TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W103 2204072-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2204072-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 1174440410-171304196, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG und § 18 Abs. 1 Z. 1 und 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens, brachte am 20.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

"Bei der schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.06.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes an:

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich leide an Bluthochdruck und ich wurde am Herz operiert. Ich habe auch mit dem Knie Probleme. Ich bin gesund und befinde mich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja, ich bin in der Lage die Fragen zu beantworten und ich möchte heute meine Aussage machen.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert.

LA: Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

LA: Weiters informiere Ich Sie über die seit 01.11.2017 geltende Wohnsitzbeschränkung gem. §15c AsylG.

VP: Ich habe diese bereits erhalten und auch unterschrieben

LA: Haben Sie den gesamten Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja, das ist mir bewusst.

LA: Weiters informiere ich Sie über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die Sie in jedem Verfahrensstadium in Anspruch nehmen können. Es gibt verschiedene Projekte, die Sie bei einer freiwilligen Rückkehr finanziell unterstützen- so können Sie je früher Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren mehr Unterstützungsleistung erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rückkehrberatungsorganisationen Caritas und Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) beraten Sie diesbezüglich gerne.

Haben Sie bereits überlegt, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Anspruch zu nehmen?

VP: Ich habe darüber gehört, ich bin krank, mein Sohn lebt hier, Ich will nicht in mein Heimatland zurückkehren.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte.

VP: Ich werde das bei Bedarf machen.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Ich habe gegen den anwesenden Dolmetscher keine Einwände und ich habe auch keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mit ihm.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde mir auch rückübersetzt und korrekt protokolliert.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Nein.

LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

VP: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Den Inlandspass habe ich bereits vorgelegt. Sonst möchte Ich folgende Bestätigungen vorlegen:

Ärztliche Befunde

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Russischer Reisepass ausgestellt in der Stadt XXXX . Ich wurde mit einem Bus zur Erstaufnahmestelle und ich hatte zwei Taschen, jedoch habe ich eine im Bus vergessen. Der Busfahrer war im Stress. Ich bin direkt von XXXX nach Österreich gefahren.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich bekomme keine Unterstützung. Ich habe mich bei meinem Sohn angemeldet. Die Dame der Caritas hat von meinem Sohn die Gehaltsbestätigung verlangt.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Staatsbürgerin der Russischen Föderation, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Muslimin.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Welchen Beruf gingen Sie nach bzw. wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert?

VP: Ich habe immer wieder in einer Kantine oder auch auf Baustellen gearbeitet. Mit 55 Jahren ging ich dann in Pension. Ich habe dann monatlichen Zahlungen vom Staat in der Höhe von ca. XXXX bekommen.

LA: Konnten Sie mit diesem Geld im Monat auskommen. Bekamen Sie zusätzlich Unterstützung?

VP: Ich konnte mich versorgen, solange mein Sohn XXXX noch dort lebte. Ich hatte Hühner und eine Kuh. Nachdem mein Sohn ausreiste, habe ich die Tiere verkauft und lebte zusätzlich von diesem erhaltenen Geld. Ich habe zusätzlich von meinen Verwandten unterstütz, indem ich sie besuchte und dort zu Essen bekam.

LA: Welchen Familienstatus haben Sie?

VP: Ich bin seit 09.07.2007 verwitwet. Mein Mann hatte einen Herzinfarkt bei seiner Arbeitsstelle.

LA: Bekamen Sie nach dem Tod Ihres Mannes zusätzlich eine Witwenpension?

VP: Ich bekam lediglich eine einmalige Zahlung, jedoch keine Witwenpension.

LA: Verfügen Sie bezüglich des Todes Ihres Gatten eine Bestätigung oder dergleichen?

VP: Nein. Diese ist zuhause. Meine Schwester kann diese zukommen lassen.

Anm. Der VP wird zur Vorlage eine Frist von 14 Tagen gegeben.

LA: Laut Ihren Angaben wurden Sie in Kasachstan geboren. Wie ist das zu verstehen? Haben Sie auch die dortige Staatsbürgerschaft?

