TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/10 LVwG-AV-1089/001-2018

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §209 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §12 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch
B Rechtsanwaltspartnerschaft, ***, ***, vom 20. Juli 2018 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29. Mai 2018,
Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18. Jänner 2018 betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab 1. November 2011 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13. März 2006 wurde dem damaligen Eigentümer der Liegenschaften mit den topographischen Anschriften *** und *** (C, Ehegatte der Beschwerdeführerin) der Anschluss an den neu errichteten Mischwasserkanal aufgetragen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13. Juli 2009 wurde dem damaligen Eigentümer aufgrund seines Ansuchens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus am bestehenden Wohnhaus (Veranda) erteilt.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde von Herrn C eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung 1996 mit allen notwendigen Unterlagen erstattet.

1.1.4.

Im Jahre 2016 erfolgte ein weiterer Zubau (Sommergarten), der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31. August 2017, Zl. *** nachträglich bewilligt wurde.

1.1.5.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wurde von Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Fertigstellungsmeldung nach § 30 der NÖ Bauordnung 2014 mit allen notwendigen Unterlagen erstattet.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 18. Jänner 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft *** (Grundstück Nr. *** KG ***) gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Wirkung ab 1. November 2011 jährliche Kanalbenützungsgebühr wie folgt vorgeschrieben:

ab 1.11.2011 bis 31.12.2016

 

Berechnungsfläche Gebäude 1

424,30

x

2,42

EUR

775,27

Berechnungsfläche Gebäude 2

74,32

x

2,42

EUR

179,85

ab 1.1.2017 bis 31.07.2017

 

Berechnungsfläche Gebäude 1

424,30

x

2,53

EUR

810,51

Berechnungsfläche Gebäude 2

74,32

x

2,53

EUR

188,03

ab 1.8.2017 bis 31.10.2017

 

Berechnungsfläche Gebäude 1

424,30

x

2,53

EUR

810,51

Berechnungsfläche Gebäude 2

0,00

x

2,53

EUR

0,00

Ab 1.11.2017

 

Berechnungsfläche Gebäude 1

449,52

x

2,53

EUR

874,32

Berechnungsfläche Gebäude 2

0,00

x

2,53

EUR

0,00

Da Regenwässer eingeleitet werden, kommt ein um 10 % erhöhter Tarif zur Anwendung.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Fertigstellung zum Zubau Wintergarten mit 25. Oktober 2011 und die Fertigstellung zum Zubau Sommergarten mit 31. Oktober 2017 angezeigt worden sei. Die Kanalbenützungsgebühr sei daher ab 1. November 2011 neu zu berechnen gewesen:

1.11.2011 bis 31.12.2016

Gebäudebezeichnung

Flächenbezeichnung

Fläche

WOHNGEBÄUDE 1

Erdgeschoss

320,36 m²

WOHNGEBÄUDE 1

Obergeschoss

103,94 m²

WOHNGEBÄUDE 2

Erdgeschoss

74,32 m²

Berechnungsfläche gesamt                                                                       498,62 m²

mal Einheitssatz         2,4200            ergibt Jahresbetrag      EUR                    1.206,66

1.1.2017 bis 31.7.2017

Gebäudebezeichnung

Flächenbezeichnung

Fläche

WOHNGEBÄUDE 1

Erdgeschoss

320,36 m²

WOHNGEBÄUDE 1

Obergeschoss

103,94 m²

WOHNGEBÄUDE 2

Erdgeschoss

74,32 m²

Berechnungsfläche gesamt                                                                       498,62 m²

mal Einheitssatz         2,5300            ergibt Jahresbetrag      EUR                    1.261,51

1.8.2017 bis 31.10.2017

Gebäudebezeichnung

Flächenbezeichnung

Fläche

WOHNGEBÄUDE 1

Erdgeschoss

320,36 m²

WOHNGEBÄUDE 1

Obergeschoss

103,94 m²

WOHNGEBÄUDE 2

Erdgeschoss

0,00 m²

Berechnungsfläche gesamt                                                                       424,30 m²

mal Einheitssatz         2,5300            ergibt Jahresbetrag      EUR                    1.073,48

Ab 1.11.2017

Gebäudebezeichnung

Flächenbezeichnung

Fläche

WOHNGEBÄUDE 1

Erdgeschoss

345,58 m²

WOHNGEBÄUDE 1

Obergeschoss

103,94 m²

WOHNGEBÄUDE 2

Erdgeschoss

0,00 m²

Berechnungsfläche gesamt                                                                       449,52 m²

mal Einheitssatz         2,5300            ergibt Jahresbetrag      EUR                    1.137,29

