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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des A C in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. April 1997, Zl. 10/13115/739 443, betreffend Versagung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1997 wurde der am 2. Dezember 1996 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, während der achtjährigen Rahmenfrist sei der Beschwerdeführer insgesamt 3 Jahre, 9 Monate und 14 Tage im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG erlaubt beschäftigt gewesen; diese anrechenbaren Beschäftigungszeiten habe der Beschwerdeführer in der Zeit von 3. April 1991 bis 18. September 1992, von 22. März 1993 bis 28. April 1995 und von 3. Juni 1996 bis 23. August 1996 zurückgelegt. Ab 24. August 1996 sei keine erlaubte Beschäftigung mehr vorgelegen, da die für den Beschwerdeführer ausgestellte Arbeitserlaubnis mit Ablauf des 23. August 1996 ihre Gültigkeit verloren habe, jedoch kein Antrag auf Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sei. Die Zeiten seiner unerlaubten Beschäftigung (ab 24. August 1996 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 2. April 1997) seien für die Erlangung des begehrten Befreiungsscheines ohnedies nicht entscheidungswesentlich, könne der Beschwerdeführer doch auch unter Einbeziehung des davon betroffenen Zeitraumes von 7 Monaten und zehn Tagen noch immer nicht die erforderliche Beschäftigungszeit von 5 Jahren erreichen. Die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Zeiten seiner Selbständigkeit (2. Dezember 1988 bis 31. Mai 1989 mit Pflichtversicherung bei der Gewerblichen Sozialversicherung) seien nicht als Beschäftigungszeiten anrechenbar, weil der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit nicht dem AuslBG unterlegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach dem AuslBG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992) ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0107, vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0296, und vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0187) dargelegt hat, kann nur eine behördlich genehmigte Beschäftigung die Grundlage für die Erteilung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG sein.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß im Zeitraum 3. April 1991 bis 23. August 1996 Beschäftigungszeiten von insgesamt 3 Jahren, 9 Monaten und vierzehn Tagen anrechenbar seien. Dieser den angefochtenen Bescheid tragende Sachverhaltsannahme vermag der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Daß der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraumes über die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Zeiten hinaus weitere nach dem AuslBG genehmigte Beschäftigungszeiten zurückgelegt hätte, ist dem mit der Beschwerde vorgelegten Versicherungsdatenauszug nicht entnehmbar. Auch in der Beschwerde werden in dieser Hinsicht keine konkreten Beschäftigungszeiten dargetan. Der Beschwerdeführer zieht auch nicht in Zweifel, daß seine Arbeitserlaubnis mit Ablauf des 23. August 1996 ihre Gültigkeit verloren hat. Daß ab 24. August 1996 für seine tatsächliche Beschäftigung eine behördliche Genehmigung erteilt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Es ist daher auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer im in Rede stehenden Zeitraum anrechenbare (erlaubte) Beschäftigungszeiten nur im festgestellten Ausmaß aufzuweisen habe.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Behörde hätte "neben seiner den Bestimmungen des AuslBG unterworfenen Erwerbstätigkeit auch Ersatzzeiten, welche einer Erwerbstätigkeit rechtlich gleichwertig und gleichzusetzen sind" berücksichtigen müssen, entbehrt diese Rechtsansicht einer Rechtsgrundlage, sehen doch die für die Ausstellung des begehrten Befreiungsscheines im AuslBG geregelten Anspruchsvoraussetzungen die Berücksichtigung der behaupteten "Ersatzzeiten" als anrechenbare Beschäftigungszeiten nicht vor. Des weiteren ist diesem Vorbringen zu erwidern, daß der Beschwerdeführer während der ins Treffen geführten "Ersatzzeiten" eine dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegende Tätigkeit nicht ausgeübt hat bzw. nicht in einer solchen verwendet (beschäftigt) wurde (vgl. hiezu auch sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0296).
Bei diesem Ergebnis mangelt es der in der Beschwerde behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften schon aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090146.X00Im RIS seit
20.11.2000