VP: Ich habe nie eine kasachische Staatsbürgerschaft gehabt. Im Alter von 5 Jahren bin ich damals mit meinen Eltern nach Tschetschenien zurückgekehrt. Meine Urgroßeltern wurden damals nach Kasachstan ausgewiesen. Deshalb wurde ich auch dort geboren.

LA: Haben Sie Verwandte dort?

VP: Nein

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: XXXX , Russische Föderation;

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Irgendwann im November 2017 bin. Ich mit einem Kleinbus von XXXX aus legal ausgereist. Ich habe mich immer wieder erkundigt, wie man nach Österreich kommen könnte. Ich erfuhr, dass man vom Markt direkt mit einem Bus nach Österreich fahren kann. Es war organisiert, um nach Österreich zu gelangen und um dort einen Asylantrag zu stellen.

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Ich habe etwas über 100.000.- Rubel bezahlt (Ca. € 1350.-)

LA: Waren Sie bereits früher in Europa?

VP: Ich flog mit dem Flugzeug von Rostow nach Italien. An den Namen der Stadt kann ich mich nicht mehr erinnern. Mein Sohn holte mich am Flughafen ab und brachte mich zu ihm nachhause nach XXXX . Ich war 10 Tage dort. Meine Mutter ist in diesem Zeitraum verstorben. Deshalb fuhr ich mit dem Bus zurück nach XXXX .

LA: Wäre Ihre Mutter nicht gestorben, hätten Sie gleich in Österreich einen Asylantrag in Österreichgestellt?

VP: Ja, ich habe schon länger darüber nachgedacht zu meinen Sohn zu kommen.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Vater: XXXX , verstorben;

Mutter: XXXX , verstorben;

1 Bruder: XXXX , geb. 1964; lebt in geleichen Dorf XXXX

5 Schwestern: XXXX , geb. 1952, XXXX , Alter unbekannt, XXXX ; Alter unbekannt, XXXX , geb. 1961, XXXX , geb. 1962;

Meine Schwestern leben in der Umgebung von XXXX .

2 Söhne: XXXX , geb. XXXX lebt in XXXX , Er hat 5 Kinder und ist verheiratet.

XXXX , geb. XXXX ; lebt immer dort, wo er gerade Arbeit hat. Er hat 4 Kinder und ist auch verheiratet. Die Familie reist mit ihm immer mit.

Sie leben beide in Russland..

1 Sohn: XXXX XXXX .1982, (IFA: XXXX ) lebt in XXXX , Österreich und hat seit 8 Jahren Asyl

LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Ich habe nur mein Haus. Meine Nachbarn schauen auf das Haus. Es wohnt niemand zurzeit dort.

LA: Wie geht es Ihren Geschwistern und Ihren Söhnen heute?

VP: Sie arbeiten. Teilweise sind sie in Pension. Es gibt keine fixen Arbeiten. Sie kommen mit dem Geld aus. Sie überleben. Meine Söhne geht es den Umständen entsprechend gut.

LA: Wie oft kommunizieren Sie mit Ihrem Verwandten in XXXX ?

VP: Sehr oft über WhatsApp.

LA: Welche medizinische Behandlung hatten Sie bereits im Heimatland?

VP: Ich wurde dort im Krankenhaus in XXXX behandelt. Ich bin dort wegen meines Blutdrucks behandelt worden. Ich wurde dort auch wegen Problemen mit der Leber behandelt. Wegen meinen Knien wurde ich auch behandelt. Ich habe erst hier in Österreich erfahren, dass mein Knie abgenutzt ist. Bei meinen Herzen wurde ich hier in Österreich operiert.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ja es war immer knapp mit dem Geld. Die Medikamente muss man immer selbst dort bezahlen. Hier ist es sehr vorteilhaft, dass man hier nichts dafür zahlen muss.

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen?

VP: Wenn ich Österreich verlassen muss, bleibt mir nichts anderes übrig.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich habe Angst in Russland alleine zu leben.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Nein

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP:

Ich bin wegen meines Sohnes nach Österreich gekommen um bei ihm zu leben.

LA: Was ist mit Ihren anderen 2 Söhnen? Gibt es mit ihnen Probleme?