1.2.2.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2018 durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes des Gemeinde *** vom 28. Mai 2018, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass aus dem Spruch nicht erkennbar sei, welche Geldbeträge tatsächlich vorgeschrieben worden wären. Es werde nur ausgeführt, welche jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benutzung des öffentlichen Kanales vorgeschrieben worden sei. Es werde von der Berechnungsfläche Gebäude 1 und Gebäude 2 ausgegangen. Dies sei rechtswidrig. Auch werde Verjährung eingewendet. Ferner wird ausgeführt, dass der Bescheid insofern rechtswidrig sei, als das zweite Wohngebäude nicht als Wohnung gewidmet sei und es dort keine Wasseranschlüsse gebe. Dieses Gebäude werde nicht als Wohnfläche genutzt. Es sei nicht bewohnbar und in einem sehr mangelhaften Zustand. Dieses Gebäude werde als „Aufbewahrungsschupfen“ verwendet.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 14. September 2018 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.4.2. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung:

Vom erkennenden Gericht wurde für den 10. Dezember 2018 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines, bei dem Lichtbilder angefertigt wurden, wurde bei der Begehung der Liegenschaft vom beigezogenen ASV für Siedlungswasserwirtschaft, D, die beiden Objekte vermessen und festgestellt, dass die erhobenen Naturmaße der E GmbH vom 2. September 2016 stimmen. Weiters wurde erhoben, dass das Objekt 2 (***) in den 40er Jahren errichtet wurde und mit Bescheid aus dem Jahre 2004/2005 zum Anschluss an den öffentlichen Kanal (Trennsystem) verpflichtet worden war. Ein faktischer Anschluss an den Kanal ist aber nicht erfolgt. Am 1. August 2017 sei hinsichtlich dieses Objekts eine Nutzungsänderung im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 erfolgt, sodass dieses Objekt nunmehr ausschließlich als Lagerraum gewidmet sei. Von diesem Objekt 2 werde die dem Objekt 1 (***) zugewandte rückwärtige Dachfläche in den Regenwasserkanal eingeleitet. Der Rest der Dachflächen werde auf Eigengrund versickert. Das Objekt 1 sei mit zwei Geschossen an das Trennsystem (Schmutzwasser) angeschlossen und werden die Dachflächenwässer in den Regenwasserkanal des Trennsystems eingeleitet.

Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die von der E erhobenen Maße dem Grunde nach aus Streit gestellt und im Übrigen das Beschwerdevorbringen aufrechterhalten. Insbesondere wurde auf die Verjährungseinrede verwiesen.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezughabenden Bau- und Abgabenakten der Gemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2018.

1.6. Feststellungen:

1.6.1.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG *** (Anschrift ***) und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. *** und *** EZ *** KG *** (Anschrift ***) gewesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 7. Juli 2017, Zl. ***, wurden die Grundstücke *** und *** EZ *** KG *** mit dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** zum Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** vereinigt:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfragen vom 14. September 2017 und vom 14. Dezember 2018)“

1.6.2.

Auf dem Grundstück Nr. *** KG *** sind zwei unmittelbar aneinander angebaute Gebäude errichtet. Für beide Objekte wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13. März 2006 rechtskräftig die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 1. August 2017 erfolgte hinsichtlich des Objekts *** (i.e. Objekt 2), welches nie faktisch an den Kanal angeschlossen war, eine Nutzungsänderung im Sinne der NÖ Bauordnung 2014, sodass dieses Objekt seitdem ausschließlich als Lagerraum gewidmet ist.

1.6.3.

Die am 10. Dezember 2018 vom beigezogenen ASV im Rahmen des Lokalaugenscheines erhobenen Naturmaße stimmen mit den Erhebungen der E GmbH vom 2. September 2016 überein:

[Abweichend vom Original Bild nicht wiedergegeben]

„…(Quelle: Akt der belangten Behörde, Abbildung betrifft Objekt 1)“

Das Objekt 1 (***) ist mit mit Erdgeschoß und Obergeschoß an das Trennsystem (Schmutzwasser) angeschlossen. Die Dachflächenwässer werden in den Regenwasserkanal des Trennsystems eingeleitet. Das Erdgeschoß weist eine Fläche von 345,58 m² (davon 72,13 m² Veranda und 21,96 m² Sommergarten) und das Obergeschoß eine Fläche von 103,94 m² auf.

Das Objekt 2 (***) wies eine bebaute Fläche von 72,43 m² auf und war nie faktisch an den Kanal angeschlossen. Die auf der dem Objekt 1 (***) zugewandten rückwärtige Dachfläche anfallenden Regenwässer werden in den Regenwasserkanal eingeleitet. Die auf den restlichen Dachflächen des Objektes 2 anfallenden Regenwässer werden auf Eigengrund versickert.

