TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/23 97/02/0277

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RN in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien IV, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. April 1997, Zl. UVS-03/P/26/03567/95, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 13. April 1993 "um 23.45 Uhr" an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und:

1. dieses Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw. in Betrieb gehabt,

2. dieses Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde hiezu erforderlichen gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei,

3. das Kraftfahrzeug nicht am Fahrbahnrand, sondern in 2. Spur abgestellt, wodurch andere Fahrzeuglenker gehindert gewesen seien, und

4. den Zulassungsschein nicht mitgeführt und diesen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigen können.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu 1) nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO, zu 2) nach § 64 Abs. 1 KFG, zu 3) nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StVO und zu 4) nach § 102 Abs. 5 KFG begangen, weshalb über ihn zu 1) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 25.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Wochen), zu

2) gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 10.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen), zu 3) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 1.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden und zu 4) gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10,5 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Grundsätzlich wendet der Beschwerdeführer ein, der angefochtene Bescheid sei am 8. April 1997 gefällt worden, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst eintreten würden, wenn dieser mitgeteilt werde, weshalb Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG infolge Ablaufs des dreijährigen Zeitraumes seit dem Tatzeitpunkt (= 13. April 1993) eingetreten sei.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG liegt nicht vor, weil zwar die Zustellung des angefochtenen Bescheides drei Jahre nach der Tat, die mündliche Verkündung gegenüber dem Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage im Rahmen der erstatteten Gegenschrift zutreffend hinweist - jedoch innerhalb dieser Frist (im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29. März 1996) erfolgte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0376 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer rügt u.a., es wäre zur mängelfreien Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen festzustellen, ob das Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung, welches von dem Messgerät "Siemens W 363" entspreche, überhaupt von jenem Gerät stamme, über welches der Eichschein beigeschafft worden sei und welches die Fabrikationsnummer "W 02-363" aufweise.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Zeuge RvI. S. im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29. März 1996 aussagte, dass das Alkomatgerät "W 02-363" mit dem Gerät "W 363" ident sei, auf dem Gerät sicher die Bezeichnung "W 02-363" stehe und von den Beamten nur die Kurzbezeichnung ("W 363") verwendet werde, die auf dem ausgedruckten Messstreifen ausgewiesen werde. Die allgemeinen Mutmaßungen des Beschwerdeführers, es könnte sich mangels weiterer Ermittlungen der belangten Behörde auch um ein anderes, nicht zu dem von der Behörde vorgelegten Eichschein passendes Alkomatgerät handeln, können angesichts der von der Behörde vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen nicht überzeugen.

Auch mit der Verfahrensrüge, es wäre ein Befund und Gutachten eines Polizeichefarztes erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter Grippe mit erhöhter Körpertemperatur und "nicht bemerkbarem" Aufstoßen aufgrund von Blähungen gelitten habe, wodurch das Messergebnis erheblich beeinträchtigt worden sei, zeigt nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, lagen doch zwei gültige Messergebnisse (die erste Messung ergab 0,84 mg/l und die zweite Messung 0,91 mg/l) vor, die keine Fehlanzeige (etwa "RST") mit einem Hinweis auf eine allfällige Beeinträchtigung des Messgerätes auswiesen, und es hat auch der Zeuge RvI. S. kein solches vom Beschwerdeführer behauptetes Aufstoßen während des Messvorganges beobachtet. Angesichts der vom Beschwerdeführer - erst im Zuge des Verwaltungsverfahrens - vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit des erzielten Messergebnisses wäre es jedoch an ihm gelegen gewesen, durch eine dem Gesetz entsprechende Blutuntersuchung ein der gültigen Atemalkoholuntersuchung "gleichwertiges" Beweismittel entgegenzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331 sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0147, in Bezug auf eine gerügte Verfälschung des Messergebnisses u.a. durch Aufstoßen und Fieber bzw. erhöhte Temperatur). Solches hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.

Auch mit der Rüge einer unterlassenen Einvernahme des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes durch die belangte Behörde wegen des behaupteten Vorliegens von Magenblähungen zum Tatzeitpunkt zeigt der Beschwerdeführer im Sinne der bereits wiedergegebenen hg. Rechtsprechung ebenfalls nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels auf.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, dass der Tatzeitraum nicht "exakt" rekonstruiert werden könne, weshalb schon aus diesem Grunde dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf ein wesentliches Identitätsmerkmal fehle. Gemäß der Stellungnahme des Meldungslegers vom 16. August 1993 sei der Beschwerdeführer am 13. April 1993 "um 23.35 Uhr" angehalten worden, während aber die Tatzeit gemäß der Anzeige von "23.45 Uhr bis 24.00 Uhr" gewesen sei. Nach den Angaben der Anzeige sei der letzte Alkoholkonsum "um

23.45 Uhr" erfolgt, also nach der Anhaltung "um 23.35 Uhr". Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Meldungsleger habe in der mündlichen Verhandlung u.a. ausgesagt, dass Symptome der Alkoholisierung des Beschwerdeführers "um 23.35 Uhr" festgestellt worden seien, die Festnahme jedoch erst "um 23.45 Uhr" ausgesprochen worden sei, und dies mit den Angaben der Anzeige auf Seite 2 in Widerspruch stehe, wonach die vorläufige Festnahme "um 23.47 Uhr" ausgesprochen worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches ("um 23.45 Uhr") der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre; es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm nicht ein Lenken zu dem in der Stellungnahme vom 16. August 1993, sondern im Wesentlichen zu dem mit der Anzeige vom 13. April 1993 übereinstimmenden Tatzeitpunkt zur Last gelegt worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt wurde (siehe etwa zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0402, m.w.N.).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Juli 1999

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020277.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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