Anm. Die VP lacht

VP: Ich habe Sie immer wieder gesehen, ich habe Sie besucht und sie haben auch mich besucht. Meinen Sohn hier in Österreich konnte ich nie sehen. Ich habe jetzt auch seine Kinder kennen gelernt. Jetzt kann ich bei ihm meine restliche Zeit verbringen.

LA: Ihnen muss klar sein, dass dies keinen Asylgrund darstellt. Sie haben die Möglichkeit Ihren Sohn zu besuchen, wie sie es schon einmal gemacht haben, über Visa bis zu 3 Monate.

VP: Ich würde gerne hier bleiben und hier auch weiter die gute medizinische Versorgung zu bekommen.

LA: Was hat Ihr Sohn zu Ihnen diesbezüglich gesagt?

VP: Eigentlich war es so, dass ich mir wegen meines Gesundheitszustandes und den öfter benötigten medizinischen Behandlungen mir die Idee kam, zu meinem Sohn nach Österreich zu ziehen. Ich lebte alleine im Haus und hatte deswegen Angst.

LA: Haben Sie mit Ihren anderen Söhnen einmal darüber gesprochen, ob sie von ihnen mehr Betreuung erhalten können, oder sie auch zu einem Ihrer Söhne ziehen könnten?

VP: Zu meinem Sohn, welcher immer wieder pendelt, könnte ich nicht ziehen. Mein Andere Sohn lebt in XXXX , dass wäre 3 Tage per Bus von meiner Wohnadresse entfernt. Wir haben schon darüber gesprochen.

LA: Die Option zu Ihrem Sohn nach XXXX zu ziehen war nicht gegeben?

VP: Das Problem ist, das er nur eine kleine Wohnung dort hat und ich deshalb nicht dorthin ziehen hätte können.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Die VP verzichtet auf eine Erläuterung der Länderinformationen.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: nein

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen, bzw. Was haben Sie, seit sie in Österreich aufhältig sind, bis heute alles für Ihre Integration getan?

VP: Ich habe nichts getan. Ich war immer zuhause bei meinem Sohn. Ich besuche auch keinen Deutschkurs.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

VP: Ich schaue auf meine Enkelkinder. Ich bringe sie zum Kindergarten. Ich helfe im Haushalt so gut es geht.

LA: Geben Sie mir etwas in Deutsch an!

VP: Morgen, Grüß Gott, Okay, Guten Tag.

LA: Haben Sie sonstige Familienangehörige oder Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Außer meinen Sohn und seiner Kernfamilie, habe ich noch 2 entfernte Verwandte (2 Töchter meiner Schwägerin). Sie wohnen auch in Graz.

LA: Besteht zu Ihrem Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis? Bekommen Sie von Ihm finanzielle Unterstützung?

VP: Ja. Er unterstützt mich sowohl finanziell, als auch bei meinen Arztwegen.

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: In Keinen.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein ich möchte keine Angaben mehr machen. Ich konnte alles vorbringen und habe keine Einwände.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut, es gab keine Verständigungsschwierigkeiten

LA: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl?

VP: Ja

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja, bitte.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt."

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2006 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. (Spruchteil VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII).

Begründet wurde dies wie folgt:

"Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

-

Russischer Inlandsreisepass, Nr. XXXX , ausg. am XXXX

-

Ärztliche Befunde (LKH XXXX )

-

Kopie eines Totenscheins des Ehegatten v. XXXX , ausg. v. Standesamt XXXX

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

-

Einvernahmen und Niederschriften zu Ihrem Asylverfahren

-

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2015 zum Thema "Russische Föderation - Tschetschenien, Herzschrittmacher"

-

Auszug über die Ausstellung eines Schengen Touristenvisums v. XXXX (Gültigkeit vom XXXX bis XXXX ) durch das russische Außenministerium in Moskau.

-

Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA betreffend der Situation in der Russischen Föderation (Stand: 26.06.2018).

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind Staatsangehörige der russischen Föderation gehören zur Volksgruppe der Tschetschenen und sind muslimischen Glaubens.

Ihre Identität steht fest.

