TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/20 LVwG-S-622/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 6. Februar 2018, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als zum einen der Tatzeitraum und der erste Teil des Satzes der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses „von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis zumindest 21.06.2017, 09:00 Uhr“ abgeändert wird auf „vom 21.06.2015 bis 21.06.2017, 09:00 Uhr“ und zum anderen die Wortfolge der Tatbeschreibung „Kältemittel für Klimaanlagen, Elektrik/Elektronik, Starterbatterie,“ durch die Wortfolge „Elektrik/Elektronik,“ ersetzt wird, sodass der Satzteil der Tatbeschreibung lautet: „welches noch mit Elektrik/Elektronik, Motor-, Getriebe- und Differentialöl, Kraftstoff, Schmier- und Hydrauliköl, Ölfilter, ölverunreinigtem Luftfilter und Benzinfilter bestückt war“. Die Strafnorm lautet statt „§ 79 Abs. 1 AWG 2002“ „§ 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002“; im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 935,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Aufgrund eines Auftrages der belangten Behörde wegen des Verdachtes, dass mehrere Fahrzeuge im wrackähnlichen Zustand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, für welches der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland festlegt und welches sich außerhalb des Ortsgebietes und im Eigentum des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindet, gelagert würden, führte die Polizeiinspektion *** am 21. Juni 2017, um 09:00 Uhr, auf diesem Grundstück ohne Beisein des Beschwerdeführers eine Überprüfung durch. Im Zuge dieser Überprüfung wurde neben anderen Fahrzeugen das Altfahrzeug Ford Escort, rot lackiert, Fahrgestellnummer ***, ehemaliges Kennzeichen ***, Begutachtungsplakette *** abgelaufen 12/2013, vorgefunden.

In der Anzeige der Polizeiinspektion *** an die belangte Behörde vom 25. Oktober 2017 wurde u.a. festgehalten, dass sich in dem Altfahrzeug noch teilweise Flüssigkeiten befunden hätten und habe es sich bei der Oberfläche des Lagerortes dieses Altfahrzeuges um keine undurchlässige Oberfläche, sondern um gewachsene Erde gehandelt; auch seien keine Auffangeinrichtungen und Abscheider für auslaufende Flüssigkeiten vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner telefonischen Befragung am 14. Oktober 2017 angegeben, dass dieser Ford Escort zu entsorgen sei. Die anderen PKWs würden verkauft und ehestmöglich vom Grundstück entfernt.

Am 20. November 2017 führte die Gewässeraufsicht der belangten Behörde im Beisein des Beschwerdeführers erneut eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes dahingehend, ob und welche Altfahrzeuge gelagert würden, durch und hielt sie in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 21. November 2017 im Wesentlichen fest, dass auf diesem Grundstück auch das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug Marke Ford Escort mit eingebautem Motor samt Motoröl und Starterbatterie gelagert würde, wobei sich dieses nicht in einem verkehrstauglichen Zustand befinde, und werde das Fahrzeuginnere augenscheinlich als Stall genutzt. Dieses Altfahrzeug werde auf dem gewachsenen Boden gelagert, sodass eventuell austretende Flüssigkeiten ungehindert ins Erdreich gelangen könnten. Altfahrzeuge, bei denen der Motor samt Motoröl eingebaut sei bzw. sonstige Betriebsstoffe enthalten seien, seien aus objektiver Sicht als gefährlicher Abfall einzustufen. Gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (im Folgenden: AWG 2002) sei eine Lagerung und/oder Ablagerung von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug aus objektiver Sicht um gefährlichen Abfall handle, sei dieses ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

Von diesem Altfahrzeug wurden auch Lichtbilder, aus denen u.a. der Motor samt Motoröl zu ersehen sind, angefertigt und der Stellungnahme angeschlossen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf, welcher ident ist mit jenem im angefochtenen Straferkenntnis, zu rechtfertigen und brachte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 27. November 2017 im Wesentlichen vor, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug der Marke Ford Escort um ein Fahrzeug handle, welches immer in seinem Besitz gewesen sei und von ihm nicht mehr verwendet werde. Dieses habe er vor ca. 3 Jahren abgestellt, weil er dafür kein „Pickerl“ mehr bekommen habe. Er hänge an diesem Fahrzeug und habe er daher gehofft, dass es irgendwann einmal repariert werde. Mittlerweile glaube er aber nicht mehr, dass dieses noch zu reparieren sei. Er werde aus dem Fahrzeug herausnehmen, was noch zu verwerten sei. Der Rest werde von ihm im Wege der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes entsorgt. Leider habe er die Anmeldung des Abfalles zur Abholung beim Abfallwirtschaftsverband immer wieder vergessen, obwohl er auch immer wieder daran gedacht hätte. Sobald das Fahrzeug entsorgt worden sei, werde er der belangten Behörde einen Entsorgungsnachweis vorlegen.

Mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er am heutigen Tag dem Abfallverband *** den Auftrag erteilt habe, das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug zur Entsorgung abzuholen und werde der Abtransport noch heute durchgeführt.

Aus einem Aktenvermerk vom 22. Jänner 2018 geht hervor, dass die belangte Behörde am 22. Jänner 2018 im Beisein des Beschwerdeführers auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erneut eine Überprüfung durchgeführt hat und konnte dabei u.a. festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug der Marke Ford Escort bereits entfernt wurde; ein Entsorgungsnachweis war jedoch nicht vorhanden.

In der Folge erließ die belangte Behörde sodann das Straferkenntnis vom 6. Februar 2018, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis zumindest 21.06.2017, 09:00 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Grst.Nr. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis zumindest 21.06.2017, 09.00 Uhr, in ***, ***, Grst.Nr. *** ein Autowrack Ford Escort, rot lackiert, Begutachtungsplakette *** abgelaufen 12/2013, welches noch mit Kältemittel für Klimaanlagen, Elektrik/Elektronik, Starterbatterie, Motor-, Getriebe- und Differentialöl, Kraftstoff, Schmier- und Hydrauliköl, Ölfilter, ölverunreinigtem Luftfilter und Benzinfilter bestückt war, sohin gefährlichen Abfall im Gemeindegebiet von ***, ***, Grst.Nr. ***, abgestellt und somit entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 85,00

Gesamtbetrag: € 935,00.“

Begründend wurde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Erhebungsberichtes der Polizeiinspektion *** die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges insofern festgestellt hätte werden können, als infolge der noch enthaltenen Teile bzw. Flüssigkeiten eine Qualifizierung als gefährlicher Abfall vorgenommen worden sei. Im Altfahrzeug seien noch Kältemittel für Klimaanlagen, Elektrik/Elektronik, Starterbatterie, Motor-, Getriebe- und Differentialöle, Kraftstoffe wie Benzin oder Diesel, Schmier- und Hydrauliköle, Ölfilter, ölverunreinigte Luftfilter und Benzinfilter enthalten gewesen. Der Anzeige seien neben dem Erhebungsbericht auch zahlreiche Fotos beigelegt gewesen, mit denen die Angaben im Erhebungsbericht dokumentiert worden seien.

Mittlerweile sei das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug entfernt worden, doch sei ihr noch kein Entsorgungsnachweis vorgelegt worden.

Aufgrund seiner eigenen Angaben stehe fest, dass er das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug vor ca. 3 Jahren auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt und seitdem dort gelagert habe. Dieses sei auf unbefestigtem Boden am Rande des Gebüschs gelagert worden, wobei ein ungehinderter Zugang für Kinder und Minderjährige (Verletzungsgefahr) möglich gewesen sei. Im Altfahrzeug seien noch Kältemittel für Klimaanlagen, Elektrik/Elektronik, Starterbatterie, Motor-, Getriebe- und Differentialöle, Kraftstoffe wie Benzin oder Diesel, Schmier- und Hydrauliköle, Ölfilter, ölverunreinigte Luftfilter und Benzinfilter enthalten gewesen.

Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reiche bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es komme nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Aufgrund der noch im Altfahrzeug befindlichen Komponenten wie Motoröl, Elektrik, Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Ölfilter und die ungehinderte Zugänglichkeit des Altfahrzeugs für Kinder und Minderjährige sei vom Altfahrzeug jedenfalls eine mögliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den ungehinderten Zugang für Kinder und Minderjährige (Verletzungsgefahr) ausgegangen. Damit liege eine Verletzung des Schutzgutes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 8 AWG 2002 vor. Darüber hinaus sei eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 durch die ungehinderte Zugänglichkeit nicht auszuschließen gewesen. Damit sei bereits der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt, womit es keiner weiteren Erörterung des subjektiven Abfallbegriffes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 bedürfe, da die Feststellung eines der beiden Abfallbegriffe für das Vorliegen von Abfall ausreichend sei.

