TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/12 LVwG-2018/44/2665-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27
WRG 1959 §29
WRG 1959 §137 Abs1 Z5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, geb am **.**.****, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2018, Zahl ****, betreffend eine Übertretung nach dem WRG 1959

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 72,- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unter der Wasserbuchpostzahl **** eingetragenen Hausmühle auf dem Gst Nr **1, KG Z. Betreffend dieser Mühle hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.05.2018, Zahl
****, gegenüber dem Beschwerdeführer folgenden Bescheid erlassen:

„Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt die Bezirkshauptmannschaft Y nach §§ 27 Abs. 1 lit. g, 29 und 98 Abs 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, idgF., folgendes fest:

I.       Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht ist kraft Gesetzes erloschen.

II.      Anlässlich des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ist folgende letztmalige Vorkehrung bis 30.09.2018 durchzuführen:

?      Alle Anlagenteile außerhalb des Mühlengebäudes sind zu entfernen. Dies sind die Zulaufkastenrinne, das Mühlenrad und eine aus Brettern ausgeführte Zugangsrampe zum Mühleneingang.

?      Der ha. Behörde ist darüber eine kurze Fotodokumentation vorzulegen.

(…)“

Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Mühlenrecht länger als drei Jahre nicht mehr ausgeübt und die Mühle nicht mehr funktionsfähig sei. Daher sei gemäß § 27 Abs 1 lit g und § 29 WRG 1959 das Erlöschen auszusprechen und es seien letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2018, Zahl ****, wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht für die Hausmühle auf dem Grundstück **1, GB Z, Wasserbuchpostzahl ****, kraft Gesetzes erloschen ist. Gleichzeitig wurde Ihnen aufgetragen, nachfolgende letztmalige Vorkehrungen bis 30.09.2018 durchzuführen:

„Alle Anlagenteile außerhalb des Mühlengebäudes sind zu entfernen. Dies sind die Zulaufkastenrinne, das Mühlenrad und eine aus Brettern ausgeführte Zugangsrampe zum Mühleneingang.

Der ha. Behörde ist darüber eine kurze Fotodokumentation vorzulegen.“

Anlässlich einer Überprüfung am 03.10.2018 wurde festgestellt, dass Sie bis zumindest 03.10.2018 den Ihnen erteilten Auftrag zur Durchführung letztmaliger oben beschriebener Vorkehrungen nicht erfüllt haben.“

Daher sei der Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs 1 Z 5 WRG 1959 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 360,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 33 Stunden zu bestrafen. Zuzüglich sei ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 36,- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 28.11.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des Straferkenntnisses beantragt. Zusammengefasst brachte er vor, dass der Bescheid vom 25.05.2018 ohne Parteiengehör ergangen sei. Mittlerweile habe er sich aber mit dem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung abgefunden, da die Mühle seit einem Hochwasserereignis vor einigen Jahren beschädigt sei und nicht mehr betrieben werden könne. Im guten Glauben habe er die Mühle als altes Kulturgut in ihrer Gesamtheit erhalten wollen. Aufgrund familiärer Umstände sei er jedoch zeitlich nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Da er die feste Absicht gehabt habe, die Mühle wieder in Gang zu setzen, habe er sich mit der Entfernung des Mühlrades zunächst nicht abfinden können. Daher habe er das Mühlrad nicht bis zum 30.09.2018 entfernt. Am 29.10.2018 sei die Wasserzufuhr der Mühle aufgrund eines Hochwasserereignisses aber komplett zerstört worden. Am 21.11.2018 sei er dem Bescheid vom 25.05.2018 schließlich nachgekommen. Aufgrund seines Einkommens, seiner Sorgepflichten und dem Umstand, dass er keine Verwaltungsübertretung habe begehen wollen und die Mühle im guten Glauben habe erhalten wollen, ersuchte der Beschwerdeführer um Behebung des Straferkenntnisses.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist dem mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.05.2018, Zahl
****, gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Entfernung der Zulaufkastenrinne, des Mühlenrades und der Zugangsrampe seiner unter der Wasserbuchpostzahl **** eingetragenen Hausmühle auf seinem Gst Nr **1, KG Z, nicht binnen der mit 30.09.2018 festgesetzten Frist nachgekommen.

Der Beschwerdeführer ist schuldenfrei und Eigentümer des geschlossenen Hofes BB in EZ, KG Z, zu dem Liegenschaften im Gesamtausmaß von 112.416 m2 gehören. Er hat Sorgepflichten für eine Ehefrau und fünf minderjährige Kinder und hatte im Jahr 2016 kein relevantes Einkommen.

III.    Beweiswürdigung:

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem Bescheid vom 25.05.2018, aus dem Bericht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 03.10.2018, aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vermögensverhältnissen vom 29.10.2018 sowie aus der Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt, den mit Bescheid vom 25.05.2018 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen nicht bis zum 30.09.2018 nachgekommen zu sein.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte.

§ 27.

(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

(…)

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

(…)

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29.

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

Strafen

§ 137.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

(…)

5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen (…) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

(…)“

V.       Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 vom 25.05.2018 nicht rechtzeitig nachgekommen zu sein. Dieser Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen ist gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig ergangen. Ob dabei das rechtliche Gehör ausreichend gewahrt wurde und inwieweit alte Kulturgüter zu bewahren sind, ist somit nicht mehr zu erörtern. Die Übertretung des § 137 Abs 1 Z 5 WRG 1959 steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Der Beschwerdeführer hat die nicht rechtzeitige Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen damit begründet, dass er sich zunächst mit dem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung nicht abgefunden habe und er die Mühle wieder in Stand setzten wollte. Er hat sich somit wissentlich und damit vorsätzlich über die rechtskräftige Entscheidung zur Umsetzung der letztmaligen Vorkehrungen hinweggesetzt. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ist von einer fahrlässigen Tat ausgegangen und hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd gewertet. Unter Hinweis auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat sie eine Geldstrafe in Höhe von € 360,- ausgesprochen und somit den Strafrahmen von € 3.630,- zu lediglich ca 10 % ausgeschöpft.

Bei einem schuldenfreien Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers von über 11 ha kann jedoch nicht von unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen werden, auch wenn er im Jahr 2016 kein relevantes Einkommen gehabt hat und umfangreiche Sorgepflichten bestehen. Dazu kommt, dass sich die wissentliche Verweigerung der ausdrücklich angeordneten Maßnahme in der Strafbemessung erschwerend auswirkt. Die ohnehin im unteren Bereich des Möglichen bemessene Strafe erweist sich somit nicht als zu hoch.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 VwGVG vorzuschreiben.

Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden, da eine Geldstrafe von unter € 500,- verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Letztmalige Vorkehrungen nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.44.2665.1

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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