Eine legale Ausreise aus Ihrem Heimatland wurde festgestellt.

Eine legale Einreise in das Bundesgebiet Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Sie leiden an Hypertonie und Ihnen wurde ein Herzschrittmacher in Österreich medizinisch eingesetzt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet diente überdies auch dieser medizinischen Behandlung. Festgestellt wird, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohenden Krankheiten handelt.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Sie haben keine Asylgründe vorgebracht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der russischen Revolution der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.

Festgestellt wird, dass Sie aus wirtschaftlichem und sozialem Interesse Ihr Heimatland verließen.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe oder Behörden droht. Weiters kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat festgestellt werden. Überdies konnte weder eine wirtschaftlich noch eine finanzielle ausweglose Lage im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland festgestellt werden.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat, aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes, in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen Ihrer Rückkehr entgegenstehen würden.

Festgestellt wird, dass Sie sich wiederum in der Russischen Föderation niederlassen können.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie lebten im Dorf XXXX /Tschetschenien. Ihr Ehegatte ist 2007 an einem Herzinfarkt gestorben. Sie gingen im Alter von 55 Jahren in Rente und beziehen vom Staat eine kleine Pension. Sie haben 3 Söhne. Der älteste lebt in Samara/östliche Russische Föderation, ist verheiratet und hat 5 Kinder. Ihr zweitältester Sohn ist ebenfalls verheiratet, hat 4 Kinder und lebt mit seiner Kernfamilie immer dort innerhalb der Russischen Föderation, wo er gerade eine Arbeitsstelle bekommt. Ihr jüngster Sohn XXXX hat seit 2010 den Status des internationalen Schutzes und lebt in Knittelfeld.

Sie haben noch einen Bruder, welcher in Ihrem Heimatdorf lebt und 5 Schwestern, welche in der Umgebung Ihres Heimatdorfes leben. Es besteht Kontakt über das Internet zu Ihren Angehörigen in Ihrem Heimatland.

Sie leben aktuell bei Ihrem Sohn XXXX in Österreich und werden von Ihm versorgt. Eine, einer zu treffenden Rückkehrentscheidung widersprechenden Abhängigkeit zu Ihrem Sohn bzw. zu einer anderen in Österreich lebenden Person, ist nicht gegeben.

Sie haben im Bundesland keinen Deutschkurs besucht. Sie sprechen auch kein Deutsch.

Es konnte keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden."

Zur Beweiswürdigung wurde angeführt:

...(....)....

"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung gaben Sie an Ihr Heimatland verlassen zu haben, da Ihre Mutter verstorben wäre und Sie seit diesem Zeitpunkt alleine und einsam gelebt hätten. Daher hätten Sie beschlossen zu Ihrem Sohn XXXX nach Österreich zu kommen. Diese Angaben haben Sie auch in der späteren Einvernahme vor der Behörde bestätigt. Zudem gaben Sie weiter an, dass Sie auch wirtschaftliche Gründe hatten, da Sie Ihre benötigten Medikamente in Ihrem Heimatland im Gegensatz zu Österreich selbst bezahlen mussten.

Auch konnte keine Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund der sozialen Gruppe der Familie für Sie festgestellt werden. Solches haben Sie nie behauptet und ist auch aus Sicht der Behörde unwahrscheinlich. Ihr jüngster Sohn XXXX hat Ihr Heimatland bereits vor 10 Jahren verlassen und Ihre anderen Söhne leben nach wie vor in Ihrem Heimatland. Sie machten in diesem Zusammenhang keine Angaben und es konnte auch Seitens der Behörde keine sonstige Asylrelevanz festgestellt werden.

Ebenso gaben Sie an, in der Russischen Föderation niemals eine Straftat begangen oder polizeilich gesucht worden zu sein. Auch werde dort nach Ihnen nicht gefahndet. Sie gehörten laut eigenen Angaben auch keiner Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation an.

Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie die Russische Föderation legal über die Ukraine verlassen. Ihren Entschluss zu Ihrem Sohn nach Österreich zu ziehen, fassten Sie bereits ein Jahr vor Ihrer Asylantragstellung. Dazu reisten Sie mittels eine Touristenvisum im Mai 2017 mit dem Flugzeug von Rostow nach Italien ein und reisten von dort weiter zu Ihren Sohn nach Österreich. Nach ca. 10 Tagen reisten Sie wieder zurück in Ihr Heimatland, da Ihre Mutter in diesem Zeitraum gestorben war. Sie fügten jedoch bei der Einvernahme vor der Behörde hinzu, dass Sie nicht mehr in Ihr Heimatland zurückgekehrt wären, wenn Ihre Mutter in diesem Zeitraum nicht gestorben wäre.

Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei weitere Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie in der Hoffnung auf Migration und bessere soziale Unterstützungen und Absicherung im Alter zu Ihrem Sohn ins Bundesgebiet gereist sind. Dies haben Sie auch in der Einvernahme vor der Behörde bestätigt.

In Zusammenschau all Ihrer Angaben vor der Behörde kommt diese zum Schluss, dass Sie in der Russischen Föderation weder in der Vergangenheit, noch aktuell einer irgendwie gearteten, konkreten gegen Ihre Person gerichteten Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt sind oder waren.

Gesamt betrachtet haben Sie daher eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht geltend gemacht.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie wurden im Zuge der Einvernahme vor der Behörde gefragt, ob Sie im Falle einer Rückkehr wieder im Heimatland leben können und gaben dazu an, dass Sie Angst hätten dort alleine zu leben, jedoch konkretisierten Sie Ihre Angst nicht und machten auch keine sonstigen Angaben dazu.

Da Sie in Ihrem Herkunftsstaat keine sonstige Bedrohung geltend gemacht haben, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine realen Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Sie wurden im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA gefragt, welche Familienmitglieder Sie in der Russischen Föderation hätten und haben zu Protokoll gegeben, dass in der Russischen Föderation Ihre 2 anderen Söhne, Ihr Bruder und Ihre fünf Schwester leben, zu diesen Sie auch in Kontakt standen und aktuell noch Kontakt haben. Diesen geht es auch wirtschaftlich gut, sind teilweise in Pension bzw. arbeiten auch dort. Sie selbst bezogen eine Pension und konnten sich dadurch und auch mit Hilfe Ihrer Schwestern versorgen. Da Sie auch Geld zusammensparen konnten, um Ihre Reisen nach Österreich finanzieren zu können, ist davon auszugehen, dass Ihre wirtschaftliche Situation vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gut war.

Es ist also davon auszugehen, dass Sie in der Russischen Föderation wieder versorgt sind und auch auf die Unterstützung Ihrer Familie zählen können.

Sie haben zwar gesundheitliche Einschränkungen, leiden jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Aus Ihren Aussagen vor der Behörde geht hervor, dass Sie Ihre Erkrankungen (Hypertonie, Knieschmerzen) bereits längere Zeit vor Ihrer Einreise nach Österreich hatten und auch im Heimatland damit haben leben konnten. Außerdem wurden Ihre Erkrankungen - wie Sie ausgesagt haben - bereits in der Russischen Föderation behandelt. Wie bereits zu Ihrem Gesundheitszustand unter dem Punkt "Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person" gewürdigt, stellen Ihre Erkrankungen, inkl. den weiteren Kontrollen wegen Ihres Herzschrittmachers, keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, die eine Rückkehr - unbeschadet der nicht gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten - ausschließen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Die einzige Ausnahme bilden außergewöhnliche Umstände, die Sie jedoch nicht behauptet bzw. geltend gemacht haben (vgl. Abschnitt "Rechtliche Würdigung").

Sie waren bereits in der Russischen Föderation wegen Ihrer Erkrankungen in Behandlung und haben dazu auch Medikamente und auch eine Salbe gegen Ihre Gelenkschmerzen am Knie bekommen bzw. kaufen können. Weiters sind auch ambulante Behandlungen bezüglich Ihres Herzschrittmachers in XXXX gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie nach Ihrer Rückkehr auch im Heimatland wieder behandelt werden können.

Laut den aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ist das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung der Russischen Föderation verankert.

