TE Bvwg Beschluss 2018/11/29 G307 2206983-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2206983-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zahl XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).

1.2. Mit der am 24.09.2018 beim BFA per email eingelangten Eingabe erhob die BF Beschwerde durch ihre Rechtsvertretung (RV) gegen den genannten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.10.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am 04.10.2018 eingelangt.

1.3. Mit Schreiben vom 07.11.2018, der RV der BF zugestellt am 09.11.2018, wurde diese über die nach Ansicht des BVwG verspätet eingebrachte Beschwerde in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, hiezu binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Hierauf übermittelte die BF dem BVwG durch ihre Rechtsvertretung ein mit 24.07.2018 datiertes Schreiben (dahingehend dürfte ein Schreibfehler vorliegen), welches hierorts am 15.11.2018 einlangte. Darin hielt die RV fest, sie sei im Fall der BF von einem falschen Zustelldatum ausgegangen, weil ihr dies "so" von der BF mitgeteilt worden und diese nicht mehr im Besitz des Kuverts sei.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, mit dem eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen und der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid vier Wochen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an die BF zu eigenen Handen mittels RSa verfügt hat, und ihr dieser am 24.08.2018 zugestellt wurde.

Der angefochtene Bescheid gilt somit mit diesem Tag als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Ausgehend davon hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der 4wöchigen Beschwerdefrist am 24.08.2018 begonnen und mit Ablauf des 21.09.2018 geendet.

Die gegenständliche Beschwerde wurde der belangten Behörde am 24.09.2018 mittels email und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt.

Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerde, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristversäumung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2206983.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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