt wurde, handelt es sich bei der BF um die Mutter eines sechs Monate alten österreichischen Staatsangehörigen. Die BF ist alleine sorgeberechtigt. Sie lebt mit ihrem Sohn zusammen und ist alleine für dessen Pflege bzw. Versorgung verantwortlich. Mit dem Kindesvater besteht lediglich telefonischer Kontakt. Unterhaltszahlungen leistet der Kindesvater keine.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts-)Rechte ableiten (vgl. zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Art 18 AEUV; Stand: März 2013, rdb.at):
Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH 19.10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47; EuGH 08.03.2011, Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze 3, Art. 18 AEUV, Rz 38; vgl auch Art 7 EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft (vgl. EuGH 05.05.2011, Rs. C-434/09, McCarthy, Rz 57; EuGH 02.03.2010, C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I-1449 Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH 15. 11. 2011, Rs. C-256/11, Dereci, Rz 66 ff, 74; vgl Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum,
Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8).
In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben. Der EuGH stellt im Wesentlichen darauf ab, ob der Drittstaatsangehörige für den betroffenen Unionsbürger "die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge" ausübt (EuGH 06.12.2012, Rs. C-356/11 und C-357/11, O. und S., Rz 56).
Der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus ist nicht mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (vgl. etwa VwGH 19.09.2012, Zl. 2010/22/0131), er steht aber bei fallbezogenem Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Versagung eines Aufenthaltsrechts entgegen (vgl. EuGH 13.09.2016, Rs. C-304/14, CS, Rz 30; VwGH 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0025, zur unionsrechtkonformen Auslegung von § 47 NAG im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV).
Einen Zwang zum Verlassen der Union verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall, in dem ein Österreicher aus der Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen drei minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatte; wegen des österreichischen Vaters seien die Kinder nicht gezwungen, der Mutter zu folgen (VwGH 24.04.2012, Zl. 2012/09/0003).
Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11.06.2012, Zl. U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus:
"Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)."
Auf den vorliegenden Fall umgelegt ist festzustellen, dass der noch im Säuglingsalter befindliche Sohn der BF auf die Versorgung durch seine Mutter angewiesen ist. Aufgrund des jungen Alters des Kindes ist jedenfalls von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der BF auszugehen. Die hypothetische Möglichkeit einer dem jungen Lebensalter entsprechenden Verpflegung des Säuglings bzw. (in weiterer Folge) Kleinkindes allein durch den Vater, der bei der Betreuung bislang keine Rolle spielte, erweist sich demgegenüber als erheblich eingeschränkt. Unabhängig von der Frage, ob dem Kindesvater das (bei Ausweisung der BF faktisch alleinige) Sorgerecht ohne weiteres tatsächlich übertragen werden könnte, wird eine Maßnahme, die zur Trennung eines Säuglings von der Mutter führt, sohin mit einer entsprechenden emotionalen Belastung für das Kind verbunden sein, wenn es in einem derartig frühen Lebensabschnitt seine bisher alleinige und wichtigste Bezugsperson verliert. Die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Ausweisung der BF in nach Nigeria würde zudem zu einem Abbruch dieser Beziehung führen, da es den beiden unmöglich wäre, regelmäßigen Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies wäre eine zusätzliche sehr ernste Beeinträchtigung (vgl. dazu auch EGMR, 31.01.2006, Rs. 50435/99, Rodriguez da Silva und Hoogkamer, Rz 42). Es ist daher davon auszugehen, dass eine derartige Trennung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen würde. Dem Familienleben zwischen der Mutter und ihrem Säugling bzw. (in weiterer Folge) Kleinkind kommt in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf das Wohl des Kindes in einer Interessensabwägung eine hohe Schutzbedürftigkeit und ein erhebliches Gewicht zu (vgl. EGMR, 03.10.2014, Rs. 12738/10, Rz 109, "significant weight"). Letztlich wäre der Sohn der BF de facto gezwungen, mit ihr das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der BF kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Durch die Nichtgewährung des Aufenthaltsrechts an die BF würde die Unionsbürgerschaft ihres Sohnes folglich ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung des Kindes für dieses ein faktischer Zwang zum Verlassen der Union entstehen würde. Somit ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF und ihres Sohnes nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Unbeschadet dessen ist jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privatleben der BF auch nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Wie oben unter den Feststellungen ausgeführt wurde, hat die BF ihren mehr als siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genützt. Zunächst ist hinsichtlich der langen Verfahrensdauer anzumerken, dass diese nicht der BF anzulasten ist. So hat die BF sich nie dem Verfahren entzogen oder ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
Die BF ist zwar derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, da sie auf die Grundversorgung angewiesen ist, jedoch ist die BF arbeitswillig und hat auch kundgetan, einer Beschäftigung nachzugehen, sobald sie die Voraussetzungen dafür hat. Daher ist anzunehmen, dass sie sich dadurch weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird.
Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt die BF über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgeht. Zudem ist die BF in einer Vereinigung aktiv gewesen und hat so ihre Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben tatkräftig bekundet.
Die BF ist auch strafrechtlich unbescholten. Die BF hat somit gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte Integration in Österreich bemüht war bzw. ist.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF angesichts der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall der BF gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und der BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitswilligkeit, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I405.1419894.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019