TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W119 2124771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W119 2124768-1/23E

W119 2124771-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016,

1.) Zl. 15-1081186105 - 151018431 und 2.) Zl. 15-1081186410 - 151018474, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 und am 17.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige der Mongolei.

Sie reisten mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (GZ W119 2124772), dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, nach Österreich ein und stellten am 05.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Mongolen anzugehören und buddhistischen Glaubens zu sein. In Ulan Bator habe sie von 1999 bis 2009 die Schule und von 2009 bis 2012 die Universität besucht und zuletzt in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt, berufstätig sei sie nicht gewesen. Die Eltern wären gestorben.

Zu ihrem Fluchtgrund erklärte sie, dass ihr Mann bei einer Baufirma gearbeitet habe, in der bei einem Arbeitsunfall zwei Personen uns Leben gekommen wären, wofür ihm von dessen Chef die Schuld gegeben worden sei. Ihr Gatte sei in Untersuchungshaft gewesen, sein Vorgesetzter habe ihm angeboten, diese Tat zu gestehen, was er aber abgelehnt habe. Der Vorgesetzte habe auch mehrmals die Erstbeschwerdeführerin aufgesucht und sie aufgefordert, ihren Garten zum Geständnis überreden. Sollte Sie das nicht schaffen, dann würde die Familie von seinen Leuten umgebracht werden. Während der Untersuchungshaft ihres Mannes sei die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Freundin geflüchtet, wo diese Person sie trotzdem gefunden und weiter unter Druck gesetzt hätte. Bei einer Kontaktaufnahme mit dem Anwalt ihres Mannes habe sie erfahren, dass die Gerichtsverhandlung für den 09.07.2015 angesetzt worden wäre. Nach der Verschiebung der Verhandlung auf den 30.07.2015 habe man ihren Gatten am 20.07.2015 auf Bewährung entlassen, woraufhin die Familie mithilfe seines Onkels geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst vor diesen Personen, besonders vor dem Chef.

Ihre Angaben würden ebenso für ihr Kind (die Zweitbeschwerdeführerin) gelten.

Am 16.03.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte sie zunächst, dass sowohl sie als auch ihr Kind gesund seien. Die Beschwerdeführerin besitze weder einen Reisepass noch sonstige Dokumente, aus denen ihre Identität hervorgehe und sei auch nicht in der Lage, sich solche zu besorgen. Weiters gab sie an, mongolische Staatsbürgerin zu sein, der Volksgruppe der Khalkh anzugehören und Sympathien für den Buddhismus zu haben. In Österreich befänden sich ihr Mann und das Kind. Vor ihrer Flucht hätten sie in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt. Ihre gesamte Familie sei bei ihr, in der Mongolei gebe es keine Verwandten und sie stehe auch mit niemandem Kontakt. Vor ihrer Ausreise sei die Erstbeschwerdeführerin gerade Mutter geworden und mit dem Studium fertig gewesen. Gearbeitet hätte sie nicht.

Geflohen seien sie wegen ihres Mannes und der Geschichte mit dem Arbeitsunfall. Die Erstbeschwerdeführerin sei täglich vom Direktor der Firma aufgesucht worden. Am Anfang habe er sie gebeten und dann sogar bedroht, ihren Gatten dahingehend zu beeinflussen, dass er die Schuld auf sich nehme. Wenn ihn Erstbeschwerdeführerin nicht dazu bringen würde, würde nicht nur ihr Mann im Gefängnis verrotten, sondern wäre auch das Leben der Erstbeschwerdeführerin in Gefahr. Deshalb hätte die Familie des Land verlassen.

Anfangs habe die Beschwerdeführerin einem Polizisten davon berichtet, doch dann sei dieser zusammen mit dem Direktor zu ihr gekommen, um sie zu überreden, weshalb sie sich nicht mehr an die Polizei gewandt habe. Diese Personen hätten sie sogar bei ihrer Freundin gefunden und weiterhin dauernd aufgesucht. Abgesehen von diesem Arbeitsunfall und den Problemen danach sowie der Untersuchungshaft ihres Mannes habe es keinen Grund gegeben, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr würde ihr Gatte festgenommen.

Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen habe. Verfolgungsgründe seien weder für sie noch für die Zweitbeschwerdeführerin behauptet worden. Zudem gelte die Mongolei nach der Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat.

Dagegen wurde fristgerecht mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde in vollem Umfang erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Direktor des Unternehmens nicht für die Fahrlässigkeit eines kaputten Gerüstes, bei dessen Einsturz zwei Arbeiter ums Leben gekommen seien, einstehen wolle und versucht habe, sich durch Bestechung aus der Affäre zu ziehen. Die Länderberichte würden dies auch bestätigen. Ebenso sei es lebensnah, dass man, nachdem man den Betrag für die Kaution erlegt habe, freigelassen werde. Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerinnen sei jedenfalls konsistent, plausibel und gedeckt durch die Länderberichte objektiv wahrscheinlich. Dazu wurde ein weiterer Bericht über den Zustand der mongolischen Sicherheits- und Justizbehörden vorgelegt. Die Wahrscheinlichkeit, sich gegen den reichen und einflussreichen Direktor eines großen Bauunternehmens in einem rechtsstaatlichen Verfahren durchsetzen zu können, sei bei der von der Behörde selbst in den Länderberichten festgestellten Korruption als nicht besonders hoch anzusehen. Dass der Anwalt dem Ehemann der Beschwerdeführerin geraten habe, das Land zu verlassen, beweise, dass die mongolischen Behörden nicht schutzwillig und nicht schutzfähig seien.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

* die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren;

* jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen;

* der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

in eventu

* die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;

* für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zukommt;

* feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist;

sowie

* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 vorliegen und den Beschwerdeführerinnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht langte am 19.10.2017 ein ergänzendes Vorbringen der beiden Beschwerdeführerinnen ein. Darin wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin am 13.09.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist sei. Die Beschwerdeführerinnen wären zunächst gemeinsam mit ihm in einem Grundversorgungsquartier untergebracht gewesen. Wegen des Alkoholgenusses und dem damit verbundenen Geldverbrauch sei es des Öfteren zu Streit zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gekommen. Dieser sei mehrmals gewalttätig gegen seine Frau gewesen und habe sich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Beim Polizeieinsatz im Quartier sei auch der Notarzt vor Ort gewesen, welcher die Verletzungen der Erstbeschwerdeführerin untersucht und sie anschließend in die Klinik eingewiesen habe. Ihr Mann sei rechtskräftig vom zuständigen Bezirksgericht verurteilt worden. In weiterer Folge habe man sie in getrennten Unterkünften untergebracht bevor sie versuchsweise bei Onkel und Tante der Erstbeschwerdeführerin ein paar Monate wieder zusammengelebt hätten. Nachdem sie dort hätten ausziehen müssen, habe der Stiefvater der Erstbeschwerdeführerin der Familie eine Wohnung besorgt, in der die beiden Beschwerdeführer heute noch wohnhaft seien. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche seit über einem Jahr den Kindergarten, die Erstbeschwerdeführerin einmal pro Woche einen privaten Sprachkurs. Sie wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen. Auch in dieser neuen Unterkunft sei es mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Mann gekommen, bei denen er sie mehrmals misshandelt habe. Zudem habe er auch einen Raufhandel mit einem Mann gehabt, wegen dem ein weiteres Strafverfahren wegen Körperverletzung anhängig sei und sei wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im dortigen Polizeigefängnis eingesessen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mehrmals mit ihrer Tochter vor den Gewaltexzessen ihres Gatten zu Verwandten geflüchtet und öfter bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater vorübergehend untergebracht gewesen. Sie habe außer ihrer Mutter und ihrem Stiefvater noch weitere Verwandte Bundesgebiet. Drei Onkel von ihr würden seit über zehn Jahren in Österreich leben, einer davon in Wien. Es bestehe zu allen Verwandten ein enger Kontakt. In der Mongolei hätte sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Gatten in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt, welche aufgegeben worden sei.

Bei einer Rückkehr in die Heimat hätte die Erstbeschwerdeführerin große Angst, dass ihr Gatte davon erfahren würde und sie weiteren Misshandlungen ausgesetzt wäre. Als alleinerziehende Mutter von einem Kleinkind und ohne Familienanschluss in der Mongolei wäre die Erstbeschwerdeführerin auch nicht in der Lage, ein Leben ohne unangemessene Härte führen zu können. Sie und ihre Tochter wären gefährdet, in eine extreme Armut zu rutschen.

