TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/16 98/02/0391

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des DI in L, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und Partner, Rechtsanwälte in Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Oktober 1998, Zl. VwSen-105713/16/Ki/Shn, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. November 1996 um 06.55 Uhr in Linz an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und in der Folge trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht an diesem Tag um 07.20 Uhr an diesem näher beschriebenen Ort die Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer der seitens der einschreitenden Sicherheitswacheorgane ausgesprochenen Aufforderung, diese zwecks Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung zum Wachzimmer N. H. zu begleiten, nicht nachgekommen sei, weil ihm die Beamten erklärt hätten, dass sein im Kraftfahrzeug mitgeführter Hund nicht im Dienstfahrzeug mitfahren dürfe, und er diesen nicht habe allein lassen wollen. Der Beschwerdeführer, dem der Führerschein im Zuge der Amtshandlung abgenommen worden sei, sei nach der Verweigerung der Durchführung des Alkotests vom Ende der Amtshandlung und von der Möglichkeit, sich eine Bestätigung über die Abnahme des Führerscheines beim Wachzimmer abholen zu können, in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei später im Wachzimmer erschienen und habe die Durchführung des Alkotests verlangt, was ihm aber unter Hinweis auf den Abschluss der Amtshandlung verweigert worden sei. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zwecks Vornahme des Alkotests zu Fuß zum Wachzimmer zu kommen, eingeräumt worden sei. Die Sicherheitswacheorgane hätten angesichts der festgestellten Alkoholisierungssymptome zu Recht von der Vermutung einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgehen können. Den Umstand, dass er bei Befolgung der an ihn gerichteten Aufforderung seinen Hund hätte allein lassen müssen, habe er selbst zu vertreten, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit der Möglichkeit einer Alkoholkontrolle habe rechnen und für einen solchen Fall entsprechende Vorsorge hätte treffen müssen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei an dem angeführten Ort lediglich aufgefordert worden, sich mit dem meldungslegenden Polizeibeamten zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung in das nahegelegene Wachzimmer N. H. zu begeben. Er habe die Vornahme des Alkotests nicht verweigert; vielmehr ergebe sich seine Bereitschaft hiezu daraus, dass er 28 Minuten nach dem Vorfall im Wachzimmer erschienen sei und sich mit der Durchführung des Tests einverstanden erklärt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien auch durchaus noch verwertbare Testergebnisse zu erwarten gewesen.

Mit dieser Argumentation gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Tatvorwurf zu entkräften. So liegt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

§ 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben, und trotzdem die Vornahme der Untersuchung verweigert, wobei das Delikt bereits mit der Verweigerung der Untersuchung vollendet ist. Dem Aufgeforderten steht es nicht etwa frei, den Ort oder den Zeitpunkt der Untersuchung zu bestimmen. Vielmehr liegt eine Verweigerung der Atemluftprobe auch dann vor, wenn der Betroffene auf mehrmaliges Befragen im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO immer wieder Einwände erhebt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1979, Zl. 2568/79, und vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028).

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Durchführung des Alkholtests zu Fuß zum angeführten Wachzimmer zu gehen, hat die belangte Behörde auf den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizeibeamten aufbauend ihrer Entscheidung deren Ausführungen zugrundegelegt, denenzufolge dem Beschwerdeführer eine solche Möglichkeit nicht eingeräumt und er nach Vorhalt der Strafbarkeit einer Verweigerung des Alkotests über die Beendigung der Amtshandlung unterrichtet worden sei. Dem Verwaltungsgerichtshof ist allein die Überprüfung der Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, nicht aber deren Richtigkeit überantwortet (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549ff wiedergegebene hg. Judikatur). Die - wie dargestellt - von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung kann insbesondere für sich in Anspruch nehmen, dass es angesichts der für den Beschwerdeführer im Fall eines nicht überwachten Aufsuchens des Wachzimmers gegebenen Möglichkeit, seinen Zustand zu verschleiern bzw. etwa durch einen Nachtrunk das Ergebnis eines Alkotests zu verfälschen, nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass ihm tatsächlich ein selbständiges Aufsuchen des Wachzimmers zum Zweck der Vornahme des Alkotests seitens der einschreitenden Sicherheitswacheorgane gestattet worden wäre. Da sich die Beweiswürdigung auch sonst - ihr liegen die übereinstimmenden Aussagen der einschreitenden Sicherheitswacheorgane zugrunde - als schlüssig erweist, kann insoweit ein der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensfehler nicht erblickt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Beweiswürdigung wäre infolge der teilweisen Verwendung der Möglichkeitsform bzw. des Wortes "offensichtlich" undeutlich und unvollständig, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese beanstandete Ausdrucksweise nur im Hinblick auf nicht tragende Gründe des angefochtenen Bescheides verwendet wurde, sodass schon allein deshalb darin ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden kann.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020391.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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