Bei seiner Vernehmung am 27. November 2017 habe er angegeben, dass er dieses Altfahrzeug ursprünglich reparieren habe wollen, jedoch habe er diesen Plan seit der ursprünglichen Lagerung vor ca. 3 Jahren zwischenzeitlich aufgegeben. Daraus und aus der Tatsache, dass er angegeben habe, immer wieder vergessen zu haben, den Abfall zur Abholung beim Abfallwirtschaftsverband anzumelden, sei abzuleiten, dass somit auch der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 als erfüllt anzusehen sei.

Unter gefährlichem Abfall verstehe man gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 Abfälle, welche in einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt seien. § 4 Abs. 1 der auf Grund des § 4 Z. 1 und 2 AWG 2002 erlassenen Abfallverzeichnisverordnung erkläre jene Abfallarten zu gefährlichen Abfällen, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. mit einem „g“ versehen seien. Die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung weise sowohl mit einem „g“ gekennzeichnete Altfahrzeuge sowie ohne „g“ gekennzeichnete Altfahrzeuge, das seien jene, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten würden, auf. Da das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug zum Tatzeitpunkt noch Motoröl, Elektrik, Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Ölfilter, sohin Flüssigkeiten und andere gefährliche Bestandteile enthalten habe, falle dieses unter die mit „g“ gekennzeichneten Altfahrzeuge und sei somit gefährlicher Abfall im Sinn des § 4 AWG 2002.

Durch die Lagerung des Altfahrzeuges am Tatort sei es zu einer Gefährdung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 in Form einer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verletzungsgefahr, die aus dem ungehinderten Zugang für Kinder und Jugendliche abzuleiten gewesen sei (Z. 8 leg.cit.), gekommen, wobei hier schon die Möglichkeit der Störung öffentlicher Interessen ausreiche. Somit habe er durch die Lagerung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges am Tatort jedenfalls § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 verletzt, da keine Lagerung in einer hierfür genehmigten Anlage vorgelegen sei.

Hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Lagerung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges sei davon auszugehen, dass dieses jedenfalls am 21. Juni 2017, um 9:00 Uhr, am Tatort gelagert gewesen sei. Aus seinen eigenen Angaben ergebe sich aber, dass dieses Altfahrzeug über einen längeren Zeitraum (3 Jahre vor dem Vernehmungstermin vom 27. November 2017) dort gelagert worden sei, bis es seinen Angaben nach am 5. Dezember 2017 entfernt worden sei.

Somit habe er gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 lagert und habe er daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begangen.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, weshalb er die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen habe.

Hinsichtlich der Strafbemessung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der lange Tatzeitraum als erschwerend, die rasche Entfernung des Altfahrzeuges nach der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd zu werten gewesen seien, obwohl bis dato kein Entsorgungsnachweis vorgelegt worden sei. Die tatsächliche Entfernung sei durch die Anlagenbehörde schriftlich bestätigt worden. Bei der festgesetzten Strafe handle es sich um eine gesetzliche Mindeststrafe. Der Erschwerungsgrund sei mit dem Milderungsgrund aufzuwiegen, sodass mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden hätte werden können. Unter Berücksichtigung der angeführten Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die verhängte Strafe zu hoch sei. Er lebe in einer Familie mit 4 Kindern und versuche, in der Gesellschaft möglichst autark zu leben.

Zudem habe das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug keine Starterbatterie enthalten und verfüge dieses Modell über keine Klimaanlage, sodass in keinster Weise eindeutig festgestellt hätte werden können, ob es sich hiebei um einen gefährlichen Abfall gehandelt habe. Bis zu seinem Abtransport sei dieses Altfahrzeug motorisch funktionstüchtig gewesen und sei nachweislich nichts ausgeronnen.