Am 13.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm.

Dabei erklärte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, dass keine chronischen Krankheiten und Leiden bei ihr vorliegen würden und legte einen Strafantrag des zuständigen Bezirksgerichtes, ein Schreiben der Kärntner Landesregierung über die Verlegung der Beschwerdeführerin in eine andere Unterkunft, einen mikrobiologischen Befund eines Landesklinikums sowie zwei Ambulanzkarten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vor.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, in Ulan Bator geboren zu sein und Anfang 2014 geheiratet zu haben. Zehn Jahre habe sie die Mittelschule besucht, vier Jahre an der nationalen Universität in der Mongolei studiert und im Jahr 2013 das Studium Außenhandel und Zollmanagement abgeschlossen. Anschließend habe sie ihr Kind bekommen und deshalb nicht gearbeitet. Nach ihrer Heirat habe die Familie in einer Mietwohnung in Ulan Bator gelebt. Ihr Vater sei verstorben, als sie acht Jahre alt gewesen sei, ihre Mutter sei in Österreich gewesen.

Nachgefragt, warum sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ihre Mutter im Jahr 2013 verstorben wäre, erklärte die Beschwerdeführerin dies damit, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise keine Mutter für sie gewesen sei, weil sie sie verlassen habe. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Kontakt zu ihr gehabt und nur gewusst, dass sie sich in einem europäischen Land aufhalte. Deshalb habe sie bei der Erstbefragung den Namen der Freundin ihrer Mutter als den Namen ihrer Mutter angegeben. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter Dokumente habe, die beweisen könnten, dass es sich tatsächlich um Ihre Mutter handle. Ausgereist sei diese Frau vermutlich 2011 oder 2012. Nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin habe ihre Mutter einen Lebensgefährten gehabt, der gewalttätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Druck nicht mehr aushalten können und sei von zu Hause weggegangen, auch die Mutter sei vor diesem Mann geflüchtet. Bevor die Erstbeschwerdeführerin ihren Mann kennengelernt habe, sei sie eine Zeit lang auf der Straße oder bei Freundinnen gewesen. Ihr erstes Studienjahr habe ihre Mutter finanziert, dann habe die Beschwerdeführerin im Sommer gearbeitet und die letzten beiden Jahre 50 % Unterstützung vom Staat erhalten. Ihre Mutter sei Krankenschwester gewesen, den Beruf ihres Vaters kenne die Beschwerdeführerin nicht, er sei jedoch an einer Lungenerkrankung gestorben.

Ihr Ehemann sei Bauingenieur. Manchmal habe er Kontakt über das Internet zu seiner Tochter. Obwohl die Beschwerdeführerin alles blockiert habe, habe er ihr von einem anderen Messenger aus Nachrichten hinterlassen und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie weiterhin den Kontakt zu seiner Tochter blockieren würde. Zurzeit lebe er in Ulan Bator.

Nachgefragt, ob er keine Furcht vor seinem Chef nach der Rückkehr in die Mongolei habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen, weil sie nicht mit ihm rede. Sie wären wegen dieser Angelegenheit geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Ehemann, der Gewalt ausgeübt, sie sehr unter Druck gesetzt und mehrmals bedroht habe. Zweitens habe sie Angst vor seinem Chef und drittens gebe es dort kein Zuhause. Vor dem Chef ihres Mannes habe sie deshalb noch Angst, weil er sie mehrmals unter Druck gesetzt hätte, damit sie dafür Sorge, dass ihr Mann eine Tat gestehen solle. Vorgehalten, dass ihr Gatte in diese Stadt zurückgekehrt sei, meinte die Beschwerdeführerin, es könne sein, dass der Chef von ihrer Rückkehr erfahre, es wäre auch möglich, dass er von der Rückkehr ihres Mannes gar nichts wisse. Insgesamt habe sie mit ihrem Ehemann über zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt. Getrennt hätten sie sich, als ihr Mann am 13.09.2017 in die Mongolei zurückgekehrt sei.

Sie selbst habe in der Mongolei Freunde von der Uni.