Die kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

Notfallbehandlung

Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

Stationäre Behandlung

Und teilweise kostenfreie Medikamente

Aus den aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation geht weiters hervor, dass es in Tschetschenien zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt und nach Angaben des IKRK die medizinische Grundversorgung das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht hat. Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen größtenteils wieder aufgebaut. Bestimmte Medikamente werden auch kostenfrei zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Föderation zu reisen.

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung, als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Der Umstand, dass viele Medikamente in Ihrem Heimatland kostenpflichtig sind, stellt jedoch kein Bleiberecht in Österreich und auch keine Gefährdung im Sinne des EMRK dar.

Die Behörde führt weiter aus, dass sich auch aus den aktuellen Länderinformationen zu Ihrem Heimatland ergibt, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation als stabil zu bezeichnen ist, sodass auch davon auszugehen ist, dass Sie in Ihrer Heimat keiner Gefährdung ausgesetzt sind. Sie haben diesbezüglich auch keine derartige Umstände geltend gemacht bzw. dezidiert verneint.

Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ihrer Heimat eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der in die Russischen Föderation zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie sind legal aus Ihrem Heimatland ausgereist und machten auch keine sonstigen glaubhaften Angaben, die eine Gefahr Ihrer Person betreffen würde.

Es kann somit in Ihrem Fall bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht von einer ausweglosen Situation gesprochen werden:

Ihre Angehörigen sind nach wie vor in der Russischen Föderation wohnhaft und können Sie betreuen und unterstützen. Sie haben vor Ihrem Weggang aus Ihrer Heimat eine Rente bezogen und können dies auch nach Ihrer Rückkehr wieder.

Eine Rückkehr ins Heimatland ist Ihnen somit zumutbar und möglich.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, finanzielle Unterstützungen im Rahmen der Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn zu Hause in Anspruch zu nehmen.

Ihr Heimatstaat ist problemlos von Wien aus über den internationalen Flughafen Grosny erreichbar.

Quelle: Google Flüge

https://www.google.at/flights?source=flun&lite=0&uitype=cuAA&tfs=CAEQAhooEgoyMDE4LTA1LTI0agwIAhIIL20vMGZocDlyDAgCEggvbS8wNHN3ZBooEgoyMDE4LTA1LTI4agwIAhIIL20vMDRzd2RyDAgCEggvbS8wZmhwOQ&sa=X&ved=0ahUKEwjavoXQ6pTbAhWCJsAKHfFBCZUQuRUIQzAA#flt=/m/0fhp9.x/m/068554.2018-07-20*x/m/068554./m/0fhp9.2018-07-24;c:EUR;e:1;sd:1;t:f&spf=1532071146841

Aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit Ihrer privaten Situation kann in Ihrem Fall von keiner Rückkehrgefährdung und auch keiner, einer unmenschlichen Behandlung gleich zu setzenden Situation nach der Rückkehr in Ihre Heimat, die Russische Föderation, gesprochen werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Wie es sich aus Ihren Aussagen ergibt, leben Sie in Österreich im Haushalt Ihres erwachsenen Sohnes. Sie beziehen die Krankenversicherung aus der Grundversorgung und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Da Sie jedoch in der Russischen Föderation eine Rente beziehen bzw. bezogen haben und auch sonst für Ihren Unterhalt in Ihrem Heimatland aufkommen konnten, stehen Sie auch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem in Österreich lebenden Sohn.

Die negative Feststellung zu einem Deutschkursbesuch, ergibt sich aufgrund Ihrer Angaben vor der ho. Behörde.

Die weiteren Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben sowie zu Ihren Lebensumständen in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben und dem Inhalt Ihres Aktes im Verfahren auf internationalen Schutz."

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 20.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin an, in der Russischen Föderation keine ausreichende medizinische Versorgung bekommen zu haben insbesondere sei eine regelmäßige Kontrolle des Herzschrittmacher notwendig. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit einer unzureichenden medizinischen Versorgung zu rechnen. Weiters sei es auch eine notorische Tatsache, dass in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, aufwändigere Behandlungen erst nach privater Zuzahlung erfolgen. Diese Kosten einer Behandlung könne die Beschwerdeführerin aber nicht einmal teilweise tragen. Es wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht, damit die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte ausführlich noch einmal vorbringen kann.

