Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
BBG §42Spruch
L517 2190516-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb.XXXX1961, vertreten durchXXXX Behindertenvertrauensperson der Geschützten Werkstätten Integrative Betriebe Salzburg GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 05.03.2018, XXXX beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013
idgF, § 31 VwGVG, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
09.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (belangte Behörde, "bB")
30.01.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
05.02.2018 - Parteiengehör und Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens
05.03.2018 - Bescheid der bB /Abweisung des Antrages der bP
06.03.2018 - Schreiben der Behindertenvertrauensperson XXXX vom 01.03.2018
27.03.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), seit 20.03.2006 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., stellte am 09.11.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO 1960 (Parkausweis).
Das am 30.01.2018 erstellte orthopädische Sachverständigengutachten wurde der bP mit Schreiben vom 05.02.2018 zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.
Mit Bescheid der bB vom 05.03.2018 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung abgewiesen.
Am 06.03.2018 langte bei der bB ein Schreiben vom 01.03.2018, bezeichnet als "Stellungahme zum Sachverständigengutachten", der Behindertenvertrauensperson XXXX, ein. Angefügt waren Befunde und ein nicht unterfertigtes Schreiben der bP, datiert mit 27.02.2018, bezeichnet als "Beschwerde auf Sachverständigengutachten".
Nach Aufforderung durch die bB wurde eine Vollmacht vom 01.02.2018, befristet bis 31.12.2018, für die Angelegenheit "Einspruch Bescheid Sozialministeriumservice", vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
Das am 30.01.2018 erstellte Sachverständigengutachten wurde der bP mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 zur Kenntnis gebracht. Die Frist zur Stellungnahme betrug drei Wochen ab Erhalt des Schreibens. Der den Antrag der bP abweisende Bescheid der bB war mit 05.03.2018 datiert. Ein Schreiben der Behindertenvertrauensperson, welche die ihr von der bP erteilte Vollmacht nachreichte, datiert mit 01.03.2018, langte am 06.03.2018 bei der bB ein. Dieses Schreiben kann daher nicht als Beschwerde, wie es die bB offensichtlich durch die Beschwerdevorlage tat, gewertet werden, denn trotz fehlender Zustellnachweise kann das Schreiben, datiert mit 01.03.2018, eingelangt bei der bB am 06.03.2018, nur eine Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten sein, wurde doch der Bescheid erst am 06.03.2018 erlassen und kann sich daher das Schreiben, welches mit 01.03.2018 datiert ist und am selben Tag bei der bB einlangte, nicht auf ebendiesen beziehen.
Es liegt daher keine Beschwerde vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
-
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF
-
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF
-
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF
-
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, liegt mangels Vorliegen einer Beschwerde keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Revision zulässig, Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2190516.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018