In Österreich bestreite die Beschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung, sonstige Mittel würde sie nicht beziehen. Zu ihrer vermeintlichen Mutter habe sie telefonisch regelmäßigen Kontakt, manchmal würden sie sich mehrmals im Monat treffen und manchmal gar nicht. Als ihr Mann sie geschlagen habe, sei sie zu ihr gegangen. Die Tochter besuche den Kindergarten, die Beschwerdeführerin spreche ein bisschen Deutsch, habe bis jetzt dreimal den Deutschkurs besucht und lerne auch zu Hause. Zeugnisse habe sie jedoch keine. Freunde habe sie in Österreich keine, sie kenne nur ihre Nachbarn. Arbeiten gehe sie nicht. Zudem habe sie den Antrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit gestellt, aber keine Antwort bekommen.

Weiters habe sie hier drei Onkel mütterlicherseits mit deren Familien. Einmal im Jahr zum Nationalfeiertag der Mongolei oder zu Festtagen hätten Sie Kontakt zueinander, bei einem der Onkel hätten sie auch gewohnt.

Ihr Gatte sei bereits vor der Ausreise aus der Mongolei gewalttätig gewesen, in Österreich sei es schlimmer geworden, er habe hier mehr Alkohol getrunken. Die Beschwerdeführerin habe immer Angst gehabt, nach Hause zu gehen und ihr Kind immer an der Hand gehabt. Wenn kein Zug mehr gefahren sei, habe sie Nachbarn um Hilfe gebeten, ansonsten sei sie zu ihrer Mutter oder den Verwandten gefahren. Zehn Tage vor seiner Ausreise habe ihr Mann durchgehend Alkohol getrunken, weshalb sie sich vor ihm versteckt habe. Sie habe ihn deshalb nicht bei der Polizei angezeigt, weil er ihr gedroht habe, sie in diesem Fall umzubringen. Wenn er betrunken gewesen sei und sie geschlafen habe, habe er sie geohrfeigt, damit sie aufsteht und er habe sie auch zum Sex gezwungen.

Als sie in der Asylwerberunterkunft gelebt hätten und er sie misshandelt habe, sei die Polizei gekommen und habe ihn beim ersten Mal mitgenommen. Damals habe sie ein österreichischer Passant gesehen, die Polizei alarmiert und die beiden seien daraufhin für einen Monat getrennt worden. Danach habe ihr Mann um Entschuldigung gebeten und dann wieder damit begonnen und Strafe zahlen müssen. Daraufhin hätten sie nicht mehr in einem Asylheim wohnen dürfen und eine private Wohnung gesucht. Die Miete hätten sie durch staatliche Unterstützung finanziert.

Die Erstbeschwerdeführerin glaube nicht, dass ihr der mongolische Staat helfen würde, weil die Polizei kein Verständnis der sowas habe. Ohne Geld bekomme man keine Unterstützung. Einmal habe sie in der Heimat ihren Gatten angezeigt, er sei betrunken gewesen, von der Polizei mitgenommen und ausgenüchtert worden. Am nächsten Tag sei er nach Hause zurückgekehrt und noch gewalttätiger gewesen. Warum ihr Ehemann freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sei, wisse sie nicht. Dazu gab die Beschwerdeführervertreterin an, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung anhängig sei.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde eine Zeugin einvernommen. Diese gab an, die Mutter der Erstbeschwerdeführerin zu sein. Nachgefragt, ob sie das belegen könne, erklärte sie, dass ihre Tochter ihre Geburtsurkunde haben sollte. Sie selbst sei in der Mongolei elf Jahre lang Diplomkrankenschwester gewesen und habe sowohl in Ulan Bator als auch in einem Gesundheitszentrum am Land gearbeitet. Ihr Ehemann sei Buchhalter gewesen. Nachgefragt, woran er gestorben sei, erklärte sie, er sei an seinem Gehirn verletzt gewesen und habe auch eine tödliche Lungenerkrankung gehabt. Ihr Ex-Lebensgefährte habe ihn geschlagen. Ausgereist sei sie im Jahr 2012, nach der Entlassung ihres Ex-Lebensgefährten, der wegen des Todes ihres Mannes fünf Jahre lang im Gefängnis gesessen sei. Jener habe sie wieder unter Druck gesetzt und gedroht, sie umzubringen. Trotz mehrmaliger Anzeige bei der Polizei hätte sie keine Hilfe erhalten und sei deswegen geflüchtet.