Weiters behauptete er, dass die Feststellung der Verwaltungsübertretung durch die Polizeiinspektion *** rechtswidrig zustande gekommen sei, da er von deren Überprüfung nicht verständigt worden sei und er für das Betreten seines Grundstückes keine Erlaubnis erteilt habe; Gefahr im Verzug sei nicht vorgelegen. Aufgrund der afrikanischen Schweinepest, des Betretungsverbotes seines Grundstückes und der Quarantäne seien für seinen landwirtschaftlichen Betrieb wegen seiner Freilandhaltung seiner Schweine spezielle Auflagen verhängt worden, welche das Betreten seines Grundstückes nur mit spezieller Kleidung erlaubt habe; dies sei nicht erfolgt. Zudem habe er ein Hinweisschild für das unbefugte Betreten seines Grundstückes aufgestellt. Auch sei sein Grundstück mit einem 1 m hohen Zaun umgeben und gelte für Minderjährige eine Aufsichtspflicht bis 18 Jahre, sodass keine Gefahr für Minderjährige bestanden habe.

Dieser Beschwerde war auch ein Entsorgungsnachweis des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass dieses ordnungsgemäß entsorgt worden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Beschwerdeführer teil, die belangte Behörde fehlte unentschuldigt.

In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er weiters vor, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug keine Klimaanlage gehabt hätte und daher diesbezüglich auch keine Flüssigkeiten vorhanden gewesen seien. Weiters hätte dieses Altfahrzeug auch keine Starterbatterie gehabt, da er diese auf seinem Bauernhof anderweitig benötigt hätte. Die Starterbatterie sei nur dann in das Altfahrzeug eingebaut worden, wenn mit diesem auf dem eigenen Bauernhof gefahren worden sei. Mit diesem Altfahrzeug sei noch im Jahr 2017 auf dem Bauernhof gefahren worden, wobei mit diesem seine Enten transportiert worden seien. Allerdings sei dieses Altfahrzeug so reparaturbedürftig gewesen, dass dieses für den Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr hergerichtet hätte werden können; zudem wäre eine Reparatur viel zu teuer gekommen.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Einkommen habe, als Vermögen die landwirtschaftlichen Grundstücke besitze und für vier Kinder zu sorgen habe, wobei drei bereits volljährig seien.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Gemäß § 4 Z. 2 AWG wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Abfallarten, die gefährlich sind, mit Verordnung festzulegen; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;

Gemäß § 2 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) gelten Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, als Altfahrzeuge.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.

Weiters ist festzuhalten, dass die Überprüfungsergebnisse der Polizeiinspektion ***, die sich mit jenen der Gewässeraufsicht decken, im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden dürfen, auch wenn die Polizeiinspektion *** das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers ohne seine Kenntnis und ohne seine Zustimmung betreten hat.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes fest:

Unbestritten steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er der Verfügungsberechtigte über das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war und er dieses am verfahrensgegenständlichen Tatort auf seinem Grundstück vor ca. drei Jahren abgestellt hat.

Im Straferkenntnis der belangten Behörde wurde als Tatzeit „von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis zumindest 21.06.2017, 09:00 Uhr“ angegeben. Dieser Tatzeitraum ist zu unbestimmt, weshalb das erkennende Gericht diesen Tatzeitraum aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers „vor ca. drei Jahren abgestellt“ auf einen Tatzeitraum von zwei Jahren eingeschränkt hat, zumal sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr genau erinnern kann, wann genau er dieses Altfahrzeug abgestellt hat. Die vom erkennenden Gericht angenommenen zwei Jahre sind vom Tatzeitraum, den der Beschwerdeführer angegeben hat, jedenfalls umfasst.

Hiezu ist noch festzuhalten, dass das erkennende Gericht berechtigt und verpflichtet ist, die unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn die richtige Tatzeit dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurde (vgl. u.a. VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/10/0013). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Determinierung durch Einschränkung der Tatzeit und somit eine Konkretisierung auf einen Zeitraum, welcher auch in den Verfolgungshandlungen erfasst war. Da durch die nunmehrige Festlegung von zwei Jahren keine Ausdehnung und somit keine Auswechslung der Tatzeit erfolgt, wird der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Unbestritten ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch, dass die Begutachtungsplakette für dieses Altfahrzeug längst abgelaufen war und er für dieses aufgrund des Zustandes keine Begutachtungsplakette mehr erhalten hat.

Unbestritten ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch, dass er dieses Altfahrzeug entsorgen wollte, da sich eine Reparatur für die Teilnahme am Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr lohnte, und dass er dieses auch zum „Ausschlachten“ verwenden wollte.

Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten Überprüfungen dieses Altfahrzeuges und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht auch fest, dass dieses in Bezug auf den Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr verkehrstauglich war, dieses auf diesen auch nicht mehr verwendet wurde und sich eine Reparatur nicht mehr lohnte.

Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer dieses Altfahrzeug schließlich im Dezember 2018 ordnungsgemäß entsorgen ließ.

Unbestritten steht weiters fest, dass dieses Altfahrzeug in seinem Inneren noch teilweise Flüssigkeiten aufgewiesen hat, wie Motor-, Getriebe- und Differentialöl, Schmier- und Hydrauliköl, ölverunreinigte Luft- und Benzinfilter, wobei nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die zuvor genannten Flüssigkeiten in dem Ausmaß vorhanden waren, dass das Altfahrzeug mit diesen Flüssigkeiten und Betriebsmitteln auf seinem Bauernhof noch bewegt werden konnte.

Nach Angaben des Beschwerdeführers wären in diesem Altfahrzeug jedoch keine Starterbatterie und keine Kältemittel für die Klimaanlage vorhanden gewesen.

Dass eine Starterbatterie ab und zu vorhanden war, ergibt sich aus seinen Aussagen, wobei nicht nachgewiesen werden kann, wann diese eingebaut war, sodass in dieser Hinsicht der Spruch entsprechend abzuändern war.

Dass auch Kältemittel für die Klimaanlage vorhanden waren, kann das erkennende Gericht nicht erkennen, und folgt das erkennende Gericht den Aussagen des Beschwerdeführers, dass dieses Altfahrzeug keine Klimaanlage besessen hat, und war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in dieser Hinsicht ebenso dementsprechend abzuändern.

Unbestritten steht auch fest, dass die Flüssigkeiten, die sich im Altfahrzeug befunden haben, nicht aus dem Altfahrzeug ausgetreten sind.

Unbestritten steht auch fest, dass die Oberfläche, auf der das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug gelagert wurde, keine undurchlässige Oberfläche war, sondern hat es sich hiebei um eine natürlich gewachsene Erde gehandelt, wobei für auslaufende Flüssigkeiten keine Auffangeinrichtungen oder Abscheider vorhanden waren.

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug unbestritten als eine bewegliche Sache anzusehen ist.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug seit Jahren nicht mehr für den Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen verwendet wurde und für diesen auch verkehrsuntauglich war, sowie, dass er dieses Altfahrzeug ausschlachten und längst entsorgen wollte, was er schließlich im Dezember 2018 auch veranlasst hat.

Im gegenständlichen Fall ist die Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers somit daran klar zu erkennen.

Aufgrund dieser Ausführungen handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug bereits um Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002.

Nichtsdestoweniger wird im gegenständlichen Fall auch der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt.

Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).

Wie den gesamten Angaben des Beschwerdeführers und den Überprüfungsberichten zu entnehmen ist, war beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug keine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung erfolgt. Da in diesem somit Flüssigkeiten, wie z.B. Motoröl, Getriebeöl, Differentialöl etc., vorhanden waren, bestand im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr des Austretens dieser Flüssigkeiten, sodass diese die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), sodass angenommen werden muss, dass zumindest eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer gegeben war. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) ist nämlich der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus dem Altfahrzeug nicht erforderlich; vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217).

Hiezu ist weiters festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ebenfalls hervorgekommen ist, dass dieses Altfahrzeug nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet wurde, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) ein Gebrauch eines Kfz „zum Ausschlachten“, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 beurteilt werden kann.

Da durch das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden konnten, erfüllt dieses im gegenständlichen Fall somit auch den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002.

Beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug handelt es sich weiters um gefährlichen Abfall.

Die aufgrund des § 4 Z. 1 und 2 ergangene Abfallverzeichnisverordnung bezeichnet in § 4 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfallarten der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, mit Änderungen und Ergänzungen gemäß der AbfallverzeichnisVO, die mit einem „g“ versehen sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“.

Altfahrzeuge sind also als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet sind, welche die Umwelt nicht gefährden können.

Das Vorhandensein von in dieser Schlüsselnummer genannten Stoffen, wie z.B. Motoröl, im verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug wurde bereits vorhin dargelegt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl, vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung, so der Verwaltungsgerichtshof, wobei es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht ankommt.

