Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z4Spruch
I403 2214235-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. 1122954500/160998834, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018, Zl. 1122954500/160998834 aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Geschäft von drei Islamisten bedroht und niedergeschlagen worden sei. Als Christ sei das Leben in Ägypten schwer.
Als Ergebnis eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin-Verordnung stimmten die niederländischen Behörden am 22.07.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 25.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung in die Niederlande wurde für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Am 25.07.2018 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt und um Information zum Verfahrensstand ersucht. Von Seiten des BFA wurde über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 07.11.2016 nicht mehr im Zentralen Melderegister aufscheine.
Am 16.08.2018 wurde Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Beigelegt war ein Meldezettel, wonach der Beschwerdeführer seit 11.11.2016 an einer Adresse in XXXX gemeldet ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2018 stattgegeben. In einer Beschwerdeergänzung vom 31.08.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2018 wurde der Bescheid vom 24.08.2018 wieder von Amts wegen aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid vom 25.12.2016 gar nicht rechtswirksam zugestellt und daher gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher denkunmöglich, da keine Frist versäumt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 06.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen.
Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen; er legte verschiedene Dokumente, insbesondere zu seiner Integration, sowie eine Bestätigung eines ägyptischen Krankenhauses vor. Der Beschwerdeführer wiederholte, in Alexandria von drei Personen wegen seines Glaubens körperlich misshandelt worden zu sein.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht; er habe Ägypten rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu ihm subsidiären Schutz gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilen, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde auf das in der Einvernahme durch das BFA erstattete Fluchtvorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in Ägypten einer missionarischen Tätigkeit nachzugehen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich im Rahmen seiner Religionsausübung auf das "forum internum" zu beschränken. Zudem habe er sich in Österreich gut integriert und bestehe ein enges Verhältnis zu seinem Onkel und dessen Ehefrau, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Ägypten als koptischer Christ wegen seiner Religion verfolgt werde. Er sei einmal derart schwer misshandelt worden, dass er sich im Krankenhaus behandeln lassen habe müssen. Zudem sei er in Ägypten in seiner missionarischen Tätigkeit eingeschränkt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Fluchtvorbringen ergibt sich aus der Einvernahme durch das BFA am 10.12.2018 und dem Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung vorgebracht habe. Dies widerspricht aber dem Akteninhalt: Der Beschwerdeführer hatte erklärt, dass drei "Islamisten" ihn zu einem Übertritt zum muslimischen Glauben zwingen wollten. Bei der Beurteilung, ob der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz gegeben ist, spielt es keine Rolle, ob das Vorbringen als solches glaubhaft und ob ein staatlicher Schutz besteht - ansonsten würde die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz automatisch zu einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führen, was dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte im gegenständlichen Fall daher nicht zu Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zudem die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung, aufgrund welcher die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass das Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei, als nicht tragfähig. Daher kann - angesichts der Judikatur zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (insb. VwGH, Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden und ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung des Beschwerdeführers notwendig.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214235.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019