Anfangs, nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet, habe sie keine Beziehung zu ihrer Tochter gehabt. Nachdem ihre Tochter nach Österreich gekommen sei, sei sie von ihr kontaktiert worden, weil ihre Brüder in Österreich gewohnt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst mit ihren Onkeln Kontakt aufgenommen und danach mit der Zeugin. Nun bestehe regelmäßig Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin und deren Tochter. Sie würden versuchen, jeden Tag zu telefonieren, vielleicht einmal im Monat besuche sie Tochter und Enkelin, bleibe dann aber drei Tage oder eine Woche lang. Sie habe bis März 2015 in einer Pension gelebt und damals nicht mehr als drei Tage im Monat fernbleiben dürfen. Jetzt hätte sie eine Mietwohnung und dies sei kein Problem mehr. Die Zeugin sei zwar noch Asylwerberin, habe aber einen österreichischen Mann geheiratet; sie hätten die Unterlagen eingereicht und würden bald einen Aufenthaltstitel bzw. eine Genehmigung bekommen.

Den Beschwerdeführerinnen wurden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte übergeben und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Diese Stellungnahme langte am 24.11.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr in die Mongolei in eine besonders prekäre Notsituation geraten würde, die im Sinne einer Zukunftsprognose in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reiche.

Am 06.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass man nicht davon ausgehen könne, die Erstbeschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr in die Mongolei nicht der Gewalt ihres Ehegatten ausgesetzt. Wie auch den Länderberichten zu entnehmen sei, stelle häusliche Gewalt weiterhin ein schwerwiegendes und weitverbreitetes Problem dar.

Es müsse aber im Falle der Erstbeschwerdeführerin auch die Relevanz des Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG geprüft werden. Da aufgrund der persönlichen Umstände keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass ihr in der Mongolei ausreichend Schutz vor der Gewalt ihres Ehegatten zu Teil würde, wäre subsidiärer Schutz zu gewähren oder zumindest der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Am 09.02.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Geburtsurkunde und des mongolischen Führerscheins der Erstbeschwerdeführerin, eine Bestätigung darüber, dass sie Deutsch lernt sowie ein Empfehlungsschreiben ein.

Am 17.12.2018 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Dabei legte die Erstbeschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben sowie auch die Geburtsurkunde im Original vor.

Weiters erklärte sie, dass sie in der Mongolei noch eine Tante mütterlicherseits habe, zu der jedoch kein Kontakt bestehe. Die Internetverbindung zu ihrem Ehemann habe sie blockiert, manchmal würde er ihr schreiben, weil er Kontakt zu seiner Tochter suche, die Erstbeschwerdeführerin würde jedoch nicht antworten. Kurz nach seiner Ausreise, habe ihn die Tochter anrufen wollen. Mittlerweile habe sie sich daran gewöhnt und verlange nicht mehr nach ihm. Wenn sie sich Kinderfilme anschaue oder spiele oder male, dann tue sie so, als würde sie mit ihrem Vater spielen.

Eine Woche vor seiner Ausreise habe ihr Gatte viel Alkohol getrunken, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter bei einer Freundin gewesen sei. Ihr Ehemann habe die Freundin kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er nüchtern sei und seine Tochter vor der Ausreise sehen wolle. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin zurückgekehrt. Am nächsten Morgen um 6:00 Uhr sei er von zwei Personen abgeholt worden und anschließend ausgereist. Ca. fünf Tage später sei die Beschwerdeführerin von zwei Polizisten aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich ihre Mutter und der Stiefvater bei ihr befunden und angegeben, dass er zurückgekehrt sei. Wo er sich in der Mongolei aufhalte, wisse sie nicht, wahrscheinlich sei er zu Hause. Seine Eltern würden noch in Ulan Bator leben, weitere Verwandte kenne sie nicht.

Eine Fortsetzung der Ehe könne sich die Erstbeschwerdeführerin nicht vorstellen. Hier habe sie ein normales Leben, ihre Tochter besuche den Kindergarten, dem Kind und auch ihr selbst gehe es jetzt viel besser.