Weiters wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, beinhaltend die niederschriftliche Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor den Asylbehörden sowie die Beschwerde vom 04.06.2018, in die vorgelegten Unterlagen und schließlich in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation).

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht durch die Vorlage eines russischen Reisepasses fest.

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin bezieht in der Russischen Föderation eine Alterspension mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern konnte.

In Österreich lebt ein Sohn der Beschwerdeführerin als Asylberechtigter. Zwei Söhne der Beschwerdeführerin sowie mehrere Schwestern leben in der Russischen Föderation.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.5.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13).

Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018).

Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen. Doch das Bürgerrechtsportal "OVD-Info" zählte am Montag immer noch dutzende Demonstranten in Gewahrsam (Standard.at 7.5.2018).

Alexej Nawalny hatte zu landesweiten Protesten gegen den Kremlchef aufgerufen, unter dem Motto "Er ist nicht unser Zar" fanden sich in rund 90 Städten Demonstranten zusammen. Die größten Veranstaltungen gab es traditionell in Moskau und St. Petersburg. Vor allem junge Menschen folgten dem Aufruf Nawalnys. In der Hauptstadt Moskau waren es nach Einschätzung der Tageszeitung Kommersant rund 10.000 Demonstranten, während die Polizei die Menge dort auf nur 1.500 Personen taxierte. Die in jedem Fall verhältnismäßig geringe Zahl der Demonstranten ist auch auf die anhaltende Zersplitterung der russischen Opposition zurückzuführen. So beteiligten sich weder die sozialliberale Jabloko-Partei, noch die neue "Partei der Veränderungen" um Xenia Sobtschak und Dmitri Gudkow an den Kundgebungen. Die Obrigkeit hingegen hatte eine enorme Anzahl an Sicherheitskräften aufgefahren, um mögliche Unmutsbekundungen im Keim zu ersticken. Neben der Polizei waren Männer in Kosakenuniform im Einsatz. Kosaken - eigentlich Folklore - treten immer wieder als Hilfspolizisten auf. In Moskau gingen sie hart gegen die Menge vor. Auch die Polizei setzte Schlagstöcke gegen die Demonstranten ein. Kritik am harten Vorgehen der Behörden gab es nicht nur von der EU, sondern auch aus dem Menschenrechtsrat des russischen Präsidenten. Speziell der Einsatz der Kosaken rief dort Unmut hervor. Kremlsprecher Dmitri Peskow hingegen kommentierte die Vorfälle nicht. Nawalny wurde gleich nach seinem Eintreffen auf dem für die Protestaktion zentralen Puschkin-Platz abgeführt. Etwa 80% der Festgenommen wurden innerhalb eines Tages wieder auf freien Fuß gesetzt. Auch Nawalny kam nach mehreren Stunden vorläufig frei, allerdings muss er sich am 11.5.2018 - vier Tage nach den Inaugurationsfeiern im Kreml - vor Gericht wegen der Organisation einer ungenehmigten Kundgebung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verantworten. Als Wiederholungstäter droht dem Oppositionellen eine empfindliche Strafe (Standard.at 6.5.2018).

Quellen:

-

Standard.at (6.5.2018): Härte gegen Proteste vor erneuter Putin-Amtseinführung,

https://derstandard.at/2000079263953/Nawalny-nach-Festnahme-bei-Oppositionskundgebung-wieder-frei, Zugriff 7.5.2018

-

Standard.at (7.5.201): Putin trat vierte Amtszeit als Präsident an, kommt am 5. Juni nach Wien, https://derstandard.at/2000079311730/Putin-tritt-vierte-Amtszeit-als-russischer-Praesident-an, Zugriff 7.5.2018

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Kurier.at (7.5.2018): Putin trat vierte Amtszeit an und besucht am 5. Juni Wien,

https://kurier.at/politik/ausland/putin-trat-vierte-amtszeit-an-geloebnis-vor-5000-gaesten/400031920, Zugriff 7.5.2018

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2. Politische Lage).

Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vgl. Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018).

Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als po

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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