Zu Recht ist die belangte Behörde somit zur Auffassung gelangt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um gefährlichen Abfall handelt.

Altfahrzeuge sind entsprechend den Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeVO) zu behandeln bzw. zu verwerten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121 mwN, sowie VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154) bedeutet „lagern“ etwas Vorübergehendes, „ablagern“ etwas Langfristiges, sodass unter Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen ist.

Da der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug auf Dauer auf seinem Grundstück zu belassen, sondern er dieses ohnedies entsorgen wollte, konnte die belangte Behörde daher zu Recht von einem Lagern des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges durch den Beschwerdeführer ausgehen.

Wie bereits vorhin dargelegt, waren im Altfahrzeug umweltrelevante Mengen an gefährlichen Flüssigkeiten wie Motoröl etc. enthalten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus besteht. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Altfahrzeug auf einer unbefestigten, jedenfalls nicht flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Fläche abgestellt war, unterstreicht die Richtigkeit der Beurteilung der Gefahrensituation, wobei für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt der Flüssigkeiten, wie bereits vorhin dargelegt, nicht erforderlich ist, genügt doch vielmehr die Möglichkeit eines Austritts.

Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug während des Tatzeitraumes auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Tatort gelagert und somit außerhalb einer in § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 genannten genehmigten Anlage gelagert war.

Da im vorliegenden Fall die Lagerung des gefährlichen Abfalls der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AWG widerspricht, gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Tat, nämlich die Lagerung gefährlichen Abfalls in Form eines Altfahrzeuges mit Betriebsmitteln entgegen § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 auf einer unbefestigten Fläche in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Aus seinen eigenen Ausführungen im gesamten Verfahren geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bewusst war und ist, dass das Lagern des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges auf seinem Grundstück unzulässig und dieses ordnungsgemäß zu entsorgen war, sodass er bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die gegenständliche Lagerung nicht gesetzeskonform erfolgt ist, sodass ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der lange Tatzeitraum als erschwerend und die rasche Entfernung des Altfahrzeuges nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd gewertet wurden.

Hiezu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum auf zwei Jahre eingeschränkt hat, wobei hiezu festzuhalten ist, dass auch dieser zweijährige Tatzeitraum noch dermaßen lange ist, dass auch dieser verkürzte Tatzeitraum noch als erschwerend heranzuziehen ist.

Die von der belangten Behörde erwähnte Tatsache, dass vom Beschwerdeführer nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Maßnahmen gesetzt worden sind und das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug schließlich ordnungsgemäß entsorgt wurde, kann vom erkennenden Gericht nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. u.a. VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).

Die im von der belangten Behörde vorgelegten Akt aufscheinenden Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers beruhen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung, insbesondere sind sie nicht auf jenen Charaktermangel zurückzuführen, welche Personen bei Außerachtlassung der abfallrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich aufweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als einschlägig vorbestraft einzustufen ist, sondern ist er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als relativ unbescholten zu behandeln. Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2006, Zl. 2002/09/0136).

Milderungsgründe liegen somit nicht vor.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er kein Einkommen hat, als Vermögen die landwirtschaftlichen Grundstücke besitzt und für vier Kinder zu sorgen hat, wobei drei bereits volljährig sind.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Umwelt liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (kein Milderungs-, aber ein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die konkret verhängte Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 850,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Hinsichtlich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde für die Verwaltungsübertretung lediglich die für die Strafdrohung vorgesehene Mindestgeldstrafe von € 850,00 verhängt hat, sodass sich ein Eingehen auf seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erübrigt (vgl. u.a. VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering wäre.

Auch die Voraussetzungen nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen hier nicht vor. Nach der Aktenlage kommt kein Milderungsgrund und ein Erschwerungsgrund zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101, mwN) bei der Vollziehung des § 20 VStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund dieser Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht erfolgen.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da der Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Einschränkung des Verwaltungsstraftatbestandes betreffend Kältemittel für Klimaanlage und Starterbatterie sowie des Tatzeitraumes) Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 850,00 also einen Betrag von € 85,00, sodass die belangte Behörde diese Kosten rechtmäßig vorgeschrieben hat.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043).

Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Lagerung; Altfahrzeug; Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.622.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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