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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 1998, Zl. MA 65-8/446/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Führerscheingesetzes die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, D, E, F und G für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. August 1998, somit bis 14. August 1999, entzogen; gleichzeitig wurde der Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C für die genannte Zeit abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit zwei rechtskräftigen Urteilen vom 31. Mai 1996 und vom 1. Juli 1997 wegen Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) verurteilt wurde. Die belangte Behörde erblickte in diesen strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG, aus der sich die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ergebe.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß die in Rede stehenden strafbaren Handlungen "im Familienverband" gegenüber seiner Ehefrau begangen worden seien. Er habe damals in Scheidung gelebt und die daraus resultierenden Streitigkeiten hätten zu den Vorstrafen geführt. Er habe sich nie gegenüber anderen Personen, insbesondere nicht im Straßenverkehr, strafbar gemacht. Er habe sich mit seiner Ehefrau versöhnt und führe nunmehr "ein einträgliches Familienleben".
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht darzutun. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt eine Tendenz, in Konfliktfällen mit Gewalttätigkeiten zu reagieren. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann er aber im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder in Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, bei welchen Gelegenheiten seine Gewaltbereitschaft zum Tragen kommen kann. Daran ändert nichts, wenn es mit seiner Ehefrau zu solchen Konfliktsituationen nicht mehr kommen mag. Eine Änderung seiner Sinnesart, wonach er nicht mehr zur Gewalttätigkeit neigt, wird er durch Wohlverhalten während der Entziehungsdauer zu beweisen haben.
Erwähnt sei, daß sich die erwähnte Neigung zu Gewalttätigkeiten auch in zwei weiteren Verurteilungen wegen Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vollständig verwertet wurden (wohl aber von der Erstbehörde), manifestiert.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110042.X00Im RIS seit
20.11.2000