Im Fall einer Rückkehr in die Mongolei habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor ihrem Mann und vor dessen Chef. Zudem lebe ihre Mutter hier und sie wolle gerne mit ihrer Tochter in der Nähe ihrer Mutter leben. In der Mongolei habe sie kein Zuhause mehr.

Gefragt, warum sie noch Angst vor dem Chef ihres Mannes haben solle, obwohl ihr Mann in die Mongolei zurückgekehrt sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, nicht zu wissen, wie es ihm gehe. Wenn Sie selbst zurückkehre, würde sie sowohl von ihm als auch von dessen Chef gefunden werden und ihr altes Leben würde wieder fortgesetzt. Ulan Bator sei eine kleine Stadt. Es sei leicht, jemanden zu finden. Die Polizei habe ihnen gar nicht geholfen, der Chef ihres Mannes sei mit einem Polizisten zu ihr gekommen und habe sie aufgefordert, ihren Mann dazu zu bringen, die Tat zu gestehen. Als sie schwanger gewesen sei, habe sie ihren Mann bei der Polizei angezeigt, weil er sie geschlagen habe. Er sei stark alkoholisiert gewesen, in der Nacht zur Polizeistelle mitgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Danach habe er sie weiterhin geschlagen und sei wegen ihrer Anzeige sehr verärgert gewesen.

Nachgefragt, warum sie beim Bundesamt nichts von der häuslichen Gewalt angegeben habe, erklärte sie, dass es sich um den Vater ihrer Tochter handle, der sie immer wieder um Verzeihung gebeten und erklärt habe, ihr dies nicht mehr weiterhin anzutun. In Österreich habe er sie mehrmals geschlagen und in alkoholisiertem Zustand auch zu ungewollten sexuellen Handlungen gezwungen. Wenn er zwei oder drei Tage nüchtern gewesen sei, habe er sich immer dafür entschuldigt.

In der Mongolei habe die Erstbeschwerdeführerin Außenhandel und Zollmanagement studiert. Nach dem Studium sei sie schwanger geworden und habe nicht gearbeitet. Um sich ihr Studium zu finanzieren, sei sie als Kellnerin tätig gewesen.

Ihre Mutter sehe die Erstbeschwerdeführerin mindestens einmal im Monat, wenn möglich zweimal. Wenn ihre Tochter sie vermisse, dann besuche sie sie in den nächsten Tagen. Auch würden sie täglich telefonieren. Finanzielle Unterstützung gebe es keine, jedoch würde ihre Mutter Lebensmittel für sie kaufen, wenn sie sie besuche. Sie versuche auch, sie finanziell zu unterstützen, die Erstbeschwerdeführerin wolle es jedoch nicht immer annehmen. Wenn die Tochter etwas benötige, dann zahle die Mutter das. Ihre drei Onkel rufe die Erstbeschwerdeführerin oft an. Zu bestimmten Anlässen, z.B. bei Geburtstagen, würden sie sich besuchen. Sie verlange kein Geld von ihnen, aber wenn sie etwas bräuchte, würden sie sie unterstützen und sie erhalte auch Geschenke.

Über zwei Monate habe die Erstbeschwerdeführerin bei einer Kirche einen Deutschkurs besucht, diesen gebe es jetzt aber nicht mehr. Im neuen Jahr gehe er weiter. Die teureren Deutschkurse könne sie sich nicht leisten. Sprachzertifikat habe sie noch keines. Sie beabsichtige, im nächsten Jahr diese Kurse zu besuchen, aber sie lerne auch zu Hause Deutsch. Ihre Tochter habe im Kindergarten sehr gut Deutsch gelernt. Die Erstbeschwerdeführerin habe viele Freunde, aber keinen Freund. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgestellt, dass die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin schwach vorhanden seien.

Seit acht Monaten oder einem Jahr erledige die Erstbeschwerdeführerin einmal wöchentlich eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie reinige und putze bei der Kirche in einer Nachbarortschaft und helfe auch einer Freundin.