1.7. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. …

§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.

(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.

(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.

(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.

(6) Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977idF LGBl. 8230-9:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; …

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)   die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)   die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)   Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom 9. November 2004:

Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal

§ 6. (1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz für die Schmutzwasser-entsorgung mit € 2,20 festgesetzt. …

2.4. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom 19. Oktober 2016:

Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal

§ 6. (1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230, zu berechnen.

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen

Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird beim

a) Mischwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,30

b) Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,30

festgelegt.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt 1 mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Vom Objekt 2 werden zum Teil anfallende Dachflächenwässer in den Regenwasserkanal eingeleitet.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Gemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 6 Abs. 1 der vom Gemeinderat der Gemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnungen in den Fassungen vom 9. November 2004 und vom 19. Oktober 2016. Aus § 6 Abs. 1 (Fassung 2004) bzw. § 6 Abs. 2 (Fassung 2016) der Kanalabgabenordnung ergeben sich ferner die Einheitssätze von € 2,20 bzw. 2,30 (zzgl. eines 10 prozentigen Zuschlages für die Einleitung von Regenwässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der durch den Beschwerdeführer durchgeführten Umbaumaßnahmen mit Wirkung ab 1. November 2011 (Fassung 2004) bzw. 1. Jänner 2017 (Fassung 2016) auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen war bzw. mit den bekannt gegebenen Umbaumaßnahmen (ab 1. August 2017 und ab 1. November 2017). Die Erlassung des einheitlichen Abgabenbescheides vom 28. Februar 2018 (mit verschiedenen Wirkungszeiträumen) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.

3.1.4.

Gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 gelangt, wenn von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Eine tatsächliche Einleitung von Regenwässern würde diesem Erfordernis bereits genügen. Zur wesentlichen Frage, ob und auf welchem Weg Niederschlagswässer von der gegenständlichen Liegenschaft in den öffentlichen Regenwasserkanal gelangen können, wurde seitens der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass zumindest ein Teil der Dachflächenwässer beider Objekte in den Regenwasserkanal geleitet werden. Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen. Unmaßgeblich dabei ist, welche Mengen von Niederschlagswässern in den Kanal geleitet werden. Auch dann, wenn nur von einem Gebäude oder einem Teil eines Gebäudes Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal geleitet werden, kommt der höhere Einheitssatz zur Anwendung. Auch eine indirekte Einleitung wird so erfasst (vgl. auch Mayer, NÖ Kanalgesetz 1977, Anmerkungen zu § 5 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Zurechnung des 10 prozentigen Zuschlages nicht zu beanstanden, zumal beide Objekte (Objekt 2 zum Teil) an den Regenwasserkanal angeschlossen sind.

3.1.5.

Gemäß § 12 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluss an den Kanal - und zwar im Gegensatz zum Tatbestand des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 faktisch - möglich ist (vgl. VwGH 95/17/0038).

Wenn auch das NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich des Bestehens einer Anschlusspflicht nicht zwingend auf das Vorliegen eines Anschlusspflichtbescheides abstellt und insoweit nicht jener Fall vorliegt, in dem die Lehre von der sogenannten Tatbestandswirkung eines Bescheides spricht, sondern das Bestehen der Anschlusspflicht eine Vorfrage für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, so entfaltet dennoch der rechtskräftige Anschlusspflichtbescheid (sofern es einen solchen wie im Beschwerdefall gibt) bzw. die Erstattung der Fertigstellungsmeldung Bindungswirkung für das Abgabenverfahren (vgl. VwGH 2008/17/0143 und VwGH 2011/17/0023).

Die Erstattung der Fertigstellungsanzeigen iSd NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 erfolgte - insoweit unbestritten - am 9. November 2011 bzw. am 20. Oktober 2017 bei der zuständigen Baubehörde.

Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Mit der Fertigstellungsmeldung vom 9. November 2011 ist die Abgabenschuld jedenfalls entstanden. Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) wäre demnach mit Jahresende 2016 abgelaufen.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden.

Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (vgl. VwGH 2010/15/0033 und VwGH 2012/15/0111). Auch durch eine meritorische Berufungsentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe "festgesetzt" (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2206).

Im vorliegenden Fall wurden aber in den Jahren 2016 (Bescheide vom 22. Dezember 2016) und 2017 (Berufungsverfahren bis zur Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes) derartige Maßnahmen iSd § 209 BAO gesetzt, sodass eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist.

3.1.6.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenü
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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