Der Erstbeschwerdeführerin wurden die in das Verfahren neu eingeführten Länderberichte übergeben und ihr eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Am 03.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten ein, in der ua auch eine Anfragebeantwortung der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2018 zur Lage von allein entziehenden Frauen zitiert wurde. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Exmann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und sie fürchte sich, im Falle der Rückkehr erneut der häuslichen Gewalt ausgesetzt zu sein. Die nationale Studie über geschlechterspezifische Gewalt in der Mongolei vom Juni 2018 komme unter anderem zu dem Ergebnis, dass ca. 30 % der Frauen physische Gewalt durch ihre Partner erlitten hätten. Dem aktuellen Menschenrechtsjahresbericht des USDOS zur Mongolei vom April 2018 sei zu entnehmen, dass zwar Vergewaltigung durch den Ehepartner mittlerweile strafrechtlich belangt werde, doch häusliche Gewalt weiterhin ein großes Problem darstelle und Gewalttaten in Partnerschaften und Ehen nicht effektiv strafrechtlich verfolgt würden. Weiters sei dem Bericht zu entnehmen, dass Schutzsysteme wie einstweilige Verfügungen aufgrund von tatsächlichen Hindernissen oftmals nicht erlangt oder umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus habe es in der ganzen Mongolei im Jahr 2017 lediglich fünf staatliche Frauenhäuser zum Schutz von unmittelbar von Gewalt betroffenen Frauen gegeben. Im Falle der Rückkehr wäre die Erstbeschwerdeführerin der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK ausgesetzt. Sie sei eine alleinerziehende Mutter und daher starker wirtschaftlicher und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Zudem sei sie bereits durch ihren Ex-Ehemann geschlagen und worden und seiner Gewalt ausgeliefert gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige der Mongolei.

Sie reisten im August 2015 gemeinsam mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, (GZ W119 2124772) nach Österreich ein.

Gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurde am 07.05.2016 eine Wegweisung mit Betretungsverbot ausgesprochen. Er kehrte am 13.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Heimat zurück.

Die Beschwerdeführerinnen gehören der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und stammen aus Ulan Bator. Die Erstbeschwerdeführerin ist buddhistischen Glaubens.

Die Beschwerdeführerinnen sind gesund. Sie leiden an keiner schweren Krankheit, auch besteht kein Pflege- oder Rehabilitierungsbedarf.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in der Heimat zehn Jahre die Schule sowie vier Jahre die Nationale Universität, bevor sie im Jahr 2013 des Studium Außenhandel und Zollmanagement abschloss. Während ihrer Studienzeit arbeitete sie als Kellnerin und erhielt die letzten beiden Jahre 50 % Unterstützung vom Staat. In der Mongolei hat sie Freunde von der Uni sowie eine Tante mütterlicherseits.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Heimat durch den Chef ihres Ehemannes von Verfolgung bedroht ist.

Die Erstbeschwerdeführerin kann sich nach ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Fortführung der Beziehung mit ihrem Mann in der Heimat nicht mehr vorstellen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr noch durch ihren Gatten bedroht wäre.

In Österreich leben die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, die mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, sowie drei Onkel mütterlicherseits mit deren Familien. Mit der Mutter besteht täglicher telefonischer Kontakt zudem gibt es ein bis zweimal monatlich Besuche, die Onkel werden bei bestimmten Anlässen bzw. Feiertagen besucht. Von ihren Verwandten erhalten die Beschwerdeführerinnen kleinere Zuwendungen, finanzielle Abhängigkeiten bestehen jedoch keine.

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung. Die Erstbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet nie berufstätig.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte einen privaten Deutschkurs und lernt zu Hause. Deutschzertifikat hat sich keines. Deutschkenntnisse sind bei ihr schwach vorhanden.

Die Erstbeschwerdeführerin erledigt ehrenamtlich Reinigungstätigkeiten. Sie hat Freunde im Bundesgebiet und konnte zwei Empfehlungsschreiben vorlegen.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten.

Feststellungen zur Situation in der Mongolei:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom

September 2018:

Politische Lage:

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018):

The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https:// www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 - KAS

-

Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018

-

Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 - Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-winsmongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 - Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018):

Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia,

https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018):

Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S.

Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018):

Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit,

http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 - TI - Transparency International (25.1.2017):

Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 - TI - Transparency International (9.7.2018):

Mongolia: Overview of Corruption and AntiCorruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruptionand-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018):

Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018.

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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